Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 06.09.2005

LSG Shs: diabetes mellitus, ernährung, aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, sozialhilfe, auflage, brot, erlass, zustellung, form

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.09.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Schleswig S 10 SO 93/05 ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 9 B 186/05 SO ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Juni 2005
geändert. Der Antrag der Antragsteller vom 2. Juni 2005 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2005 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 27.
Juni 2005 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem die Beteiligten über die Gewährung von Mehrbedarf für
kostenaufwändige Ernäh-rung wegen Diabeteserkrankung streiten, ist zulässig (§§ 172 f. Sozialgerichtsgesetz SGG);
sie ist auch begründet.
Das Sozialgericht hat auf den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2005 anzuordnen, durch den u. a. für die Zeit ab Juni 2005 kein
Mehrbedarf für - wie es im vor-genannten Bescheid heißt - Kostenaufwand Ernährung Stufe 1 für den Antragsteller zu
1) bewilligt worden ist, durch den ange-fochtenen Beschluss die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer
einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1) über den 31. Mai 2006 (offensichtlicher Schreibfehler
richtig: 2005) hinaus den Mehrbedarf für kostenaufwändige Er-nährung in Höhe von monatlich 51,13 &8364; zu
gewähren, längstens jedoch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinsicht-lich des Bescheides vom 12.
Mai 2005, sofern nicht vorher die sofortige Vollstreckung desselben angeordnet werde. Das Sozial-gericht hat seine
Entscheidung gestützt auf § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG.
Diesen rechtlichen Ansatz hält der Senat nicht für zutreffend; es bedarf vielmehr einer Prüfung nach § 86 b Abs. 2
SGG. Im Rahmen der danach gebotenen summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes dafür, dass dem
Begehren der Antragsteller nicht entsprochen werden kann und demzufolge die erstinstanzliche Entscheidung
abzuändern ist. Über den Wortlaut des von den An-tragstellern gestellten Antrags hinaus ist deren Begehren, wie es
sich aus der Antragsbegründung ergibt, gerichtet auf die Zahlung von Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung,
wie sie bis einschließlich Mai 2005 seitens der Antragsgegnerin gewährt worden war, über diesen Zeitpunkt hinaus.
Daher ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 86 b Abs. 1 SGG entspre-chend § 123 SGG in einen
solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG umzudeuten (vgl. Meyer-Ladewig, 8. Aufl.
§ 123 Rn. 3 b).
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 ist - auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zu-stands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis
932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG entsprechend. Er-
forderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist da-nach nicht nur ein Anordnungsgrund im Sinne der
besonderen Eil-bedürftigkeit der Regelung (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO),
sondern auch ein Anord-nungsanspruch im Sinne der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ei-nes in der Sache
bestehenden materiellen Rechts (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920, 916 ZPO). Anordnungsgrund und
Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Bei dem von den Beteiligten als Ausgangspunkt für die rechtli-che Überlegung herangezogenen Bescheid der
Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2004 "über die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII)", durch den den An-tragstellern "Hilfe zum Lebensunterhalt ab 01.01.2005" in Höhe von
monatlich insgesamt 669,46 &8364; gewährt worden ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung. Die Versa-gung der Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Er-nährung ab Juni 2005
durch Bescheid vom 12. Mai 2005 und damit verbunden die nicht erfolgende Zahlung eines Betrages von 51,13
&8364; hierfür stellt sich mithin nicht als Vollzug eines Ver-waltungsaktes im Sinne von § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG
dar (vgl. zur Frage der Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen bzw. deren Folgen im Sinne des - insoweit
inhaltsgleichen - § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar,
Loseblattsammlung § 80 Rn. 233, 238 ff., 245, 303). Zwar wird im Bescheid vom 22. Dezember 2004 eine Berechnung
der Leistungen "ab Monat Januar 2005 mtl." aufgeführt, in der unter der Rubrik "Mehrbedarf" neben einem solchen
aufgrund der vollen Erwerbsminderung des Antragstellers zu 1) für diesen ein Mehr-bedarf "bei kostenaufw. Ernährung
Stufe 1" in Höhe von 51,13 &8364; angegeben ist. Aus der Wortwahl der Leistungsgewährung- bzw. Berechnung ab
dem Monat Januar 2005 monatlich kann aber nicht auf die Qualität der Entscheidung der Antragsgegnerin als einer
Regelung mit Dauerwirkung geschlossen werden; denn zum Bestand-teil dieses Bescheides sind, wie im letzten
Absatz vor der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich angegeben, auch die als sol-che gekennzeichneten wichtigen
rechtlichen Hinweise gemacht worden, die diesem Bescheid als Anlage beigefügt waren - wie im Übrigen auch bereits
vorangegangenen Bescheiden an die Antragsteller über die Bewilligung von Leistungen nach dem bis zum 31.
