Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 27.04.2006

LSG Shs: grüner star, erlass, blindheit, verdacht, entziehung, verwaltungsverfahren, rechtsgrundlage, augenheilkunde, befund, implantation

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 12 SB 196/03
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 2 SB 39/05
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Mai 2005 sowie der Bescheid des
beklagten Landes vom 23. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003 aufge- hoben.
Das beklagte Land hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 100 auf 60 sowie die Entziehung
der Merkzeichen "G", "B", "H" und "Bl".
Das beklagte Land hatte bei dem 1994 geborenen Kläger mit Bescheid vom 8. Mai 1995 einen GdB von 100 sowie
das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B", "Bl", "H" und
"RF" festgestellt. Dabei war das beklagte Land davon ausgegangen, dass der Kläger blind sei.
Von Amts wegen durchgeführte Nachprüfungen in den Jahren 1996, 1997 und 1999 wurden jeweils mit der Mitteilung
an den Kläger abgeschlossen, dass keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten
sei.
Im November 2001 führte das beklagte Land eine weitere Nachprüfung von Amts wegen durch. Er holte einen
Befundbericht der Augenärztin Dr. K (ohne Datum) ein und veranlasste die Gutachten der Augenärztin Dr. A vom 21.
März 2002 und des Dr. S , Universitätsklinikum H , vom 17. Februar 2003.
Nach Anhörung des Klägers änderte das beklagte Land den Bescheid vom 8. Mai 1995 mit Bescheid vom 23. April
2003 ab und setzte den GdB auf 60 herab. Die beim Kläger vorliegende Funktionsbeeinträchtigung bezeichnete es als
"Sehbehinderung". Die Merkzeichen "B", "G", "H" und "Bl" wurden entzogen. Das Merkzeichen "RF" blieb zuerkannt.
Zur Begründung bezog sich das beklagte Land auf das Gutachten des Dr. S , vom 17. Februar 2003.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni
2003 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich nach dem Ergebnis der durchgeführten
Begutachtung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X) insofern feststellen lasse, als dass eine wesentliche Besserung der Sehbehinderung zu verzeichnen sei.
Dagegen hat der Kläger am 27. Juni 2003 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben und zur Begründung geltend
gemacht, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit Erlass des Bescheides vom 8. Mai 1995 nicht
eingetreten sei. Auch dem Gutachten des Dr. S , Universitätsklinikum H , sei keine Aussage zu entnehmen, nach der
eine Verbesserung der Sehfähigkeit eingetreten sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 23. April 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 aufzuheben.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
Das Sozialgericht hat Befund- und Behandlungsberichte der Ärztin für Augenheilkunde Dr. K vom 11. Dezember 2003,
des Prof. Dr. T vom 11. März 2004 sowie des Dr. B vom 26. Dezember 2003 eingeholt. Ferner hat das Sozialgericht
das Gutachten des Dr. Ba vom 24. November 2004 eingeholt und den Sachverhalt mit dem Gutachter eingehend
telefonisch erörtert.
Mit Urteil vom 12. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide des Beklagten seien nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage der
Herabsetzung des GdB und der Entziehung der genannten Merkzeichen sei § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die danach
zu fordernde wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen seit Erlass des Bescheides
vom 8. Mai 1995 sei eingetreten. Jedenfalls sei auch in Anbetracht der Ausführungen des Sachverständigen in
seinem Gutachten nicht zu belegen, dass dem Kläger das Merkzeichen "Bl" und damit der GdB von 100 zu Unrecht
zuerkannt sei. Bei einer Rücksprache der Vorsitzenden mit dem Sachverständigen, von der die Beteiligten im Termin
zur mündlichen Verhandlung unterrichtet worden seien, habe Dr. Ba ausgeführt, dass er nicht belegen könne, dass die
seinerzeitige Feststellung definitiv falsch gewesen sei. Unter diesen Umständen greife die in der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts entwickelte sog. "Richtigkeitsvermutung" ein. Unter Beachtung der in den AHP 1996
niedergelegten Bewertungsmaßstäbe sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass in den Verhältnissen, die bei
Erlass des Bescheides vom 8. Mai 1995 vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung derart eingetreten sei, dass
der GdB von 100 auf 60 herabzusetzen sei. Dies ergebe sich aus dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten
des Dr. S sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ba. Diese bestätigten, dass in Bezug auf den Befund eine
Änderung insofern eingetreten sei, als die Linsenlosigkeit, welche zunächst mit Kontaktlinsen korrigiert werden
musste, inzwischen operativ mittels implantierter Kunstlinsen therapiert wurde. Jedoch sei zu den
Gesundheitsstörungen ein grüner Star hinzugekommen, dessen Auswirkungen in Form von
Funktionsbeeinträchtigungen den zukünftigen Krankheitsverlauf wesentlich bestimmen würden. Das Sozialgericht hat
im Einzelnen begründet, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" bei dem Kläger nicht
mehr vorlägen. Da der Kläger nicht blind im Sinne der Nr. 23 der AHP 1996 (Merkzeichen "Bl") sei und die
Sehbehinderung nur einen GdB von 60 bedinge, lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Merkzeichen "G", "B" und "H" nicht mehr vor.
