Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 13.01.2011

LSG San: anhaltende somatoforme schmerzstörung, anspruch auf bewilligung, umschulung, chondropathia patellae, zumutbare tätigkeit, stationäre behandlung, halle, berufsunfähigkeit, viehwirtschaft

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Urteil vom 13.01.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Halle (Saale) S 13 R 786/07
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 3 R 70/10
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (nur noch) die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig.
Der am ... 1956 geborene Kläger absolvierte nach dem zehnjährigen Schulbesuch vom 1. September 1973 bis zum
28. Februar 1975 erfolgreich eine Lehre zum Metallurgen für Formgebung und war im Anschluss daran im erlernten
Beruf bis zum 31. Januar 1982 beschäftigt. Mit Urkunde vom 14. Mai 1981 war er zum Lehrfacharbeiter ernannt
worden. Nach Angaben des Klägers musste er die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen wegen des Einschlafens
des linken Armes aufgeben. Er begann am 1. Februar 1982 eine Tätigkeit als Tierpfleger in der Schweinezucht mit der
Arbeitsaufgabe "alle anfallenden Arbeiten in der Schweinezucht" und wurde im volkseigenen Gut Walbeck, Kreis H.,
als Facharbeiter für Viehwirtschaft in der Spezialisierungsrichtung Schweineproduktion ausgebildet
(Facharbeiterzeugnis vom 7. November 1986). Ferner wurde ihm aufgrund eines Lehrgangs für Besamungstechniker
am 10. April 1987 der Berechtigungsnachweis für die Durchführung von Inseminationen (befristet bis 1992) erteilt.
Infolge der Privatisierung des Gutes Walbeck wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. September 1991
gekündigt. Vom 1. Oktober 1991 bis zum 1. September 1992 war er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses
bei der SANEG mbH Walbeck für alle anfallenden Arbeiten eingestellt worden. Vom 2. September 1992 bis zum 31.
Oktober 1995 arbeitete der Kläger bei der S.-Bau-GmbH als Tiefbauabeiter; das Arbeitsverhältnis endete nach
Angaben des Klägers wegen des Konkurses des Arbeitgebers. Vom 8. Juli bis zum 29. September 1996 nahm der
Kläger an einer Vorschaltmaßnahme mit anschließender Umschulung in der Fachrichtung Straßenbauer teil und
absolvierte vom 30. September 1996 bis zum 29. Juni 1998 erfolgreich eine Umschulung zum Straßenbauer
(Prüfungszeugnis nach § 34 Berufsbildungsgesetz (BBiG) a.F. der Industrie- und Handelskammer H.-D. vom 29. Juni
1998). Vom 30. Juni bis zum 23. Juli 1998 war der Kläger arbeitslos. Vom 24. bis zum 30. Juli 1998 arbeitete er bei
der B u. V Baugesellschaft mbH in H ... Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht abgeschlossen worden; dies war nach
Angaben des Klägers Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hatte bei dieser Arbeitgeberin
im Rahmen der Umschulung vom 23. Juni bis zum 5. Dezember 1997 ein Praktikum absolviert und sich zum Ende
des Praktikums dort bereits um eine Beschäftigung für die Zeit nach Beendigung der Umschulung bemüht. Am ...
1998 sei er dann telefonisch gebeten worden, ab dem nächsten Tag bei der B u. V Baugesellschaft mbH als
Pflasterer zu arbeiten. Er habe mit der Arbeit begonnen. Nach der Feststellung, dass die Arbeitgeberin das
Beschäftigungsverhältnis nicht beim Arbeitsamt gemeldet habe und aufgrund des Umstandes, dass ihm kein
schriftlicher Arbeitsvertrag gegeben worden sei, sei es am Donnerstag, dem 30. Juli 1998 zum Streit gekommen und
er habe seine Tätigkeit beendet. Nach Aufforderung des Klägers, die geleisteten Arbeitsstunden auf der Grundlage
des gesetzlichen Mindestlohns abzurechnen, erhielt er von der Arbeitgeberin einen Stundenlohn in Höhe von 15,64
DM (insgesamt 703,80 DM brutto).
