Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 30.10.2009
LSG San: vergütung, einzelrichter, rechtsmittelbelehrung, bekanntgabe, gesetzeslücke, beschwerderecht, auflage, beschwerdefrist, verfügung, tod
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 30.10.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stendal S 4 P 20/06
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 4 P 8/09 B
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 10. Dezember 2008
wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung seiner Vergütung.
Im Hauptsacheverfahren (S 4 20/06) hat der Beschwerdeführer für die am 11. Dezember 2006 verstorbene E. R. (im
Folgenden: Versicherte) nach erfolglosem Verwaltungsverfahren am 21. September 2006 Klage beim Sozialgericht
Stendal erhoben und die Aufhebung von Bescheiden der Pflegekasse der AOK sowie die Höherstufung auf die
Pflegestufe II begehrt. Mit Beschluss vom 26. Februar 2007 hat das Sozialgericht Stendal der Versicherten
Prozesskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet.
Am 29. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung von insgesamt
448,04 EUR; am 7. September 2007 hat er seinen durch Heirat geänderten Familiennamen mitgeteilt. Mit Beschluss
vom 17. September 2007 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Stendal den erstattungsfähigen Betrag nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wie folgt fest: 1. Verfahrensgebühr gemäß VV 3102 RVG 170,00 EUR 2.
Post- und Telekommunikationspauschale gemäß VV 7002 RVG 20,00 EUR 3. 19 % Umsatzsteuer gemäß VV 7008
RVG 36,10 EUR - Gesamtbetrag 226,10 EUR
Zur Begründung der Absetzungen hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Das Begehren auf Erstattung der
Verfahrensgebühr in Höhe von 40 % über der Mittelgebühr sei weit überhöht. Vergütungsfähig seien die bis zum Tod
der Versicherten erbrachten anwaltlichen Tätigkeiten, über diesen Zeitpunkt hinaus geleistete Tätigkeiten seien nicht
mehr von der Beiordnung umfasst. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei im Vergleich zu
sonstigen sozialgerichtlichen Verfahren als unterdurchschnittlich einzustufen. Die Verfahrensgebühr könne daher
allenfalls in Höhe von etwa 2/3 der Mittelgebühr erstattet werden.
Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 21. September 2007 zugestellten Beschluss am 19. Oktober 2007
Beschwerde eingelegt. Nach seinem Vorbringen sei die anwaltliche Tätigkeit nicht unterdurchschnittlich gewesen.
Schließlich habe er bereits vor der Klageerhebung das Krankheitsbild der Versicherten und die ärztlichen
Bescheinigungen samt Diagnosen sowie ein umfangreiches Pflegetagebuch auswerten müssen.
Der Beschwerdegegner hat dem entgegen gehalten: Das Verfahren erreiche nicht den durchschnittlichen Arbeits- und
Schwierigkeitsgrad von Streitigkeiten auf dem Gebiet der gesetzlichen Pflegeversicherung. Derartige Streitigkeiten
erforderten üblicherweise wiederholte Auseinandersetzungen zu meist schwierigen medizinischen Sachverhalten in
einem in der Regel längeren Verfahren. Hier sei die anwaltliche Tätigkeit nach Umfang und Schwierigkeit als
unterdurchschnittlich einzuschätzen.
Das Sozialgericht Stendal hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 das eingelegte Rechtsmittel als Erinnerung
ausgelegt und als unbegründet zurückgewiesen: Bei der Bestimmung der sogenannten billigen Gebühr gelte die
Mittelgebühr als angemessen, wenn sämtliche nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände
durchschnittlicher Art gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer getroffene Gebührenbestimmung sei unbillig. Dies
sei bereits daran zu erkennen, dass die Beiordnung nur knapp drei Monate umfasst habe, ein durchschnittliches
sozialgerichtliches Mandat jedoch etliche Monate anhängig sei. Eine Auseinandersetzung mit Vorbringen der
Beklagten, Hinweisen des Gerichts oder Befundberichten sei nicht erfolgt. Daher sei die Schwierigkeit der Tätigkeit
des Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe Akteneinsicht erst nach
dem Tod der Versicherten genommen und könne daher keine Dokumentenpauschale verlangen. Dem Beschluss des
Sozialgerichts ist eine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG beigefügt, wonach die
Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt möglich sei.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 Beschwerde beim Sozialgericht Stendal eingelegt
und auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Das Sozialgericht hat die Beschwerde mit Verfügung vom 17. Februar
am 2. April 2009 dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 10. Dezember 2008 aufzuheben, den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 17. September 2007 abzuändern und eine weitere anwaltliche Vergütung in
Höhe von 221,94 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält die Beschwerde nach dem RVG für zulässig, aber aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses für
unbegründet.
