Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 23.03.2007

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.03.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Kiel S 3 AL 75/06
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 3 AL 75/06
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. Mai 2006 aufgehoben. Die Klage wird
abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe.
Der 1962 geborene Kläger wohnt in N , ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Er bezog seit 10. Januar
2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit einer Unter¬brechung wegen Arbeitsaufnahme vom 18. September 2003 bis 15.
Oktober 2003. Bei seiner Arbeitslosmeldung am 15. Oktober 2003 bestätigte er mit seiner Unterschrift den Erhalt und
die Kenntnisnahme des Merkblattes 1 für Arbeitslose. Bei einer persönlichen Vorsprache am 16. August 2004 teilte
der Kläger mit, dass er am 17. August 2004 ein Vorstellungsgespräch bei der Firma K GmbH in R habe. Zugleich
bean¬tragte er für die Wahrnehmung des Vorstellungsgesprächs die Gewährung von Reisekosten. Am 3. September
2004 wandte sich der Klä¬ger erneut an die Beklagte, um sie darüber zu informie¬ren, dass das Vorstellungsgespräch
bei der Firma K nun¬mehr am 9. September 2004 stattfinden werde. Erneut bean¬tragte er die Gewährung von
Reisekosten. Am 9. September 2004 wurde von der Beklag¬ten aufgrund einer vom Kläger mit Datum vom selben
Tage unter¬schriebenen Verände¬rungsmitteilung ver-merkt, dass die Ar¬beitsaufnahme ab 15. September 2004 bei
der Firma K GmbH in R erfolge. Daraufhin wurde er mit Wirkung vom 15. September 2004 aus dem Leistungsbezug
abgemeldet. Eine persönliche Vorsprache des Klägers ist in dem BewA-Vermerk vom 9. September 2004 nicht
notiert.
Der Kläger war bei der Firma K GmbH als Lagerarbei¬ter mit einem durchschnittlichen monatlichen
Bruttoarbeitsent¬gelt von 1.365,00 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Ar¬beitszeit von 45 Stunden bis zum
31. August 2005 beschäftigt. Bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages war das Arbeitsver¬hältnis bis zu diesem
Zeitpunkt befristet. In der Zeit vom 2. Juni 2005 bis 31. August 2005 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog
Krankengeld. Die einfache Entfernung zwi¬schen dem Wohnort des Klägers in N und dem Beschäfti¬gungsort in R
betrug ca. 38 km.
Mit Schreiben vom 9. November 2004, bei der Beklagten einge¬gangen am 11. November 2004, ließ der Kläger über
seine Pro¬zessbevollmächtigten mitteilen, dass er für die Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma K GmbH einen Antrag
auf Mo¬bilitätshilfe gestellt habe. Hintergrund sei der Umstand, dass er aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit über
keine finan¬ziellen Rücklagen mehr verfüge. Um arbeiten zu können, müsse er täglich mit dem Pkw eine Fahrstrecke
von rd. 80 km von Neu¬münster nach R zurücklegen. Über seinen bereits ge¬stellten Antrag sei noch nicht
entschieden worden.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Novem¬ber 2004 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) ab. Sie
führte aus, dass der Kläger nach den vorhandenen Daten bzw. Eintragungen in der Bewerberdatei vor der
Arbeitsaufnahme keinen Antrag auf Gewährung einer Mobilitätshilfe gestellt habe.
