Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 14.09.2010
LSG San: verbotene eigenmacht, wohnung, immobilie, hauptsache, existenzminimum, sanierung, miete, besitz, zivilprozessordnung, glaubhaftmachung
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 14.09.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Magdeburg S 15 AS 513/10 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 AS 224/10 B ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. April 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Antrags- und
Beschwerdegegner die sofortige Auszahlung von pauschalierten Wohnungserhaltungskosten bzw. einer fiktiven Miete
iHv 520,00 EUR monatlich.
Der Antragsteller und seine Familie beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Antragsgegner Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Antragsteller ist
Miteigentümer zu ½ eines selbstbewohnten Hausgrundstücks. Als Kosten der Unterkunft (KdU) werden vom
Antragsgegner regelmäßig die Hauslasten, die monatlich in wechselnder Höhe anfallen, und während der Heizperiode
die Heizkosten übernommen. Gegen die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar
2009 sind Klagen beim Sozialgericht Magdeburg (SG) anhängig (S 15 AS 1436/09 und S 15 AS 1513/09).
Am 24. Februar 2009 beantragte der Antragsteller bei dem SG im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm monatlich
die Kosten für die Erhaltung des Hauses iHv 520,00 EUR/Monat zu erstatten. Mit Beschluss vom 27. Februar 2009
lehnte das SG diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, im Rahmen der KdU habe der Antragsteller Anspruch
auf Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen seien. Die von ihm begehrte
Erhaltungspauschale sei mit den gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte
keinen Erfolg (Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2009).
Mit Bescheid vom 21. Januar 2010 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes einschließlich Leistungen der KdU für den Monat Januar 2010. Hiergegen legte der
Antragsteller Widerspruch ein und führte u.a. aus, auch Erhaltungsaufwendungen für seine Wohnung ständen ihm zu.
Mit Bescheiden vom 27. Januar 2010 setzte der Antragsgegner höhere Leistungen für mehrere Monate im Jahre 2009
sowie Januar 2010 und vom 1. Februar bis 31. Juli 2010 fest, wobei er im Rahmen der KdU nur die voraussichtlichen
tatsächlichen Kosten berücksichtigte. Mit weiterem Bescheid vom 23. Februar 2010 änderte er die
Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2009. Der letztgenannte Bescheid wurde nach
seiner Rechtsmittelbelehrung Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Mit Bescheiden vom gleichen Tage setzte
der Antragsgegner auch die Leistungen für Februar bis Juli 2010 neu fest. Mit Bescheid vom 25. Februar 2010 änderte
der Antragsgegner die Leistungen für die Monate März und Juni 2010 und mit Bescheid vom 23. März 2010 für den
Zeitraum Mai bis Juli 2010.
Bereits am 11. Februar 2010 hat der Antragsteller erneut beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem
Ziel beantragt, den Antragsgegner längstens bis zum 31. Juli 2010 zu verpflichten, ihm weitere 520,00 EUR monatlich
als Mietwert für seine Wohnung zu zahlen. Er hat vorgetragen, sein Grundrecht auf Wohnung würde durch den
Antragsgegner erheblich gestört. Die Kaltmiete sei unbestrittener Anteil der KdU. Der Antragsgegner begehe eine
verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da er ihm ohne seinem Willen den Besitz
entziehe bzw. störe. Er verlange keine fiktiven Kosten, sondern den Mietwert eines tatsächlich vorhandenen Raumes.
Den Mietwert hat der Antragsteller in Anlehnung an die Wohnfläche der Wohnung mit 520,00 EUR beziffert (4,00 EUR
x 130 qm). Mit der Entscheidung des Senats vom 7. Oktober 2009 sei er nicht einverstanden.
Mit Beschluss vom 19. April 2010 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II enthalte keine Rechtsgrundlage für pauschalierte Zahlungen für Erhaltungsaufwendungen
(Hinweis auf das Urteil des BSG v. 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R). Die Zahlung könne auch nicht als Teilbetrag für
die Kosten der Sanierung des Hauses verlangt werden. Wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen zählten nicht zum
Erhaltungsaufwand. Es sei nicht Aufgabe der Transferleistung nach dem SGB II, durch grundlegende Sanierung eine
Wertsteigerung herbeizuführen. Die Immobilie dürfe nach Durchführung der Instandhaltungsarbeiten nicht in einen
höherwertigeren Zustand versetzt werden. Eine Übernahme von Sanierungskosten in Höhe von über 40.000,00 EUR
sei zudem nicht angemessen, zumal weitere Kosten z. B. für den Einbau der Fenster in Höhe von 12.000,00 EUR
hierin noch nicht enthalten seien.
