Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 28.05.2008

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Beschluss vom 28.05.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Schleswig S 16 SO 169/07
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 9 B 111/08 SO PKH
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14. März 2008 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von der Klägerin beantragte und vom Sozialgericht Schleswig mit
Beschluss vom 14. März 2008 versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 16 SO 169/07,
in welchem die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr "eine einmalige Wirtschaftsbeihilfe in Höhe von
170,19 EUR für die Anschaffung zweier Entlastungs-BH’s zu gewähren".
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist den Beteiligten eines
sozialgerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn - neben hier nicht zweifelhaften
Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage den Rechtsstandpunkt der Klägerin/Antragstellerin für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher
Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen
und rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. Philippi in: Zöller, Kommentar zur ZPO, § 114, Rdnr.
19 m.w.N.). Es ist zu berücksichtigen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen will. Dem genügt § 114
Satz 1 ZPO dadurch, dass er die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erst bei sicherer, sondern bereits bei
hinreichender Erfolgsaussicht vorsieht. Deren Feststellung soll mithin nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst
in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses anstelle des Hauptsacheverfahrens treten
zu lassen. Das bedeutet andererseits zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn der Erfolg in
der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE
81, S. 341; BSG, SozR 3 1500, § 62 Nr. 19).
Danach hat die Klägerin hier keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil es an einer hinreichenden
Erfolgsaussicht für das Klageverfahren fehlt. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss vom 14. März 2008
zutreffend entschieden, dass sich die angefochtenen Bescheide des Beklagten nach der im
Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig
erweisen.
Im Bescheid vom 25. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2007 hat der Beklagte
den Antrag des Betreuers der 1962 geborenen körperlich, seelisch und geistig erkrankten, unter Adipositas leidenden
Klägerin, die stationär in einer Wohnstätte für Menschen mit besonderem Hilfebedarf (zurzeit in einer Wohneinheit der
Fachklinik S ) betreut wird, abgelehnt, mit dem die Übernahme der Kosten zur Anschaffung von – zunächst drei bis
vier, später reduziert auf – zwei BH’s begehrt worden war. In jenem Antrag war ausgeführt worden, die Klägerin habe
einen erhöhten Verschleiß an Bekleidung, daher reiche das übliche Bekleidungsgeld nicht aus. Zudem benötige sie
aufgrund ihrer umfangreichen Oberweite qualitativ hochwertige BH’s mit breiten Trägern. Nach Rücksprache mit einem
Sanitätshaus seien dieses handelsübliche BH’s, die bei einem Unterbrustumfang von 120 cm und Körbchengröße F
oder G je nach Hersteller und Qualität zwischen 50,00 und 100,00 EUR kosten würden. Zur Begründung für die
Ablehnung des Antrags auf Kostenübernahme ist seitens des Beklagten im Wesentlichen darauf abgestellt worden,
dass der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), eine
Bekleidungsbeihilfepauschale in Höhe von 137,00 EUR auf Antrag jeweils halbjährig zum 1. April (für das
Sommerhalbjahr) und zum 1. Oktober (für das Winterhalbjahr) ausgezahlt werde. Zudem sei der Klägerin aufgrund
einer ärztlichen Bescheinigung ein Sonderbedarf in Höhe von 27,40 EUR halbjährig zugesprochen worden. Der Bedarf
an Bekleidung für das Winterhalbjahr 2006/2007 sei durch die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe von
insgesamt 164,40 EUR mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 somit bereits gedeckt worden. Der Beklagte hält auch in
dem durch die am 14. Juni 2007 eingegangene Klageschrift seitens der Klägerin eingeleiteten Klageverfahren weiter
an seiner Auffassung fest, dass der Klägerin, der pro Halbjahr 164,40 EUR, d. h. fast 330,00 EUR pro Jahr, zur
Verfügung stünden, dadurch ausreichend Gelegenheit gegeben sei, sich mit einem solchen Betrag einkleiden zu
können. Das gelte insbesondere, weil es auch möglich sei, BH’s in Übergrößen zu günstigeren Preisen zu erwerben.
Insgesamt sei auch die Anschaffung von gebrauchten Kleidungsstücken zumutbar.