Hiergegen erhob der Kläger am 6. Dezember 2004 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass er sich nach
dem Vor¬stellungsgespräch bei seiner jetzigen Arbeitgeberin in der Leistungsabteilung des Arbeitsamtes N gemeldet
habe. Er habe sich die angefallenen Fahrkosten für das Be¬werbungs¬ge¬spräch abgeholt und die dort anwesende
Sachbearbeite¬rin auch nach einem Fahrkostenzuschuss (Mo¬bilitätshilfe) gefragt. Diese habe ihm mitgeteilt, er solle
erst einmal anfangen zu arbeiten und die Lohnabrechnungen vor¬legen. Dann könne auch festge¬stellt werden, ob ein
Anspruch auf Fahrkostenzuschuss bestehe oder nicht. Auf diese Auskunft habe er sich verlassen. Er sei davon
ausgegan¬gen, dass nach Ar¬beitsantritt eine Entscheidung über den erbetenen Fahrkosten¬zuschuss getroffen
werde. Auf¬grund seines Nettolohnes in Höhe von monatlich 1.076,99 EUR sei er auf eine Fahrkostenbeihilfe für die
täglichen Pendel¬fahrten von N nach R angewiesen. Die Sach-bear¬beiterin beschreibe er als eine schlanke, junge
Frau mit rela¬tiv kurzen Haaren, die an einer Hand eine Stützmanschette trage, offenbar wie zur Schonung bei einer
Sehnenscheidenent-zündung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2004 wies die Be¬klagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte sie aus: Nach § 53 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) könne Arbeitslosen, die eine
versicherungspflichtige Beschäftigung aufnähmen, Mobilitätshilfen, u. a. Fahrkosten¬beihilfe, gewährt werden. Ein
Rechtsanspruch auf diese Leis¬tungen bestehe allerdings nicht. Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III würden die
Leistungen nur auf Antrag gewährt. Dieser sei vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen, d. h. der
Antrag müsse gestellt werden, bevor der Ar¬beitnehmer die Arbeit angetreten habe. Arbeitsbeginn des Klä¬gers bei
der Firma K GmbH sei der 15. September 2004 gewesen. Der Antrag sei jedoch erst am 9. November 2004 gestellt
worden. Die Voraussetzungen für eine Härteregelung nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III lägen nicht vor. Die
Behaup¬tung des Klägers, dass er persönlich bei der Agentur für Ar¬beit in N vorstellig geworden sei, um zumindest
münd¬lich eine Antragstellung zu erklären, habe sich bei den im Laufe des Widerspruchsverfahrens durchgeführten
Er¬mittlungen (Befragung der Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit N , Frau P ) nicht bestätigt. Entgegen der
Auf¬fassung des Klägers seien ihm die beantragten Reisekosten an¬lässlich des Vorstellungsgesprächs bei der
Firma K GmbH am 9. September 2004 nicht bar ausgezahlt, sondern am 14. Septem¬ber 2004 in Höhe von 18,92
EUR auf sein Konto über¬wiesen worden. Auch habe der Kläger aus dem Merkblatt für Ar¬beitslose, dessen Erhalt
und Kenntnisnahme er bestätigt habe, gewusst, dass finanzielle Hilfen zur Förderung der Aufnahme einer
Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit zu beantragen seien, bevor diese entstünden.
Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 28. Dezember 2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der
Kläger am 11. Januar 2005 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Kiel erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass
bei ihm sehr wohl eine unbillige Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vor¬liege. Diese rechtfertige sich aus
seinen Vermögens- und Ein¬kommensverhältnissen und aus der aus seiner Sicht unzureichen¬den Beratung.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezem-
ber 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ihn im
Hinblick auf seinen Antrag auf Mobilitätshilfe neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführun¬gen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid
Bezug genommen.
Nach mündlicher Verhandlung vom 29. Mai 2006 hat das SG den Bescheid vom 18. November 2004 in der Gestalt
des Wider-spruchsbescheides vom 21. Dezember 2004 aufgehoben und die Be¬klagte verpflichtet, den Antrag des
Klägers auf Mobilitäts¬hilfe neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe der
Kläger seinen Antrag auf Mobilitäts¬hilfe am 11. November 2004 und damit erst nach der am 15. Sep¬tember 2004
erfolgten Arbeitsaufnahme gestellt. Dies schließe nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III den Leistungsanspruch aus. Im
Falle des Klägers liege jedoch eine unbillige Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vor. Aus den
engmaschigen Kon¬taktaufnahmen und aus der bereits vorgenommenen Gewährung von Reisekosten zum
Vorstellungstermin hätte sich für die Beklagte aufdrängen müssen, dass der Kläger zur umfassenden und sinn¬vollen
Ausübung seiner Gestaltungsrechte auch einen Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe haben könnte. Sich daher auf die
ver¬spätete Antragstellung zu beru¬fen, widerspreche den Grundsät¬zen von Treu und Glauben. Dem Kläger im
Nachhinein wegen ver¬späteter Antragstellung die Prüfung seines Anliegens zu versa¬gen, sei
rechtsmissbräuch¬lich, da die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit der Fahrkostenbeihilfe hätte hinweisen
müssen. Hierfür genüge nicht, dass allgemein auf das Merkblatt für Ar¬beitslose Bezug genom¬men werde. Dieses
Merkblatt erwähne die verschiedenen Mobili¬tätshilfen nicht, sondern weise nur in allgemeiner Form auf "weitere
Hilfen" in Gestalt der Förderung der Arbeitsaufnahme hin. Die einzelnen Leistungen würden nicht genannt. Bereits aus
der Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers in N und dem Beschäftigungsort in R , welche der Be¬klagten
durch das Vorstellungsgespräch bereits bekannt gewesen sei, hätte es sich für die Beklagte aufdrängen müssen,
dass der Kläger je¬denfalls im Hinblick auf die Mög¬lichkeit der Fahrkostenbei¬hilfe hätte beraten werden müssen.
