Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 10.07.2008

LSG Shs: wechsel, rechtsgrundlage, erlass, bedürftigkeit, steuerveranlagung, fälligkeit, einkünfte, beschwerdeschrift, hauptsache, interessenabwägung

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 10.07.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 25 AS 1274/07 ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 11 B 392/08 AS ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Februar 2008 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 28. März 2008 erhobene Beschwerde gegen den dem Antragsteller am 4. März 2008 zugestellten Beschluss
des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Februar 2008 mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Februar 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), zu
gewähren,
hat keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht Lübeck mit Beschluss vom 26. Februar 2008 den am 20. Dezember 2007
gestellten Eilantrag des Antragstellers abgelehnt und sinngemäß ausgeführt, dass die mit Bescheid vom 21. August
2007 erfolgte Einstellung der Hilfegewährung rechtmäßig gewesen sei, denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssten
erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Demzufolge sei es der Bedarfsgemeinschaft
zumutbar, dass die Ehefrau des Antragstellers ihre Lohnsteuerklasse von 4 auf 3 ändere, dadurch bei gleichem
Bruttolohn statt 1.155,78 EUR nach Änderung der Steuerklasse monatlich 1.362,03 EUR netto erhalte und dieser
Betrag für die Berechnung evtl. Leistungen nach dem SGB II maßgeblich sei.
Allerdings war zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrages nicht nur auf § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzustellen, sondern auch auf § 86b Abs. 2 SGG. Mit Ursprungsbescheid vom 2. August
2007 wurde der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit von September 2007 bis Januar 2008 seinerzeit 471,22 EUR an
Leistungen nach dem SGB II gewährt. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs konnte
das Begehren des Antragstellers, nämlich Leistungen weiterhin zu erhalten, nur bis Ende Januar 2008 erreicht werden,
denn nur insoweit waren mit Bescheid vom 2. August 2007 Leistungen bewilligt worden. Danach konnte der
Antragsteller sein Begehren nur im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen. Ab Februar 2008 war der
seinerzeitige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung somit umzudeuten in einen solchen auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG.
Auch bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ist allerdings auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bzw. auf
eine Interessenabwägung abzustellen, so dass die Begründung in dem angegriffenen Beschluss auch insoweit
zutreffend ist. Daher macht der Senat sich die Gründe des Beschlusses vom 26. Februar 2008 insoweit zu eigen und
nimmt auf diese gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug.
Im Hinblick auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist zu ergänzen: Dem Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers ist zuzustimmen, dass sich der kurzfristige Wechsel der Steuerklasse tatsächlich nicht ausgewirkt hat
und der Ehefrau des Antragstellers durchgehend 1.155,78 EUR ausgezahlt worden sind. Das ist aber unerheblich,
denn das Sozialgericht hat in seinem Beschluss darauf abgestellt, dass die Ehefrau ca. 200,00 EUR mehr an Lohn
ausgezahlt bekommen hätte, wenn sie die Steuerklasse 3 beibehalten hätte. Bei einem Nettoverdienst von 1.362,34
EUR waren der Antragsteller und seine Ehefrau aber nicht mehr bedürftig, so dass der Antragsteller und seine Ehefrau
keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr hatten mit der Folge, dass auch der Zuschlag nach § 24 SGB
II wegfiel. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, muss derjenige, der Leistungen nach dem SGB II begehrt,
alles Erdenkliche tun, um den Hilfebedarf möglichst gering zu halten. Insofern kann er auch darauf verwiesen werden,
seine Lohnsteuerklasse zu ändern, um die Leistungen nach dem SGB II möglichst gering zu halten. Demzufolge ist
die Bedarfsgemeinschaft so zu stellen, als hätte der Wechsel der Steuerklasse von 4 auf 3 tatsächlich stattgefunden.
