Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 19.09.2006

LSG Shs: freiwillige versicherung, krankenversicherung, vorläufige aufnahme, vorläufiger rechtsschutz, unnötige kosten, psychotherapeutische behandlung, erwerbsfähigkeit, sozialhilfe, mitgliedschaft

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 19.09.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Schleswig S 8 KR 13/06 ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 5 B 376/06 KR ER
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 11. August 2006 aufgehoben. Der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten für beide Instanzen trägt die Beigeladene.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufnahme in die gesetzliche
Krankenversicherung als freiwillig Versicherte und Gewährung entsprechender Leistungen der Krankenversicherung.
Die 1963 geborene Antragstellerin bezog vom 1. Januar 2005 bis 31. April 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch
des Sozialgesetzbuches (SGB II) vom Jobcenter Kiel und war während dieses Zeitraums bei der Antragsgegnerin
pflichtversichert. Die Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II erfolgte durch Bescheid des Jobcenters Kiel vom 3.
April 2006 mit Wirkung vom 1. Mai 2006. Zur Begründung war der Wegfall der Erwerbsfähigkeit angegeben. Auf Grund
ihres Antrags vom 29. März 2006 gewährte die Beigeladene der Antragstellerin mit Bescheid vom 12. April 2006
laufende Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Drittes Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) -.
Mit Schreiben vom 11. April 2006 hatte die Beigeladene die Antragsgegnerin um Übersendung eines Antrags auf
freiwillige Weiterversicherung gebeten, da die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht in der Lage
sei, den Antrag persönlich zu stellen. Die Antragsgegnerin nahm Ermittlungen insbesondere zu der Frage auf, ob, und
wenn ja ab wann Erwerbsfähigkeit bei der Antragstellerin vorlag. Von der Beigeladenen erhielt sie Anfang Mai 2006
den von der Antragstellerin unterschriebenen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft. Mit Schreiben vom 23. Mai 2006
erklärte sich die Beigeladene der Antragsgegnerin gegenüber bereit, Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab
Mai 2006 zu übernehmen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 wies die Beigeladene die Antragstellerin darauf hin, dass
die Antragsgegnerin immer noch nicht über den Antrag auf freiwillige Krankenversicherung entschieden habe. Da sie
zur Zeit ohne Krankenversicherungsschutz sei, werde sie gebeten, bei Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung
zu erwirken, dass die Antragsgegnerin sie vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über eine freiwillige
Versicherung als freiwillig Versicherte führe und Leistungen der Krankenversicherung gewähre. Sie solle ihr
Tätigwerden bis zum 26. Juli 2006 nachweisen und sie über den aktuellen Sachstand informieren.
Am 31. Juli 2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Schleswig die vorläufige Aufnahme als freiwilliges Mitglied
und die Gewährung von Leistungen der Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Sie hat zur Begründung auf das Schreiben der Beigeladenen vom 17. Juli 2006 hingewiesen und darauf, dass sie auf
Grund ihres Gesundheitszustandes dringend auf Krankenversicherungsleistungen angewiesen sei. Sie sei nämlich
gezwungen, erneut eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen, da sie unter schweren Depressionen leide.