Dezember 2004 gültig gewesenen Bundessozialhilfegesetz (BSHG), wie aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin
zu er-sehen ist.
In diesen sog. wichtigen rechtlichen Hinweisen, auf die seitens der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren mit
Schriftsatz vom 14. Juli 2005 nochmals nachdrücklich verwiesen worden ist, heißt es unter I.:
"Geltungsdauer und Widerrufsvorbehalt
Die umseitig genannte(n) Leistung(en) wird/werden nur für einen Monat und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
Fall bewilligt, dass sich die der Bewilligung zugrunde liegenden Verhältnisse nicht ändern. Sie wird/werden unter der
stillschweigenden Voraussetzung unveränderter Verhält-nisse weitergezahlt, längstens bis zum Ablauf des auf der
Vorderseite genannten Monats. Die Angabe dieses Monats be-deutet keine Bewilligung der Hilfe bis dahin, sondern
soll lediglich sicherstellen, dass die Zahlung spätestens bis Ablauf des angegebenen Zeitraums endet. Entfallen die
An-spruchsvoraussetzungen ganz oder teilweise, kann die Hilfe eingestellt bzw. gekürzt werden, ohne dass es eines
beson-deren Widerrufes bedarf. Ändern sich vor Ablauf des auf der Vorderseite genannten Monats die der Bewilligung
und der Zahlung zugrunde liegenden Verhältnisse, können Über-zahlungen aufgrund des in Satz 1 vorbehaltenen
Widerrufs sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zurückgefor-dert werden (vgl. dazu II.)"
Die im Bescheid vom 22. Dezember 2005 getroffene Regelung ist daher entsprechend dem Grundsatz, dass
Sozialhilfe nur zur Be-hebung einer aktuellen Notlage geleistet werden soll, die Hilfe zum Lebensunterhalt keine
rentengleiche Dauerleistung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 68.03 -, BVerwGE 120, 339 ff.),
nach dem gesamten Inhalt des Bescheides - insbesondere auch aus Sicht der Empfänger - so zu verstehen, dass im
vorliegenden Fall lediglich die Gewährung einer zeitabschnitts-weisen Leistung seitens der Antragsgegnerin bewilligt
worden war. Es handelte sich inhaltlich um "Hilfe zum Lebensunterhalt" (so auch die Bezeichnung im Bescheid vom
22. Dezember 2004) im Sinne von §§ 27 ff. SGB XII. Der im Bescheid ausgewiesene Mehr-bedarf für
kostenaufwändige Ernährung ist folglich als ein sol-cher im Sinne von § 30 Abs. 5 SGB XII einzuordnen.
Demgegenüber kommt dem - wie sich bei Durchsicht der Verwal-tungsakten der Antragsgegnerin ganz deutlich zeigt -
offenbar als Baustein zu Beginn eines jeden Bescheides über die Gewäh-rung von Hilfe zum Lebensunterhalt
eingefügten Satz "Unsere bisherigen Bescheide für den gleichen Zeitraum werden hiermit aufgehoben." jedenfalls in
den Fällen kein eigenständiger Rege-lungsgehalt zu, in denen ein neuer Bescheid für einen zukünfti-gen
Bewilligungszeitraum erlassen wird, da insoweit - wie sich aus den zum Bestandteil der Bescheide gemachten
rechtlichen Hinweise über die lediglich zeitabschnittsweise gewährten Leis-tungen eindeutig ergibt - kein
Regelungsgehalt mehr greifen kann. Lediglich wenn eine Änderung in einem laufenden Kalender-monat z. B. wegen
veränderter Umstände vorgenommen wird, "greift" eine solche Aufhebung eines Bescheides, da sie sich auf den mit
der Erbringung der Leistung (Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt) am Monatsanfang konkludent als erlassen
zugrunde zu legenden Bescheid für den neu beginnenden Monat be-zieht.
Dem rechtlichen Ansatz, den Bescheid vom 22. Dezember 2005 als einen begünstigenden (wegen Gewährung des
Mehrbedarfs für kos-tenaufwändige Ernährung) Verwaltungsakt mit Dauerwirkung einzu-stufen, weil der Antragsteller
zu 1) die Voraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 SGB XII erfüllt (ihm wurde eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer gewährt) und zugunsten des
Antragstellers § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII greifen zu lassen, wonach die Leistung in der Regel für 12 Kalendermonate
bewil-ligt wird, folgt der Senat nicht. Wie die Antragsgegnerin insoweit zutreffend in ihrer Erwide-rungsschrift vom 14.