Vom 10. August bis zum 31. Dezember 1998 war der Kläger dann arbeitslos und vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 1999 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Entsorger beschäftigt. Unterbrochen durch
Zeiten der Arbeitslosigkeit nahm er vom 24. Juli 2000 bis zum 23. Januar 2001 an der Übungswerkstatt Bau und vom
15. April bis zum 3. Mai 2002 an einer Assessment-Maßnahme Bauhaupt- und Baunebengewerke erfolgreich teil. Seit
Januar 2005 bezieht der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 27. November 2006 stellte der Kläger den dem Streitverfahren zugrunde liegenden Rentenantrag. Die Beklagte
zog zunächst die ärztlichen Unterlagen zum ersten Rentenantrag des Klägers vom 12. November 2003, der
bestandskräftig abgelehnt worden war (Bescheid vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 23. Dezember 2004; Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. April 2006 – S 11 R 61/05 –; Rücknahme der
Berufung im Juli 2006), bei. Dort war der Kläger unter dem 2. Februar 2004 von den Fachärzten für
Orthopädie/Chirotherapie/Sportmedizin Dres. N. begutachtet worden. Diese hatten ein chronisches lumbales
Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz und Adipositas, eine Osteochondrose der Brustwirbelsäule (BWS)
und eine beginnende Gonarthrose links festgestellt und leichte bis mittelschwere Arbeiten, zeitweise im Gehen,
Stehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar erachtet. Als Straßenbauer sei der Kläger nur noch
drei bis unter sechs Stunden täglich einsetzbar. Aufgrund der Empfehlung der Gutachter, Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation durchzuführen, hatte der Kläger vom 11. August bis zum 1. September 2004 an einer
Rehabilitationsmaßnahme in Bad K. teilgenommen. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 9. September 2004
waren dort ein Zervikokranialsyndrom, ein lumbales Pseudoradikulärsyndrom, eine arterielle Hypertonie und eine
Adipositas berücksichtigt und mittelschwere Arbeiten auch überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen in allen
Schichten sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar erachtet worden. In dem sich anschließenden Streitverfahren
beim Sozialgericht Halle hatte Prof. Dr. R., Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin,
Chirotherapie und Sportmedizin unter dem 7. September 2005 ein Gutachten über den Kläger erstattet. Beim Kläger
bestünden ein lokales cervikales und lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom, eine Chondropathia patellae rechts
sowie eine Konversionsneurose und eine somatoforme Schmerzstörung. Der Kläger könne nur noch mittelschwere
körperliche Arbeiten mit einer Höchsttragebelastung von 15 kg im Wechsel von Gehen, Stehen und/oder Sitzen ohne
zeitliche Limitierung der drei Haltungsformen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Auf den zweiten Rentenantrag des Klägers holte die Beklagte zunächst Behandlungs- und Befundberichte von dem
Praktischen Arzt Dr. S. vom 10. November 2006, von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T. vom
26. Januar 2007 und von dem Facharzt für Neurologie Dr. I. vom 7. Februar 2007 ein. Dr. T. teilte mit, der Kläger habe
sich mit einer Somatisierungsstörung und einem depressiven Syndrom vorgestellt und sei auf ein Antidepressivum
eingestellt worden. Es sei von einer chronifizierten Erkrankung auszugehen, deren Heilungschancen gering seien. Dr.
S. teilte mit, der Kläger sei seit dem 2. März 2005 arbeitsunfähig wegen des bestehenden Lendenwirbelsäulen(LWS)-
Syndroms. Nach den Befunderhebungen von Dr. I. lägen ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit Lumboischialgien
und LWSsyndrom sowie der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung vor. Die Beklagte holte daraufhin ein
Gutachten von dem in der Fachklinik T. B. tätigen Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin
Dr. F. vom 27. März 2007 ein. Dieser stellte als Diagnosen ein chronisches Lumbalsyndrom, rezidivierende
Lumboischialgien links und Schultermyalgien bei rezidivierendem Zervikalsyndrom fest und hielt leichte körperliche
Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar. Einseitige
Belastungen der Wirbelsäule, das Heben und Tragen von schweren Lasten über 15 kg, ständiges Ersteigen von
Treppen und Leitern sowie ständiges Stehen und Unterkühlungen müssten vermieden werden. Als Entsorger und
Abrissarbeiter könne der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten. Der Kläger könne regelmäßig viermal
500 Meter zu Fuß zurücklegen.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Zwar sei die Erwerbsfähigkeit
durch ein Wirbelsäulen- und Gelenkleiden, den Verdacht auf eine Schmerzstörung und einen Bluthochdruck
beeinträchtigt. Auch könne der angelernte Beruf als Straßenbauer nicht mehr ausgeübt werden. Der Kläger sei jedoch
unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf die zumutbare Verweisungstätigkeit als Pförtner an der
Nebenpforte verweisbar.
Hiergegen legte der Kläger am 4. Juni 2007 Widerspruch ein. Er könne Berufsschutz in Anspruch nehmen, da er den
Beruf des Blechwalzers als Facharbeiter und sogar als Lehrfacharbeiter ausgeübt habe. Auch in der Tierzucht habe er
neun Jahre gearbeitet. Wegen der Schließung des Betriebes infolge der Wende sei ihm keine andere Wahl geblieben,
als sich einen anderen Beruf zu suchen. Da niemand gewusst habe, wie sich die Arbeitsmarktlage entwickeln würde,
sei er zum Straßenbau gekommen. Es sei für ihn unverständlich, weshalb er als Angelernter eingestuft werde, obwohl
er überall eine Ausbildung vorweisen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet
zurück. Der Hauptberuf als Straßenbauer sei der Gruppe der oberen Angelernten zuzuordnen. Insoweit werde auf das
Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. April 2006 in dem Rechtsstreit S 11 R 61/05 verwiesen. Deshalb sei er
gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte verweisbar.