Des Weiteren habe sie schwere chronische Schmerzen auf Grund eines Knochenleidens. Ein Anordnungsanspruch
bestehe. Sie habe nämlich die für die freiwillige Versicherung notwendige Vorversicherungszeit durch den Bezug der
Leistungen nach dem SGB II erlangt.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dem Anordnungsanspruch stehe entgegen, dass nach der Neufassung des § 9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) ein Anspruch auf freiwillige Versicherung nicht bestehe,
wenn Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht bezogen worden seien. Für sie, die Antragsgegnerin, sei nicht
erkennbar, seit wann mangelnde Erwerbsfähigkeit vorliege und für welchen Zeitraum daher Leistungen nach dem SGB
II zu Unrecht bezogen worden seien. Das medizinische Gutachten habe sie immer noch nicht einsehen können. Das
Jobcenter Kiel habe telefonisch mitgeteilt, dass es sich um die Übersendung des Gutachtens kümmern werde, sobald
die Antragstellerin ihr Einverständnis dazu erklärt habe. Da die Antragstellerin angegeben habe, unter schweren
Depressionen zu leiden, sei von einer längerfristigen Erwerbsunfähigkeit auch in der Vergangenheit auszugehen. Auch
das Sozialgericht Lübeck habe in seinem Beschluss vom 10. April 2006 bestätigt, dass es unerheblich sei, für
welchen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II gezahlt worden seien. Entscheidend sei die rechtmäßige Zahlung
dieser Leistung. Darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin seit Mai 2006 Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalte und der Versicherungsschutz somit über die Bestimmung des § 264 SGB
V sichergestellt sei.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. August 2006 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, die Antragstellerin bis zur bestandskräftigen Entscheidung über eine freiwillige Versicherung ab 31. Juli
2006 als freiwillige Versicherte zu führen und ihr Leistungen der Krankenversicherung zu gewähren. Zur Begründung
hat es ausgeführt, dass entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts Lübeck der Gesetzgeber den Krankenkassen
kein eigenes Prüfrecht hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit in die Hand gegeben habe. Der Entscheidung des
zuständigen SGB II-Trägers komme vielmehr Tatbestands- bzw. Legalisierungswirkung zu, so dass andere Behörden
die rechtliche Existenz des entsprechenden Verwaltungsaktes als maßgeblich akzeptieren müssten. Danach könne
nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die Leistungen zu Unrecht bezogen habe. Unter
Berücksichtigung der Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren habe das Gericht an den Anordnungsgrund bzw. die
drohenden Nachteile, die eine vorläufige Regelung erforderlich machten, entsprechend geringere Anforderungen zu
stellen. Insoweit habe die Antragstellerin glaubhaft gemacht, akut behandlungsbedürftig zu sein und unter
Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage sei es nicht zumutbar, sie auf den gegebenenfalls bestehenden
Anspruch gemäß § 264 Abs. 2 SGB V bzw. nach § 48 SGB XII auf Übernahme der Krankenbehandlung zu verweisen.
Die Interessen der Antragsgegnerin seien angemessen auf Grund der entsprechenden Beitragsleistungen gewahrt.
Gegen den ihr am 15. August 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin,
eingegangen beim Sozialgericht Schleswig am 21. August 2006. Darin wiederholt die Antragsgegnerin im
Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem
Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Landeshauptstadt Kiel
zum Verfahren beigeladen und bei den Beteiligten mit Verfügung vom 31. August 2006 angefragt, ob sie mit einer
vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes dergestalt einverstanden seien, dass
die Krankenversicherung zunächst über § 264 Abs. 2, 7 SGB V erfolge, wobei die Entscheidung, ob die
Antragstellerin freiwilliges Mitglied der Antragsgegnerin sei, von diesem Verfahren unberührt bleibe. Die Antragstellerin
und die Antragsgegnerin haben sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt. Die Beigeladene hat eine
solche vergleichsweise Erledigung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass im Falle der Erledigung des
anhängigen Verfahrens durch den vorgeschlagenen Vergleich die Beigeladene keine Möglichkeit hätte, den Status der
Antragstellerin im Krankenversicherungsverhältnis einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren zuzuführen.