Der erneute Wechsel der Lohnsteuerklasse zurück auf 4 wirkt der Verpflichtung, möglichst alle Einkommensquellen
auszuschöpfen, entgegen mit der Folge, dass die Differenz zwischen den tatsächlich erhaltenen 1.155,78 EUR und
dem Nettoverdienst nach Steuerklasse 3 von 1.362,34 EUR somit fiktiv als Einkommen anzurechnen ist. Insofern
kann dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdeschrift nicht darin gefolgt werden, das
Sozialgericht habe übersehen und daher falsch entschieden, dass der höhere Betrag tatsächlich nie geflossen sei,
denn maßgeblich ist die fiktive Anrechnung, von der auch das Sozialgericht ausgegangen ist. Insofern kommt es auf
eine Vernehmung der Ehefrau des Antragstellers und auf beantragte Sachverständigengutachten hinsichtlich der
steuerrechtlichen Beurteilung nicht an.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass durch die so bestimmte fehlende Bedürftigkeit nicht nur Leistungen nach § 19
SGB II (Regelleistung und Kosten der Unterkunft) wegfallen, sondern auch der Zuschlag nach § 24 SGB II. Dies
könnte als Ungerechtigkeit gegenüber denjenigen Hilfebeziehern empfunden werden, die gerade noch einen sehr
geringfügigen Bedarf nach § 19 SGB II haben und dann sogar noch den Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, somit
also erheblich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung haben als diejenigen, die Einkünfte knapp oberhalb der
Bedarfsgrenze erzielen. Angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u. a. Urt. v. 31. Oktober 2007 B
14/11b AS 59/06 R -), wonach der Zuschlag nicht bedarfserhöhend berücksichtigt wird, sieht der Senat aber keine
Möglichkeit, dem entgegenzuwirken. Diese Überlegungen dürften aber u. a. zu berücksichtigen sein, sofern die
Antragsgegnerin – wie bereits angekündigt – beabsichtigen sollte, für zurückliegende Zeiten nach § 50 SGB X
gewährte Leistungen zurückzufordern.
Unerheblich ist auch, ob hier § 45 SGB X oder § 48 SGB X als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des
Ausgangsbescheides vom 2. August 2007 anzuwenden ist. Der Bescheid ist nicht dadurch fehlerhaft, dass er auf die
falsche Rechtsgrundlage gestützt wird, wenn die rechtlichen Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind. Letzteres
war hier der Fall. Dass der Widerspruchsbescheid vom 20. November 2007, der sich auf § 45 SGB X stützt, keine
Ermessenserwägungen enthält, ist im Hinblick auf § 330 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch, unschädlich. Hier war es
geboten, den Bescheid vom 2. August 2007 aufzuheben, damit nicht ab September 2007 unrechtmäßigerweise
Leistungen gewährt werden.
Allerdings ist im Hinblick auf die Berechnungen des Steuerberaters R vom 30. Januar 2008 zu berücksichtigen, dass
dieser bei der Steuerveranlagung der Ehefrau des Klägers für das Jahr 2007 eine Steuernachforderung in Höhe von
196,00 EUR errechnet hat. Dieser Betrag wird bei Fälligkeit dieser Forderung des Finanzamtes von der
Antragsgegnerin insoweit zu berücksichtigen sein, dass in dem betreffenden Monat der Bedarfsgemeinschaft des
Antragstellers und seiner Ehefrau dieser Betrag zum Bestreiten des Lebensunterhaltes fehlt, so dass er bei der
Berechnung der Bedürftigkeit für diesen Monat einzustellen ist. Der Antragsteller und seine Ehefrau wurden zwar zu
Recht darauf verwiesen, die Steuerklasse zu ändern und somit alles Erdenkliche zu tun, um die
Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin möglichst gering zu halten. Dann hat diese aber auch die
Steuernachforderung mittelbar auszugleichen, wenn durch deren Berücksichtigung die Bedarfsgemeinschaft bedürftig
wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Arndt Timme Dr. Namgalies Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Richter am Landes- sozialgericht Richter
am Landes- sozialgericht