Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 23.04.2008

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Urteil vom 23.04.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stendal S 1 SO 26/05
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 8 SO 5/06
Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 6. April 2006 und der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2005 in der
Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2005 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger für den Zeitraum Januar bis Juni 2005 weitere Regelleistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung in Höhe von 279,82 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte
hat dem Kläger die Hälfte der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt nur noch höhere Regelleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die
Monate Januar bis Juni 2005. Insbesondere wendet er sich gegen die Anrechnung von Ausbildungsgeld und in der
Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) kostenfrei zur Verfügung gestelltes Mittagessen auf die Höhe seiner
Leistungen.
Der 1984 geborene Kläger ist schwerbehinderter Mensch. Für den streitigen Zeitraum hatte das Amt für Versorgung
und Soziales Magdeburg einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "H" festgestellt. Von
der Bundesagentur für Arbeit erhielt er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Lehrgangs in einer
WfbM. Dort bekam er kostenfreies Mittagessen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte ihm ein Ausbildungsgeld in Höhe
von monatlich 67,00 EUR. Der Kläger lebte in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern in deren
Einfamilienhaus. Diese erhielten im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Bis Dezember 2004 bezog der Kläger Leistungen nach dem
Grundsicherungsgesetz. Hierzu hatte die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 12. Mai
2004 auf Ersuchen des Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger zumindest seit dem 19. August 2003 unabhängig von
der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sei und es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung
behoben werden könne.
Am 2. Dezember 2004 beantragte der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Hierzu gab er unter anderem an, Kindergeld werde an seinen Vater ausgezahlt (Kontoauszug vom 8. November 2004,
Bl. 18 VA). An den Kosten der Unterkunft beteilige er sich in Höhe von monatlich 80,00 EUR, wozu er drei Quittungen
für September, Oktober und November 2003 vorlegte (Bl. 19a ff. VA). Im Rahmen der Kosten der Unterkunft machte
er u.a. Prämien für eine Rechtsschutzversicherung seines Vaters und eine Privathaftpflichtversicherung seiner Mutter
geltend (Beitragsrechnungen Bl. 4 VA). Darüber hinaus hat er Belastungen durch anteilige GEZ-Gebühren in Höhe von
48,45 EUR vierteljährlich, eine pauschale Kontoführungsgebühr in Höhe von 20,00 EUR und Reinigungskosten für die
Arbeitskleidung in Höhe von 12,60 EUR monatlich geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2005 hat der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 273,27 EUR bewilligt. Diese
hat er wie folgt errechnet:
Regelbedarf für einen Haushaltsangehörigen 265,00 EUR abzüglich des nach der Sachleistungsverordnung ermittelten
Wertes des freien Mittagsessens in der WfbM
- 27,36 EUR Mehrbedarf "wegen Erwerbsunfähigkeit" + 45,05 EUR Kosten der Unterkunft + 25,33 EUR
Heizungskosten + 30,75 EUR abzüglich Ausbildungsgeld - 67,00 EUR gemindert um Ausgaben für eine
Haftpflichtversicherung + 1,50 EUR Summe 273,27 EUR
Mit einem am 25. Januar 2005 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein. Mit
diesem wandte er sich gegen die Gewährung von Leistungen in Form einer Gesamtpauschale, die Höhe der
Regelleistungen generell sowie die Gewährung lediglich des reduzierten Regelsatzes für Haushaltsangehörige. In
Bezug auf die Kosten der Unterkunft wandte er sich gegen eine Pauschalierung und deren Gewährung auf Widerruf.
Auch dürfe das Ausbildungsgeld allenfalls zur Hälfte und das kostenfreie Mittagessen in der WfbM überhaupt nicht
angerechnet werden.
Nachdem der Kläger einen angebotenen Termin zur mündlichen Erörterung seines Widerspruchs nicht wahrgenommen
hatte, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2005 zurück. Zur Begründung führte
er aus, der Regelsatz für den Haushaltsvorstand könne dem Kläger nicht gewährt werden, da er mit seinen Eltern in
einem Haushalt lebe und somit als Haushaltsangehöriger gelte. Kosten der Unterkunft würden in tatsächlicher Höhe
erbracht, sofern sie nicht über den Werten der Richtlinie des Landkreises Stendal zu den angemessenen Kosten der
Unterkunft und Heizung lägen. Die Gewährung unter Vorbehalt des Widerrufs beziehe sich hauptsächlich auf die
berücksichtigten Abschlagszahlungen für Wasser und Heizung, welche nach Endabrechnung ein Guthaben aufweisen
könnten. Dass dem Kläger von der Agentur für Arbeit Stendal gewährte Ausbildungsgeld in Höhe von 67,00 EUR
monatlich sei nach der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB
XII) anrechenbares Einkommen. Eine vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen,
wonach Ausbildungsgeld nur zur Hälfte als Einkommen anzurechnen sei, beziehe sich nur auf Fälle der Gewährung
von Eingliederungshilfe in Einrichtungen. Das in der WfbM kostenfrei zur Verfügung gestellte Mittagessen decke einen
Teil des im Regelsatz berücksichtigten Bedarfs, so dass dieser nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII niedriger
festzulegen sei. Der Wert des Mittagessens sei nach der Sachbezugsverordnung zu ermitteln. Weder bei dem
Ausbildungsgeld noch bei dem Mittagessen handele es sich um nichtanrechenbare Leistungen nach dem SGB XII,
sondern um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung
(SGB III) i. V. m. d. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 8. April 2005 zugestellt.
Mit einem am 4. Mai 2005 beim Sozialgericht Stendal eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, diese
jedoch bis zur mündlichen Verhandlung nicht begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat er
beantragt, den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe
von 557,16 EUR zu zahlen.