Juli 2005 ausgeführt hat, erfordert die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 1 GSiG, 41 Abs. 1 SGB XII zwingend
einen Antrag. Diese tatbestandsmäßige Voraussetzung wurde erst am 19. April 2005 aufgrund der entsprechenden
An-tragstellung durch die Antragsteller bei der Antragsgegnerin erfüllt. Es kann somit nicht davon ausgegangen
werden, dass mit dem Bescheid vom 22. Dezember 2004 Leistungen der Grundsiche-rung in Form eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bewilligt worden waren. In diesem Zusammenhang ist maßgebend, dass die
Kenntnis des Grundsicherungsträges von den Voraussetzungen für ein Tätigwerden nicht genügt. Anders als für das
Einsetzen der Sozialhilfe (§ 18 SGB XII) hängt der Beginn der Grundsiche-rungsleistung vom Zeitpunkt der
Antragstellung ab (Falterbaum in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, § 41 Rn. 33).
Da die Hilfe zum Lebensunterhalt nur in Form der jeweils monat-lichen Gewährung bewilligt worden ist, stellt sich die
Regelung im Bescheid vom 12. Mai 2005 nicht als "Aufhebung" der Hilfe für den folgenden Zeitraum im Sinne einer
Rücknahme des voran-gegangenen Bewilligungsbescheides vom 22. Dezember 2004 dar, sondern als die Versagung
der Bewilligung für den nachfolgenden Zeitraum (BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 14.87 -, BVerwGE 89,
81 ff.). Bei dieser rechtlichen Konstellation fehlt es an einer Rechtsposition des Leistungsberechtigten, in die
eingegriffen wird. Daraus resultiert - wie eingangs ausge-führt , dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2
SGG zu suchen ist.
Zwar dürfte der erforderliche Anordnungsgrund zugunsten des An-tragstellers zu 1) zu bejahen sein, dem bis
einschließlich Mai 2005 (wenngleich nach Angaben der Antragsgegnerin im Bescheid vom 12. Mai 2005 seit dem 1.
Januar 2005 irrtümlich) ein Mehr-bedarf für kostenaufwändige Ernährung gewährt worden ist und der angegeben hat,
diesen Betrag auch zu diesem Zweck verwendet zu haben und weiter ausgeführt hat, dass es sich für ihn bei 51,13
&8364; nicht um einen Bagatellbetrag handele, den er vorfinan-zieren könnte. Ein Anordnungsanspruch ist hingegen
nicht glaubhaft gemacht worden.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfs für eine kostenauf-wändigere Ernährung zum Zwecke der Besserung oder
Linderung der Krankheitsfolgen bzw. der Vermeidung der Verschlechterung des Gesundheitszustands ist seitens der
Antragsteller nicht darge-tan. Der Antragsteller zu 1) macht geltend, er sei wegen seiner Erkrankung an Diabetes
mellitus auf eine unterkalorische, fett-arme und ballaststoffreiche Ernährung angewiesen, insbesondere benötige er
fettarmes Fleisch und auch Brot vom Bäcker. Der An-tragsteller zu 1) beruft sich insoweit zur Begründung seines
Begehrens auf die Stellungnahme seines behandelnden Internis-ten, Dr. med. K , vom 15. Juni 2005, der darin u. a.
fol-gendes ausgeführt hat:
" ... Herr A. befindet sich seit dem 14.12.04 in meiner diabeto-logischen und internistischen Betreuung. Bekannt ist
seit 1996 ein Diabetes mellitus. Die Zuordnung zu einem Typ 1 oder Typ 2 ist bei Herrn A. etwas problematisch, da
sich spezifische Autoantikörper gegen bestimmt Strukturen der Inselzellen nachweisen ließen, erfüllt Herr A. die pa-
thophysiologischen Voraussetzungen eines Typ 1 Diabetes. Andererseits ist das Erscheinungsbild mit einem erhebli-
chen Übergewicht, mit einem Bluthochdruck und mit einer Fettstoffwechselstörung eher typisch für einen Typ 2 Dia-
betes mellitus ... In jedem Fall ist zum Ausgleich der diabetischen Stoffwechsellage Insulin erforderlich, ... Die
diabetische Stoffwechsellage macht bei der Ernährung eine Auswahl von Nahrungsmitteln erforderlich, die keine
schnellresorbierbaren Kohlenhydrate enthalten, deren Koh-lenhydratanteil jedoch als KE gut abschätzbar sein sollte.