Das Sozialgericht hat in seinem, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss unter Benennung
entsprechender Kommentarstellen ausgeführt, der Beklagte habe zutreffend darauf abgestellt, dass der
Bekleidungsbedarf der Klägerin durch die gewährten Bekleidungsbeihilfen abgedeckt sei. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1
SGB XII umfasse der weitere notwendige Lebensunterhalt für Menschen in Einrichtungen insbesondere Kleidung und
einen angemessenen Barbedarf zur persönlichen Verfügung. Dabei sei zwar anders als bei den Regelleistungen im
Gesetz ausdrücklich keine Pauschalierung vorgesehen, diese sei aber dennoch dem Grunde nach nicht zu
beanstanden. Auch hinsichtlich der Höhe der gewährten Beihilfe bestünden keine Bedenken, da der Beklagte durch
einen zwanzigprozentigen Aufschlag den übergewichtsbedingten Mehrbedarf der Antragstellerin ausreichend
berücksichtigt habe. Zudem sei zutreffend vom Beklagten auf die Zumutbarkeit der Anschaffung von gebrauchten
Kleidungsstücken verwiesen worden.
Diese Auffassung teilt der Senat; desgleichen die Überlegungen des Beklagten, dass im Rahmen der jährlich
gezahlten Bekleidungsbeihilfepauschalen die von der Klägerin zur Anschaffung in Aussicht genommenen beiden BH’s
in Übergröße hätten erfolgen können bzw. erfolgen könnten, wobei letztlich der Kleidungsbedarf insgesamt ggf.
dadurch gedeckt werden müsste, dass gebrauchte Kleidung, z. B. in Secondhand-Geschäften, auf Flohmärkten oder
über das Internet erworben wird.
Dass eine solche Anschaffung innerhalb eines preislichen Rahmens möglich wäre, der den Umfang der hier im
Einzelfall gewährten Pauschalleistungen (knapp 330,00 EUR jährlich) nicht sprengen würde, belegen die Recherchen
im Internet. Die bereits vom Sozialgericht durchgeführte Suche bei "Google" zu den Stichwörtern "BH" und
"Übergröße" mit dem Erfolg, dass bei entsprechenden Anbietern BH’s der von der Antragstellerin angegebenen Größe
zu Preisen ab etwa 20,00 EUR zu finden seien, ist seitens der Klägerin in der am 4. April 2008 eingegangenen
Beschwerdeschrift bestätigt worden. Die dortige Behauptung, es sei davon auszugehen, dass der dort offerierte BH
kleiner ausfallen würde als die laut Hersteller angegebene Größe (52/120F) ist durch nichts belegt worden, sondern
reine Spekulation. Der Einwand, unabhängig davon disqualifiziere sich jener BH durch sein Aussehen, welches einem
Modell aus einem Erotik-Shop entspreche, ist ebenfalls unerheblich; denn der BH wird unter der Kleidung getragen
und dient im Falle der Klägerin nicht dem Zweck, zur Schau gestellt zu werden. Auch hinsichtlich der Bedenken
gegen das Material (Elasthan, Polyamid und Polyester) und der Mutmaßung, es werde mit Sicherheit zu Beschwerden
bei der unter starkem Schweiß leidenden Antragstellerin führen, sind keinerlei objektive Anhaltspunkte dargetan
worden.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Einwand seitens der Klägerin nicht zutrifft, bei der Firma U.
P. finde sich ein BH mit der Größe 120 G, wie er von der Klägerin oftmals benötigt werde, nicht im Angebot. Bereits in
der Verwaltungsakte des Beklagten findet sich der Ausdruck über eine Internetrecherche mit dem Ergebnis, dass von
jener Firma ein Entlastungs-BH für 59,00 EUR angeboten wird, der in der Übergröße 120 nicht nur mit dem Cup F,
sondern darüber hinaus mit Cup G, H und I angeboten wird. Dieses Angebot besteht, wie eine aktuelle Recherche
unter "Dessous Baltique/Ulla BH" zeigt, nach wie vor. Auch die Anschaffung eines BH’s in dieser preislichen
Größenordnung wäre ggf. möglich, wenn die Klägerin für den Kauf der sonstigen erforderlichen Kleidung insgesamt
das Angebot bei Textil-Billigdiscountern nutzen würde (z. B. für T-Shirts, Pullover, Hosen und Jacken) oder – soweit
erhältlich – in Secondhand-Läden bzw. auf Flohmärkten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Lewin-Fries Selke Starke