Der Berichterstatter des Senats hat mit Verfügung vom 29. Mai 2009 die Beteiligten auf die Unzulässigkeit der
Beschwerde hingewiesen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 10. Dezember 2008 ist unzulässig und war
deshalb nach §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
zu verwerfen. Die Beschwerde ist unstatthaft. Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 10.
Dezember 2008 bereits abschließend entschieden.
Nach § 172 SGG ist gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen
der Vorsitzenden dieser Gerichte das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landessozialgericht eröffnet, soweit im SGG
nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 178 SGG kann gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten
Richters oder des Urkundsbeamten binnen einen Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden (sog.
Erinnerung), das endgültig entscheidet. Nach seinem eindeutigen Wortlaut erfasst § 178 SGG auch
Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts und damit auch
Festsetzungen von PKH-Vergütungen gegen die Landeskasse. Dies wird auch durch die Regelung des § 197 Abs. 1
SGG bestätigt. Hiernach setzt auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten der Urkundsbeamte des Gerichts
des ersten Rechtszuges den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gegen diese Entscheidung des
Urkundsbeamten kann gemäß § 197 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen
werden, das dann endgültig entscheidet. Nach dem Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Sozialgerichtes Stendal vom 17. September 2007 und dem diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des
Sozialgerichts Stendal vom 10. Dezember 2008 liegt eine im Sinne der vorgenannten Regelung abschließende
Entscheidung des Sozialgerichts vor. Eine (weitere) Beschwerde dagegen ist unstatthaft und damit unzulässig.
Der Senat folgt nicht der gegen diese Rechtsauffassung vertretenen Ansicht, wonach über § 73 a Abs. 1 SGG in
Verbindung mit §§ 114 ZPO und die §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zu einem eigenständigen
Beschwerderecht in Kostenfestsetzungsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit gelangt wird (vgl. Thüringer
Landessozialgericht, Beschluss vom 29. April 2008 – L 6 B 32/08 SF; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern,
Beschluss vom 17. Juli 2008 – L 6 B 93/07; zumindest bei einer PKH-Vergütung gegen die Staatskasse:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2008 – L 19 B 123/08 AS;
Landessozialgericht Saarland, Beschluss vom 29. Januar 2009 – L 1 B 16/08 R, jeweils zitiert nach Juris).
Weder über die Regelungen der ZPO noch denen des RVG kann für das sozialgerichtliche Verfahren ein gesonderter
Rechtsbehelf für Vergütungsstreitigkeiten geschaffen werden. Das SGG regelt die Grundlagen des sozialgerichtlichen
Verfahrens. Es bildet damit eine eigenständige und in sich abschließende Verfahrensordnung. Die ZPO- oder GVG-
Vorschriften sind daher gegenüber dem SGG subsidiär (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, 2008, Rdn.
2 zu § 202) und nur dann anzuwenden, soweit das SGG keine Bestimmungen für Gerichtsverfassung und Verfahren
enthält. Das RVG ist mangels unmittelbarer (General-)Verweisung im SGG grundsätzlich nicht anwendbar, sodass
von vornherein kein nach diesem Gesetz möglicher Rechtsbehelf im SGG analog herangezogen werden kann. In
Anbetracht der Regelung des § 197 SGG besteht dafür auch kein praktisches Bedürfnis.
Kein anderes Ergebnis folgt aus der Verweisung von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG auf die Vorschriften über die
Prozesskostenhilfe in der ZPO. Danach gelten die §§ 114 bis 127 der ZPO entsprechend für das
Prozesskostenhilfeverfahren nach dem SGG. Diese Verweisung ermöglicht aber nicht die gleichzeitige Anwendung
von Verfahrens- und Rechtsmittelvorschriften aus der ZPO bzw. des RVG neben denen des SGG. So gilt
beispielsweise § 127 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der spezialgesetzlichen Norm des § 172 Abs. 3 Nr.
