Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 15.04.2005

LSG San: besondere härte, anrechenbares einkommen, anrechenbares vermögen, eltern, hauptsache, erlass, student, sozialhilfe, gefahr, wohnraum

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 15.04.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Dessau-Roßlau S 9 AS 57/05 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 B 7/05 AS ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 17. März 2005 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin verurteilt,
dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2005 im Wege eines Darlehens Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe
von 331,00 EUR vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung zu gewähren. Im übrigen wird die Beschwerde
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu drei Viertel.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende.
Der am 1976 geborene ledige Beschwerdeführer ist seit Oktober 1999 Student der Politikwissenschaft an der
Universität L ... Im Oktober 1997 hatte er zunächst ein Diplomstudium der Ökonomie aufgenommen, welches er 1999
aus gesundheitlichen Gründen abbrach, ohne dass dies vom Studentenwerk als unabweisbarer Grund anerkannt
wurde. Bis Ende 2004 erhielt er ein Stipendium der von-Arnim´schen-Familienstifung in Form eines teilrückzahlbaren
Darlehens. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezieht er nicht. Am 8. November
2004 stellte er einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). In dem Antrag gab der Beschwerdeführer an,
dass er mietfrei bei seinen Eltern wohne, über Einkommen nicht verfüge und für die Fahrt zum Studienort monatlich
169,20 EUR aufwende (12 Fahrten zu 14,10 EUR).
Mit Bescheid vom 25. November 2004 lehnte die Beschwerdegegnerin den Leistungsantrag ab. Zur Begründung führte
sie aus, dass die Ausbildung des Antragstellers im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei und
daher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausschieden. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 3.
Dezember 2004 Widerspruch ein. Er erhalte keine Leistungen nach dem BAföG, da er hierauf keinen Anspruch nach
dem Studienwechsel habe. Seine Eltern, die ihn bisher finanziell unterstützten, könnten dies ab dem 1. Januar 2005
nicht mehr leisten, da sie nun Arbeitslosengeld II - Empfänger seien. Er arbeite zur Zeit an seiner Diplomarbeit und
sehe sich nun gezwungen, kurz vor Beendigung das Studium abzubrechen, um als ungelernte Arbeitskraft seinen
Lebensunterhalt zu sichern. Da er aus gesundheitlichen Gründen nicht jeden Beruf ausüben dürfe, werde er zukünftig
als langfristiger Leistungsempfänger statt als Leistungsträger der Gesellschaft erhalten bleiben. Mit Schreiben vom
16. Dezember 2004 legte er den Bescheid des Studentenwerks L. vom 16. Juni 2000 über die Ablehnung von
Leistungen nach dem BAföG vor und bat, den Vorgang noch einmal zu überprüfen. Zur Begründung des ablehnenden
Bescheides führte das Studentenwerk aus, dass bei einem Abbruch oder Wechsel nach Beginn des 4.
Fachsemesters eine Ausbildungsförderung nur noch erfolge, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder den
Wechsel bestanden hätten. Die Universität L. bescheinigte dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2005, dass er sich
am 13. Mai 2004 zur Abschlussprüfung im Diplomstudiengang Politikwissenschaft angemeldet habe und bei
ordnungsgemäßen Verlauf des Abschlussverfahrens sein Studium bis Ende September 2005 abschließen werde. Mit
Bescheid vom 14. Februar 2005 lehnte die Beschwerdegegnerin nach nochmaliger Überprüfung ihres Bescheides die
Gewährung von Leistungen ab. Die Überprüfung habe ergeben, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei, da das
Recht weder unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Das Studium des
Beschwerdeführers sei grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig. Die Ausnahmevorschrift nach § 7 Abs. 6
SGB II werde nicht wirksam. Leistungen nach dem SGB II seien nicht zu gewähren. Es bestünde die Möglichkeit,
einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) zu stellen. Am 8.
März 2005 erhob der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers vorsorglich Widerspruch gegen den Bescheid
vom 14. Februar 2005 und verwies darauf, dass noch kein Widerspruchsbescheid erlassen worden sei.