Hiergegen hat der Kläger am 11. September 2007 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Er genieße Berufsschutz
als Facharbeiter. Er habe das Facharbeiterzeugnis im Ausbildungsberuf als Metallurge für Formgebung erworben und
diesen Beruf 1982 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Bei der Arbeit als Blechwalzer habe es sich um
eine körperlich sehr schwere Arbeit gehandelt, die er wegen starker Schmerzen im Rücken und im linken Arm,
verbunden mit häufigem Einschlafen des Armes, nicht weiter habe ausüben können. In der Folgezeit habe er das
Zeugnis über die Berufsausbildung als Facharbeiter für Viehwirtschaft mit der Spezialisierungsrichtung
Schweineproduktion erhalten. Schließlich habe er erfolgreich von 1996 bis 1998 eine Umschulung zum Straßenbauer
absolviert und diese mit dem Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG a.F. der IHK H.-D. im Ausbildungsberuf Straßenbauer
befriedigend bestanden. Zuletzt habe er kurzzeitig im Juli 1998 als Straßenbauer gearbeitet, bis er die Kündigung
erhalten habe und arbeitslos geworden sei. Die danach verrichteten Tätigkeiten als Entsorger/Abrissarbeiter seien im
Rahmen einer AB-Maßnahme durchgeführt worden und hätten keinen Einfluss auf seinen bisherigen Beruf. Aufgrund
des vorhandenen Beschwerdebildes könne er nicht mehr mindestens drei Stunden täglich irgend einer Arbeit
nachgehen.
Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte von Dr. I. vom 27. November 2007, von dem
Chirurgen/Unfallchirurgen/D-Arzt Bergner vom 13. Januar 2007 und von Dr. S. vom 24. Januar 2008 eingeholt. Nach
dem Bericht von Herrn B. hat der Kläger am 9. Mai 2007 eine Achillessehnenruptur sowie eine Achillessehnenreruptur
links erlitten und musste vom 10. bis zum 18. Mai 2007 sowie vom 21. bis zum 31. Mai 2007 stationär im Klinikum M.
Land behandelt werden. Am 4. Dezember 2007 sei eine deutliche Besserung feststellbar gewesen. Dr. S. hat
mitgeteilt, neben dem Lumbal- und Halswirbelsäulen (HWS) -Syndrom bestünden beim Kläger eine Arthrose der
großen Gelenke, eine Hypertonie und der Zustand nach Achillessehnenruptur links. Dr. S. hat den Kurzbefund des
Facharztes für Orthopädie Dr. K. vom 7. September 2007 beigefügt, wonach der Kläger seit Jahren über lumbale
Beschwerden klage und als Diagnosen ein lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom sowie eine degenerative
Diskopathie L 4/L 5 und L 5/S 1 bei negativem Lasègue und fehlenden neuromotorischen Defiziten diagnostiziert
worden seien.
Das Sozialgericht hat daraufhin ein Gutachten von dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr.
W. vom 9. September 2008 eingeholt. Bei der ambulanten Untersuchung hat der Kläger über seit sechs Jahren im
Bereich der LWS bestehende Schmerzen, teilweise auch im Bereich der HWS mit begleitendem Tinnitus (Pfeifen im
linken Ohr), über zunehmende Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes sowie Schmerzen im Bereich der
Narbe der linken Achillessehne geklagt. Er nehme Medikamente gegen den erhöhten Blutdruck und gegen die
Ohrgeräusche sowie unregelmäßig Ibuprofen ein. Er stehe in der Regel zwischen 5.30 und 6.00 Uhr auf, helfe dann
seiner Mutter, mit der er in einem Haus zusammenlebe, beim Aufstehen. Gegen 7.00 Uhr komme der ambulante
Pflegedienst. Danach richte er sich und der Mutter das Frühstück, danach mache er den Haushalt, den Abwasch,
gehe eine Runde ums Haus, schaue nach dem Rechten, fahre mit dem Bus nach H. zum Einkaufen oder zu
Arztterminen, sei jedoch mittags wieder da, um für die Mutter Mittagessen zu kochen. Nach dem Mittagessen ruhe er
sich kurz aus, mache dann die Hausarbeit, danach Ordnung auf dem Hof, kehre manchmal die Straße und besuche
etwa einmal in der Woche den Bruder. Gelegentlich gehe er zu Veranstaltungen des Sportvereines. Gegen 18.00 Uhr
esse er mit der Mutter gemeinsam zu Abend, helfe ihr beim Ausziehen und Zubettgehen, nehme dann seine
Medikamente ein, schaue fern und gehe etwa gegen 22.00 Uhr zu Bett. – Bei der klinischen Untersuchung seien eine
schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS bei Reklination, eine Einschränkung der Beweglichkeit bei der
Rotation nach rechts, ein erheblicher Druckschmerz der Dornfortsätze C 6 und C 7, eine erhebliche Verhärtung der
Schulter-Nacken-Muskulatur sowie eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im Bereich der Schultergelenke,
rechts betont, insbesondere bei Bewegung der Arme über die Horizontale aufgefallen. Im Bereich der oberen
Extremitäten hätten sich keine Muskelatrophien, keine Lähmungserscheinungen gezeigt, die grobe Kraft sei gut
erhalten und die Bemuskelung gut ausgeprägt gewesen. Es habe sich ansatzweise eine Schwielenbildung auf den
Handflächen gefunden.
Die psychische Befunderhebung habe Hinweise für eine verstärkte Schmerzwahrnehmung und Schmerzverarbeitung
durch erhöhte Affektabfuhr in der körperlichen Ebene gezeigt. Hinweise für eine nachhaltige Depressivität seien nicht
vorhanden.
Folgende Gesundheitsstörungen seien zu berücksichtigen:
Anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (Schmerzen im Bereich der HWS, LWS, Knie-, Hüft- und Schultergelenke).
Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode.
Der Kläger könne regelmäßig noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von weniger als zehn kg im
Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, vorzugsweise im Sitzen in geschlossenen Räumen durchführen. Arbeiten
mit ständigen, häufigen körperlichen Belastungen und Zwangshaltungen, mit Heben und Bewegen von Lasten sowie
Gerüst- und Leiterarbeiten seien nicht zumutbar. Es könnten Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände
erforderten, sowie Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen, mit mittelschwierigen
bis einfachen geistigen Anforderungen, mit durchschnittlichen Anforderungen an das Reaktionsfähigkeit, Übersicht,
Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit durchgeführt werden. Arbeiten in Wechsel- und
Nachtschicht sowie unter besonderem Zeitdruck seien nicht zumutbar. Der Kläger könne Fußwege von 500 Metern in
ca. 20 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Nach seinen Angaben verfüge der Kläger nicht
über eine Fahrerlaubnis und auch nicht über ein Kraftfahrzeug. Er stimme mit den Einschätzungen im orthopädischen
Gutachten vom 7. September 2005 und weitgehend mit denen im orthopädischen Gutachten vom 27. März 2007
überein. Nur bedingt einverstanden sei er mit der Einschätzung der Nervenärztin Dr. T. vom 26. Januar 2007. Nach
seiner Auffassung sei die anhaltende somatoforme Schmerzstörung behandelbar. Hilfreich könnten insbesondere
weitere nervenärztliche Behandlungen, psychologische Gespräche, Funktionstraining und die Anleitung zur
Gewichtsreduktion sein. Der Kläger könne die zumutbaren Arbeiten im zeitlichen Umfang von täglich sechs Stunden
und mehr ausüben.
Der Kläger hat sich mit dem Gutachten von Dr. W. nicht einverstanden erklärt und insbesondere Mängel bei den
anamnestischen Angaben dargelegt und ärztliche Bescheinigungen von Dr. S. und Dr. T., jeweils vom 29. September
2008, zu den Akten gereicht. Im Rahmen einer hierzu eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Dr. W. vom 11.
November 2008 hat dieser an seiner Beurteilung festgehalten und insbesondere die behaupteten Fehler in den
anamnestischen Angaben für irrelevant hinsichtlich der festgestellten Leistungsfähigkeit angesehen. Er hat ferner die
Auffassung vertreten, die angegebenen arthrotischen Beschwerden im linken Knie mit intermittierenden Schwellungen,
die eher selten vorkommenden Angstzustände, die leichten depressiven Verstimmungen mit Einnahme des
Antidepressivums und das intermittierend auftretenden Ohrgeräusches links hinreichend in seine
Leistungseinschätzung einbezogen zu haben.
Das Sozialgericht hat schließlich die Auswertung der Magnetresonanztomografie (MRT) der LWS vom 30. Oktober
2008 durch den Facharzt für Diagnostische Radiologie Dipl.-Med. H. sowie Behandlungs- und Befundberichte von Dr.
D. vom 6. Februar 2009, von Dr. K. vom 25. März 2009 sowie von Dr. I. vom 10. August 2009 beigezogen. Nach der
Einschätzung von Dr. K. sind keine Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten. Dr. I. hat
Hinweise für ein deutliches Karpaltunnelsyndrom beidseits und eine empfohlene operative Versorgung mitgeteilt.
Sodann ist der Entlassungsbericht der HELIOS Klinik H. vom 13. Juli 2009 über die stationäre Behandlung des
Klägers vom 30. Juni bis zum 13. Juli 2009 wegen einer Knie-Totalendoprothese (TEP) rechts in zementierter Technik
beigezogen worden. Postoperativ sei eine deutliche Verbesserung des Bewegungsausmaßes auf abschließend
Extension/Flexion 0/0/90 Grad zu verzeichnen gewesen. Schließlich ist der Bericht der Teufelsbad Fachklinik B. vom
11. August 2009 über die Rehabilitationsbehandlung des Klägers vom 21. Juli bis zum 11. August 2009 beigezogen
worden. Dort sind als Diagnosen eine Gonarthrose rechts, die Implantation einer Knie-TEP in zementierter Technik am
1. Juli 2009, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und eine depressive Störung berücksichtigt. Der Kläger könne
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Gehen und Sitzen und zeitweise
im Stehen in Tages-, Früh- und Spätschicht sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Vermieden werden sollten
Zwangshaltungen für die Kniegelenke, häufiges Hocken, Klettern oder Steigen sowie schweres Heben oder Tragen.
Bei der Abschlussuntersuchung sei das Gangbild an zwei Unterarmgehstützen im Vierpunktgang unter Vollbelastung
für das rechte Bein flüssig und sicher gewesen. Es habe eine reizlose Narbe über dem rechten Kniegelenk, eine freie
Patellamobilität und ein deutlich rückläufiger Erguss bestanden. Die Kniegelenksbeweglichkeit habe rechts 0/0/120
betragen.
