Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.02.2010
LSG San: zivilprozessordnung, form, zustellung, rechtshängigkeit, sorgfalt, versäumnis, gerichtsakte, datum, behinderter, rehabilitation
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 18.02.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stendal S 3 AS 902/09 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 AS 379/09 B
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Stendal, das die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein von ihm betriebenes, mittlerweile erledigtes Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes abgelehnt hat.
Der am ... 1986 geborene Antragsteller lebte zumindest ab Mai 2009 in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen mit
seinem Vater. Er erhielt ab 1. Dezember 2008 Ausbildungsgeld als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§
97 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) i. V. m. § 33 und §§ 44 ff. des Neunten
Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) in Höhe von 62,00
EUR/Monat. Diese Maßnahme kündigte er mit Wirkung zum 31. Juli 2009. Sein Vater bezog von der Antragsgegnerin
laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Unter dem 11. Mai 2009 stellte der Antragsteller zusammen mit seinem Vater einen Antrag auf Leistungen nach dem
SGB II. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 forderte die Antragsgegnerin den Vater des Antragstellers auf, diverse
Unterlagen wie u. a. den Mietvertrag für die Wohnung in D. , Z. Straße 12, sowie eine Kopie des Kindergeldantrags für
den Antragsteller vorzulegen. Unter dem 31. Juli 2009 erkundigte sich der Vater des Antragstellers nach dem Stand
der Bearbeitung des Antrags. Ein Schreiben vom 7. Juli 2009 habe er nicht erhalten. Am 3. August 2009 sprach der
Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor und gab die erforderlichen Unterlagen ab.
Mit Bescheid vom 5. August 2009 bewilligte die Antragsgegnerin ihm und dessen Vater SGB II-Leistungen für die Zeit
vom 3. Juni bis 30. November 2009. Am 11. August 2009 hat der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller beim
Sozialgericht Stendal einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, die
Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm SGB II-Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe zu gewähren. In dem
Antragschriftsatz heißt es weiter: " aufgrund der beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse beantragen wir, dem von uns vertretenen Mandanten Prozesskostenhilfe unter unserer Beiordnung zu
gewähren. ".
Am 19. August 2009 hat die Antragsgegnerin an das Sozialgericht den Leistungsbescheid vom 5. August 2009 sowie
den Änderungsbescheid vom 11. August 2009 gesandt mit dem Bemerken, dem Antragsteller fehle ein
Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung des Eilverfahrens. Mit Schreiben vom gleichen Tage hat das Sozialgericht
diesen Schriftsatz an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers übersandt mit dem Hinweis, dass eine Erklärung
zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Antragstellers dem Prozesskostenhilfeantrag im
Antragsschriftsatz nicht beigefügt gewesen sei.
Mit Originalschreiben vom 24. August 2009 (Eingang bei Gericht am 26. August 2009) hat der Antragsteller die
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 7. August 2009 ohne weitere
Anlagen zu den Akten gereicht und zudem mitgeteilt, dass zwar unter dem 5. August 2009 ein Bescheid ergangen
sei, die dort aufgeführten Grundsicherungsleistungen bislang jedoch nicht überwiesenen worden seien. Für die
Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hat der Antragsteller ein Formular genutzt, das
folgenden Vermerk enthielt: "Wenn Sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
beziehen und den letzten hierüber erhaltenen Bewilligungsbescheid beifügen, sind die Angaben zu E bis J entbehrlich,
sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet".
Die Antragsgegnerin hat unter dem 26. August 2009 angegeben, die erste Zahlung der Grundsicherungsleistungen sei
per Überweisung am 6. August 2009 in Höhe von 1.306,93 EUR erfolgt. Am 11. August 2009 sei der
Änderungsbescheid ergangen und der Vater des Antragstellers habe einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 62,00
EUR mittels einer Barzahlung von ihr erhalten. Unter dem 27. August 2009 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass ihm
der Bescheid vom 5. August 2009 erst am 15. August 2009 zugegangen sei. Am 18. August 2009 sei ein Betrag in
Höhe von 1.306,93 EUR kontowirksam gezahlt worden. Davon habe er erst jetzt Kenntnis erlangt.
Der Antragsteller hat das Verfahren für erledigt erklärt und um Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags gebeten.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 9. September 2009 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im
Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse habe das Eilverfahren bereits keine Erfolgsaussicht mehr gehabt und seine tatsächliche Erledigung
gefunden. Dass der Antragsteller vom Wegfall seiner Beschwer zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen noch
keine Kenntnis gehabt habe, vermöge daran nichts ändern, zumal dies vorliegend wohl auf Kommunikationsproblemen
beruht habe. Vielmehr seien die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Etwas anderes ergebe sich auch nicht
daraus, dass das Gericht mit Schreiben vom 19. August 2009, mithin nach tatsächlicher Erledigung, darauf
hingewiesen habe, dass die Prozesskostenhilfeunterlagen bislang nicht vorlägen und um Übersendung gebeten habe.
