Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 10.03.2008

LSG Shs: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, ermächtigung, innere medizin, aufschiebende wirkung, versorgung, abrechnung, ex nunc, genehmigung, ex tunc, reform

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 10.03.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kiel S 16 KA 62/07 ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 4 B 308/08 KA ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 30. November 2007
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund des Beschlusses des Beigeladenen zu 1) vom 12.
April 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 15 KA 91/07, längstens bis zum 31. Dezember
2008 berechtigt ist, Leistungen nach den EBM-Ziffern 19310 bis 19312 und 19320 einschließlich der
Entnahmetechniken im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen und abzurechnen. Die
Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind
nicht erstattungsfähig.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Antragstellers, vorläufig Leistungen aufgrund einer ihm von dem
Beigeladenen zu 1) erteilten Ermächtigung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen und
abzurechnen.
Der Antragsteller ist Assistenzarzt am Zytologischen Labor des Krankenhauses G GmbH. Er ist Facharzt für innere
Medizin mit der anerkannten Subspezialisierung "Pulmologie". Er verfügt außerdem über einen Befähigungsnachweis
"Zytologie des Respirationstraktes". Erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 1994 wurde er durch den
Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein ermächtigt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Überweisungspraxis zur Durchführung von zytologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit pulmologischer
Diagnostik nach den Gebührenziffern 4852, 4855, 4860 sowie 74 BMÄ bzw. I-GO einschließlich der
Entnahmetechniken. Die Ermächtigung wurde seitdem mehrfach verlängert, nach Änderung des EBM-Ä nunmehr
bezogen auf die Leistungsziffern 4952, 4955 und 4960. Die letzte Ermächtigung war befristet bis zum 31. Dezember
2006. Mit Schreiben des Zulassungsausschusses vom 19. April 2005 wurde die Ermächtigung angepasst an den
EBM 2000 plus; sie beinhaltete nunmehr die Leistungsziffern 19310, 19311, 19312 und 19320.
Durch Bescheid vom 8. Februar 2007 (Beschluss vom 6. Dezember 2006) verlängerte der Zulassungsausschuss auf
Antrag die Ermächtigung des Antragstellers bis zum 31. Dezember 2008. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
dargelegt, nach den durchgeführten Ermittlungen – der Zulassungsausschuss hatte Stellungsnahmen
niedergelassener Pathologen und Pulmologen/Pneumologen eingeholt – sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Verlängerung der Ermächtigung des Antragstellers erforderlich sei, damit die zugelassenen Vertragsärzte auf seine
besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Durchführung der speziellen zytologischen Leistungen im
Zusammenhang mit pneumologischer Diagnostik zurückgreifen könnten. Die Verlängerung der Ermächtigung sei
aufgrund der hohen fachlichen Kompetenz des Antragstellers erforderlich. Es handele sich hierbei um einen
eindeutigen qualitativen Bedarf, der sich in dem hohen Spezialwissen des Antragstellers verbunden mit seiner hohen
Kompetenz ausdrücke. Es werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller Leistungen im Rahmen seiner
Ermächtigung nur durchführen und abrechnen könne, sofern der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung
Schleswig-Holstein hierfür eine entsprechende Genehmigung nach der ergänzenden Vereinbarung zur Reform des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabes erteile.
Hiergegen erhob die Antragsgegnerin Widerspruch. Der Zulassungsausschuss habe den Antragsteller für Leistungen
aus dem Kapitel 19 EBM ermächtigt, obwohl er selbst erkannt habe, dass es sich hierbei um Leistungen aus dem
Kapitel Pathologie handele, die für Fachärzte für innere Medizin nicht abrechenbar seien.