Mit Urteil vom 12. Januar 2010 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Der Kläger habe auch keinen
Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bisheriger Beruf des
Klägers sei der des Tiefbau-/Straßenarbeiters, den er versicherungspflichtig von September 1992 bis Oktober 1995
und danach nochmals vom 24. bis zum 30. Juli 1998 ausgeübt habe. Diese Tätigkeit sei dem Leitberuf des
angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen und nicht dem Leitberuf des Facharbeiters. Denn der Kläger habe
den Beruf des Straßenbauers in der Zeit von September 1996 bis September 1998 im Rahmen einer
Umschulungsmaßnahme erlernt. Für diese weniger als zwei Jahre dauernde Ausbildung habe er kein
Facharbeiterzeugnis, sondern lediglich ein Prüfungszeugnis vorgelegt, nachdem er die Abschlussprüfung im
Ausbildungsberuf Straßenbauer bestanden habe. Einen Facharbeiterschutz habe er damit nicht erworben. Denn
Facharbeiterberufe seien grundsätzlich nur solche, die eine mehr als zweijährige Ausbildung voraussetzten. Sodann
habe der Kläger nach der unter zweijährigen Umschulung lediglich eine Woche in dem erlernten Beruf als
Straßenbauer gearbeitet. Nicht als bisheriger Beruf könne die Tätigkeit als Metallurge für Formgebung/Blechwalzer
herangezogen werden. Soweit der Kläger angegeben habe, diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben
zu haben, sei dies für die Kammer nicht objektivierbar und nicht nachvollziehbar. Im letzten Jahr seiner Tätigkeit als
Blechwalzer habe der Kläger ausweislich seines Sozialversicherungsausweises Krankschreibungen wegen einer
Infektion der oberen Luftwege, einer Sehnenerkrankung und Halswirbelsäulenbeschwerden aufgewiesen. Wegen
HWSbeschwerden sei der Kläger im September 1981 lediglich für eine Woche arbeitsunfähig gewesen. Weitere
Arbeitsunfähigkeitszeiten seien bis zur Aufnahme der Tätigkeit als Tierpfleger im Februar 1982 nicht dokumentiert.
Gegen die Aufgabe des Berufes des Blechwalzers allein aus gesundheitlichen Gründen spreche zudem, dass der
Kläger anschließend eine Tätigkeit als Tierpfleger und später als Tief- und Straßenbauer durchgeführt habe. In
Anbetracht der körperlichen Anforderungen dieser Arbeiten sei die Ausübung dieser Tätigkeiten als gleichwertig
anzusehen. Von der Tätigkeit als Tierpfleger habe sich der Kläger aus betrieblichen und nicht aus gesundheitlichen
Gründen gelöst. Den bisherigen Beruf als Straßenbauarbeiter könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr verrichten. Denn ihm seien nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit weiteren
qualitativen Anforderungen sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Dies ergebe sich aus den eingeholten
Gutachten. Der Kläger könne deshalb die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit als Pförtner an der
Nebenpforte gesundheitlich und sozial zumutbar ausüben.
Gegen das ihm 9. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. März 2010 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt und (nur noch) den Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiterverfolgt. Er genieße Berufsschutz als Facharbeiter. Denn er habe die
Prüfung in dem Ausbildungsberuf des Straßenbauers nach § 34 BBiG a.F., der nunmehr dem § 37 BBiG entspreche,
abgelegt. Insoweit sei er auf die benannte Verweisungstätigkeit weder sozial noch medizinisch zumutbar verweisbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Januar 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2007 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2006 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Der Senat hat dem Kläger aufgegeben, Nachweise dafür vorzulegen, dass er seinen Beruf als Metallurge
gesundheitsbedingt aufgegeben habe, sowie den Arbeitsvertrag und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als
Straßenbauer vom 24. bis zum 30. Juni 1998 zu übersenden. Der Kläger hat hierzu erklärt, ein Arbeitsvertrag für das
Arbeitsverhältnis vom 24. bis zum 30. Juni 1998 sowie eine Kündigung nicht vorlegen zu können. Das Fehlen des
schriftlichen Arbeitsvertrages sei Grund für die Auseinandersetzung gewesen, die zur Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses geführt habe. Er hat den Schriftverkehr seines damaligen Prozessbevollmächtigten mit
der B u. V Baugesellschaft mbH vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die
sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger auch der im Berufungsverfahren allein weiter
verfolgte Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht. Der
ablehnende Bescheid der Beklagten ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen
Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen – insbesondere
versicherungsrechtlichen – Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem ...
1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist vor dem ... 1961 geboren. Er ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB
VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von
körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit
von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen
unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der
besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240
Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist
die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger
Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur
Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die
qualitativ höchste im Berufsleben der Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel, § 240 SGB VI, RdNr 21 m.w.N.).
Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Tiefbauarbeiters, den er vom 2. September 1992 bis zum 31. Oktober 1995
bei der inzwischen insolventen S.-Bau-GmbH ausgeübt hat. Denn dies war die letzte auf Dauer angelegte
versicherungspflichtige Beschäftigung.