2 SGG nicht uneingeschränkt.
Das von der Gegenauffassung vertretene gleichberechtigte Nebeneinander von RVG und SGG in der Frage von
Rechtsbehelfen bei Vergütungsstreitigkeiten ist mit dem SGG nicht vereinbar und führt zu kaum lösbaren
Wertungswidersprüchen.
Bereits der Wortlaut des § 56 Abs. 2 RVG lässt die Beschwerde gegen Erinnerungsentscheidungen nicht generell für
alle Gerichtszweige zu (vgl.Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage 2006, Rdn. 17 zu §
56). Das RVG enthält klare Bezüge zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, orientiert sich an der dort geltenden
Prozessordnung und lässt erweiternde Anwendungen für andere Gerichtszweige, die ggf. völlig unterschiedlichen
Prozessgrundsätzen folgen, nicht ohne weiteres zu. Beispielhaft wird auf § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG
("Oberlandesgericht") oder auch § 33 Abs. 6 RVG ("Landgericht") verwiesen. Auch bestehen gravierende Unterschiede
zwischen SGG und RVG in den Kernbereichen des Prozessrechts. Dies zeigt sich anschaulich in der Frage der
Beschwerdefrist. Während § 173 SGG ausdrücklich eine Monatsfrist für die Beschwerde bestimmt, verringert § 33
Abs. 3 Satz 3 RVG diese Frist auf lediglich zwei Wochen. SGG und RVG sind in diesem wesentlichen Punkt daher
nicht konform.
Erhebliche Wertungswidersprüche bestehen auch bei der richterlichen Besetzung der jeweiligen Senate in
Beschwerdeverfahren nach §§ 33, 56 RVG. Nach § 33 Abs. 8 RVG entscheidet das Gericht durch eines seiner
Mitglieder als Einzelrichter. Dieser Einzelrichter kann die Sache nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Senat
übertragen (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG). Anders ist die Besetzung im Beschwerdeverfahren nach § 172 SGG
geregelt. Hier hat der Senat als Beschwerdegericht nach §§ 33 Satz 2, 12 Abs. 1 Satz 2 SGG immer in der
Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden. Die Übertragung auf einen Einzelrichter
wie im RVG sieht das SGG bei der Beschwerde nicht vor.
Das von der Gegenansicht für möglich erklärte Nebeneinander von SGG und RVG schafft verfassungsrechtlich
bedenkliche Unklarheiten, wer gesetzlicher Richter in einem Beschwerdeverfahren bei einem Vergütungsstreit vor dem
Landessozialgericht sein soll. Die bedeutsame Frage nach dem gesetzlichen Richter haben das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 9. August 2007 – L 20 B 91/07 AS und das Landesozialgericht
Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. Juli 2008 – L 6 B 93/07 (jeweils zitiert nach juris) erkannt, jedoch nicht
eingehend erörtert. Demgegenüber bleibt diese Frage in anderen Entscheidungen, in denen die Gegenansicht vertreten
wird (vgl. z.B. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2008 – L 1 B 127/08 SK;
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2007 – L 10 B 6/07 SB; Thüringer
Landessozialgericht, Beschluss vom 29. April 2008 – L 6 B 32/08 SF, jeweils zitiert nach Juris) gänzlich unerwähnt.
Die Wertungswidersprüche zwischen SGG und RVG und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten können nur
durch einen klaren Vorrang des SGG beseitigt werden. Dieses Vorrangverhältnis ist auch in § 202 SGG grundsätzlich
angelegt. Hiernach gelten ZPO und GVG, wie bereits ausgeführt, nur, soweit das SGG keine Bestimmungen für das
Verfahren enthält und eine Gesetzeslücke nicht geschlossen werden kann. Eine derartige Gesetzeslücke ist wegen
der eindeutigen Regelung in § 197 SGG, wonach das gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten angerufene
Gericht endgültig entscheidet, nicht anzunehmen. Der generelle Ausschluss der weitergehenden
Beschwerdemöglichkeit im Erinnerungsverfahren findet sich im SGG auch als durchgehender Rechtssatz wieder (vgl.
§ 178 Satz 1 SGG; § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG; § 197 Abs. 2 SGG).