Neben dieser Einschränkung sind wegen des erheblichen Übergewichts, des Bluthochdrucks und der
Fettstoffwechsel-störung weitere Bedingungen bei der Ernährung einzuhalten. Die Ernährung sollte zum einen
unterkalorisch und fettarm sein, darüberhinaus ballaststoffreich. Auch wenn mir ein kostenmäßiger Vergleich
zwischen einer ausgewogenen Nor-malkost bei Stoffwechselgesunden und der beschriebenen für Herrn A.
erforderlichen diabebetesorientierten Ernährung nicht bekannt ist, dürfte wohl ein finanzieller Mehrauf-wand für die
Beschaffung der beschriebenen Ernährung not-wendig sein ..."
Ein Mehrbedarf im Sinne von § 30 Abs. 5 SGB XII knüpft nicht an das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung an,
sondern al-lein an die Tatsache, dass wegen einer Krankheit oder Behinde-rung eine kostenaufwändigere Ernährung
als üblich erforderlich wird. Einen abstrakten Mehrbedarf beim Vorliegen einer Krank-heit gibt es nicht. Ein Mehrbedarf
setzt stets voraus, dass im individuellen Fall eines Hilfesuchenden ein Mehrbedarf tatsäch-lich akut vorhanden ist.
Das ist im vorliegenden Fall nicht dargelegt.
Aus der vorgelegten Bescheinigung des behandelnden Internisten ergibt sich lediglich, dass die Ernährung des
Antragstellers zu 1) unterkalorisch, fettarm und ballaststoffreich sein soll-te. Der Antragstellers zu 1) hat danach
keinen speziellen Er-nährungsplan mit bestimmten festgelegten Lebensmitteln zu be-achten, die - zwingend -
besondere Kosten auslösen würden. Wie Dr. K selbst mitgeteilt hat, ist ihm zwischen der dem Antragsteller zu 1)
empfohlenen und einer normalen Kost ein fi-nanzieller Unterschied nicht bekannt, es dürfte aber wohl ein finanzieller
Mehraufwand notwendig sein. Eine solche reine Mut-maßung ist ebenso wenig geeignet, eine hinreichende Darlegung
für notwendige Mehrkosten zu erbringen wie die pauschale Aussa-ge des Antragstellers zu 1), er benötige
insbesondere fettarmes Fleisch und Brot vom Bäcker, weil in dem Brot aus den Discount-märkten Inhaltsstoffe
enthalten seien, die er nicht vertrage. Insoweit folgt der Senat dem Einwand der Antragsgegnerin, die im Schriftsatz
vom 14. Juli 2005 dazu ausgeführt hat, es sei in keiner Weise dargelegt, worin der geltend gemachte finanzielle
Mehraufwand für die Ernährung des Antragstellers zu 1) konkret bestehe. Dieser könne für sein Krankheitsbild
geeignete Nahrung ohne zusätzliche Aufwendungen beschaffen, zumal die bei ihm er-forderliche Reduktionskost dazu
führe, dass einzelne teurere Lebensmittel dadurch ausgeglichen werden könnten, dass insge-samt eine geringere
Nahrungszufuhr erforderlich sei. Insoweit beruft die Antragsgegnerin sich zutreffend auf die bisherige
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu dem mit § 30 Abs. 5 SGB XII inhaltsgleichen § 23 Abs. 4 BSHG (vgl.
Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. August 2004 - 13 A 110/03 -).
Für eine solche Einschätzung spricht auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen, Ur-teil vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 -, zu § 23 Abs. 4 BSHG betreffend die Frage des
Mehrbedarfs für Krankenkost bei Diabetes mellitus. In jener Entscheidung heißt es u. a.:
" ... Während früher bei Übergewicht des Betroffenen angenommen wurde, dass die von Diabetikern einzuhaltende
Diät teurer als eine normale Ernährung ist und einen Mehrbedarfszu-schlag rechtfertigt (vgl. etwa Empfehlungen für
die Gewäh-rung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, Kleinere Schriften des D.V. Heft 48, 1974, Seite 106)
stimmen alle dem Senat vorliegenden wissenschaftlich fundierten Stel-lungnahmen aus jüngerer Zeit darin überein,
dass jeden-falls bei der im Falle von Übergewicht gebotenen Redukti-onskost Mehrkosten nicht anfallen. Der
Ausschuss für Er-nährung der Deutschen Diabetes-Gesellschaft, der nicht zu-letzt auf Grund seiner exponierten
Stellung und seiner Zu-sammensetzung mit namhaften Wissenschaftlern als besonders sachkundig angesehen
werden muss, und das Diabetes-Forschungsinstitut an der Heinrich-Heine-Universität Düssel-dorf vertreten
ausweislich u.a. des bei den Akten befind-lichen Schreibens vom 17.06.1998 sogar generell, d.h. auch bei
normalgewichtigen Diabetikern die Auffassung, das Mehrkosten für die einzuhaltende Diabetesdiät gegenüber einer
normalen gesunden Ernährung auf der Basis verfügba-rer natürlicher Lebensmittel nicht entstehen müssen.