Durch Beschluss vom 12. April 2007 (Bescheid vom 4. Juni 2007) wies der Beigeladene zu 1) den Widerspruch
zurück und ordnete den Sofortvollzug der Ermächtigung an. Der Antragsteller habe unwidersprochen unter Hinweis auf
den Umfang der von ihm durchgeführten zytologischen Untersuchungen geltend gemacht, er sei – neben einem
Kollegen in F – einer der führenden Spezialisten für die entsprechenden zytologischen Prüfungen. Leistungen nach
EBM 19310 bis 19312 und 19320 seien Arztgruppen spezifische Leistungen aus dem Bereich Pathologie. Nach 19.1.1
EBM könnten diese Leistungen ausschließlich von Fachärzten für Pathologie, Fachärzten für Neuropathologie und
Vertragsärzten, die gemäß Präambel zu ihren Kapiteln zur Abrechnung von Leistungen dieses Kapitels berechtigt
seien, berechnet werden. Der Antragsteller sei berechtigt, die Schwerpunktbezeichnung Pneumologie/Pulmologie zu
führen. Zum Weiterbildungsinhalt im Rahmen der definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, zu denen er
ausgebildet und berechtigt sei, gehöre die Fieberbronchoskopie einschließlich bronchoalveolärer Lavagen. Inhalt
dieser Untersuchungen sei die Diagnostik im Rahmen der Bronchoskopie zur Gewinnung u.a. von Zellen zur
Untersuchung des Zellbildes. Damit gehöre die zytologische Untersuchung des entsprechenden Materials unmittelbar
zum Inhalt der Tätigkeit im Rahmen des Schwerpunktes Pulmologie. Der Antragsteller bewege sich daher bei der ihm
durch den Beschluss des Zulassungsausschusses eröffneten Möglichkeit zu zytologischen Untersuchungen im
Rahmen seines Fachgebietes, so dass die dem Wortlaut nach entgegenstehende Regelung des Kapitels 19.1.1. EBM
einen Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit darstelle, die es nicht rechtfertige, dem Widerspruch stattzugeben.
Dadurch, dass der Antragsteller in der Vergangenheit in ganz erheblichem Maße die hoch spezialisierten
zytologischen Leistungen erbracht habe, habe er sich im Laufe seiner Tätigkeit einen qualitativ speziellen Vorsprung
gegenüber jedem anderen Pathologen verschafft, der sich nicht ständig, sondern gelegentlich mit der Begutachtung
entsprechenden Zellmaterials beschäftige. Es komme deshalb nicht darauf an, ob niedergelassene Pathologen über
Leistungsreserven verfügten, um die bisher von dem Antragsteller erbrachten Untersuchungen durchzuführen. Das
Spezialwissen des Antragstellers sei erforderlich, um eine ausreichende Versorgung der Versicherten mit dem durch
die Spezialisierung besonderen Leistungsangebot des Antragstellers zu ermöglichen. Der Sofortvollzug sei angeordnet
worden, weil er der Auffassung sei, dass das besondere Leistungsangebot des Antragstellers unmittelbar für die
Versicherten erhalten bleiben müsse, um eine ausreichende Versorgung sicherzustellen. Ohne die Leistungen des
Antragstellers wären zwar gleichfalls zytologische Untersuchungen des entsprechenden Zellmaterials möglich, weil
aber allein der Antragsteller (mit Ausnahme des in F ansässigen Kollegen) über den besonderen Erfahrungsschatz
einer ausgedehnten Hochspezialisierung verfüge, würde die qualitative Versorgung leiden, wenn die aufschiebende
Wirkung einer Klage eintreten könnte. Diese Lücke habe im Interesse der Gesundheitsfürsorge für die Bevölkerung
geschlossen werden müssen.
Gegen den Bescheid vom 4. Juni 2007 hat die Antragsgegnerin im Juli 2007 bei dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben
(S 15 KA 91/07); hierüber ist noch nicht entschieden worden. Zudem hat die Antragsgegnerin in dem von ihr im
November 2007 eingeleiteten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes S 15 KA 61/07 ER bei dem
Sozialgericht Kiel beantragt festzustellen, dass der Antragsteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung nicht
berechtigt sei, Leistungen des Kapitels 19 EBM abzurechnen bzw. sie nicht verpflichtet sei, entsprechend
abgerechnete Leistungen zu vergüten, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen Klage S 15 KA
91/07 wiederherzustellen. Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 23. November 2007 den Antrag abgelehnt. Der
Antrag sei sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der
Zulassungsausschuss habe den Antragsteller (dort Beigeladener zu 7) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er
Leistungen im Rahmen seiner Ermächtigung nur dann durchführen und abrechnen könne, sofern der Vorstand der
Antragsgegnerin (dort: Antragstellerin) eine entsprechende Genehmigung nach der ergänzenden Vereinbarung zur
Reform des EBM zur Durchführung der beantragten Leistungen erteile. Da die Antragsgegnerin diese Genehmigung
nicht erteilt habe, wie aus ihrem Widerspruchsschreiben vom 2. März 2007 eindeutig hervorgehe, sei der Antragsteller
weder zur Erbringung noch zur Abrechnung der ermächtigten Leistungen befugt. Ob er ggf. Anspruch auf eine
Abrechnungsgenehmigung nach Abs. 3 der ergänzenden Vereinbarung zur Reform des EBM aus
Sicherstellungsgründen habe, sei in dem ebenfalls bei dem Sozialgericht Kiel anhängigen Verfahren auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes S 16 KA 62/07 ER zu prüfen. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig mangels
Rechtsschutzbedürfnisses, da die Anordnung des Sofortvollzuges des Bescheides des Beigeladenen zu 1) (dort:
Antragsgegner) derzeit ins Leere gehe. Es bedürfe zurzeit keiner Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Klage der Antragstellerin und damit keiner Entscheidung des Gerichts.
