Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 12.11.2008

LSG Shs: befangenheit, gespräch, fax, original, diskriminierung, unparteilichkeit, voreingenommenheit, mensch, eng, erhaltung

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.11.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 14 KR 566/08 ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 5 AR 36/08 SAB
Das Gesuch des Antragstellers, die Vorsitzende der 14. Kammer des Sozialgerichts Lübeck, Richterin am
Sozialgericht , für befangen zu erklären, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Senat hat über die Ablehnung der Vorsitzenden der beim Sozialgericht Lübeck für das dort anhängige Eilverfahren
zuständigen Kammer wegen Befangenheit zu entscheiden.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht Lübeck durch seinen Prozessbevollmächtigten am 21. September 2008
beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Behandlungspflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren.
Der per Fax eingegangene Antragsschriftsatz sowie die mit übersandten Anlagen umfassen 48 Seiten. Das zwei Tage
später eingegangene Original hat denselben Umfang. Am 6. Oktober 2008 hat der Prozessbevollmächtigte des
Antragstellers einen weiteren Schriftsatz im Umfang von 13 Seiten eingereicht, diesem waren 11 Seiten Anlagen
beigefügt. Auch diese Unterlagen gingen zunächst beim Sozialgericht per Fax und anschließend im Original ein.
Bereits im Antragsschriftsatz hatte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers angeregt, kurzfristig einen
Erörterungstermin anzuberaumen um zu versuchen, die Angelegenheit einer endgültigen Regelung zuzuführen. Am 7.
Oktober 2008 rief der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Kammervorsitzende an. Der Inhalt des
Telefongespräches wird von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und der Kammervorsitzenden teilweise
unterschiedlich wiedergegeben.
Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2008, eingegangen am 9. Okto¬ber 2008, hat der Prozessbevollmächtigte des
Antragstellers die Kammervorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er u. a.
ausgeführt, er habe in dem Telefongespräch nochmals die Durchführung eines Erörterungstermins angeregt. Die
abgelehnte Richterin habe daraufhin erklärt, sie gedenke ohne Erörterungstermin durch Beschluss zu entscheiden. Sie
habe erläuternd hinzugefügt, dass sie die Problematik des Antragstellers ohnehin nicht sehe, da er doch in die
Pflegestufe III eingestuft sei und deshalb einen Pflegedienst beauftragen könne. Auf eine entsprechende Entgegnung
des Prozessbevollmächtigten habe die abgelehnte Richterin recht unwirsch reagiert und bemerkt, dass die
Einreichung derart umfangreicher Schriftsätze, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorlege, "eine
echte Zumutung sei". Diese Formulierung sei geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten
Richterin zu rechtfertigen. Das wird in dem 4 1/4 Seiten langen Ablehnungsschriftsatz näher ausgeführt.
Die abgelehnte Richterin hat sich am 9. Oktober 2008 schriftlich u. a. dahingehend geäußert, das Gespräch sei
zunächst sehr freundlich gewesen. Sie habe gesagt, dass ihr die Akte nicht vorliege, sie sich aber "grob" an die
Sache erinnern könne, auch aufgrund des für ein Eilverfahren ungewöhnlichen dicken Aktenumfangs (Prozessakte
192 Seiten innerhalb von zwei Wochen). Ob sie in diesem Zusammenhang gesagt habe, die langen Schriftsätze des
Prozessbevollmächtigten seien "eine Zumutung", wisse sie nicht mehr. Sollte sie das so gesagt haben, müsse aus
ihrer Sicht aus der netten Atmosphäre des Gesprächs für den Prozessbevollmächtigten ersichtlich gewesen sein,
dass sie ihn damit keineswegs habe angreifen wollen. Sie habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass sie sich
in den Fall noch nicht hundertprozentig eingearbeitet habe, weil sie angesichts der starken Arbeitsbelastung mit vielen
Eilverfahren und angesichts des Umfangs der Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten dafür noch keine Zeit gehabt
habe. Sie wisse noch, dass sie dem Prozessbevollmächtigten gesagt habe, sie habe die Schriftsätze bisher nur "quer
lesen" können. Sie betone, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt einseitig gegen den Antragsteller festgelegt habe. Sie
habe vorgehabt, das Verfahren in der nächsten Woche durch Beschluss zu entscheiden. Erst nachdem sie gesagt
habe, dass sie dem Wunsch des Prozessbevollmächtigten nach einem Erörterungstermin nicht nachkommen werde,
sei seine Stimmung umgeschlagen.