Die neueren Empfehlungen des D.V., dessen Stellungnahmen zu anderen Fragen des Sozialhilferechts teilweise die
Qua-lität eines antizipierten Sachverständigengutachtens bei-gemessen worden ist, so OVG NRW, Urteil vom
20.6.2000 22 A 285/98 -, für die Heranziehung der Empfehlungen des D.V. zu Inhalt und Bemessung des gesetzlichen
Mehrbedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins, Heft 55, 1976, zur
Bemessung des Mehr-bedarfs für Erwerbstätige nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F., kommen in ihrer zweiten, völlig
neu bearbeiteten Auflage der Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzu-lagen in der Sozialhilfe aus dem
Jahre 1997 jedenfalls bei Übergewicht des Kranken bzw. in Fällen eines Diabetes mel-litus IIb zu dem Ergebnis, dass
ernährungsbedingte Mehr-kosten nicht entstehen, bei einer angenommenen Energiezu-fuhr von 1000 kcal täglich
vielmehr sogar ein Differenzbe-trag von 47 DM (vgl. a.a.O., Tabelle S. 36) monatlich des im Regelsatz enthaltenen
Ernährungsanteils nicht in An-spruch genommen werden müsse. Die in den genannten Stel-lungnahmen enthaltene
Erkenntnis, dass anders als nach früherer Auffassung jedenfalls bei Übergewicht eine Veran-lassung zur Bewilligung
eines Mehrbedarfs nicht besteht, ist auch inhaltlich nachvollziehbar. Neuere Erkenntnisse in der Wissenschaft haben
zu der Einsicht geführt, dass der früher praktizierte überhöhte und kostenintensive Ein-weißanteil in der Diabetesdiät
nicht mehr empfehlenswert ist, zumal der die Gefahr von Nierenschäden mit sich bringt. Vgl. das Gutachten vom
22.1.1996 "Zur Gewährung von Krankenkostzulagen aus ernährungsmedizinischer Sicht" von Prof. Dr. Reinhard
Kluthe, Deutsche Akademie für Er-nährungsmedizin, Freiburg, und Dr. Gudrun Zürcher, Medizi-nische
Universitätsklinik, Abt. f. Sektion Ernährungsmedi-zin und Diätetik, Freiburg, abgedruckt in der neu bearbei-teten 2.
Auflage der Empfehlungen des D.V. für die Gewäh-rung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 1997, Heft 48 der
Kleineren Schriften des D.V., Seite 127 (136). Die früher vertretene, immer noch weit verbreitete und einseitige
Einschränkung der Kohlenhydratzufuhr in der Di-abetesdiät wird heute als unberechtigt angesehen. Vgl. das
Gutachten des Bundesgesundheitsamtes vom 2.4.1991 "Krankenkostzulagen nach BSHG bei Krebs, Multipler Sklero-
se, Diabetes mellitus und anderen Erkrankungen" (Berichterstatter: Prof. Dr. Großklaus), abgedruckt in der neu be-
arbeiteten 2. Auflage der Empfehlungen des D.V. für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 1997,
a.a.O., Seite 67 (70). Vgl. Empfehlungen des D.V. für die Gewährung von Kranken-kostzulagen in der Sozialhilfe, 2.
neu bearbeitete Auflage 1997, a.a.O., Seite 33, und OVG Berlin, Urteil vom 23.2.1995 - 6 B 49.93 -, FEVS 46, 201
(203 f.) ..."