Nachdem die Antragsgegnerin die Vergütung der von dem Antragsteller abgerechneten Leistungen nach den Ziffern
19310 bis 19312 und 19320 EBM für die Quartale I/07 und II/07 abgelehnt hatte, hat der Antragsteller am 7. November
2007 bei dem Sozialgericht Kiel beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
die von ihm im Rahmen seiner Ermächtigung erbrachten Leistungen für die Dauer der sofortigen Vollziehbarkeit des
Beschlusses des Beigeladenen zu 1) vom 12. April 2007 abzurechnen und zu vergüten.
Aufgrund der Ermächtigung sei er nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, an der vertragsärztlichen
Versorgung teilzunehmen. Der nach den §§ 72 Abs. 2, 120 Abs. 1 SGB V grundsätzlich bestehende
Vergütungsanspruch könne schlechterdings nicht in Abrede gestellt werden, solange der ermächtigte Arzt
zulässigerweise an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehme. Aufgrund des ausdrücklich angeordneten
Sofortvollzuges der Ermächtigung sei diese Voraussetzung für ihn ohne Zweifel gegeben. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts seinen Vergütungsanspruch in
Anbetracht der vorläufigen Vollziehbarkeit überhaupt ernstlich in Frage stellen könne.
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, da der EBM die Erbringung von Leistungen des Kapitels 19 für die
Fachgruppe des Antragstellers ausdrücklich ausschließe, könnten die von dem Antragsteller erbrachten Leistungen
nicht vergütet werden. Die ausgesprochene Ermächtigung laufe ins Leere, da sie faktisch zu einer unmöglichen
Leistung ermächtige. Insoweit hat sich die Antragsgegnerin auf das Urteil des BSG vom 19. Juni 1996 (6 RKa 26/95)
bezogen. Jedenfalls für den Zeitraum vom 1. Januar bis 12. April 2007 stehe dem Antragsteller eine Vergütung nicht
zu. Wegen der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses habe
es bis zu dem Beschluss des Beigeladenen zu 1) vom 12. April 2007 keine Grundlage für die Erbringung und
Abrechnung der Leistungen durch den Antragsteller gegeben. Bei dem Ermächtigungsbeschluss handele es sich um
einen Status begründenden Verwaltungsakt, der seinen Regelungsgehalt nur bei Bestandskraft, und zwar ex nunc,
nicht ex tunc entfalte. Ein Arzt, dessen Ermächtigung angefochten sei, dürfe während dieser Zeit keine Leistungen im
Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen und daher auch rückwirkend eine Vergütung nicht
beanspruchen. Die Antragsgegnerin hat sich zudem auf den von ihr bei dem Sozialgericht Kiel unter dem
Aktenzeichen S 15 KA 61/07 ER gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bezogen.
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 30. November 2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt. Es ist von einem zulässigen Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (Regelungsanordnung)
ausgegangen, der jedoch nicht begründet sei. Nach summarischer Prüfung liege mit Wahrscheinlichkeit schon der
erforderliche Anordnungsanspruch nicht vor. Hierzu ist im Einzelnen dargelegt, dass nach der Neuregelung des EBM
2000 ab 2005 Leistungen arztgruppenspezifisch eingeteilt seien und entsprechend vergütet würden. Die streitigen
Leistungsziffern dürften ausschließlich von Fachärzten für Pathologie, Neuropathologie sowie Vertragsärzten, die
gemäß Präambel zu ihren Kapiteln zur Abrechnung von Leistungen dieses Kapitels berechtigt seien, berechnet
werden. Durch den Antragsteller als Facharzt für innere Medizin bzw. Pneumologie/Pulmologie könnten sie
ausdrücklich nicht abgerechnet werden. Entsprechend habe der Beschluss des Zulassungsausschusses ausdrücklich
den Hinweis an den Antragsteller enthalten, dass die Durchführung und Abrechnung der Leistungen von einer
entsprechenden Genehmigung nach der ergänzenden Vereinbarung zur Reform des EBM durch die Antragsgegnerin
abhänge. Der Berufungsausschuss habe den Widerspruch unter Anordnung des Sofortvollzuges zurückgewiesen.