Gegen dieses ihr am 21. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. August 2006 bei dem Schleswig-
Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt sie aus: Zu
Unrecht gehe das SG von einer bei ihr bestehenden Pflicht zur Spontanberatung hinsichtlich aller in Betracht
kommenden Leistungen aus. Eine solche umfas¬sende Beratungspflicht sei nicht anzuerkennen. Angesichts der
Vielschichtigkeit aller in Betracht kommenden Fallgestaltungen könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie jeden
nur denk¬baren Einzelfall bereits im Vorwege mit weitergehenden Hinwei¬sen erläutere. Der Information der
Betroffenen dienten insbe¬sondere die zu diesem Zweck herausgegebenen Merkblätter. So würden im Merkblatt Nr. 3
"Vermittlungsdienste und Leistungen" die finanziellen Hilfen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung und der
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung zusammenhängend dargestellt. Im Merkblatt Nr. 1 für Arbeits¬lose,
dessen Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger bestätigt ha-be, werde auf weitere Hilfen und das Merkblatt Nr. 3
hinge¬wiesen. Das Erfordernis der vorherigen Antragstellung werde deutlich hervorgehoben. Der vorliegende Fall
weise zu¬dem die Besonderheit auf, dass der Kläger behaupte, bereits vor der Arbeitsaufnahme mündlich einen
Antrag auf Mobilitätshilfe ge-stellt zu haben. Daraus folge, dass der Kläger im Grundsatz bereits über die Möglichkeit
der Gewährung einer Mobilitäts-hilfe informiert ge¬wesen sei. Dies liege auch nahe, da er be-reits zuvor mehrfach
Reisekosten für Vorstellungsgespräche be-antragt habe und in diesen Fällen die Antragstellung stets rechtzeitig
vorgenommen worden sei. Soweit das SG darauf ab-stelle, der Hinweis auf die Mobilitätshilfe sei pflichtwidrig
unterlassen worden, gehe es von einem rein hypothetischen Kau-salverlauf aus, da der Kläger die rechtzeitige
Antragstellung nicht nachweisen könne. Zudem habe der Kläger nach eigenem Vortrag erst nach dem
Vorstellungsge¬spräch vom 9. September 2004 bei der Agentur für Arbeit N persönlich vorge-sprochen, um sich nach
einer Förderung durch eine Mobilitäts-hilfe zu erkundigen. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch schon zur
Arbeitsaufnahme entschlossen gewesen und habe eine ent-sprechende Einstellungszusage der Firma K GmbH ge-
habt. Noch am selben Tage habe sich der Kläger ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen
Vordrucks und des BewA-Vermerks vom 9. September 2004 in Arbeit abgemeldet. Un-abhängig von der Frage einer
rechtzeitigen Antragstellung feh-le es somit an der tatbestand¬lichen Voraussetzung der Notwen-digkeit der Förderung
im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III, da zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätte davon ausgegangen werden können, dass
das Beschäftigungsverhältnis ohne die Förderung nicht zustande gekommen wäre. Darauf, ob am 9. September 2004
eine fehlerhafte Aus¬kunft von einer Mitarbeiterin der Beklag-ten gegeben worden sei, komme es daher nicht
entscheidend an. Auch bei Annahme einer Antragstellung des Klägers zu diesem Zeitpunkt hätte aus Rechtsgründen
eine ablehnende Entscheidung erfolgen müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Kiel vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt er vor: Es sei zwar richtig, dass von der Beklagten
bzw. ihren Mitarbeitern nicht verlangt werden könne, sämtliche in Betracht kommenden Fallgestaltungen mit den zu
beratenden Ar-beitslosen zu erörtern. Vorliegend liege dieser Hinweis der Beklagten jedoch neben der Sache. Gerade
angesichts seiner auch der Beklagten bekannten familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Tatsache, dass
er zur Aufnahme seiner Tä¬tigkeit täglich rd. 80 km habe fahren müssen, habe es zwingend auf der Hand gelegen,