Zur Ergänzung wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO),
unter denen eine Richterin erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, sind nicht erfüllt.
Nach diesen Vorschriften ist ein Ablehnungsgesuch nur dann begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit einer Richterin zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein am Gerichtsverfahren
Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass haben kann, an der Unvoreingenommenheit und
Objektivität der Richterin zu zweifeln. Für den Antragsteller trägt dessen Prozessbevollmächtigter vor, ein
entsprechender Anlass sei daraus herzuleiten, dass die Richterin in dem mit dem Prozessbevollmächtigten geführten
Telefonat geäußert habe, die Einreichung derart umfangreicher Schriftsätze sei eine "echte Zumutung". Zwar hat die
Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung ausgeführt, sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie diese Worte verwendet
habe. Der Senat legt seiner Entscheidung aber zugrunde, dass sie sich gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers wie von diesem vorgetragen geäußert hat. Diese Wortwahl und der Zusammenhang, in dem die
Äußerung gefallen ist, rechtfertigen aber unter Würdigung aller Umstände nicht die Annahme einer
Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller.
Aus dem Ablehnungsgesuch vom 7. Oktober 2008 ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in
erster Linie sich selbst und seine Arbeit als durch die Äußerung der Richterin betroffen ansieht. Er trägt insoweit vor:
Der Unterzeichner ist als Rechtsanwalt nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Sozial- und
Sozialversicherungsrechts tätig. Er hat die rechtlichen Interessen von Versicherten in dem vorliegenden
vergleichbaren Fällen bereits wiederholt in Verfahren vor verschiedenen Sozial- und Landessozialgerichten bis hin
zum Bundessozialgericht vertreten. Eine Bezeichnung seiner Schriftsätze als "echte Zumutung" hat sich der
Unterzeichner allerdings noch nie seit seiner Zulassung zur Anwaltschaft anhören müssen. Im Gegenteil: Bereits
desöfteren haben sich Gerichte anerkennend und lobend über die Qualität der Schriftsätze des Unterzeichners
geäußert. Dies wird von dem Unterzeichner zwar gemeinhin nicht erwartet; allerdings fühlt sich der Unterzeichner
durch die Bezeichnung seiner Schriftsätze als "echte Zumutung" persönlich verletzt.
Der Prozessbevollmächtigte sieht damit die Qualität seiner Arbeit durch die Äußerung der Richterin herabgesetzt.
Selbst wenn das der Fall sein sollte, was der Senat hier ausdrücklich offen lässt, führt das nicht zwangsläufig zur
Annahme, die Richterin sei befangen. Denn ein Ablehnungsrecht steht nur dem Verfahrensbeteiligten selbst, nicht
aber seinem Prozessbevollmächtigten zu. Nur wenn eine ablehnende Entscheidung einer Richterin gegenüber einem
Prozessbevollmächtigten auch gegenüber den Beteiligten in Erscheinung tritt und zu befürchten ist, die Richterin
werde ihr persönliches Verhältnis zum Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit
trennen können, kann Anlass für die Annahme von Befangenheit bestehen (BFH, Beschluss vom 22. Mai 1991 – IV B
48/90, zu finden bei juris). Wenn also aufgrund einer Äußerung der Richterin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten
zu befürchten ist, dass die Richterin auch in der Sache selbst das Anliegen des Beteiligten nicht entsprechend ernst
nimmt und gerecht beurteilen wird, kann daraus eventuell ein Befangenheitsgrund abgeleitet werden (OLG Hamburg,
Beschluss vom 23. März 1992, NJW 1992 2036). Dafür spricht hier nichts. Mit der beanstandeten Äußerung hat die
Richterin allein zum Ausdruck gebracht, sie nehme Anstoß an der äußeren Form des schriftlichen Vortrages, nämlich
an dessen Umfang. Weder aus den Worten noch aus dem Zusammenhang, in dem sie gefallen sind, ergibt sich aber,
dass die Richterin sich bereits in der Sache zu Lasten des Antragstellers festgelegt hat.
