Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 11.01.2011

LSG San: aufschiebende wirkung, zivilrechtliche ansprüche, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, juristische person, europarechtskonforme auslegung, öffentliches interesse, halle, firma

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 11.01.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Halle (Saale) S 4 R 53/10 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 1 R 51/10 B ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Februar 2010 wird abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. November 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli
2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2009 wird ohne Stellung einer Sicherheitsleistung
angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Der Streitwert wird auf 7 401,52 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragssteller (Ast) begehrt einstweiligen Rechtsschutz in einer Beitragsstreitigkeit.
Nach Ermittlungen des Hauptzollamtes M. bei der Firma Glas- und Gebäudereinigung S.L., L., und dabei gefundenen
Hinweisen auf die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen führte die Antragsgegnerin (Ag) dort eine
Betriebsprüfung durch. Dabei stellte sie fest, dass Beiträge für den Zeitraum vom 1. November 2003 bis zum 30.
September 2007 nachzuerheben seien. Mit Schreiben vom 26. März 2009 hörte die Ag den Ast zur Nachforderung
dieser Beiträge an. Er habe ab 1. November 2007 das Unternehmen von S.L. übernommen und sei aufgrund des
Betriebsüberganges als neuer Inhaber für die Nachforderungen heranzuziehen. Mit Bescheid vom 16. Juli 2009
forderte die Ag vom Ast gesamtschuldnerisch (neben S.L.) 7 401,52 EUR (Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe
von 1 614,00 EUR nach § 24 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV)). Gegen den Bescheid
erhob der Ast am 1. August 2009 Widerspruch und legte zur Begründung u. a. einen zwischen S.L. und ihm am 26.
Oktober 2007 geschlossen Vertrag über den Verkauf des Unternehmens Gebäudereinigung L. vor. Mit
Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2009 wies die Ag den Widerspruch zurück.
Am 11. November 2009 hat der Ast Klage bei dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben (S 4 R 984/09) und am 18.
Januar 2010 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 11. November 2009 gestellt. Mit
Beschluss vom 8. Februar 2010 hat das SG dem Antrag gegen Stellung einer Sicherheitsleistung stattgegeben. Zur
Begründung hat es u. a. ausgeführt, bei der nach § 86 b Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durchzuführenden
summarischen Prüfung sei nicht mit Sicherheit festzustellen, ob der Beitragsbescheid vom 16. Juli 2009 rechtmäßig
sei. Grundsätzlich dürften die Beitragsansprüche durch den Betriebsübergang am 1. November 2007 auf den Ast als
neuen Arbeitgeber übergegangen sein. Dies ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 613 a Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Höhe der übergegangenen Beitragsansprüche lasse sich anhand der
vorliegenden Unterlagen nicht mit Sicherheit feststellen, so dass es Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides
vom 16. Juli 2009 gebe. Hierzu müssten im Hauptsacheverfahren weitere Ermittlungen angestellt werden. Zur
Sicherung der Beitragsansprüche sei die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 86 b Abs. 1 Satz 3 SGG
erforderlich, da der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme und die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens bereits beantragt worden sei.
Gegen den ihm am 8. Februar 2010 zugestellten Beschluss hat der Ast am 11. Februar 2010 Beschwerde bei dem SG
Halle erhoben. Es existiere keine Rechtsvorschrift, aus der sich seine Zahlungsverpflichtung für die
Beitragsforderungen gegen die ehemalige Inhaberin S.L. ergebe. § 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB)
betreffe allein die Haftung für zivilrechtliche Ansprüche. Bei Sozialversicherungsbeiträgen handele es sich hingegen
nicht um Geschäftsverbindlichkeiten (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. August 2008, Az: L
4 R 366/07). § 25 HGB sei ohnehin nur unter Kaufleuten anwendbar. § 75 der Abgabenordnung (AO) sei für
Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls nicht anwendbar.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Februar 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage
vom 11. November 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2009 ohne Sicherheitsleistung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Februar 2010
zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Forderungsübergang ergebe sich aus § 613 a BGB. Dafür spreche, dass der Erwerber in alle
Rechte und Pflichten eintrete. Durch den Betriebsübergang werde das Arbeitsverhältnis nicht angetastet und selbst
Zeiten der Betriebszugehörigkeit gingen nicht verloren. Dies habe auch ein Landessozialgericht so entschieden (unter
Verweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Juli 2007, Az: L 5 KR 193/06). Eine gegenteilige vertragliche Regelung
zulasten der Sozialversicherung habe sich an § 32 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) zu messen.