dass er und seine Familie durch diesen Fahraufwand derart belastet würden, dass die Arbeitsaufnahme in
wirtschaftlicher Hinsicht geradezu kontraproduktiv gewesen sei. Bei dieser Konstellation müsse von dem zuständigen
Bera¬ter verlangt werden, dass ein entsprechender Hinweis erteilt werde. Sofern die Beklagte darauf verweise, dass
er sich auch darauf berufe, einen Antrag mündlich gestellt zu haben, werde an diesem Vortrag zwar grundsätzlich
festgehalten. Leider kön-ne er diesen mündlichen Antrag nicht beweisen. Er habe in ei-nem Gespräch am 9.
September 2004 der Beklagten seine Ar-beitsaufnahme ab dem 15. September 2004 angezeigt. In diesem Gespräch
habe er jedoch auch die Gewährung von Mobili¬tätshilfe beantragt. Angesichts der Tatsache, dass er mit dem zu
erwar-tenden geringen Einkommen kaum in der Lage gewesen sei, seine Familie zu unterhalten, erscheine es nur
plausibel, dass er diese Fahrkosten im Rahmen der Mobilitätshilfe für die jewei-ligen Fahrten zur Arbeits¬stelle
beantragt habe. Er habe nach dem Ge¬spräch am 9. September 2004 darauf vertraut, dass ihm Mobilitätshilfe für die
Zeit ab der Arbeitsaufnahme bewilligt werde.
Dem Senat haben die den Kläger betreffende Leistungsakte der Be¬klagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese
sind Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft. Insbesondere wird der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 SGG ma߬gebliche Beschwerdewert von 500,00 EUR überschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes
errechnet sich vorliegend nach §§ 54 Abs. 4, 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Bundesreisekostengesetz (BRKG). Die vom Kläger begehrte Förderung in Form einer Fahrkostenbeihilfe würde nach §
54 Abs. 4 SGB III längstens vom 15. September 2004 bis 14. März 2005 in Betracht kommen. Nach § 46 Abs. 2 Satz
3 SGB III würde sich die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BRKG in der im Jahre 2004
geltenden Fas-sung richten. Bei einer Entfernung von 38 km zwischen dem Wohn- und Beschäftigungsort errechnet
sich unter Zugrundele-gung von 0,22 EUR je gefahrenen Kilometer eine tägliche Wegstrecke von 76 km und
ausgehend von 129 Arbeitstagen eine Gesamtförderung von 2.156,88 EUR. Die Berufung ist auch im Üb-rigen
zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde (§ 151 Abs. 1 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Ablehnungsbe-scheid vom 18. November 2004 in der Gestalt des
Widerspruchs-bescheides vom 27. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten,
weil er – schon tatbe¬standlich - keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Fahrkos-tenbeihilfe hat. Das
angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
Nach § 53 Abs. 1 SGB III – in der hier maßgeblichen ab 1. Ja¬nuar 2003 geltenden Fassung – können Arbeitslose
und von Ar¬beitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versiche¬rungspflichtige Beschäftigung aufnehmen,
durch Mobilitätshil¬fen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäfti¬gung notwendig ist. Die bis zum
31. Dezember 2002 in Abs. 1 Nr. 2 des § 53 SGB III geregelte Bedürftigkeitsprüfung bzw. Prüfung der
Eigen¬leistungsfähigkeit ist vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Ja¬nuar 2003 gestrichen worden (zu den Motiven
siehe Bundestags-Drucksache 15/25, S. 28). Nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SGB III umfassen die Mobilitätshilfen
bei Auf¬nahme einer Be¬schäftigung bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für die täglichen
Fahrten zwischen Woh¬nung und Arbeits¬stelle (Fahrkostenbeihilfe). Nach § 54 Abs. 4 SGB III können als
Fahrtkostenbeihilfe für die ersten sechs Mo¬nate der Be¬schäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkos¬ten
übernom¬men werden.