Gegen die ihm am 26. April 2010 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 18. Mai 2010 Beschwerde
eingelegt. Durch den Beschluss werde sein Existenzminimum angetastet und der Verzicht auf sein selbstgenutztes
Wohneigentum erzwungen. Dies genieße aber nach dem SGB II einen Vermögensverwertungsschutz.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. April 2010 aufzuheben und den
Antragsgegner vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen die Bescheide vom 27.
Januar 2010 und die entsprechenden Änderungsbescheide, längstens bis zum 31. Juli 2010, zu verpflichten, ihm
weitere 520,00 EUR monatlich als Mietwert für seine Wohnung zu zahlen.
Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren
Gegenstand der Beratung des Senats
II.
A. Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig und insbesondere form- und fristgerecht erhoben gemäß § 173
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch statthaft im Sinne von § 172 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1
SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstands überschreitet hier die Summe von 750,00 EUR. Der Antragssteller
verlangt 520,00 EUR/Monat für mindestens fünf Monate.
B.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 19. April 2010 ist unbegründet.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen,
wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts
des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist
gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des
Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache
gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen
Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Hier ist kein Recht des Antragstellers erkennbar, welches verletzt sein könnte. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
werden Leistungen für die KdU maximal in Höhe der "tatsächlichen Aufwendungen" erbracht. Der Antragsteller erhält,
was er tatsächlich braucht; sein Existenzminimum wird daher nicht angetastet. Pauschalzahlungen im Hinblick auf
den typischerweise anfallenden Erhaltungsbedarf sind gesetzlich nicht vorgesehen. Wie der Senat in dem
vorhergehenden Rechtsstreit bereits ausgeführt hat, besteht daher kein Anspruch des Antragstellers auf pauschale
Instandhaltungskosten oder fiktiven Mietkosten (vgl. auch BSG, 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr.
17).
Berücksichtigungsfähig sind hingegen tatsächliche Aufwendungen für eine notwendige Instandsetzung oder
Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und
sie angemessen sind (BSG, a.a.O.). Dies setzt voraus, dass sie für die Sicherung und den Erhalt der Unterkunft
notwendig sind und deren Bewohnbarkeit aufrecht erhalten sollen (BSG, 18. Februar 2010, B 4 AS 28/09 R, Juris Rn.
20). Derartige tatsächlich getätigte Aufwendungen oder bestehende Verpflichtungen werden von dem Antragsteller für
den streitigen Zeitraum jedoch nicht geltend gemacht.
Der Antragsgegner stört auch nicht den Besitz bzw. das Eigentum des Antragstellers im Sinne des § 858 BGB. Dies
wäre beispielsweise der Fall, wenn er in irgendeiner Weise auf das Haus einwirken oder es widerrechtlich betreten
würde. Der Antragsteller verlangt von dem Antragsgegner jedoch entgegen seiner Behauptung nicht das Unterlassen
einer Einwirkung, sondern ein vielmehr ein aktives Tun, nämlich die Zahlung einer fiktiven Miete.
Der Anspruch kann ebenfalls nicht auf die allein abwehrende Schutzbestimmung des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
gestützt werden, wonach ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen
berücksichtigt wird. Diese Bestimmung schützt zwar die Immobilie vor der Verwertung durch den Antragsgegner. Sie
gibt aber weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrer Zielrichtung einen Anspruch auf Leistungen zum Erhalt dieser
Immobilie.
Ähnlich verlangt Art. 14 Grundgesetz (GG) nicht, Privateigentum zu Lasten des Steuerzahlers zu sanieren oder
reparieren oder gar pauschal für solche Zwecke Leistungen zu gewähren.
Diese Rechtslage verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Bei allen Empfängern von Leistungen nach dem SGB II
werden maximal die tatsächlich anfallenden KdU erstattet; insoweit wendet sich der Antragsteller gegen eine
Gleichbehandlung. Die gesetzliche Unterscheidung danach, ob Kosten tatsächlich anfallen oder nicht, ist nicht
willkürlich und daher verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).