Der Beschwerdeführer hat am 9. März 2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht
Dessau gestellt. Er sei auf die begehrte Leistung dringend angewiesen, da er ab dem 1. Januar 2005 keine Einkünfte
habe und seine Eltern ihn nicht unterstützen könnten. Damit er wenigstens seine Krankenversicherung und seine
Fahrtkosten bezahlen könne, erhalte er zur Zeit monatlich 150,00 EUR von seiner Großmutter. Den Rest der
notwendigen Ausgaben bestreite er aus seinem Konto, welches mit 274,00 EUR im Soll stehe. Weitere Konten wiesen
einen Stand von 4,60 EUR im Haben bzw. 16,00 EUR im Soll auf. Die Regelung, wonach die Leistung von BAföG bei
einem Studienwechsel ohne unabweisbaren Grund ab dem Beginn des vierten Fachsemesters ausgeschlossen sei,
stehe im ersten Abschnitt des BAföG, der die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung im allgemeinen beschreibe. Fehle
es schon nach diesem Abschnitt an einem Leistungsanspruch, bedeute dies seines Erachtens, dass ein Anspruch
dem Grunde nach nicht bestehe. Zur weiteren Glaubhaftmachung hat er eine Versicherung an Eides statt zu den
Angaben im Schriftsatz beigefügt. Ausweislich des eingereichten Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten seine Eltern monatlich 758,99 EUR für die
Bedarfsgemeinschaft bestehend aus seiner Mutter, seinem Vater und seiner 14jährigen Schwester. Die
Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass eine besondere Härte nicht vorliege, da außergewöhnliche
schwerwiegende atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände, die einen zügigen
Ausbildungsdurchlauf verhinderten oder die sonstige Notlage hervorgerufen hätten, nicht vorlägen.
Mit Beschluss vom 17. März 2005 hat das Sozialgericht Dessau den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Er habe einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht. Sein Studium sei dem Grunde
nach förderungsfähig. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass er keine Leistungen nach dem BAföG erhalte.
Die Vorschriften des BAföG hätten einen abschließenden Charakter für Fälle, in denen der Bedarf des Hilfesuchenden
an Lebensunterhalt und Ausbildungskosten durch die Ausbildung hervorgerufen werde. Der Gesetzgeber sehe in § 17
Abs. 3 BAföG für die Fälle eines Studienwechsels sowie die Überschreitung der Förderungshöchstdauer die
Gewährung von Bankdarlehen vor. Diese Regelungen seien als abschließend zu betrachten. Eine besondere Härte
liege nicht vor, da solche Umstände nicht ersichtlich oder vom Antragsteller vorgetragen worden seien.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 22. März 2005 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht habe
den Begriff der Förderungsfähigkeit verkannt. Der Hinweis auf § 17 Abs. 3 BAföG führe nicht weiter, da
Anspruchsvoraussetzung hierfür auch ein Fachrichtungswechsel vor Abschluss des dritten Fachsemesters oder das
Vorliegen eines unabweisbaren Grundes sei. Er verweist auf die Regelung im Wohngeldgesetz. Auf der Homepage
des Deutschen Studentenwerks zur Erläuterung des Wohngeldgesetzes sei der Fall des Fachrichtungswechsels
ausdrücklich als ein solcher, der eine Förderungsfähigkeit dem Grunde nach ausschließe, genannt. Der Antragsteller
hat seinen Darlehensvertrag mit der von Arnim´schen Stiftung eingereicht, wonach das ihm gewährte Darlehen
spätestens ab dem 1. Januar 2005 in drei gleichen Jahresraten von 600,00 EUR zurückzuzahlen ist.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 17. März 2005 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verurteilen, ihm ab dem 1. März 2005 Grundsicherung für Arbeitsuchende in gesetzlicher Höhe und Laufzeit vorläufig
bis zu einer endgültigen Entscheidung zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, das Sozialgericht habe das Vorliegen einer besonderen Härte zu Recht verneint. Die
Voraussetzungen für eine akute Phase oder einen unmittelbar bevorstehenden Abschluss der Ausbildung seien nicht
erfüllt, da das Studium noch mindestens ein halbes Jahr dauere.
Das Sozialgericht Dessau hat der Beschwerde mit Verfügung vom 7. April 2005 nicht abgeholfen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
eingelegt worden (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht
abgeholfen.
Die Beschwerde ist überwiegend begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Erlass einer einstweiligen
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes abgelehnt. Dem Kläger ist im Wege eines Darlehens vorläufig
Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 331,00 EUR bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu
gewähren.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des gegenwärtigen Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher Antrag ist
nach § 86b Abs. 3 SGG vor Klageerhebung in der Hauptsache zulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier vor.