Die Leistungen im Rahmen der Mobilitätshilfen sind "Kann-Leis¬tungen", bei deren Gewährung der Beklagten ein
Ermessen bei der Prüfung des Einzelfalles eingeräumt ist (Stratmann in Nie¬sel, SGB III, 3. Aufl., § 53 Rz. 2). Eine
Ermessensausübung kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn die tatbestands¬mäßigen Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Mobilitätshil¬fen gegeben sind, was vorliegend nicht der Fall ist.
Die von dem Kläger begehrte Fahrkostenbeihilfe bei auswärtiger Arbeitsaufnahme setzt nach § 53 Abs. 1 SGB III
voraus, dass diese Förderung zur Aufnahme der versicherungspflichtigen Be¬schäftigung notwendig ist. Neben der
subjektiven Notwendig¬keit – im Sinne von persönlicher Bedürftigkeit, die zwar Be¬stand¬teil des
Notwendigkeitserfordernisses ist, allein aber eben nicht ausreicht – muss auch die objektive Notwendigkeit der
Förderung vorliegen. Der Notwendigkeitsbegriff bringt näm¬lich (auch) zum Ausdruck, dass Beitragsmittel der
Bundesagen¬tur für Arbeit für Förderungsmaßnahmen nur erbracht werden sollen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich
die Arbeitsauf¬nahme, sonst nicht zu verwirklichen ist (Thüringer LSG, Beschluss vom 6. No¬vember 2003, L 3 AL
755/01, veröffentlicht in juris; SG Dresden, Urteil vom 25. Februar 2006, S 23 AL 2075/04, veröf¬fentlicht in juris;
Hennig in Ei¬cher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand: Februar 2007, § 53 Rz. 45; Stratmann, a.a.O., § 53 Rz.
5); in diesem Sinne ist das Tatbe¬standsmerkmal der Notwendigkeit sowohl Folge des Wirtschaft¬lichkeitsgebots im
Sinne des § 7 Satz 1 SGB III als auch des Ge¬dankens der Subsi-di¬arität der Mobilitätshilfen im Sinne des § 22
Abs. 1 SGB III (Hennig, a.a.O., § 53 Rz. 45). Die Beant¬wortung der Frage, ob das angestrebte Ziel, also die
(auswärtige) Arbeitsaufnahme, ohne die Förderleistung sonst nicht zu verwirklichen ist, setzt daher eine
Prognose¬entschei¬dung voraus, die zu dem Re-sultat führen muss, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshil-fen
das Beschäftigungsver¬hältnis voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre (Thüringer LSG, a.a.O.; SG Dresden,
a.a.O.; Bernard in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeits¬förderungs¬rechts, 2003, § 9 Rz. 69;
Stratmann, a.a.O., § 53 Rz. 5; Stark in Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-De Calu-we, Praxiskommentar zum SGB III,
2. Aufl. 2004, § 53 Rz. 10; Pet¬zold in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, Stand: Februar 2007, § 53 Rz. 10). Mit
anderen Worten heißt dies, dass die Förderung un¬verzichtbar (Hennig, a.a.O., § 53 Rz. 47) und un-erlässlich
(Winkler in Gagel, Kommentar zum SGB III, Stand: Dezember 2006, § 53 Rz. 11) sein muss; bloße Zweckmäßigkeit
allein ge¬nügt nicht (Hen¬nig, a.a.O., § 53 Rz. 47). Sinn und Zweck der Förderung bestehen nämlich darin, finanzielle
Hin-dernisse zu beseitigen, die förderungsberechtigten Personen den Wiederein¬tritt in das Berufsleben erschweren
(vgl. Pet-zold, a.a.O., § 53 Rz. 1; Wink¬ler, a.a.O., § 53 Rz. 2; Hen-nig/Eicher, a.a.O., § 53 Rz. 2; Bernard, a.a.O., §