Das Amtsgericht Halle hat mit Beschluss vom 17. März 2010 nach Rücknahme eines Antrages auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gegen den Ast einen Sicherungsbeschluss vom 28. Januar 2010 aufgehoben.
Die Gerichtsakte S 4 R 984/09 und die Verwaltungsakte der Ag haben vorgelegen und waren Gegenstand der
Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird
ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässige Beschwerde ist begründet,
da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2009 in der Gestalt
des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2009 ohne Stellung einer Sicherheit anzuordnen ist.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht bei der Anforderung von Beiträgen auf Antrag die
aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Anforderungsbescheid, welche nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr.
1 SGG keine aufschiebende Wirkung hat, ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 3 SGG kann die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen
oder befristet werden.
Der Beschwerde fehlt nicht schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil das SG auf Antrag nach § 86 b Abs. 1
Satz 4 SGG die Stellung der Sicherheitsleistung selber aufheben könnte. Die Möglichkeit eines solchen Antrages
schließt die Beschwerde gegen den Beschluss nicht aus (Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 86 b, Rdnr. 52).
Begründet ist der Antrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wenn das Interesse des Antragstellers an der
aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes das allgemeine öffentliche Interesse am Vollzug des
Verwaltungsaktes überwiegt. Das Gericht hat hierbei eine eigene Abwägung nach pflichtgemäßem Ermessen
vorzunehmen. Einzustellen sind dabei die gesetzgeberische Wertung, wonach ein Rechtsbehelf gerade keine
aufschiebende Wirkung haben soll, die Auswirkungen für den Antragsteller und die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen beantragt wird. Am sofortigen Vollzug eines offensichtlich
rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann in der Regel kein öffentliches Interesse bestehen.
Die Abwägung fällt zu Gunsten des Ast aus, da keine Rechtsnorm erkennbar ist, die diesen zur Zahlung der
angeforderten Beiträge verpflichtet.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und darauf entfallende Säumniszuschläge sind nach §§ 28 e Abs. 1 Satz 1, 24
Abs. 1 Satz 1 SGB IV vom Arbeitgeber zu zahlen. Arbeitgeber kann nur eine natürliche oder juristische Person sein.
Die Firma Glas- und Gebäudereinigung selber besitzt keine Rechtspersönlichkeit, da sie nicht in Form einer
juristischen Person betrieben wird. Da die bis 30. September 2007 entstandenen Beiträge nach § 23 Abs. 1 SGB IV
vor dem 1. November 2007 fällig geworden sind, ist zunächst nur eine gegen die vormalige Inhaberin S.L.
durchsetzbare Forderung entstanden. Für die Erstreckung auf weitere juristische oder natürliche Personen bedarf es,
wie die §§ 414 ff. BGB beispielhaft zeigen, eines rechtlichen Grundes.
Vertraglich ist die Schuld nicht auf den Ast übergegangen. Für eine Schuldübernahme bzw. für einen Schuldbeitritt
finden sich in dem Vertrag vom 26. Oktober 2007 keine Anhaltspunkte. Die vormalige Inhaberin hat zwar nach § 2 Nr.
2 des Vertrages Forderungen an den Ast abgetreten, dieser hat damit aber nicht bestehende Verpflichtungen
übernommen oder ist diesen beigetreten. Ob sich der Ast durch § 10 Nr. 2 des Vertrages verpflichtet hat, die
vormalige Inhaberin auch von der gegenüber der Ag bestehenden Schuld zu befreien, kann dahingestellt bleiben, da
diese Freistellungsverpflichtung nur im Innenverhältnis wirkt und die Ag daraus keinen Anspruch ableiten könnte. Ob
ein Freistellungsanspruch durch Abtretung an den Gläubiger in einen Zahlungsanspruch umgewandelt werden kann,
muss ebenfalls nicht entschieden werden, da für eine solche Abtretung hier nichts ersichtlich ist.