Das Vorrangprinzip, die Frage von Rechtsbehelfen allein in der jeweiligen Prozessordnung zu regeln, wird auch im
Vergleich zur Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt. So hat der Gesetzgeber für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten
über Kosten, Gebühren und Auslagen ausdrücklich die Beschwerde nach § 146 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) oberhalb eines Beschwerdegegenstandes von 200 EUR zugelassen. In der VwGO ist dabei wie im RVG die
Beschwerdefrist auf zwei Wochen bestimmt (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit die notwendige Angleichung
zwischen VwGO und RVG vorgenommen worden. Der Ausschluss des Beschwerderechts im Kosten- und
Vergütungsfestsetzungsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit dient im Übrigen auch der Einheitlichkeit des
Verfahrens. Nur so können unterschiedliche Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und
im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG vermieden werden. Es ist kein hinreichender Grund dafür
erkennbar, in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Verfahrensgegner das Sozialgericht endgültig
über die Kosten entscheiden zu lassen, in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts
gegenüber der Staatskasse aber seine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfbar zu machen (wie hier
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen a.a.O.).
Für die Richtigkeit dieser Wertung spricht zunächst die hergebrachte sozialgerichtliche Ansicht, die mit beachtlicher
Begründung wegen der "sprachlich" eindeutigen Bestimmung in den §§ 178 Satz 1, 189 Abs. 2 Satz 2, 197 Abs. 2
SGG zunächst eine Beschwerdemöglichkeit in Kostenfestsetzungenverfahren generell abgelehnt hatte (vgl. dazu
instruktiv, Schuwerack, SGb 1972, S. 348 ff). Aber auch die seit dem 1. April 2008 geltende Neuregelung des § 172
SGG spricht gegen ein aus dem RVG abzuleitendes besonderes Beschwerderecht. Nach § 172 Abs. 3 SGG ist die
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG) oder gegen erstinstanzliche Kostengrundentscheidungen (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG)
ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtskraft von erstinstanzlichen Entscheidungen der Sozialgerichte
stärker betont. Es ist daher nicht nachvollziehbar, die Hauptsacheentscheidungen der Sozialgerichte über die
Bewilligung von PKH nur eingeschränkt für anfechtbar zu erklären, jedoch das PKH-Nebenverfahren über die
Festsetzung der Höhe der jeweiligen Vergütung mit einem zusätzlichen Rechtsweg vor dem Landessozialgericht
auszustatten (so zutreffend die Anmerkung von Löffler zum Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 29.
April 2008 – L 6 B 32/08 SF, SGb 2008, S. 621 ff).
Das Normengefüge der §§ 172 ff SGG ist daher im Vergütungsfestsetzungsverfahren abschließend und rechtfertigt
keine RVG-Beschwerde an das Landessozialgericht. Dies gilt auch in Verfahren auf Festsetzung von PKH-Gebühren
gegen die Staatskasse (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – L 18 B 76/08 SF; LSG
Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2005 – L 9 B 166/02 KR; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen; Beschluss
vom 28. Oktober 2008 – L 9 B 19/08 AS SF, zitiert jeweils nach juris).
Die Ablehnung eines über die Erinnerung hinausgehenden Beschwerderechts in Vergütungsfestsetzungsstreitigkeiten
ist auch mit den Besonderheiten des Kostenrechts im SGG zu rechtfertigen. Gerade wegen der weitgehenden
Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens und dem ohnehin vereinfachten Pauschalvergütungssystem im SGG
hat das Kostenrecht dort zu keiner Zeit eine große praktische Bedeutung erlangt. Die vom Gesetzgeber
vorgenommene Einschränkung des Beschwerderechts in Kostenfestsetzungsverfahren ist vor diesem Hintergrund
daher folgerichtig und im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit auch nachvollziehbar.
Der Hinweis der Gegenmeinung, nur die weitgehende Zulassung der Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren
ermögliche eine landesweit möglichst einheitliche Festsetzung von Prozesskostenvergütungen (so
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.) rechtfertigt keine andere Bewertung. Dieses rechtspolitische
Argument reicht zur Begründung eines systemwidrigen Rechtsbehelfs nicht aus. Eine Vereinheitlichung von
Vergütungsfestsetzungen könnte im Übrigen organisatorisch durch entsprechende Kostenkammern der jeweiligen
Sozialgerichte erreicht werden.
Die vom Sozialgericht aus den genannten Gründen fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung und die Zulassung einer
weiteren Beschwerdemöglichkeit sind rechtlich unbeachtlich. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein
Rechtsmittel, das gesetzlich – wie hier – ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, vor §
143 Rn. 14 b; BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.