9 Rz. 59).
Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass das
Be¬schäftigungsverhältnis, das der Kläger ab dem 15. September 2004 bei der Firma K GmbH in R aufgenommen
hat, ohne die Gewäh-rung der Fahrkostenbeihilfe voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre. Es ist nicht
ersichtlich und vom Kläger auch nicht behauptet worden, dass er seine Entscheidung, die Ar-beitsstelle in R bei der
Firma K GmbH anzu-nehmen, vom Bestehen etwaiger För¬derungsmöglichkeiten und hier insbesondere der
Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe abhängig gemacht hat. Der Kläger ist nach eigenen Angaben direkt von dem am
9. September 2004 erfolgten und positiv verlaufenen Vorstellungsgespräch bei der Firma K GmbH zu der Agentur für
Arbeit N gefahren, um dort seine Ar-beitsaufnahme ab dem 15. September 2004 anzu¬zeigen. Gleichzei-tig will er
mündlich die Gewährung von Fahr¬kostenbeihilfe be-antragt haben. Ob tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt eine
Antragstellung durch den Kläger erfolgt ist, ist in der Leis-tungsakte nicht dokumentiert und lässt sich nicht mehr fest-
stellen. In¬soweit räumt der Kläger selbst ein, dass er die von ihm behauptete mündliche Antragstellung, für die er die
Be-weislast trägt, nicht beweisen kann. Dies kann jedoch dahinge-stellt bleiben. Fest¬zustellen bleibt näm¬lich, dass
der Kläger zu diesem Zeitpunkt (9. September 2004) bereits fest zur Ar-beitsauf¬nahme bei der Firma K GmbH
entschlossen war und auch schon eine entsprechende Ein¬stellungszusage hatte. Denn noch am selben Tage
meldete er sich ausweislich der in der Leistungs¬akte befindlichen Veränderungsmitteilung und des BewA-Vermerks
vom diesem Tage mit Wirkung vom 15. September 2004 in Arbeit ab. Unabhängig von der zwischen den Beteiligten
streitigen Frage einer rechtzeitigen An¬tragstellung fehlt es da¬her an der tatbestandlichen Vorausset¬zung der
(objekti¬ven) Notwendigkeit der Förderung im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III, da zu diesem Zeitpunkt (9. September
2004) im Rahmen einer auf Tatbestandsebene zu treffenden Prog¬noseentscheidung nicht mehr davon ausgegangen
werden konnte, dass das Beschäf¬tigungsver¬hältnis des Klägers mit der Firma K GmbH ohne die Gewäh¬rung der
Fahrkostenbeihilfe (voraussichtlich) nicht zu Stande gekommen wäre. Da¬für spricht schließlich auch, dass bei
unterstellter Antrag¬stellung am 9. September 2004 die Er¬innerung des Klägers an eine Entscheidung über die
Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe erst mit Anwaltsschreiben vom 11. No¬vember 2004, also knapp zwei Monate
nach Aufnahme des Beschäf-tigungsverhältnisses, er¬folgte.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB III nicht vorlagen, d.h. die begehrte Mobilitätshilfe
zur Aufnahme der Beschäftigung nicht notwendig war, konnte bzw. musste eine Ermessensent¬scheidung der
Beklagten nicht mehr er-gehen. Auf die Frage, ob im Zusammenhang mit der Arbeitsauf-nahme bei der Firma K GmbH
eine verspätete Antrag-stellung des Klägers erfolgt und ob diese zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 324
Abs. 1 Satz 2 SGB III zuzulassen war, kam es entscheidungs¬er¬heblich nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen. Er hat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache bejaht. Die Frage, ob der Notwendigkeitsbegriff im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III eine
Prognoseentscheidung dahingehend vor¬aussetzt, dass das auswärtige Beschäftigungsverhältnis ohne die
Gewäh¬rung der Mobilitätshilfen (hier: Fahrkostenbeihilfe) voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre, ist
höchstrich-terlich nicht ge¬klärt.