Gegen das ihm am 4. August 2005 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 5. August 2005 beim
Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen
vorträgt: Die Entscheidung, die das beklagte Land mit Bescheid vom 8. Mai 1995 getroffen habe, sei nachweislich
falsch gewesen. Dies habe auch der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt. Soweit die Vorsitzende
Richterin des Sozialgerichts auf eine davon abweichende in einem Telefonat mit dem Sachverständigen geäußerte
Beurteilung Bezug genommen habe, sei diese nicht verwertbar. Mit dieser Verfahrensweise sei gegen den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs verstoßen worden, da eine qualifizierte Stellungnahme hierzu nicht möglich gewesen und auch
nicht sicher sei, ob die Vorsitzende den Sachverständigen nicht fehlinterpretiert habe. In seinem schriftlichen
Gutachten habe der Sachverständige bestätigt, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit Erlass des
Bescheides vom 8. Mai 1995 nicht eingetreten sei. Eine wesentliche Verbesserung des Sehvermögens sei auch
durch die vorgenommene Implantation von Kunstlinsen nicht erreicht worden. Es bestünden erhebliche Zweifel an der
Objektivität der Vorsitzenden Richterin des Sozialgerichts, die in der mündlichen Verhandlung immer versucht habe,
ihm eine moralische Verpflichtung zur Klagerücknahme einzureden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Mai 2005 sowie den Bescheid des beklagten Landes vom 23. April 2003
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Der Senat hat das Gutachten des Arztes für Augenheilkunde Dr. Ha vom 5. April 2006 eingeholt und den
Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2006 zur Erläuterung seines Gutachtens gehört.
Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 140 bis Blatt 151 der Gerichtsakte und wegen der ergänzenden
Erläuterungen des Sachverständigen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten und die Prozessakte haben dem Senat vorgelegen.
Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf
ihren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig. Die
Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide, mit denen das beklagte Land den GdB des Klägers von
100 auf 60 herabgesetzt und ihm die Merkzeichen "G", "B", "H" und "Bl" entzogen hat, sind rechtswidrig und daher
aufzuheben.
Als Rechtsgrundlage der Entscheidung des beklagten Landes kommt wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat -
ausschließlich § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Danach ist ein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der
Senat geht ferner mit dem Sozialgericht davon aus, dass die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Verwaltungsverfahrens (Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003) mit den Verhältnissen zu vergleichen
sind, die bei Erlass des Bescheides vom 8. Mai 1995 vorgelegen haben. Die Mitteilungen zum Ergebnis der in den
Jahren 1996, 1997 und 1999 durchgeführten Nachprüfungen stellen keine sog. "Folgebescheide" dar; vielmehr handelt
es sich um bloße Mitteilungen (vgl. Urteil des Senats vom 6. Dezember 2005 - L 2 SB 28/04; BSG, Urteil vom 3. Juni
1958 - 4 RJ 15/57 - BSGE 7, 215, 216; BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 P 8/04 R - SozR 4 1300 § 48 Nr. 6).
Seit Erlass des Bescheides vom 8. Mai 1995 ist keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen eingetreten, die eine Herabsetzung des GdB oder die Entziehung von Merkzeichen rechtfertigt.
