Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 01.07.2010

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 01.07.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 13 KR 159/06
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 5 KR 46/09
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Mai 2009 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Lübeck zurückverwiesen. Die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt einer erneuten Entscheidung des Sozialgerichts
vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin über den 5. Februar 2002 hinaus Anspruch auf Krankengeld hat. Im
Berufungsverfahren ist dabei vorrangig von Bedeutung, ob das Sozialgericht die Klage zu Recht als unzulässig
abgewiesen hat.
Mit Bescheid vom 18. August 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Krankengeld bis einschließlich 5. Februar
2002 in Ausführung ihres Anerkenntnisses vom 13. Juni 2005 (S 19 KR 296/03). Darüber hinaus bestehe kein
Anspruch, da ab diesem Zeitpunkt wieder Arbeitsfähigkeit vorliege. Den Widerspruch der Klägerin gegen diese
Entscheidung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 zurück, der am selben Tage zur Post
gegeben wurde.
Hiergegen hat die Klägerin am 5. April 2006 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Sie habe die Klageschrift am
31. März 2006 verfasst und zur Post gegeben.
Durch Verfügung vom 21. April 2009 hat das Sozialgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Klage
verspätet erhoben worden und eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2009 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht
innerhalb der Monatsfrist erhoben worden sei. Es sei nicht zutreffend, dass die Klageschrift am 31. März 2006 zur
Post gegeben worden sei. Die Klage sei als Einschreiben an das Sozialgericht geschickt worden, das erst am 3. April
2006 bei einer Postfiliale eingeliefert worden sei. Die Klagefrist habe am 4. April 2006 geendet. Die Klage sei erst am
5. April 2006 bei dem Sozialgericht eingegangen. Gegen diesen der Klägerin am 23. Mai 2009 zugestellten
Gerichtsbescheid richtet sich ihre Berufung, die am 15. Juni 2009 bei dem Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgericht eingegangen ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr wegen des Versäumens der Klagefrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre bzw. nunmehr zu gewähren sei. Sie hätte keine
Veranlassung gehabt, nicht von einer normalen Postlaufzeit auszugehen. Unerheblich sei ihr Vortrag, nachdem das
Sozialgericht erst drei Jahre nach Klageerhebung auf den verspäteten Zugang der Klage hingewiesen habe, dass die
Klage bereits am 31. März 2006 zur Post gegeben worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Mai 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.
August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihr über den 5. Februar 2002 hinaus Krankengeld zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit an das
Sozialgericht Lübeck zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Klage weiterhin für unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
seien nicht gegeben.
Der Senat hat eine Auskunft der Deutschen Post vom 19. März 2010 eingeholt, wonach nach aktuellen Messungen
ca. 95 % der täglich eingelieferten Briefe den Empfänger am ersten Werktag nach der Einlieferung erreichten.
Gleiches gelte für Einschreiben.
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf
den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind
Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Sie ist im Sinne der Aufhebung des Gerichtsbescheides und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Sozialgericht begründet, da das Sozialgericht von einer nicht fristgerecht erhobenen Klage ausgegangen ist, ohne die
Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen. Es hat deshalb die Klage abgewiesen, ohne
in der Sache selbst zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Ziffer 1 SGG).