Hieraus unmittelbar könne ein Anordnungsanspruch nicht hergeleitet werden. Im Weiteren ist mit näherer Begründung
dargelegt, dass der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung nach Abs. 3 der ergänzenden
Vereinbarung zur Reform des EBM zum 1. April 2005 zwischen den Bundesverbänden der Krankenkassen sowie der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung der Antragsgegnerin ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer
Beurteilungsspielraum zustehe, den sie fehlerfrei ausgefüllt habe, indem sie Sicherstellungsgründe unter
Berücksichtigung der im Verfahren durchgeführten Ermittlungen verneint habe.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 28. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt. Er wiederholt seine
Auffassung, wonach durch den angeordneten Sofortvollzug bereits die verbindliche Feststellung getroffen sei, dass
seine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu deren Sicherstellung erforderlich sei. Im Übrigen würde der
Vorbehalt der Erteilung einer Genehmigung nach der ergänzenden Vereinbarung zur Reform des EBM gegen
höherrangiges Recht verstoßen. Der lediglich auf einem Gesetz beruhende EBM (Normsetzung durch Vertrag)
vermöge nicht in Status relevante Regelungen einzugreifen, die auf gesetzlicher Basis durch die dafür allein
zuständigen Zulassungsgremien getroffen worden seien. Er hat sich insoweit auf die Rechtsprechung des BSG, u.a.
in dem Urteil vom 9. Dezember 2004 (B 6 KA 44/03 R) bezogen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 30. November 2007 aufzuheben und festzustellen, dass er aufgrund der
Anordnung des Sofortvollzuges in dem Beschluss des Beigeladenen zu 1) vom 12. April 2007 bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens S 15 KA 91/07, längstens bis zum 31. Dezember 2008, befugt ist, Leistungen nach den
Ziffern 19310 bis 19312 und 19320 EBM im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen und abzurechnen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens S 15
KA 91/07 bei dem Sozialgericht Kiel, längstens bis zum 31. Dezember 2008, die Erbringung und Abrechnung von
Leistungen nach den Leistungsziffern 19310 bis 19312 und 19320 EBM zu genehmigen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 23. November 2007 (S 15 KA 61/07 ER), in dem
ebenfalls die Auffassung vertreten worden sei, dass der Antragsteller ohne eine Genehmigung ihres Vorstandes nicht
zur Erbringung von Leistungen auf der Grundlage seiner Ermächtigung berechtigt sei.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte dieses Verfahrens und der Verfahren S 15 KA 61/07 ER
und S 15 KA 91/07 sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 1) Bezug
genommen.
II.
Die statthafte (§ 172 SGG) und fristgerecht (§ 173 Abs. 1 Satz 1 SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist
begründet im Sinne der Feststellung, dass der Antragsteller aufgrund des in dem Beschluss des Beigeladenen zu 1)
vom 12. April 2007 angeordneten Sofortvollzuges Leistungen nach den von der Ermächtigung erfassten
Leistungsziffern des EBM für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des
Beigeladenen zu 1) vom 12. April 2007 - aufgrund der Befristung der Ermächtigung längstens bis zum 31. Dezember
2008 - erbringen und abrechnen darf. Das für die gerichtliche Feststellung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis folgt
daraus, dass die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit nicht beachtet, sondern davon ausgeht, dass die durch
den genannten Bescheid erteilte Ermächtigung des Antragsstellers unter dem Vorbehalt der Erteilung einer - bisher
nicht erteilten - Abrechnungsgenehmigung durch sie stehe, und dass die Anordnung des Sofortvollzuges deshalb ins
Leere gehe.