Betriebe die Antragstellerin das Hauptsacheverfahren nicht, bliebe es dauerhaft bei der Feststellung, dass die
Antragstellerin nicht versichert sei. Die Hauptsacheentscheidung wäre zu Lasten der Beigeladenen vorweggenommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien Entscheidungen über die Versicherteneigenschaft in
der gesetzlichen Krankenversicherung nämlich Statusentscheidungen, die nur gegenüber den am
Versicherungsverhältnis Beteiligten ergehen könnten. Auch im Wege der Feststellungsklage hätte die Beigeladene
nicht die Möglichkeit, die Statusentscheidung herbeizuführen. Würde der Antragstellerin nicht zugemutet, das
Statusverfahren jetzt fristgerecht zu betreiben, müsste die Beigeladene vermutlich für alle Zukunft
Krankenhilfeleistungen erbringen und die Antragsgegnerin wäre von ihrer Leistungspflicht auf Kosten der Beigeladenen
befreit. Im Übrigen treffe auch die Rechtsauffassung der Antragstellerin zu, nach der es gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a
SGB V nur auf den Bezug der Leistungen nach dem SGB II für die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung im
Rahmen des § 9 Abs. 1 SGB V ankomme. Die Entscheidung, ob der Bezug von Leistungen nach dem SGB II wegen
fehlender Erwerbsfähigkeit zu Unrecht erfolgt sei, obliege nicht der Antragsgegnerin. Das folge auch aus § 44a SGB
II, wonach die Agentur für Arbeit feststelle, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig sei. Ein Anordnungsgrund könne auch
nicht im Hinblick auf § 264 SGB V verneint werden. Denn dieser Anspruch auf Krankenbehandlung sei mit der
Verpflichtung der Beigeladenen nach Abs. 7 der Vorschrift verbunden, der Antragsgegnerin die hieraus entstehenden
Kosten zu erstatten. Das sei nicht vereinbar mit dem Nachrang der Sozialhilfe. Außerdem setze dieser Anspruch
voraus, dass der Betroffene nicht krankenversichert sei. Eine solche negative Statusentscheidung könne aber von
den Verfahrensbeteiligten dieses Eilverfahrens nicht fingiert werden. Zudem sei die Antragsgegnerin nach Auffassung
der Beigeladenen gemäß § 43 SGB I als zuerst angegangener Leistungsträger zumindest zur Erbringung von
vorläufigen Leistungen verpflichtet.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Der Senat teilt nicht
die Auffassung des Sozialgerichts, die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne des §
86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien erfüllt. Eine solche kann nur dann beansprucht werden, wenn
sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist (§ 86b Abs. 2 Satz 4
SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Hier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung
eines Anordnungsgrundes.
Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen nicht
zugemutet werden kann, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das vermag der Senat für die
Antragstellerin nicht zu erkennen. Insbesondere fehlt es an der für die Bejahung einer Eilbedürftigkeit erforderlichen
Notwendigkeit der Abwendung wesentlicher Nachteile. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin nämlich auf den
Versicherungsschutz nach § 264 Abs. 2 SGB V.
Nach Abs. 2 der Vorschrift wird nämlich die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem 3. und 5.
bis 9. Kapitel des SGB XII, die nicht versichert sind, von der Krankenkasse übernommen. Diese Vorschrift findet auf
die Antragstellerin Anwendung.
Dabei verkennt der Senat allerdings nicht, dass die negative Voraussetzung der fehlenden Krankenversicherung bei
ihr zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits gerade streitig ist, während die Antragsgegnerin ihre Bereitschaft
erklärt hat, nach der noch notwendigen Meldung nach § 264 Abs. 3 SGB V Krankenbehandlung zu übernehmen. Denn
über das Bestehen oder Nichtbestehen der freiwilligen Versicherung streiten die Beteiligten gerade. Entgegen der
Auffassung des Sozialgerichts hält der Senat die Rechtslage aber nicht für eindeutig und das Vorliegen der
Voraussetzung einer freiwilligen Versicherung nicht für offensichtlich gegeben. Dies zeigt bereits die auch vom
Sozialgericht zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Lübeck vom 10. April 2006, in dem das Gericht auf den Sinn
und Zweck der Regelung, wie er sich aus den Materialien ergibt, verweist. In diesen Materialien (BT-Drucks. 16/245,
S. 9) hat der Gesetzgeber gerade auf den Fall des rechtswidrigen Bezuges von Arbeitslosengeld II wegen fehlender
Erwerbsfähigkeit hingewiesen. Und auch der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB V spricht nicht
zwingend für die Auffassung der Antragstellerin und des Sozialgerichts, da dort nur auf den unrechtmäßigen Bezug
von Arbeitslosengeld II abgestellt wird, nicht aber geregelt ist, wer diese Feststellung verbindlich trifft. Aus diesem
Grund ergibt die im vorläufigen Rechtsschutz gebotene summarische Prüfung auch keine Wahrscheinlichkeit für die
von der Antragstellerin vertretenen Auffassung mit der weiteren Folge, dass auch der Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht worden ist.