Das Gericht kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend entscheiden, ob der Ast nach § 25 Abs. 1 HGB für die
geltend gemachte Forderung herangezogen werden kann. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet, wer ein unter
Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das
Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten
des früheren Inhabers. Dabei ist umstritten, ob die Vorschrift nur eingreift, wenn der Veräußerer ein Kaufmann im
Sinne der §§ 1ff. HGB ist, ob andererseits bei Kleingewerbetreibenden, deren Unternehmen nach Art oder Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (siehe § 1 Abs. 2 HGB), die Haftung
nicht greift oder ob vielmehr alle Unternehmensträger gegebenenfalls analog von der Vorschrift des § 25 HGB erfasst
werden (siehe Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 25, Rdnr. 2; Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., § 25,
Rdnr. 3; Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 25, Rdnr. 23f.; Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl.,
S. 240). Vorliegend ist offen, ob die Firma der vormaligen Inhaberin einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte (§ 1 Abs. 2 HGB) oder, wenn dies verneint wird, in das
Handelsregister eingetragen war (§ 2 HGB). Andererseits soll § 25 Abs. 1 HGB zwar alle im Betrieb des Geschäfts
begründeten Verbindlichkeiten aus Vertrag, Delikt oder sonst aus Gesetz erfassen (Hopt, a. a. O., Rdnr. 11), jedoch
nicht Sozialversicherungsbeiträge, da § 25 Abs. 1 HGB nur auf zivilrechtliche Ansprüche Anwendung finde und eine §
75 der Abgabenordnung (AO) vergleichbare Regelung fehle (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2008, Az: L 4
R 366/07, dokumentiert in juris, Rdnr. 28).
Der Ast kann auch nicht nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommen werden. Danach tritt der neue
Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn
ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf ihn übergeht. Die Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis betreffen nur Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Der Anspruch
der Ag ist ein Anspruch eines Dritten gegen den vormaligen Arbeitgeber und wird daher nicht von § 613 a BGB erfasst
(z. B. Staudinger, BGB, 2005, § 613 a, Rdnr. 236; BGB-RGRK, § 613 a, Rdnr. 135; Preis in Erfurter Kommentar, 10.
Aufl., § 613 a BGB, Rdnr. 81; Steffan in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 613 a, Rdnr. 101; LSG
Niedersachsen, Urteil vom 28. Februar 1992, Az: L 4 Kr 9/90, dokumentiert in juris). Dieses Ergebnis ist auch in
Hinsicht auf die erforderliche europarechtskonforme Auslegung der Norm (siehe dazu z. B. Müller-Glöge in M.er
Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 613 a, Rdnr. 1) nicht zu beanstanden. Absatz 3 der Präambel der Richtlinie zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen vom 12. März 2001 (2001/23/EG, Amtsblatt L 82 vom 22.
März 2001, S. 16) könnte zwar wegen der Formulierung " die Arbeitnehmer (zu) schützen und insbesondere die
Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten" ein weites Verständnis der in den Anwendungsbereich einbezogenen
Ansprüche rechtfertigen. In Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie sind aber ausdrücklich die Rechte und Pflichten aus einem
Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis angesprochen. Dieser Bezug zu einem Arbeitsvertrag bzw. einem
Arbeitsverhältnis findet sich auch in der französischen und englischen Textfassung ( qui résultent , arising from ), so
dass davon auszugehen ist, dass die übergehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag herrühren müssen.
Auch aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der Richtlinie vom 12. März 2001 und der
Vorgängerrichtlinie vom 14. Februar 1977 (77/187/EWG, Amtsblatt L 061 vom 5. März 1977, S. 26) ergibt sich nichts
Gegenteiliges (Übersicht der Entscheidungen bei http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?
uri=CELEX:32001L0023:DE:NOT und http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31977L0187:DE:
NOT). Zwar sollen auch Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis übergehen, die auf staatliche
Akte zurückgehen oder durch staatliche Akte ausgestaltet werden (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002, Az: C-164/00,
Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-04893), jedoch muss es sich auch dabei um aus dem Arbeitsvertrag
resultierende Pflichten handeln.
Auch aus der von der Ag angeführten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. In dem von der Ag erwähnten Fall
war zu entscheiden, ob der Erwerber für Gesamtsozialversicherungsbeiträge herangezogen werden kann, die in
Zeiträumen nach dem Rechtsübergang entstanden sind (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Juli 2007,
Az: L 5 KR 193/06, dokumentiert in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Vorliegend ist aber nicht zu entscheiden, ob der
Ast Beiträge ab 1. November 2007 zu zahlen hat.
Die Stellung einer Sicherheit ist nicht anzuordnen. Die Entscheidung nach § 86 b Abs. 1 Satz 3 SGG ist eine echte
Ermessensentscheidung (siehe Binder in Lüdtke u. a., SGG, 3. Aufl., § 86 b, Rdnr. 24). Die Anordnung einer
Sicherheitsleistung ist ermessenfehlerhaft, wenn die Rechtslage zu Gunsten des Rechtsuchenden spricht und ein
Erfolg der Klage zumindest sehr wahrscheinlich ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1998, Az: 1 BvR 592/97,
NVwZ 1999, S. 638). Das ist hier der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO), die Streitwertfestsetzung aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 4 des
Gerichtskostengesetzes (GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).