Das Sozialgericht hat in dem Gerichtsbescheid ausgeführt, dass der Widerspruchsbescheid am dritten Tage nach der
Aufgabe zur Post am 1. März 2006 als zugestellt gelte, also am 4. März 2006 (Samstag). Das Sozialgericht hat dabei
allerdings außer Acht gelassen, dass wenn – wie hier – das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag
fällt, in der Literatur und Rechtsprechung umstritten ist, ob die Frist an diesem Tage oder erst mit Ablauf des
nächstfolgenden Werktages endet (siehe Nachweise bei Hauck-Noftz/Recht, SGB X, K§ 37 Rn. 16). Diese strittige
Rechtsfrage muss das Sozialgericht zunächst beantworten, weil davon die Zulässigkeit der Klage (Rechtzeitigkeit)
abhängt. Nähme man erst den Montag (7. April 2006) als Tag der Zugangsfiktion des Widerspruchsbescheides an,
wäre die Klage am 5. April 2006 rechtzeitig erhoben worden und es müsste eine Entscheidung in der Sache über den
Streitgegenstand ergehen. Von seinem im Gerichtsbescheid vertretenen Rechtsstandpunkt der Unzulässigkeit der
Klage ausgehend, hätte sich das Sozialgericht dann allerdings gedrängt fühlen müssen, zu prüfen, ob hier eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von Amts wegen, d. h. ohne einen förmlichen Antrag (der Klägerin), zu
gewähren, wenn ein Wiedereinsetzungsgrund erkennbar gemacht oder offenkundig und die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt ist (Meyer-Ladewig/Keller, Sozialgerichtsgesetz, § 67 Rdn. 10 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt. Die Rechtshandlung, nämlich die Klageerhebung war bereits erfolgt. Das Sozialgericht wusste aufgrund des
Aufdrucks der Post auf dem Briefumschlag, dass die Klageschrift einen Tag vor Fristablauf als Einschreiben zur Post
gegeben worden war. Nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Meyer-Ladewig/ Keller a.a.O. Rdn. 6a;
Timme in LPK-SGB X § 27 Rdn. 9, Anhang Rdn. 81) darf der Absender darauf vertrauen, dass die Post normale
Laufzeiten einhält. Das gilt auch, wenn die Post mitgeteilt hat, 7 % der Sendungen einschließlich der nicht
ordnungsgemäß Adressierten brauchten länger (BGH NJW 1999, 2118). Nach der vom Senat eingeholten Auskunft
der Deutschen Post hat sich bestätigt, dass 95 % der Briefe den Adressaten am nächsten Werktag nach der
Einlieferung erreichen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht von vornherein wegen der Jahresfrist des § 67 Abs. 3 SGG
ausgeschlossen. Wenn – wie hier aus oben genannten Gründen – eine Wiedereinsetzung auch ohne Antrag in
Betracht kommt, kann ausnahmsweise trotz des fehlenden Antrags vor Ablauf der Jahresfrist des § 67 Abs. 3 SGG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen vor Ablauf der
Jahresfrist für das Gericht erkennbar sind und die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung allein aus in der
Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist (vgl. Wolff-Dellen in Breitkreuz/
Fichte, SGG, § 67 Rdn. 58, § 66 Rdn. 39). Hier wusste das Gericht seit der Klageerhebung aufgrund der Angaben auf
dem Briefumschlag, wann dieser Brief als Einschreiben zur Post gegeben wurde. D. h. die verspätete Klageerhebung
war dem Sozialgericht spätestens nach Übersendung der Verwaltungsakten am 21. April 2006 mit dem Vermerk über
die Absendung des Widerspruchsbescheides bekannt. In der Verfügung des Kammervorsitzenden vom 24. April 2009
wird eingeräumt, dass die verspätete Klageerhebung erst jetzt festgestellt worden sei. Bei einem Hinweis an die
Klägerin, die von der rechtzeitigen Klageerhebung ausgehen konnte, hätte diese den Wiedereinsetzungsantrag noch
innerhalb der Jahresfrist stellen können. Mithin hindert hier die Jahresfrist des § 67 Abs. 3 SGG nicht die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Hat die Vorinstanz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – wie hier – übergangen, entscheidet hierüber das
Rechtsmittelgericht. Es kann selbst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren oder an die Vorinstanz
zurückverweisen, um der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, eine bindende Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand durch die Vorinstanz zu erlangen. Gleiches gilt, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst beantragt
wird, nachdem das Verfahren bereits in der nächsten Instanz anhängig ist (Meyer-Ladewig/Keller a.a.O. Rdn. 15 m. w.
N.).
Der Senat hat von dem ihm nach § 159 Abs. 1 SGG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und die Sache an
das Sozialgericht zurückverwiesen, weil der Klägerin nicht die Möglichkeit genommen werden soll, eine bindende
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Sozialgericht zu erlangen mit der Folge, dass ihr die gesetzlich
vorgesehenen zwei Tatsacheninstanzen erhalten bleiben. Da die Klägerin mit dieser Verfahrensweise einverstanden
ist, tritt in den Hintergrund, dass eine Zurückverweisung die Verfahrensdauer verlängert, zumal es sich hier um einen
lange zurückliegenden Anspruch für einen abgeschlossenen Zeitraum handelt.
Eine Kostenentscheidung hat noch nicht zu ergehen, denn sie bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts
vorbehalten.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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