Entgegen der von dem Sozialgericht sowohl in diesem Verfahren als auch in dem Verfahren S 15 KA 61/07 ER
vertretenen Auffassung beinhaltet die in dem Beschluss des Beigeladenen zu 1) vom 12. April 2007 getroffene
Regelung auch die Erbringung und Abrechnung der genannten EBM-Leistungsziffern durch den Antragsteller. Dies
ergibt sich klar aus der Begründung des Beschlusses. Es entspricht zudem dem üblichen Regelungsgehalt eines
Bescheides über die Erteilung einer Ermächtigung bezogen auf bestimmte EBM-Leistungsziffern, dass die
entsprechenden Leistungen grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung erbracht und abgerechnet werden dürfen. Soll die Leistungsbringung von weiteren Voraussetzungen
abhängig bleiben, insbesondere der zusätzlichen Genehmigung eines Dritten, wird dies in den Bescheiden der
Zulassungsgremien deutlich zum Ausdruck gebracht. Während - dieser Typik entsprechend - hier der
Zulassungsausschuss noch einen Vorbehalt hinsichtlich der Abrechnung von Leistungen nach den von der
Ermächtigung umfassten Leistungsziffern enthielt, hat der Beigeladene zu 1) in dem Bescheid vom 4. Juni 2007
sinngemäß ausgeführt, dass sich ein Abrechnungssausschluss für die streitigen Leistungsziffern aus dem EBM nicht
ableiten lasse, weil der Antragsteller sich mit der zytologischen Untersuchung von durch Bronchoskopie oder
bronchoalveoläre Lavagen gewonnenem Material im Rahmen des Weiterbildungsinhalts seiner
Schwerpunktbezeichnung Pneumologie/Pulmologie bewege. Wenn weiter ausgeführt ist, die dem Wortlaut nach
entgegenstehende Regelung des Kapitals 19.1.1 EBM stelle einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des
Antragstellers dar, die es nicht rechtfertige, dem Widerspruch stattzugeben, lässt dies keine andere Deutung zu, als
dass dem Antragsteller seitens des Beigeladenen zu 1) entgegen dem Wortlaut des EBM und ohne
Genehmigungsvorbehalt zugunsten der Antragsgegnerin die Leistungserbringung und Abrechung ermöglicht werden
sollte. Auch die Anordnung des Sofortvollzuges spricht dafür, dass der Beigeladene zu 1) eine die Erbringung und
Abrechnung der genannten Leistungsziffern umfassende Ermächtigung erteilen wollte. Anderenfalls hätte nämlich der
Bescheid keinen vollziehbaren Inhalt gehabt. Aus dem von der Antragsgegnerin zitierten Urteil des BSG vom 19. Juni
1996 (6 RKa 26/95, SozR 3-2500 § 116 Nr. 14) und der darin u.a. enthaltenen Aussage, ein Krankenhausarzt habe
keinen Anspruch darauf, für Leistungen ermächtigt zu werden, die er aus tatsächlichen Gründen nicht erbringen könne
und/oder aus rechtlichen Gründen nicht erbringen und abrechnen dürfe, lässt sich nichts anderes ableiten. Die
Aussage des BSG betrifft allein die materielle Rechtmäßigkeit des dort angefochtenen Bescheides des
Berufungsausschusses. Auch ein möglicherweise rechtswidriger Bescheid entfaltet jedoch, sofern er nicht nichtig ist,
rechtliche Wirkungen. Über Regelungsgehalt und rechtliche Wirkung des Bescheides des Beigeladenen zu 1) wird hier
im einstweiligen Rechtsschutz gestritten.
Entgegen der von dem Sozialgericht in dem Verfahren S 15 KA 61/07 ER vertretenen Auffassung geht damit der in
dem Beschluss vom 12. April 2007 angeordnete Sofortvollzug nicht ins Leere, sondern ermöglicht es vielmehr dem
Antragsteller, von diesem Zeitpunkt an die von der Ermächtigung umfassten Leistungen im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen und zu Lasten der Antragsgegnerin abzurechnen.