Auf Seite 4 des Ablehnungsgesuches führt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus:
Erfolgt – wie vorliegend durch die abgelehnte Richterin – eine unsachliche Herabwürdigung des Vorbringens des
Antragstellers und der Person seines Prozessbevollmächtigten, so wird eine verständige Person an der Stelle des
Antragstellers solche Äußerungen regelmäßig dahin verstehen, dass die abgelehnte Richterin zu einer sachlichen
Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht gewillt ist.
Diese Argumentation hält der Senat nicht für nachvollziehbar. Eine Bewertung des Umfangs der Schriftsätze sagt
nichts aus über die Einstellung der Richterin zu deren Inhalt und zum entscheidungserheblichen Teil dieser
Schriftsätze. Im Gegenteil: Der Umfang ist nur dann aus Sicht der Richterin erwähnenswert, wenn er für sie von
Bedeutung ist. Und das ist er allein dann, wenn sie sich mit ihm zu befassen gedenkt, also gerade das Anliegen des
Antragstellers zur Kenntnis nehmen will.
Im Übrigen lässt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Beanstandung der Ausdrucksweise der
Richterin die Umstände, unter denen diese Äußerung gefallen ist, zu Unrecht außer Betracht. Es kann bereits daran
gezweifelt werden, ob ein Prozessbeteiligter bzw. dessen Bevollmächtigter von der das relevante Verfahren
bearbeitenden Richterin – wie offenbar hier vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers – erwarten kann, in
einem Gespräch ohne Einbeziehung der anderen Verfahrensbeteiligten eine Stellungnahme zum Fortgang des
Prozesses und insbesondere zur Art der Bearbeitung – hier Anberaumung eines Erörterungstermins – zu erhalten.
Gerade die Wahrung der Unvoreingenommenheit gegenüber allen Verfahrensbeteiligten könnte es nahelegen, dass ein
solches einseitiges Gespräch von der Richterin abgelehnt wird. Lässt sie sich gleichwohl auf ein solches ein, ist es
denkbar und nachvollziehbar, wenn es aus ihrer Sicht angesichts der umfangreichen Dezernatsarbeit als zusätzliche
Belastung empfunden wird, was dann durchaus zu Äußerungen führen kann, die in einem anderen Zusammenhang als
beanstandenswert erscheinen würden. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) insoweit zutreffend ausgeführt hat, können
"den in einem Telefonat dahingesagten Worten eines Richters nicht das gleiche Gewicht wie schriftlichen Darlegungen
beigemessen werden. Auch ein Richter ist ein Mensch und darf menschlich reagieren" (Beschluss vom 21. November
1991 – V B 157/91, zu finden bei juris). In diesem Zusammenhang hält der Senat auch die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 17. Juli 2006 (Az.: A 11 K 1105/06) für sachgerecht: "Abwertende
Äußerungen allein rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit noch nicht, schon weil solche vom Gesetz
vorgesehen sind und dann noch kein Grund für die Annahme von Befangenheit sein können (vgl. "mutwillig" in § 114
ZPO). Auch sonst ist eine drastische Ausdrucksweise hinzunehmen, wenn sie nicht in dem Sinne unangebracht ist,
dass sie auf den Adressaten unsachlich oder verletzend wirkt. Die Möglichkeit einer zurückhaltenderen
Ausdrucksweise reicht zur Beanstandung nicht aus, da die Sprache, mit der eine richterliche Wertung ausgedrückt
wird, mit dieser eng verbunden ist und in gewissen Grenzen weder durch die Beteiligten noch durch andere,
namentlich über Befangenheitsgesuche entscheidende Richter, vorgegeben werden kann".
