Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 03.08.2006

LSG Shs: anspruch auf rechtliches gehör, rüge, verhinderung, anfechtbarkeit, befangenheit, neurologie, psychiatrie, erstellung, rente

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.08.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 21 RJ 269/03
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 7 C 1/06
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19.
Juli 2006 in dem Verfahren L 7 B 267/06 R wird verworfen.
Gründe:
I.
In einem Klageverfahren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (S 21 RJ 269/03 Sozialgericht Lübeck)
hat das Sozialgericht die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie B mit der Erstellung eines Gutachtens zu dem
Leistungsvermögen des Klägers beauftragt. Der Kläger hat die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 17. Mai 2006 mit näherer
Begründung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 15. Juni 2006 Beschwerde eingelegt (Verfahren L
7 B 267/06 R). Diese Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 19. Juli 2006 zurückgewiesen. Auf die den
Verfahrenbeteiligten bekannten Gründe nimmt der Senat Bezug. Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des
Klägers am 21. Juli 2006 zugestellt worden.
Der Kläger hat über seine Prozessbevollmächtigte am 31. Juli 2006 Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats
vom 19. Juli 2006 erhoben mit dem Ziel, dass seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck
vom 17. Mai 2006 unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 19. Juli 2006 entsprochen werde. Der Kläger
sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zu seinem Anspruch auf rechtliches Gehör werden in
der Rügeschrift (Schriftsatz vom 31. Juli 2006) umfangreiche Ausführungen gemacht.
II.
Die Anhörungsrüge des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung
beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung
nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der
Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen
und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5
SGG).
Die Anhörungsrüge ist statthaft, da gegen den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Senats vom 19.
Juli 2006 ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§ 177 SGG). Die Anhörungsrüge ist auch
innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden, da der Beschluss des Senats vom
19. Juli 2006 dem Kläger am 21. Juli 2006 zugestellt worden und dann die Anhörungsrüge am 31. Juli 2006
eingegangen ist.
Die Anhörungsrüge ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 SGG (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise) nicht schlüssig
dargelegt hat. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge ist es, dass der Rügeführer das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (zur Anhörungsrüge allgemein Berchtold in:
Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Loseblattausgabe, § 178a Rdnrn. 1 ff. und insbesondere zu den
Darlegungserfordernissen mit einer Substantiierungs- und Darlegungslast Rdnrn. 126 ff.; zur Darlegung s. auch Lüdtke
in: Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2006, § 178a Rdnr. 20). Mit dem Erfordernis einer Darlegung bürdet das
Gesetz dem Rügeführer die Substantiierungs- und Darlegungslast auf. Hierzu gehört insbesondere das Aufzeigen der
tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch gerade das Gericht ergibt,
gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet. Werden allein Gehörsverstöße der Vorinstanz gerügt, ist die
Anhörungsrüge schon deshalb unzulässig (s. Berchtold, a.a.O., Rdnr. 126 unter Berufung auf den Beschluss des
Bundessozialgerichts vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 2). Zu dem
Darlegungserfordernis führt Berchtold (a. a. O., Rdnr. 127) weiter Folgendes aus:
"Der Rügeführer muss schlüssig ausführen, inwiefern sich der behauptete Verstoß des Gerichts auf dessen
Entscheidung ausgewirkt hat, er also (rechtlich) kausal geworden ist. Die Begründung muss daher zunächst angeben,
welches Vorbringen nicht berücksichtigt worden ist, bzw. bei Verhinderung eines Vorbringens bereits als
Zulässigkeitserfordernis darlegen, was der Beteiligte bei Beachtung von Art. 103 Abs. 1 GG vorgetragen hätte. Als
zweiter Schritt muss dann grundsätzlich aufgezeigt werden, in welcher Weise und inwiefern sich das
übergangene/verhinderte Vorbringen des Rügeführers auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hat. Nur wenn
schließlich dargelegt werden kann, dass die Entscheidung durch den Anhörungsfehler zu Lasten des Rügeführers
beeinflusst worden ist, er also beschwert ist, sind alle inhaltlichen Begründungserfordernisse erfüllt. Ob die
behaupteten Umstände vorliegen und tatsächlich entscheidungserheblich geworden sind, ist dagegen eine Frage der
Begründetheit."
In diesem Sinne hat der Kläger in seiner Anhörungsrüge einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
bei der Fassung des Beschlusses vom 19. Juli 2006 nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger behauptet zwar eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. In den umfangreichen Ausführungen auch mit einer Vielzahl von
Zitaten von gerichtlichen Entscheidungen finden sich aber keine Darlegungen dazu, wodurch der Senat den Anspruch
des Klägers auf rechtliches Gehör in dem Beschluss vom 19. Juli 2006 verletzt haben soll. Aus der umfangreichen
Rügeschrift lässt sich zwar die Auffassung entnehmen, dass der Kläger selbst eine andere Rechtsauffassung vertritt
als die Rechtsauffassung des Senats, die Grundlage des Beschlusses vom 19. Juli 2006 geworden ist. Das
Rechtsinstitut der mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 in das Sozialgerichtsgesetz eingefügten Anhörungsrüge (zu der
Vorgeschichte der Anhörungsrüge s. Berchtold, a.a.O., § 178a Rdnrn. 4 ff.) ist kein weiterer allgemeiner Rechtsbehelf
zur zusätzlichen Anfechtbarkeit grundsätzlich nicht anfechtbarer Entscheidungen. Es ist vielmehr beschränkt auf die
Geltendmachung von Verletzungen des Anspruches auf rechtliches Gehör. Die Anhörungsrüge des Klägers enthält
trotz des Umfangs ihrer Ausführungen keinen konkreten Hinweis darauf, wodurch der Senat mit seinem Beschluss
vom 19. Juli 2006 gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen haben sollte. Die Ausführungen
in der Rügeschrift betreffen praktisch ausschließlich - teilweise schwer nachvollziehbare - Einwände des Klägers
gegen Verfahrensweisen des Sozialgerichts in dem noch nicht abgeschlossenen Rentenklageverfahren S 21 RJ
269/03. Dies wird besonders deutlich schon in der Formulierung der Anträge Nr. 3 und 4 in der Rügeschrift (S. 2), die
keinen Bezug enthalten zu dem Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006, sondern allein das noch nicht
abgeschlossene Klageverfahren S 21 RJ 269/03 betreffen. Einwendungen des Klägers betreffend das Klageverfahren
S 21 RJ 269/03 können jedoch nicht Gegenstand
einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006 sein. Selbst wenn an das
Darlegungserfordernis für eine Anhörungsrüge bei dem Landessozialgericht wegen des fehlenden Vertretungszwanges
möglicherweise geringere Anforderungen ausreichen sollten (s. hierzu betreffend das Verhältnis einer Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Berufung [§ 145 SGG] im Verhältnis zu der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision [§ 160a SGG] Bernsdorff in: Hennig, a. a. O., § 145 Rdnr. 40, 41), genügen die Ausführungen des Klägers in
der Rügeschrift trotz ihres Umfanges auch geringeren Anforderungen an eine Darlegung nicht, weil kein konkreter
Grund aufgezeigt wird, wodurch der Senat in dem Beschluss vom 19. Juli 2006 gegen den Anspruch des Klägers auf
rechtliches Gehör verstoßen haben soll. Es war nicht erforderlich, der Beklagten vor der Entscheidung des Senats
über die Anhörungsrüge Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 178a Abs. 3 SGG).