Dem Beschwerdeführer drohen ohne die vorläufige Regelung wesentliche Nachteile. Die besondere Eilbedürftigkeit,
die den Anordnungsgrund kennzeichnet, liegt vor, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung auch der
widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Hier
besteht bei einem unrechtmäßigen Vorenthalten von Grundsicherungsleistungen die akute Gefahr, dass der
Beschwerdeführer in wirtschaftliche und existenzielle Not gerät bzw. sein vor dem Abschluss stehendes Studium
abbrechen muss. Er selbst verfügt über keine weiteren finanziellen Mittel, um seine Lebensführung in der
Examenszeit sicherzustellen. Er kann nicht durch seine Familie entsprechend unterstützt werden. Seine Eltern und
seine Schwester erhalten nur Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 758,99 EUR und können
ihn daher über das freie Wohnrecht hinaus nicht finanzieren. Er hat auch keine Ansprüche gegen andere Träger, die er
leichter durchsetzen kann. Das Amt für Ausbildungsförderung hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ausbildungsförderung abgelehnt. Es besteht auch kein paralleler Anspruch auf eine Ausbildungsförderung als
Darlehen gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18c BAföG. Voraussetzung für einen Darlehensanspruch nach dem
BAföG ist, dass eine geförderte Ausbildung absolviert wird, bei der die Förderungshöchstdauer überschritten wird. Die
Förderung mittels Darlehen im BAföG ergänzt nur für die Zeiten des Überschreitens der Förderungshöchstdauer die
schon bestehende Förderung nach § 7 Abs. 3 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 5 C 24/99 - NVwZ 2000,
927). Im übrigen hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch nach dem SGB XII, auf welchen die
Beschwerdegegnerin ihn im Bescheid vom 18. Februar 2005 verwies. Gem. § 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen,
die nach dem II. Buch als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den
Lebensunterhalt nach diesem Gesetz.
Der Beschwerdeführer hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II
sind gegeben. Danach können in Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen geleistet
werden. Es handelt sich um eine Härteklausel, um den Leistungsausschluss nach Satz 1 abzumildern. So haben
nach Satz 1 Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen u. a. des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist,
keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Frage, ob dies auch für einen Bedarf gilt,
der in den nicht ausbildungsgeprägten besonderen Umständen der Person liegt, kann hier dahinstehen. Der
Beschwerdeführer ist ein solcher Auszubildender, dessen Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist. Zur
Bedeutung und Reichweite einer "dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung" können die Erläuterungen und
Entscheidungen zur wortgleichen Vorschrift in § 26 Abs. 1 BSHG herangezogen werden. Die Sozialhilfe sollte keine
verdeckte Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" sein, insofern schied Sozialhilfe aus, wenn das BAföG
eine Ausbildung überhaupt – unter welchen Voraussetzungen auch immer – als förderungsfähig ansah (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 13. Mai 1993 – 5 B 82/92 – MDR 1994, 418). Die speziellen Fördervoraussetzungen lege allein das
BAföG fest. Hierzu zähle auch § 7 Abs. 3 BAföG, wonach bei einem Studienwechsel nur unter besonderen
Voraussetzungen eine Förderung stattfindet. Diese Begründung greift auch für das SGB II. Eine weitere Ausbildung in
einer grundsätzlich förderungsfähigen Ausbildung ist nur nach den eng geregelten Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2
und 3 BAföG mit einer Ausbildungsförderung zu unterstützen. Erhält der Auszubildende keine Leistungen nach dem
BAföG, entspricht dies der Wertung des Gesetzgebers, in welchen Fällen er eine Förderung für notwendig hält. Dem
steht die von dem Beschwerdeführer dargestellte andere Auslegung des Leistungsausschlusses wegen einer dem
Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nach dem BAföG im Wohngeldgesetz (WoGG) nicht entgegen. Es trifft
zwar zu, dass sich der Leistungsausschluss von Wohngeld in § 41 Abs. 3 WoGG für Berechtigte, denen Leistungen
zur Förderung der Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach zustehen, nicht auf die Fälle von Studienwechslern
ohne BaföG-Zahlung bezieht. So besteht nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Wohngeldgesetzes 2002 vom 13. Dezember 2000 i.d.F. vom 5. November 2001 Ziffer 41.31 bei einem
Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund im Sinne von § 41 Abs. 3 WoGG kein Anspruch auf BAföG dem Grunde
nach. Diese unterschiedliche Auslegung hängt jedoch von den unterschiedlichen Zwecken des
Leistungsausschlusses für Studenten bei den Leistungen nach dem SGB II und dem WoGG ab. Die Leistung nach
dem SGB II sichert wie die Ausbildungsförderung den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung. Insoweit besteht die Gefahr einer vom Gesetzgeber nicht gewollten
Ersatzfinanzierung des Studiums. Demgegenüber bietet das WoGG nur eine spezielle Förderung für angemessenen
Wohnraum, die noch kein vom Staat finanziertes Studium ermöglicht. Für alle Bezieher niedriger Einkommen, die
keine andere Förderung erhalten können, soll ein angemessener Wohnraum ermöglicht werden. Deshalb soll hier der
Ausschluss hauptsächlich dann greifen, wenn der Student die BAföG-Leistungen tatsächlich erhält oder nur deshalb
nicht erhält, weil er den Antrag nicht gestellt hat oder sein Einkommen zu hoch ist (vgl.
Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG § 41 Rn. 10).
Der Kläger hat einen besonderen Härtefall glaubhaft gemacht. Eine besondere Härte besteht nur dann, wenn die
Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum
Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Hilfebefürftige,
die eine solche Ausbildung betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert
werden, sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die
Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden (vgl. zu § 26 BSHG
BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 – 5 C 16/91 – BVerwGE 94, 224) Ein besonderer Härtefall liegt erst dann vor,
wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Grundsicherung von den
finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung freizuhalten, den Ausschluss übermäßig hart erscheinen lassen. Diese
Umstände ergeben sich hier aus der unmittelbar bevorstehenden Abschlussprüfung und der bereits begonnenen
Diplomarbeit. Ein Ausbildungsabbruch in der akuten Phase des Abschlussexamens stellt einen Anwendungsfall für
die Härteklausel dar und ist nicht mehr zumutbar (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 – 9 UE
3241/88 – NVwZ-RR 1992, 636 m w. N.). Dies erkennt die Beschwerdegegnerin auch grundsätzlich an, hält jedoch
einen Studienabschluss erst in fünf Monaten nicht für ausreichend. Der Senat ist der Auffassung, dass schon der
Beginn der Diplomarbeit in der Abschlussphase eine solche Härte darstellt. Gerade in der Examensphase ist es nicht
möglich, durch Nebentätigkeiten nebenbei den Unterhalt zu verdienen. In dieser Phase ist der Student zeitlich
umfassend in Anspruch genommen. Es widerspricht auch dem Zweck des SGB II, wenn der Hilfebedürftige, der nach
einem mehrjährige Studium kurz vor einem qualifizierten Ausbildungsabschluss steht, mit dem er bessere Chancen
hat, sich selbst zu unterhalten, diese Ausbildung aufgeben soll, um sein Auskommen zu sichern. Nach § 1 Abs. 1
Satz 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende gerade die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften
bestreiten können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Leistung als Darlehen gewährt wird. Der erwerbsfähige
Hilfebedürftige soll lediglich in die Lage versetzt werden, zunächst seine Ausbildung abzuschließen, anschließend
muss er dann die Leistung zurückzahlen.
Einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass es sich um eine Leistung handelt, bei der die
Beschwerdegegnerin ein Ermessen ausüben kann. Bei dem Vorliegen eines Härtefalles ist die Hilfeleistung indiziert,
das heißt, sie kann nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden (vgl. Brühl in LPK-SGB II § 7 Rn. 75; Hess.VGH, Urteil
vom 10. Dezember 1991 – a. a. O.). Die mögliche Verwaltungsentscheidung hat sich hier auf eine
Leistungsgewährung verdichtet. Eine Verurteilung allein zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung würde die
Rechtsschutzgewährung verzögern und daher zu Rechtsschutzdefiziten führen, die bei einer wahrscheinlich positiven
Entscheidung nicht hinnehmbar sind. Während die Ermessensvorschrift bei § 26 Abs. 1 BSHG insoweit eine
eigenständige Bedeutung hatte, als die Behörde zwischen einer Beihilfe und einem Darlehen entscheiden konnte,
kann nach dem SGB II von vornherein nur ein Darlehen gewährt werden. Insofern ist der Prüfungsumfang des
Leistungsträgers im Rahmen des Ermessens bei der Leistungsgewährung ohnehin sehr gering.
Die übrigen Voraussetzungen nach §§ 7 ff. SGB II für die Gewährung der Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes sind glaubhaft gemacht. Der erwerbsfähige Beschwerdeführer verfügt weder über ein
anrechenbares Vermögen noch ein anrechenbares Einkommen. Der Zuschuss der Großmutter sollte nur den Engpass
bis zur Bewilligung der Hilfeleistung ausgleichen und kann daher nicht als Einkommen angesehen werden. Im Wege
der Sicherungsanordnung ist der Betrag nicht zu kürzen, da es sich um die Sicherung des Existenzminimums
handelt. Es kann auch für die Zeit ab Antragstellung und damit für die Vergangenheit eine Anordnung getroffen
werden, da ein besonderer Nachholbedarf besteht. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt durch
Überziehen seines Kontos.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Kläger eine Beihilfe gefordert hat und nur ein Darlehen zugesprochen bekam.
Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.