Der Senat geht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ha folgend davon aus, dass die Sehschärfe des Klägers
zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 8. Mai 1995 nicht auf 1/50 oder weniger herabgesetzt war und dass
auch keine dem gleichzusetzende Sehschädigung im Sinne der AHP 1983 Nr. 23 bei dem Kläger vorgelegen hat. Wie
Dr. Ha in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt hat, war eine Prüfung der Sehschärfe zum Zeitpunkt des
Erlasses des Bescheides vom 8. Mai 1995 also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger sein erstes Lebensjahr noch nicht
vollendet hatte - nicht möglich. Eine Gesundheitsstörung, die den Schluss auf eine Reduzierung des Sehvermögens
auf allenfalls 1/50 zulassen würde, hat bei dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Vor diesem Hintergrund
hat auch der Sachverständige Dr. Ba die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" im Jahr 1995 in seinem für das
Sozialgericht erstatteten Gutachten als nicht nachvollziehbar angesehen. Damit übereinstimmend hatte nach dem
Inhalt des vorliegenden Telefonvermerks vom 20. April 1995 die damals behandelnde Augenärztin Dr. K gegenüber
dem beklagten Land erklärt, dass eine "100%ige Aussage zur Blindheit z.Z. nicht getroffen werden kann". Sie gehe
jedoch davon aus, dass der Visus beidseits unter 1/50 liege. Diese Vermutung hat sich jedoch nicht bestätigt. Wie der
Sachverständige Dr. Ha dem Senat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, lassen die ersten
bei dem Kläger erhobenen verwertbaren augenärztlichen Befunde mit Angaben zur Sehschärfe (Bericht des Prof. Dr. T
vom 7. März 2000 mit Angaben zur Sehschärfe von 0,3 und 0,4) bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen wie bei
Erlass des Bescheides aus dem Jahr 1995 im Rückblick die eindeutige Aussage zu, dass eine Reduzierung der
Sehschärfe auf 1/50 oder eine dem gleichzusetzende Sehschädigung zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides
vom 8. Mai 1995 eindeutig nicht vorgelegen hat. Nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen
Urteils soll Dr. Ba in einer telefonischen Rücksprache mit der Vorsitzenden eine davon abweichende Einschätzung
geäußert haben. Er soll angegeben haben, er könne nicht belegen, dass die seinerzeitige Einstellung definitiv falsch
sei. Eine Begründung dieser Auffassung des Dr. Ba ist jedoch nicht dokumentiert. Zudem ist diese Beurteilung nicht
ohne Weiteres mit dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Dr. Ba vom 24. November 2004 in Einklang zu
bringen, obwohl die schriftliche Fassung des Gutachtens nach dem Inhalt der vorliegenden Akte erst nach der
telefonischen Erörterung zwischen der Vorsitzenden des Sozialgerichts und dem Sachverständigen fertiggestellt
wurde. So führt Dr. Ba in seinem schriftlichen Gutachten - ähnlich wie Dr. Ha in seinem auf Veranlassung des Senats
erstatteten Gutachten - aus, dass bei dem inzwischen 10 Jahre alten Kläger der Krankheitsverlauf zu einer nunmehr
überprüfbaren Funktion des Sehvermögens geführt habe und dass unzweifelhaft eine Sehbehinderung bestehe, die
jedoch sicher nicht ein Ausmaß erreiche, dass diese Beeinträchtigung einer Blindheit gleich zu achten wäre. Als
Änderung in Bezug auf die Befunde führt Dr. Ba in seinem Gutachten lediglich aus, dass die Linsenlosigkeit, welche
mit Kontaktlinsen korrigiert werden musste, inzwischen operativ mittels implantierter Kunstlinsen therapiert worden sei
und dass zu den Gesundheitsstörungen ein grüner Star hinzugekommen sei. Wie der Sachverständige Dr. Ha in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt hat, haben die bei dem Kläger durchgeführten
Augenoperationen nicht zu einer Verbesserung des Sehvermögens geführt. Vielmehr sind die Operationen infolge von
eingetretenen Komplikationen erforderlich geworden. Dies gilt auch für die Implantation von Kunstlinsen.
Soweit der Sachverständige Dr. Ha bei der Beantwortung der dritten Beweisfrage (S. 6 des Gutachtens/Blatt 145
Gerichtsakte) im ersten Satz ausgeführt hat, dass es seit Erlass des Bescheides vom 8. Mai 1995 zu einer
wesentlichen Änderung gekommen sei, beruht dies auf einem Missverständnis der Beweisfrage. Die Aussage steht
im Widerspruch zu den übrigen Ausführungen des Sachverständigen. Der Senat hat den Sachverständigen deshalb in
der mündlichen Verhandlung dazu befragt. Der Sachverständige hat erklärt, dass seiner Angabe, nach der
Änderungen eingetreten seien, die Annahme zugrunde gelegen habe, dass er die mit Bescheid vom 8. Mai 1995
festgestellte Blindheit mit dem gegenwärtigen Zustand zu vergleichen habe. Er habe damit keine Aussage zur
Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse (Änderung des Gesundheitszustands) treffen wollen. Der Sachverständige
hat dann für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbar und mit dem übrigen Inhalt des Gutachtens übereinstimmend
dargelegt, dass eine Änderung des tatsächlichen Sehvermögens seit Erlass des Bescheides vom 8. Mai 1995
jedenfalls nicht im Sinne einer Besserung eingetreten sei, sondern dass es ab etwa 2001 sogar zu einer
Verschlechterung des Sehvermögens gekommen sei.