Die Tätigkeiten als Metallurge und als Facharbeiter für Viehwirtschaft können nicht als "bisheriger Beruf" angesehen
werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger seinen Beruf als Metallurge – wie von ihm behauptet –
gesundheitsbedingt aufgegeben hat. Denn die nachfolgende Ausbildung zum Facharbeiter für Viehwirtschaft im Gut
W. war qualitativ gleichwertig mit der vorangegangenen Beschäftigung als Metallurge. Als Metallurge war er zwar auch
als Lehrfacharbeiter eingesetzt, aber insoweit nicht auch anderen Facharbeitern, sondern lediglich Auszubildenden
gegenüber weisungsbefugt. Als Facharbeiter für Viehwirtschaft hatte er die Zusatzqualifikation als
Besamungstechniker erworben. Die zeitlich nachfolgende und ebenso hoch qualifizierte Beschäftigung als
Facharbeiter für Viehwirtschaft mit der Berechtigung zu Inseminationen hatte der Kläger dann nicht aus
gesundheitlichen, sondern aus betrieblichen Gründen infolge der Privatisierung des Gutes W. aufgegeben.
Ebenfalls nicht als bisheriger Beruf kann die Tätigkeit angesehen werden, die der Kläger nach Vollendung der
Umschulung zum Straßenbauer vom 24. bis zum 30. Juli 1998 verrichtet hat. Denn es steht zur Überzeugung des
Senats nicht fest, dass diese Arbeitsleistung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnisses
mit der B u. V Baugesellschaft mbH erbracht werden sollte. Der Kläger ist nach seinen Angaben von einem Herrn T.
angerufen und aufgefordert worden, ab dem nächsten Tag als Pflasterer zu arbeiten. Herr T. war nach den dem Senat
vorliegenden Unterlagen nicht berechtigt, für die B u. V Baugesellschaft mbH (Arbeits-) Verträge abzuschließen.
Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, kommt ein Vertrag mit dem Arbeitgeber erst mit dessen Genehmigung
zustande (vgl. Linck in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Auflage § 34 Rdnr. 30). Ob mit der nach Beendigung der
Tätigkeit des Klägers erfolgten Lohnzahlung eine solche Genehmigung verbunden ist, kann offen bleiben. Denn einen
schriftlichen Arbeitsvertrag, aus dem sich ein auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis als Straßenbauer ergibt,
kann der Kläger nicht vorlegen. Es besteht also auch die Möglichkeit, dass der Kläger lediglich aushilfsweise und
vorübergehend Pflasterarbeiten im Rahmen eines zeitgerecht zu erbringenden Auftrags, den Herr T. betreute,
erbringen sollte. Sollte hier – wie vom Kläger behauptet – der Abschluss eines Arbeitsvertrages vom Arbeitgeber von
der Unterzeichnung eines schriftlichen Arbeitsvertrages abhängig gemacht worden sein, besteht bei Arbeitsaufnahme
vor Unterzeichnung des Vertrages allenfalls ein faktisches Arbeitsverhältnis (vgl. Linck in: Schaub, a.a.O., Rdnr. 59a).
Auch hätten gesetzliche Bestimmungen hier einem befristeten Arbeitsverhältnis nicht entgegen gestanden. Denn nach
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (BeschFG) vom 26. April
1985 in der ab dem 1. Oktober 1996 geltenden Fassung (BGBl. I 1476 ff) ist die Befristung bis zur Dauer von zwei
Jahren zulässig gewesen. Die Unwirksamkeit einer Befristung konnte nur in einem fristgebundenen Verfahren vor dem
Arbeitsgericht geltend gemacht werden (§ 1 Abs. 5 BeschFG). Ohne den Abschluss eines schriftlichen
Arbeitsvertrages hätte sich der Arbeitgeber erst nach Ablauf eines Monats der Beschäftigung nicht mehr auf eine
Befristung des Arbeitsverhältnisses berufen können (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Nachweis der für ein
Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG) vom 20. Juli 1995, BGBl I, 946 ff). Der fehlende
Nachweis, dass ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis vorlag, geht zu Lasten des Klägers. Denn auch im
sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz, dass derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der sich
auf eine seinen Anspruch begründende Tatsache stützt.
In körperlicher Hinsicht ist der Kläger den Anforderungen an seinen maßgebenden bisherigen Beruf, d.h. an die
Tätigkeit des Tiefbauarbeiters, nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unstreitig
nicht mehr gewachsen. Denn diese Tätigkeit war eine zumindest mittelschwere körperliche Arbeit im Freien,
verbunden mit häufigem Heben und Tragen von Lasten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen beim Kläger ein chronisches Lumbalsyndrom, rezidivierende
Lumboischialgien links, Schultermyalgien bei rezidivierendem Zervikalsyndrom sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung und rezidivierende depressive Störungen sowie der Zustand nach Knie-TEP rechts am 1. Juli 2009.
Der Senat stützt sich insoweit auf das von der Beklagten eingeholte und im Wege des Urkundsbeweises
berücksichtigte Gutachten von Dr. F. vom 27. März 2007 und auf das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten von Dr.
W. vom 9. September 2008. Deren Beurteilung steht im Einklang mit der sozialmedizinischen Beurteilung im
Rehabilitationsentlassungsbericht der Teufelsbad Fachklinik B ... Dort sind ebenfalls leichte und auch gelegentlich
mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar erachtet worden.