Darauf, ob die in dem Beschluss des Beigeladenen zu 1) vom 12. April 2007 getroffene Regelung materiell rechtmäßig
ist, insbesondere auf die Fragen, wie sich die Regelungen des EBM und der ergänzenden Vereinbarung hierzu zu den
Vorschriften der Ärzte-ZV betreffend Ermächtigungen verhalten, ob ggf. der Beigeladene zu 1) oder die
Antragsgegnerin für eine die Abrechenbarkeit von Leistungen betreffende Ausnahmeregelung für einen
Krankenhausarzt zuständig ist, ob es sich insoweit um ein mehrstufiges Verwaltungsverfahren handelt, ob ggf. die
Vertrauensschutzregelungen in Abs. 4 der ergänzenden Vereinbarung zur Reform des EBM entsprechend gelten, ob
überhaupt die Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 31a Ärzte-ZV vorliegen und
schließlich, ob die in dem Bescheid des Beigeladenen zu 1) vom 4. Juni 2007 insoweit gegebene Begründung die
Anordnung des Sofortvollzuges trägt, ist (im Sinne einer summarischen Prüfung) demnach nicht einzugehen. Dies
wäre nur im Falle eines von der Antragsgegnerin betriebenen Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
der Fall, mit dem diese die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage S 15 KA 91/07 gegen den
Bescheid des Beigeladenen zu 1) geltend machen könnte. Der entsprechende Beschluss des Sozialgerichts vom 23.
November 2007 in dem Verfahren 15 KA 61/07 ER, mit dem ihr nach der hier vertretenen Auffassung zulässiger
Antrag abgelehnt worden ist, ist von der Antragsgegnerin (dort Antragstellerin) allerdings nicht mit der Beschwerde
angegriffen worden.
Der genannte Beschluss des Sozialgerichts in dem Verfahren S 15 KA 61/07 ER steht der tenorierten Entscheidung
des Senats nicht entgegen. Er bindet die Beteiligten und auch das Gericht nur insoweit, als darin der Antrag der
Antragsgegnerin dieses Verfahrens als unzulässig angesehen wurde, nicht hingegen - weitergehend - dahin, dass
damit verbindlich feststünde, dass der Antragsteller aufgrund des Beschlusses des Beigeladenen zu 1) vom 12. April
2007 nicht berechtigt ist, die Leistungen nach den genannten Ziffern des EBM zu erbringen und abzurechnen. Eine
solche Feststellung müsste, damit sie die Beteiligten bindet, im Tenor der Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen
worden sein. Dies hätte dann gerade nicht eine Ablehnung des Antrages der Antragsgegnerin (dort: Antragstellerin)
bedeutet, sondern eine Feststellung dahin, dass der Beschluss des Beigeladenen zu 1) vom 12. April 2007 und damit
auch die Anordnung des Sofortvollzuges den Antragsteller ohne Genehmigung der Antragsgegnerin nicht zur
Erbringung und Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Ermächtigung berechtigt. Hierfür wäre ein
Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin – spiegelbildlich entsprechend demjenigen des Antragstellers in diesem
Verfahren – angesichts der eingangs dargelegten Unstimmigkeiten zwischen ihr und dem Antragsteller zu bejahen
gewesen. Der Senat verkennt nicht, dass der Beschluss des Sozialgerichts in dem Verfahren S 15 KA 61/07 ER
inzident eine der hier getroffenen Feststellung entgegenstehende Aussage enthält. Auch ist dem Senat bewusst, dass
im Falle einer ablehnenden Entscheidung auch die Begründung heranzuziehen ist, um den Umfang der Rechtskraft
und damit der Bindungswirkung einer Entscheidung zu ermitteln (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 22.
Oktober 2007 - L 4 B 583/07 KA ER). Dies gilt allerdings nur dann, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht gerade
auch eine ausdrückliche – hier negative - Feststellung ist. In einem solchen Fall widerspräche es insbesondere
Gesichtspunkten der Rechtssicherheit, aus den Gründen eine im Tenor gerade nicht getroffene verbindliche
Feststellung abzuleiten. Dies hätte nämlich die Konsequenz, dass der durch den Tenor nicht beschwerte Antragsteller
(im dortigen Verfahren: Beigeladener zu 7) seinerseits Beschwerde hätte einlegen müssen, um eine verbindliche für
ihn negative Entscheidung zu vermeiden. Beschwert war hingegen durch den Tenor aber auch inhaltlich die
Antragsgegnerin, weil ihr Antrag insgesamt und damit auch die von ihr bei zutreffender Auslegung ihres Begehrens
angestrebte Feststellung, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, Leistungen im Rahmen der Ermächtigung zu
erbringen und abzurechnen, abgelehnt worden war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese sich jeweils nicht mit einem
eigenen Sachantrag an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.