Die Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. Ha steht auch nicht im Widerspruch zu den im Verwaltungsverfahren
von dem beklagten Land eingeholten Gutachten der Dr. A und des Dr. S. Beide Gutachten enthalten ausschließlich
Aussagen zum Sehvermögen des Klägers zum Zeitpunkt der Untersuchung und keine Beurteilung zu der hier
maßgebenden Frage der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Auch in den rechtlichen Verhältnissen sind keine
Änderungen eingetreten. Die AHP haben sich seit Erlass des Bescheides vom 8. Mai 1995 bezogen auf die Maßstäbe
für die Beurteilung von Blindheit in den hier maßgebenden Punkten nicht geändert.
Unter diesen Umständen kann der Senat dahingestellt lassen, ob der Rechtsprechung des 9. Senats des
Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 10. Februar 1993 - 9/9a RVs 5/91 - SozR 3 1300 § 48 Nr. 25; Urteil vom 11.
Oktober 1994 - 9 RVs 9/93) zu folgen ist, nach der eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass ein GdB, der bei
einer späteren Untersuchung geringer ist als bei einer früheren Feststellung, auf eine Besserung und nicht auf einen
Fehler bei der früheren Festsetzung zurückzuführen ist (kritisch dazu u. a.: Steinwedel, in: Kasseler Kommentar,
Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, Rz. 24 sowie die Entscheidung des 3. Senats des BSG vom 7. Juli 2005,
a.a.O.). Denn auch diese sog. "Richtigkeitsvermutung" greift nur ein, solange nicht feststeht, dass der GdB
rechtswidrig zu hoch festgesetzt oder ein Merkzeichen zu Unrecht zuerkannt worden ist. Gerade dies ist vorliegend
jedoch der Fall. Soweit der 3. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. Juli 2005, a.a.O.) wohl abweichend von
der oben genannten Rechtsprechung des 9. Senats - die Korrektur eines von Anfang an rechtswidrigen
Verwaltungsakts auf der Grundlage des § 48 SGB X zulassen möchte, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob dieser
Rechtsprechung zu folgen ist, weil wie der 3. Senat des BSG in der Entscheidung betont hat eine wesentliche
Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X jedenfalls nicht bei einem unveränderten Gesundheitszustand vorliegt.
Das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lässt sich auch nicht mit der
Erwägung begründen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 8. Mai 1995 der Verdacht auf das
Vorliegen von Blindheit begründet war und dass diese Verdachtsdiagnose entfallen wäre. Zwar hat das
Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 11. November 1987 (9a RVs 1/97 BSGE 62, 243 = SozR 1300 § 48
Nr. 43) einen auf den bloßen Verdacht einer Erkrankung gestützten Bescheid jedenfalls dann nicht als rechtswidrig
angesehen, wenn, wie bei Krebs, schon der Verdacht besondere Maßnahmen erforderlich macht. Voraussetzung ist
dann aber jedenfalls, dass der bloße Verdacht einer Erkrankung in dem feststellenden Bescheid deutlich erkennbar
ausgesprochen worden war (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 1987, a.a.O., juris Rz. 12, m.w.N.). Im Grundsatz
kann der Wegfall des Verdachts nur in diesem Fall eine wesentliche Änderung begründen. Eine Ausnahme hat das
Bundessozialgericht speziell für den Fall einer bösartigen Geschwulstkrankheit wegen humaner Rücksicht auf den
Betroffenen zugelassen.
Der Bescheid des beklagten Landes vom 8. Mai 1995 enthält keinen Hinweis darauf, dass der Zuerkennung der
Merkzeichen und der Bewertung des GdB mit 100 nur ein Verdacht zugrunde liegt. Gründe, die einen solchen Hinweis
entbehrlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung
vom 11. November 1987 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Erkenntnis einer Fehldiagnose
keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X darstellt. In solchen Fällen kann die von
vornherein unrichtig gewesene Entscheidung allein nach § 45 SGB X zurückgenommen werden. Eine solche
Entscheidung hat der Beklagte im vorliegenden Fall nicht getroffen, und eine Umdeutung der Entscheidung des
Beklagten in eine solche nach § 45 SGB X kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte die
Ermessensentscheidung, die in diesem Falle erforderlich wäre, nicht getroffen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.