Gestützt wird diese Auffassung auch durch den von der Antrags-gegnerin übersandten Abdruck des
"Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner (BDEM) e.V. u. a.", aus dem
ebenfalls hervorgeht, dass für alle Typen von Diabetes-mellitus-Erkrankungen die Kost sich in ihrer Zusammen-
setzung nicht von der im Rahmen der Primärprävention für Ge-sunderhaltung empfohlenen Ernährungsweise
unterscheidet. Auch in dem ebenfalls von der Antragsgegnerin überreichten "Begutachtungsleitfaden für den
Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostzulage) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG"
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom Janu-ar 2002 folgt, dass bei Diabetes mellitus mit Übergewicht
Mehr-kosten durch die Einhaltung einer Reduktionsdiät nicht entste-hen. Aus den vorgelegten Unterlagen in
Verbindung mit den Angaben der Antragsteller und der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 15. Juni 2005 ist
insgesamt im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass dem Antragsteller zu 1)
eine diabetesorientierte kalorienreduzierte, fettarme und ballaststoffreiche Ernährung ggf. unter Nutzung der auch in
Discount-Ketten angebotenen speziell für Diabetiker geeigneten Nahrungsmitteln möglich ist, ohne dass ein
finanzieller Mehr-aufwand nötig ist.
Gegen die vorgenannte rechtliche Einordnung können die An-tragsteller sich auch nicht - wie im Schreiben vom 1.
August 2005 ausdrücklich geltend gemacht - mit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegnerin sei seit längerem bekannt
gewesen, dass der Antragsteller zu 1) erwerbsunfähig sei und eine Erwerbsunfähig-keitsrente erhalte, mithin
Leistungen der Grundsicherung erhal-ten müsse. Die Antragsgegnerin wäre somit verpflichtet gewesen, im Rahmen
ihrer Beratungstätigkeit die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sie Hilfen zur Grundsicherung beantragen müssten.
Dann hätten bereits ab Januar 2005 diese Leistungen gewährt werden können. Dieses Versäumnis sei der
Antragsgegne-rin, nicht aber ihnen - den Antragstellern - anzulasten. Selbst wenn man einen solchen sozialrechtlichen
Herstellungsan-spruch konstruieren wollte, hätte das nicht zur Folge, dass ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung gemäß §§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII zu bejahen wäre; denn ein solcher
sozialrechtlicher Herstellungsanspruch würde keine Leistungen umfassen, die bei rechtmäßigem Handeln der Be-
hörde ebenfalls nicht zu bewilligen gewesen wären. Wie oben festgestellt, ist ein Anspruch auf Gewährung von
Mehrbedarf we-gen kostenaufwändiger Ernährung seitens der Antragsteller aber gerade nicht glaubhaft gemacht
worden.
Eine andere rechtliche Einordnung ist auch nicht im Hinblick auf den Einwand der Antragsteller geboten, die
Bezeichnung der Hilfeleistung in den hier relevanten Bescheiden habe vor allem deshalb zu rechtlichen Problemen
geführt, weil die Antragsgeg-nerin ihnen - den Antragstellern - nicht jeweils getrennte ei-gene Bescheide erteilt habe,
worauf sie aber nach dem vom Bun-desverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz der Individuali-sierung einen
Anspruch hätten. Die Antragsteller verweisen in-soweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.
Oktober 1992 - 5 C 65/88 - (NJW 1993, 2884 f.). Diese Entschei-dung bestätigt die Rechtsansicht der Antragsteller
aber keines-wegs. Vielmehr ging es in jener Entscheidung um die Frage, ob ein dem Ehemann zugestellter, an beide
Eheleute adressierter Leistungsbescheid auch der Ehefrau (Klägerin) gegenüber wirksam zugestellt worden war und
daher ihr später gegen den Leistungs-bescheid, eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung eingelegter Widerspruch
verfristet war. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, für die Wirksamkeit der Zustellung eines Ver-
waltungsakts an Eheleute genüge grundsätzlich nicht die Überga-be nur einer Ausfertigung des Verwaltungsakts. Um
die Wirksam-keit der Zustellung der hier relevanten Bescheide und damit im Zusammenhang um die Frage des
(möglichen) Eintritts der Be-standskraft geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Zur materiell rechtlichen Problematik
hat das Bundesverwal-tungsgericht in der vorgenannten Entscheidung folgendes darge-legt: Werde Hilfe zum
Lebensunterhalt, bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG Einkommen eines Ehegatten berücksichtigt worden sei, das -
für sich betrachtet - dessen Hilfebedürftigkeit aus-schließe, rechtswidrig gewährt, bestehe keine gesamtschuldneri-
sche Haftung (auch) dieses Ehegatten auf Erstattung des rechts-widrig Geleisteten. Eine Erstattungspflicht im Zuge
der Rück-nahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes setze immer voraus, dass die Klägerin überhaupt
(zumindest auch) Empfängerin der Hilfe gewesen sei; denn das Erstattungsverhältnis stelle nur die Umkehrung, das
"Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses dar und setze (deshalb) das Bestehen eines - wirklichen oder ver-meintlichen
- sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses voraus, aus dem der zur Erstattung Herangezogene unmittelbar von der
Beklagten etwas erhalten habe. Insofern sei maßgeblich zu be-rücksichtigen, dass nach § 11 Abs. 1 BSHG jeder
einzelne Hilfe-suchende einen eigenen Anspruch auf Hilfe habe. Dieser Aspekt ist von der Antragsgegnerin
vollumfänglich im an-gefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2005 wie auch in dem vorange-gangenen Bescheid vom 22.