Durch das chronische Lumbalsyndrom mit rezidivierenden Lumboischialgien und die Schultermyalgien bei
rezidivierendem Zervikalsyndrom ist die Belastbarkeit des Haltungsapparates beeinträchtigt mit der Folge, dass
durchweg mittelschwere körperliche Arbeiten nicht zumutbar sind. Auch das Heben und Tragen von Lasten von zehn
kg und mehr, sowie Arbeiten in Zwangshaltungen – insbesondere mit Rumpf- vorbeuge – sind deshalb
ausgeschlossen. Jedenfalls körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten oder auch überwiegend im
Sitzen sind jedoch möglich. Denn das Wirbelsäulenleiden hat nicht zu Nervenwurzelreizerscheinungen, sondern
bislang lediglich zu pseudoradikulären Reizerscheinungen geführt, die durch Infiltrationen und die Einnahme von
Schmerzmitteln behandelbar ist. Dies ergibt sich aus den Arztberichten von Dr. K., der jeweils fehlende
neuromotorische Defizite und ein fehlendes lasègue´sches Zeichen attestiert hat. Vergleichbare Befunde haben Dr. I.,
Dr. F., Dr. W. und zuletzt die behandelnden Ärzte in der Teufelsbad Fachklinik B. mitgeteilt. Eine Spinalkanalenge
oder Bandscheibenvorfälle sind in den bildgebenden Verfahren nicht festgestellt worden, wie sich aus der
Computertomographie der LWS vom 24. Januar 2005 und der MRT-Auswertung der LWS vom 30. Oktober 2008
ergibt. Auch haben die Gutachter Dr. F. und Dr. W. eine normal ausgebildete Muskulatur und eine normale
Beschwielung der Hände festgestellt. Der gegenüber Dr. W. geschilderte Tagesablauf mit Reperaturarbeiten an dem
von der Mutter übertragenen 100 Jahre alten Haus, der Pflege der hilfebedürftigen Mutter und der Bewältigung der
üblichen Hausarbeiten bestätigen das von den Gutachtern eingeschätzt qualitative und quantitative
Restleistungsvermögen.
Ferner ist die am 1. Juli 2009 durchgeführte Knie-TEP erfolgreich verlaufen. Bereits bei der Entlassung in die
Rehabiliationsklinik war eine Beugung des Knies bis zum rechten Winkel (0-0-90°) möglich; bei Beendigung der
Maßnahme war eine normale Beweglichkeit wieder hergestellt (0-0-120°). Das Gangbild war an Unterarmgehstützen
unter Vollbelastung des rechten Beines flüssig und sicher. Dauerhaft vermieden werden müssen jedoch Arbeiten mit
Zwangshaltungen für die Kniegelenke, häufigem Knien, Hocken oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.
Die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung und der rezidivierenden depressiven Störungen auf das
qualitative und quantitative Leistungsvermögen gehen über die bereits aufgrund des Wirbelsäulenleidens bestehenden
Einschränkungen insoweit hinaus, als keine Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht und unter besonderem Zeitdruck
möglich sind. Auch insoweit stützt sich der Senat auf das überzeugende Gutachten von Dr. W ...
Die weiterhin auf internistischem Fachgebiet bestehende arterielle Hypertonie ist zufriedenstellend medikamentös
eingestellt.
Weitere Gesundheitsstörungen, die das Leistungsvermögen des Klägers beeinträchtigen, bestehen nicht.
Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem
fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach
einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses
gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der
Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in
einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die
angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten,
auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten
vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihr zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der
eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und
Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann.
Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet
werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht
konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit
vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn
dem Versicherten fachlichqualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige
Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbsleben. Sie stellen
gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung.
Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger
Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist.
Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis
zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können
Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur
auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind
für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (KassKomm-Niesel, § 240 SGB VI,
RdNr 93 f. m.w.N).
Der bisherige Beruf des Klägers ist nur der Gruppe der unteren Angelernten zuzuordnen. Denn der Kläger hatte ohne
einschlägige Vorkenntnisse seine Arbeit bei der S.-Bau-GmbH als Tiefbauarbeiter begonnen und erst nach der
Beendigung seiner Arbeit dort die Umschulung zum Straßenbauer durchlaufen. Die Dauer der Umschulung konnte
auch nicht im Hinblick auf bereits vorliegende wesentliche Vorkenntnisse verkürzt oder die Prüfung vorzeitig abgelegt
werden. Insoweit ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger allenfalls der Stufe der
Angelernten des unteren Bereichs zuzuordnen ist.
Selbst wenn der Senat von der Einstufung als Angelernter des oberen Bereichs ausginge, wäre der Kläger auf die von
der Beklagten benannte Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar.
Die Tätigkeit des so genannten Pförtners an der Nebenpforte besteht hauptsächlich darin, überwiegend für den
Verkehr der Betriebsangehörigen bei Bedarf von der Pförtnerloge aus Einlass z.B. durch Öffnen einer Schranke oder
Pforte mittels Knopfdrucks zu gewähren. Der Arbeitsplatz ist in der Regel mit einem Schreibtisch und häufig mit
Monitorwänden zur Videoüberwachung des Betriebsgeländes ausgestattet. Schwerpunktmäßig wird eine sitzende
Tätigkeit verbunden mit stehenden und gehenden Tätigkeiten ausgeübt (Auskunft des BDWS vom 20. Dezember
2007). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden.