Hierin sei keine Gestattung der Nachreichung der Unterlagen zu sehen. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits aktenkundig
gewesen, dass dem Vater des Antragstellers ein Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin zugegangen sei. Der
Zufluss der bewilligten Beträge, der bei verständiger Würdigung von dem Antrag des Antragstellers mit umfasst
gewesen sei, mithin das erledigende Ereignis, sei dem Gericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Ein
entsprechender Erklärungsgehalt ließe sich dem gerichtlichen Schreiben mithin nicht entnehmen. Es könne daher
offen bleiben, ob die richterliche Gewährung der Nachreichung von Unterlagen nicht ohnehin vor der (tatsächlichen)
Erledigung des Rechtsstreits hätte erfolgen müssen. Gegen den ihm nach eigenen Angaben am 14. September 2009
zugestellten Beschluss an der Antragsteller am 5. Oktober 2009 Beschwerde eingelegt. Bereits vor der Erklärung der
Erledigung des Rechtsstreits am 27. August 2009 sei am 24. August 2009 die Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht worden. Frühestens mit der Erledigungserklärung habe das
Verfahren sein Ende gefunden. Im Übrigen habe das Gericht um Übersendung der Erklärung für die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten, aber keine Frist gesetzt. Die Übersendung der Erklärung sei am gleichen Tag
des Eingangs der Aufforderung durch das Gericht erfolgt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug
genommen.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben und statthaft gemäß §
73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß §
144 Abs. 1 Satz 1 SGG für ein Berufungsverfahren würde hier den Betrag von 750,00 EUR übersteigen. Der
Antragsteller hat die Gewährung von SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe verlangt. Der ihm mit Bescheid vom 5.
August 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. August 2009 gewährten Leistungen übersteigt den
Betrag von 750,00 EUR. Ihm wurden für den Zeitraum vom 3. Juni bis 30. November 2009 Leistungen i.H.v.
insgesamt 782,33 EUR bewilligt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da dem Antragsteller für das abgeschlossene Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Stendal keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Nach § 73a Abs. 1 SGG
i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen
und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Zu
diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. Dabei hat der
Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders.
Grundsätzlich beginnt die Wirksamkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Zustellung des Beschlusses.
Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag
samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorgelegen hat (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss
vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
18. November 2008, L 5 B 246/07 AS, nicht veröffentlicht).
Als am 26. August 2009 erstmals eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt
worden ist, war das Verfahren der ersten Instanz im Sinne des § 119 ZPO zwar entgegen der Ansicht des
Sozialgerichts noch nicht abgeschlossen. Das Verfahren hatte lediglich durch den kontowirksamen Zahlungseingang
der SGB II-Leistungen am 18. August 2009 seine tatsächliche Erledigung gefunden. Die Rechtshängigkeit des
Verfahrens endete aber frühestens mit der Erledigungserklärung des Antragstellers am 27. August 2009 (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 125, Rn. 6). Auch hindert der Umstand, dass der Erklärung keine Unterlagen beigefügt
waren, nicht grundsätzlich die Annahme einer Bewilligungsreife, wenn der Antragsteller auf die Richtigkeit des
Hinweises im Erklärungsvordruck, im Falle des Leistungsbezugs nach SGB II und Vorlage des letzten
Leistungsbescheids erübrigten sich Angaben zu den Punkten E bis J im Formular, vertraut hat (vgl. Beschluss des
erkennenden Senats vom 16. Januar 2009, L 5 B 12/08). Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hatte jedoch das
Verfahren keine Aussicht auf Erfolg mehr. Da es bereits am 18. August 2009 seine tatsächliche Erledigung gefunden
hatte, entfiel ab diesem Zeitpunkt das Rechtsschutzínteresse des Antragstellers an der Fortführung des Verfahrens.
Soweit der Antragsteller darauf abstellt, das SG habe keine Frist zur Nachreichung der Unterlagen für den
Prozesskostenhilfeantrag gewährt, verkennt er, dass das SG nicht verpflichtet war, in der vorliegenden
Fallkonstellation überhaupt einen Hinweis auf die fehlenden Unterlagen zu erteilen (vgl. Bundesverfassungsgericht
(BVerfG), Kammerbeschluss vom 30. August 1991, 2 BvR 995/91, juris, Rn. 3). Die Prozessbevollmächtigte hatte in
ihrem Antragsschriftsatz angegeben, die Unterlagen seien beigefügt. Der Umstand, dass sie offensichtlich das
Beifügen der Unterlagen vergessen hatte, ist allein ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Dieses Versäumnis
wäre bei zumutbarer Sorgfalt vermeidbar gewesen und ist daher dem Antragsteller zuzurechnen. Mithin musste das
Sozialgericht erst recht keine Frist zur Nachreichung der Unterlagen setzen. Es ist Aufgabe der
Prozessbevollmächtigten, gerade in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes so bald als möglich die für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen einzureichen. Eine Kostenentscheidung war wegen der
gesetzlichen Regelung des § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).