Dezember 2004 berücksichtigt worden. Es ist dort im Hinblick auf die zu gewährende Hilfe zum Lebens-unterhalt im
Rahmen der Berechnung der Leistungen jeweils dif-ferenziert aufgeführt, welche Positionen für den Antragsteller zu 1)
und welche für die Antragstellerin zu 2) gelten. Gerade unter Hinweis auf die jeweils eigenen Ansprüche der Hilfesu-
chenden nach § 11 Abs. 1 BSHG hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, in
dem Zusammen-schluss von miteinander in einem Haushalt zusammenlebenden Fa-milienangehörigen zeige sich als
Erfahrung des täglichen Le-bens, dass die eng miteinander Lebenden "aus einem Topf wirt-schafteten". Deshalb sei
es zwar geboten, auch in gewissem Um-fang die Mittel zusammen zu fassen, die den einzelnen Mitglie-dern der
Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zuflössen. Eine solche "Zusammenfassung" lasse indessen die rechtliche
Selb-ständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs eines jeden Fami-lienangehörigen und die ihr entsprechende
Selbständigkeit der jeweiligen Leistungsbeziehung unberührt. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall auch die
Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft als gesonderte Rechenposition im Anschluss an die individuell
aufgeführten Bedarfe der Antragsteller zu 1) und 2) in den hier relevanten Bescheiden - entgegen der Auffas-sung der
Antragsteller nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist allein, dass die Zuordnung zu den einzelnen Hilfebedürftigen und
damit die Höhe des individuellen Leistungsanspruchs auf-grund der Angaben in den Bescheiden im vorliegenden Fall
vorge-nommen werden kann.
Soweit die Antragstellerin zu 2) einen Mehrbedarf wegen kosten-aufwändiger Ernährung bei Diabetes im Rahmen des
vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geltend machen will, wäre ein solcher Anspruch gestützt auf das
Begehren ihres Ehemannes, des Antragstellers zu 1), wie es in der Antragsschrift und der weiteren Begründung in den
Schriftsätzen in erster wie auch zweiter Instanz vorgetragen worden ist, in denen es inhaltlich stets nur um die
krankheitsbedingten Belange des Antragstellers zu 1) ging, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Sofern
der diesbezügliche Antrag der Antragstellerin zu 2) dar-auf gestützt sein sollte, dass sie mit Schreiben vom 31. März
2005 - bei der Antragsgegnerin eingegangen am 6. April 2005 ebenfalls als Diabetikerin einen Mehrbedarfsaufschlag
beantragt hat, könnte man möglicherweise in der Bescheidung am 12. Mai 2005 konkludent eine Ablehnung des
diesbezüglichen Antrags auf Gewährung eines Mehrbedarfs sehen, da in der bewilligten Leis-tung (Regelsatz für die
Antragstellerin zu 2) abzüglich Warm-wasser) kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung mit ent-halten ist.
Diese Entscheidung der Antragsgegnerin wäre dann durch den Widerspruch der Antragsteller im Schreiben vom 31.
Mai 2005 gegen jenen Bescheid angefochten. Ob dem der In-halt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 7. April
2005 ent-gegenstünde, in dem die Antragsgegnerin auf den Antrag über Ge-währung eines Mehrbedarfs wegen
Krankenkost der Antragstellerin zu 2) mitgeteilt hat, die Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel würden überarbeitet, so
dass eine Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin zu 2) derzeit nicht möglich sei, kann letztlich
dahinstehen; denn selbst wenn man auf der gedankli-chen Schiene einer konkludent erfolgten Ablehnung des
Antrages vom 6. April 2005 durch den Bescheid vom 12. Mai 2005 und den Widerspruch dagegen zugunsten der
Antragstellerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung gemäß
§ 86 b Abs. 2 SGG bejahen wollte, hät-te ein solcher Antrag der Antragstellerin zu 2) keinen Erfolg.