Unter dieser Prämisse wäre die Verwendung des Wortes "Zumutung" in schriftlichen richterlichen Ausführungen
möglicherweise beanstandenswert (wobei das noch nichts darüber aussagt, ob hieraus auch auf Befangenheit zu
schließen wäre). Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden als Synonyme für das Wort "Zumutung"
angeführt: "Dreistigkeit, Keckheit, Unverfrorenheit, Unverschämtheit" (vgl. www.openthesaurus.de). Und in dem von
der Wochenschrift "Die Zeit" herausgegebenen Lexikon in 20 Bänden ist zusätzlich als Synonym für Zumutung
aufgeführt: "Rücksichtslosigkeit". Diese Gleichsetzungen dürfen bei der Verwendung des Wortes Zumutung im
Rahmen eines Telefongespräches, das nicht von der Richterin selbst gesucht wurde und sie also ihre Wortwahl nicht
vorher überlegen und abwägen konnte, nicht erfolgen. Eine Diskriminierung des Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers kann in dieser Wortwahl unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie erfolgt ist, nicht
gesehen werden, erst recht keine Diskriminierung des Antrag¬stellers selbst, geschweige denn eine Bekundung, aus
der eine Voreingenommenheit abzuleiten wäre. Der Senat hält es im Übrigen zumindest für nachvollziehbar, dass die
Richterin dann, wenn sie sich unvorbereitet in einem Telefongespräch auf eine vom Anrufenden erwünschte
Verfahrensweise festlegen soll, den Umfang des Akteninhaltes anspricht und zum Ausdruck bringt, dass ihr
insbesondere die umfangreichen Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ungewöhnlich und
damit sehr arbeitsintensiv erscheinen. Gerade wegen des Umfangs der Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten ist
für den Senat verständlich, dass die Richterin diesen einer gewissen Wertung unterzieht. Der Senat hat zeitgleich
über ein Verfahren zu entscheiden, in dem es um ähnliche Sach- und Rechtsfragen geht wie in dem hier
zugrundeliegenden Rechtsstreit, und in dem ebenfalls der Prozessbevollmächtigte des Antrag¬stellers mit der
Vertretung beauftragt ist. In jenem anderen Verfahren sind die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten ebenfalls
äußerst umfangreich. Sie sind wegen der offenkundigen Verwendung von Textbausteinen teilweise identisch mit
denjenigen in diesem Rechtsstreit. Eine Durcharbeitung solcher Textbausteine bereitet der Kammervorsitzenden
naturgemäß besondere Mühe und das kann zu einer besonders akzentuierten Äußerung führen, die angesichts der
geringeren Anforderungen an die Wortwahl in einem Telefongespräch als an solche in einer Verhandlung oder in einer
schriftlichen Äußerung nicht "auf die Goldwaage" gelegt werden kann.
Das Adjektiv "echt" bedeutet entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers keine
Bekräftigung des Wortes "Zumutung", sondern hat heute Eingang in die Umgangssprache gefunden ("echt schön",
"echt schade"), ohne dass damit eine besondere Bedeutung verbunden wäre.
Nach alledem sieht der Senat in der von der abgelehnten Richterin verwendeten Wortwahl entgegen der Auffassung
des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers weder eine "evident unsachliche oder unangemessene noch sonst
wie herabsetzende oder beleidigende Äußerung" (Seite 3 2. Absatz des Ablehnungsgesuchs).
Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Seite 4 unten des Ablehnungsgesuchs, die
abgelehnte Richterin habe zu erkennen gegeben, dass sie das Begehren des Antrag¬stellers, nämlich eine –
medizinisch notwendige - Versorgung rund um die Uhr zur Erhaltung seines Lebens und seiner Gesundheit zu
erhalten, (noch) nicht erfasst habe, kann eine Befangenheit ebenfalls nicht begründen. Selbst wenn die Richterin das
Begehren des Antragstellers nicht erfasst haben sollte (für eine solche Annahme sieht der Senat nach dem
Akteninhalt hier aber keinen Anhalt), würde daraus keine Befangenheit abzuleiten sein, sondern allenfalls eine
fehlerhafte Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Nach alledem besteht keine Veranlassung, dem Ablehnungsgesuch stattzugeben.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).