In dieser Situation vermag der Senat die Bitte der Beigeladenen an die Antragstellerin nicht nachzuvollziehen, im
Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin zu
erwirken und der Bitte durch den eingeforderten Nachweis des Tätigwerdens Nachdruck zu verleihen. Die Beigeladene
verkennt den Sinn und Zweck, dem der vorläufige Rechtsschutz dient. Er ist Folge des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1
Grundgesetz niedergelegten Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz. Er fordert dann eine Eilentscheidung, wenn
diese zur Sicherung des Hauptsacherechtsschutzes geboten ist, weil ohne eine Eilentscheidung dem Betroffenen
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Finkelnburg/Jahnk, vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. Rz. 6 m. w. N.). Er dient nicht dem Rechtsschutz einer nicht
unmittelbar am Verfahren beteiligten Behörde - hier der Beigeladenen -, die mit diesem Instrumentarium eigene
Interessen durchzusetzen versucht (vgl. zu dem ohnehin eingeschränkten Rechtsschutz öffentlich-rechtlicher
Körperschaften im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Beschluss des erkennenden Senats vom 31. August
2005 - L 5 B 210/05 KR ER), die wiederum, worauf die Beigeladene selbst unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung
des BSG hinweist, im Gesetz keine Grundlage haben. Die Beigeladene verkennt, dass es hier allein um die
Interessen der Antragstellerin auf Krankenversicherungsleistungen geht.
Die weiteren Argumente der Beigeladenen stehen dem Anspruch der Antragstellerin aus § 264 SGB V ebenfalls nicht
entgegen. Zwar bestimmt § 2 SGB XII den Nachrang der Sozialhilfe. Dieses Argument verkennt jedoch, dass es
vorliegend nicht um einen Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dem SGB XII, hier der Krankenhilfe nach
§ 48 SGB XII, geht, sondern um einen eigenständigen Anspruch nach dem SGB V gemäß § 264 Abs. 2. Und der
Hinweis auf § 43 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) geht deshalb fehl, weil die Antragstellerin ausweislich der
Akten sich zunächst an die Beigeladene mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe gewandt hat und die
Beigeladene daraufhin erst die Antragstellung bei der Antragsgegnerin erwirkt hat. Zudem hat die Antragstellerin keine
vorläufigen Leistungen gemäß § 43 SGB I bei der Antragsgegnerin beantragt.
Nach alledem ist der Antrag auf Feststellung der freiwilligen Mitgliedschaft im vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen
und der Beschwerde der Antragsgegnerin stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Danach hat das Gericht über die Kostenentscheidung nach Ermessen
zu entscheiden und hierbei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Das SGG stellt dabei nicht auf das
Prinzip ab, dass sich die Kostenentscheidung allein am Ausgang des Rechtsstreits orientiert. Zwar ist es billig, dass
derjenige die Kosten trägt, der im Rechtsstreit unterliegt oder - im Falle einer vorherigen anderweitigen Beendigung
des Rechtsstreits - unterlegen wäre. Jedoch ist im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens sehr wesentlich auf
das Veranlassungsprinzip abzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Mai 2001 - L 6 B 6/01 KA). Insbesondere
kommt hierbei der Gesichtspunkt des § 93 ZPO zum Tragen, der darauf abstellt, ob ein Verfahrensbeteiligter unnötige
Kosten verursacht hat. Die für und wider eine Kostenerstattungspflicht sprechenden Gesichtspunkte sind
gegeneinander abzuwägen. Kostenschuldner kann jeder Beteiligte, also auch ein Beigeladener sein (Leitherer in
Meyer-Ladewig, SGG, § 193 Rz. 11a).
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensverlaufs kommt der
Senat zu der Überzeugung, dass es ermessensgerecht ist, der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin aufzuerlegen. Sie hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 17. Juli 2006 ausdrücklich gebeten,
bei Gericht die begehrte Anordnung zu erwirken. Sie hat dieser Bitte auch Nachdruck verliehen, indem sie um einen
Nachweis des Tätigwerdens unter Fristsetzung bat. Sie hat die Antragstellerin weder auf die Möglichkeit der
Krankenhilfe noch auf die Möglichkeit nach § 264 Abs. 2 SGB V hingewiesen. Damit hat sie Anlass für die
Durchführung des Gerichtsverfahrens gegeben, obwohl aus dem oben Genannten ein Anspruch auf Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung nicht besteht. Überdies ist sie mit ihrer Rechtsauffassung, wie im Schriftsatz vom
7. September 2006 dargestellt, unterlegen, so dass es auch nach dem Erfolgsprinzip angemessen ist, sie an den
Kosten zu beteiligen.
Gegen diesen Beschluss ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig (§ 177 SGG).