Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 03.12.2008

LSG San: ermessensausübung, gerichtsverfassungsgesetz, mangel, zivilprozessordnung, verfügung, entschuldigung, anerkennung

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 03.12.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stendal S 2 R 434/07
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 3 B 31/08 R
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 15. Juli 2008 aufgehoben.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld.
Der Kläger verfolgt mit seiner am 29. November 2007 bei dem Sozialgericht Stendal erhobenen Klage die
Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten. Das Sozialgericht hat mit Verfügung vom 19. Juni 2008 einen Termin
zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten auf Dienstag, den 15. Juli 2008, 12.00 Uhr, bestimmt und das
persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Die Terminsladung ist dem Kläger ausweislich der
Postzustellungsurkunde am 27. Juni 2008 zugestellt worden. Sie enthält den Hinweis, dass der Kläger persönlich zum
Termin erscheinen müsse. Falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheine, könnten ihm die durch sein
Ausbleiben verursachten Kosten und ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR auferlegt werden.
Gemäß der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 15. Juli 2008 hat der Vorsitzende die Sache zunächst
um 12.00 Uhr und nachfolgend um 12.55 Uhr aufgerufen. Der Kläger ist zum Termin nicht erschienen, für die Beklagte
ist ein Sitzungsvertreter erschienen. Das Sozialgericht hat in der Sitzung den dem Protokoll als Anlage beigefügten
Ordnungsgeldbeschluss verkündet, mit welchem es dem Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,- EUR wegen
seines unentschuldigten Ausbleibens unter Hinweis auf § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 141 Abs. 3
Zivilprozessordnung (ZPO) auferlegt hat. Es hat ausgeführt, bei der Bemessung des Ordnungsgeldes habe sich das
Gericht von den Einkünften des Klägers leiten lassen.
Der Kläger hat mit am 13. August 2008 beim Sozialgericht eingegangenen Schreiben Beschwerde gegen den
Ordnungsgeldbeschluss eingelegt, woraufhin die Akten dem zuständigen Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
zugeleitet worden sind. Die von dem Kläger angekündigte Begründung ist nach Ablauf der ihm hierfür gesetzten Frist
trotz nachfolgender Erinnerung nicht beim Senat eingegangen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Beschluss des Sozialgerichts vom 15. Juli 2008 leidet unter dem Mangel einer fehlenden Ermessensausübung.
Nach § 202 SGG sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die ZPO entsprechend anzuwenden, soweit das SGG
keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten dies
nicht ausschließen.
Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen beider Beteiligten anordnen, wenn dies
zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Bleibt der Beteiligte im Termin aus, kann nach § 141 Abs. 3 Satz
1 ZPO gegen ihn ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienen Zeugen festgesetzt
werden. Der Beteiligte ist nach § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden - ohne dass es eines Antrags bedarf - nach §
380 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt; es wird zugleich ein
Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Beteiligten setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes -
im Gegensatz zu der für Zeugen geltenden Regelung - zwingend eine Ermessensausübung voraus (vgl. z.B. Greger
in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. § 141 RdNr. 12). Das Sozialgericht hat in der Begründung des angefochtenen Beschlusses
keine Ausführungen gemacht, aus denen sich erkennen ließe, dass eine Ermessensausübung erfolgt ist. Die
Beschwerde hat bereits aus diesem Grund Erfolg.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Klamann gez. Fischer gez. Müller-Rivinius