Es wäre bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes fraglich; denn es ist nicht ansatzweise dargetan worden,
warum die An-tragstellerin zu 2), der bislang kein Mehrbedarf für kostenauf-wändige Ernährung gewährt worden ist, bei
der aber nach Aussage ihres behandelnden Arztes Dr. K in dessen ärztlicher Be-scheinigung vom 30. März 2005 seit
Jahren ein Typ 2 Diabetes mellitus besteht, und die seit März 2004 mit einer Kombination von oralen Antibiotika und
Insulin behandelt wird, nunmehr nicht zunächst den Abschluss des Verwaltungsverfahrens und ggf. die Durchführung
eines sich anschließenden gerichtlichten Hauptverfahrens sollte abwarten können. Die Kopie des Antrags der
Antragstellerin zu 2) über den begehrten Mehrbedarf wie auch die ärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. med. K
vom 30. März 2005 sind auch nicht etwa seitens der An-tragstellerin zu 2), sondern vielmehr von der Antragsgegnerin
mit Schreiben vom 17. Juni 2005 dem Gericht zur Kenntnis ge-bracht worden.
Selbst wenn man aber im Hinblick auf eine denkbare kurzfristig eintretende Verschlimmerung der Diabetes-
Erkrankung der Antrag-stellerin zu 2) zu deren Gunsten eine Eilbedürftigkeit und da-mit einen Anordnungsgrund
bejahen wollte, so wäre auf jeden Fall die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zu vernei-nen.
Ein Anspruch auf Leistung nach dem SGB XII käme nicht in Be-tracht. Insoweit hat das Sozialgericht im
angefochtenen Be-schluss zutreffend darauf abgestellt, ein Anspruch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII scheide aus,
weil die Landesversicherungs-anstalt Schleswig-Holstein mit (inzwischen offenbar bestands-kräftig gewordenem)
Bescheid vom 3. November 2004 festgestellt habe, dass die Antragstellerin zu 2) weder die Voraussetzung für die
Gewährung einer Rente wegen voller noch teilweise ver-minderter Erwerbsfähigkeit erfülle. Sei aber von der
Erwerbsfä-higkeit der Antragstellerin zu 2) auszugehen, bestehe im Hin-blick auf die vorrangigen Leistungen der
Grundsicherung für Ar-beitssuchende nach dem SGB II (§ 21 SGB XII) bereits dem Grunde nach seit dem 1. Januar
2005 kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, mithin auch nicht auf einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 5
SGB XII.
Selbst wenn hingegen ein Leistungsanspruch auf der Grundlage von § 21 Abs. 5 SGB II in Betracht zu ziehen sein
sollte, dem-zufolge erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung
bedürfen, einen Mehr-bedarf in angemessener Höhe erhalten, so würde das hier nicht zum Erfolg führen. Ungeachtet
dessen, dass insoweit nicht die Antragsgegnerin Trägerin der Grundsicherung für Arbeitssuchende wäre (vgl. § 6 Abs.
1 Nr. 1 und 2 SGB II), wäre ein derartiger Anspruch bei summarischer Prüfung schon deshalb zu verneinen, weil die
Antragstellerin zu 2) in keiner Weise glaubhaft ge-macht hat, sie erfülle die nach § 21 Abs. 5 SGB II erforderli-chen
Tatbestandsmerkmale. In ihrer Antragsschrift vom 31. März 2005 verweist die Antragstellerin zu 2) im Hinblick auf
den be-gehrten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung lediglich auf die beigefügte ärztliche Bescheinigung
des Dr. K vom 30. März 2005. Diese Bescheinigung enthält lediglich die Aussa-ge, bei der Antragstellerin zu 2)
bestehe seit Jahren ein Typ 2 Diabetes mellitus, der seit März 2004 mit einer Kombination von oralen Antibiotika und
Insulin behandelt werde. Dadurch wird nicht ansatzweise dargelegt, worin der geltend gemachte finan-zielle
Mehraufwand für die Ernährung der Antragstellerin zu 2) konkret bestehen soll. Mithin sind die - eingangs im Rahmen
der Prüfung des Begehrens des Antragstellers zu 1) im Einzelnen ge-nannten - Voraussetzungen für die
Glaubhaftmachung eines An-spruchs auf Gewährung von Mehrbedarf für kostenaufwändige Er-nährung wegen
Diabetes nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.