Darüber hinaus stellt die Pförtnertätigkeit an die Funktionstüchtigkeit der Arme und Beine keine besonderen
Anforderungen. Die Tätigkeit erlaubt einen beliebigen Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der
Pförtnerloge. Der Pförtner an der Nebenpforte muss durchschnittlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit,
Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht gewachsen sein und über ein normales Hör- und
Sehvermögen verfügen. Schließlich sind Pförtner an der Nebenpforte keinen besonderen Anforderungen an das
Kommunikationsvermögen ausgesetzt, da sie lediglich gelegentlich Kontakt mit Mitarbeitern und nur ausnahmsweise
mit Publikum haben. Der Pförtner an der Nebenpforte arbeitet zudem im Regelfall in zwei Tagesschichten.
Nach den vorliegenden medizinischen Gutachten kann der Kläger die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte
ausüben. Dies ergibt sich aufgrund der Befunderhebungen von Dr. F. und Dr. W ... Danach ist der Kläger zu körperlich
leichten Tätigkeiten in Wechselhaltung vorzugsweise in geschlossenen Räumen in der Lage. Insoweit kann er eine
Schranke zum Einlass von Fahrzeugen oder Mitarbeitern bedienen sowie die Pförtnerloge verlassen und ein
Geschehen in der näheren Umgebung kontrollieren. Kontrollgänge wären möglich. Denn wegen der
Wirbelsäulenerkrankung sind lediglich länger währende Einflüsse von Nässe und Kälte ausgeschlossen. Kurze
Aufenthalte im Freien mit entsprechender Kleidung, wie sie im Alltag des Klägers ebenfalls vorkommen, sind ihm
zumutbar. Darüber hinaus findet die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ohnehin überwiegend in
geschlossenen Räumen statt (o.g. Auskünfte des BDWS), sodass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch
ständige Witterungseinflüsse zu erwarten sind. Den geistigen Anforderungen für eine Geländekontrolle mit
technischen Mitteln (Videoüberwachung) ist der Kläger ebenfalls gewachsen. Sein geistiges Leistungsvermögen und
seine mnestischen Fähigkeiten sind von der Wirbelsäulenkrankheit nicht betroffen und auch im Hinblick auf die
somatoforme Schmerzstörung und die rezidivierenden depressiven Störungen von Dr. W. als normal bezeichnet
worden. Gleiches gilt für den gelegentlichen Kontakt mit Mitarbeitern und Publikum.
Der gesundheitlichen Zumutbarkeit steht auch nicht entgegen, dass der Pförtner an der Nebenpforte regelmäßig in 12-
Stundenschichten arbeitet, wobei allerdings insoweit lediglich eine 12stündige Arbeitsbereitschaft, nicht eine
ununterbrochene Arbeitsleistung typisch ist. Maßgebend ist im Rahmen der hier zu prüfenden gesetzlichen
Regelungen lediglich, ob ein Versicherter noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Der Umstand, dass
in der Arbeitswirklichkeit regelmäßig länger als sechs Stunden täglich gearbeitet wird, hat dabei außer Betracht zu
bleiben, da nach dem Willen des Gesetzgebers der Versicherte das Risiko, nicht mehr als mindestens sechs Stunden
regelmäßig arbeiten zu können, selbst trägt.
Der Senat bezweifelt deshalb nicht, dass der Kläger eine auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich noch vorhandene
Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte wettbewerbsfähig ausüben könnte, wenn er einen solchen Arbeitsplatz inne hätte
und die Tätigkeit auch ernsthaft ausüben wollte.
Der Kläger ist auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten auf eine für seine Bildung und seine körperlichen
Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit umzustellen und diese vollwertig zu verrichten. Hierzu muss der Kläger eine
Unterrichtung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer mit einer Mindestdauer von drei Tagen bzw. 24
Unterrichtsstunden und eine objektbezogene Einweisung durchlaufen. Das erforderliche Umstellungs- und
Lernvermögen hinsichtlich des Lehrgangs und der Einweisung besteht beim Kläger. Dies ergibt sich ebenfalls aus
dem Gutachten von Dr.Wallisch. Dieser fand keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Einschränkungen
hinsichtlich der Umstellungsfähigkeit haben auch die Ärzte im Rehabilitationsentlassungsbericht bei der
Leistungsbeurteilung nicht beschrieben. Ferner spricht für eine ausreichende Umstellungsfähigkeit, dass der Kläger
mehrfach seine Berufstätigkeiten gewechselt hat. Er kann bei zumutbarer Willensanspannung auch regelmäßig an
fünf Tagen in der Woche tätig sein, ohne dass vermehrte Arbeitsausfallzeiten zu erwarten sind. Die erforderliche
Willensanspannung für die Durchführung einer Berufstätigkeit kann vom Kläger abverlangt werden.
Schließlich geht der Senat davon aus, dass auch nach einem aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage erfolgten
Abbau der Arbeitsplätze bundesweit alleine im Bereich der Wach- und Sicherheitsunternehmen noch mehrere hundert
Arbeitsplätze für Pförtner an der Nebenpforte vorhanden sind (Auskunft BDWS vom 20. Dezember 2007). Die dem
Senat vorliegenden Auskünfte des BDSW widerlegen insoweit die Auffassung des Klägers, wonach solche Tätigkeiten
nur noch vereinzelt und dann nur noch als so genannte Schonarbeitsplätze existierten.
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass
der Kläger möglicherweise keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der
gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993,
403, 404 und Urteil vom 21. Juli 1992 – 3 RA 13/91 –).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine
Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160
Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.