Mit Urteil vom 6. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, streitig
sei zwischen den Beteiligten allein noch der Umfang des auf den Grundsicherungsbedarf des Klägers anzurechnenden
Einkommens. Sowohl das Ausbildungsgeld als auch das kostenfreie Mittagessen in der WfbM seien anzurechnendes
Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII. Für die Bewertung des Mittagessens sei die Sachbezugsverordnung
maßgeblich und dieses danach mit einem Betrag von 78,25 EUR zu berücksichtigen. Das Gesamteinkommen sei im
Ergebnis zutreffend durch die Beklagte um 1,50 EUR für Aufwendungen zur privaten Haftpflichtversicherung
gemindert worden. Zusätzlich sei in Anwendung des § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII ein Betrag von 50,89 EUR
(Absetzungsbetrag bei Erwerbstätigkeit) anrechnungsfrei zu lassen. Die dem Kläger aufgrund seiner Beschäftigung in
der WfbM gewährten Leistungen seinen kein anrechnungsfreies Ausbildungsförderungsgeld. Es sei auch keine
anrechnungsfreie Leistung nach dem SGB XII, sondern eine Leistung nach dem SGB III. Dieses sei auch nicht nur
hälftig zu berücksichtigen, da das vom Kläger für seine Auffassung zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Niedersachsen die Kostenbeteiligung eines Hilfebedürftigen nach § 85 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) betroffen
habe. Diese § 88 SGB XII entsprechende Vorschrift sei im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nicht anwendbar.
Gegen das ihm am 11. Mai 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 3. Juni 2006 beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingegangenen Telefax Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Festsetzung der Kosten der
Unterkunft, den zu Grunde gelegten Regelsatz sowie die Anrechnung des Ausbildungsgeldes und des Mittagessens
als Einkommen gerügt. Bezüglich der Höhe des ihm zustehenden Regelsatzes habe das Sozialgericht nicht
berücksichtigt, dass eine sogenannte Mischbedarfsgemeinschaft zwischen Empfängern von Leistungen nach dem
SGB II (Eltern) und Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII (Kläger) vorliege. Die Summe der ihm und seinen
Eltern gewährten Regelsätze liege unter der sich bei einer Berechnung ausschließlich nach dem SGB II oder
ausschließlich nach dem SGB XII ergebenden. Zum Ausgleich sei der ihm gewährte Regelsatz um 33,00 EUR
monatlich zu erhöhen. Das ihm in der WfbM kostenfrei gewährte Mittagessen dürfe weder bedarfsmindernd noch als
Einkommen angerechnet werden. Die Regelsätze des SGB XII entsprächen keiner konkret bedarfsdeckenden
Leistung sondern seien eine bedarfsorientierte Leistung. Eine Kürzung der Regelleistung wegen des fehlenden Bedarfs
sehe das Gesetz nicht vor. Das Mittagessen stelle auch kein Einkommen dar, da es keinen Marktwert besitze und
nicht in Geld tauschbar sei. Darüber hinaus könne es nicht zulässig sein, dass Abzüge auch für die Zeit des Urlaubs
oder der Krankheit vorgenommen würden, in denen er sich selbst verpflege. Das ihm gezahlte Ausbildungsgeld dürfe
nur hälftig angerechnet werden (Verweis auf OVG Niedersachsen, Urteil v. 22.2.2001 – 12 L 3923/00).
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen Teilvergleich bezüglich der Kosten der Unterkunft und
Heizung geschlossen, wonach die hierauf erbrachten Leistungen als noch abzurechnender Vorschuss betrachtet
werden.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2005
abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, ihm um 557,16 EUR höhere Regelleistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Urteil des Sozialgerichts sei zutreffend. Insbesondere könne der Kläger nicht als
Haushaltsvorstand einer eigenen Bedarfsgemeinschaft eingestuft werden. Eine entsprechende Regelung sei dem
SGB XII fremd.
Der Beklagte hat eine Aufstellung der Anwesenheitstage des Klägers in der WfbM im Jahr 2005 vorgelegt (Bl. 147 d.
A.), die nach Angaben des Klägers zutreffend ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffende
Verwaltungsakte des Beklagten, die Verfahrensakte sowie die Akte des zwischenzeitlich vom Kläger angestrengten
und später zurückgenommenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (L 8 SO 12/06 ER) verwiesen. Diese
haben bei der mündlichen Verhandlung und Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 SGG statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, da der Kläger und seine
Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung das Berufungsbegehren auf Regelleistungen für den Zeitraum
1. Januar bis 30. Juni 2005 beschränkt und klargestellt haben, dass eine Beteiligung der Eltern des Klägers entgegen
einer entsprechenden Formulierung in der nur von diesem unterschriebenen Berufungsschrift nicht beabsichtigt war.
Die Berufung ist auch teilweise begründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. April 2005 beschwert den Kläger i.S.d. § 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er
für den streitigen Zeitraum Anspruch auf höhere Regelleistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung hat.
Der Senat hatte nur noch über die Höhe der dem Kläger zustehenden Regelleistungen einschließlich der Mehrbedarfe
zu entscheiden, da sich die Beteiligen in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung verglichen haben (zur Möglichkeit des Teilvergleichs auch über einzelne Berechnungselemente der
Gesamtleistung vgl. BSG, Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RdNr. 22; Urt. v. 28.11.2002
– B 7 AL 36/01 R; Urt. v. 16.10.2007 – B 8/9b SO 2/06 R).
Der Kläger gehört zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 41 SGB XII (nach dem bzgl. der hier betroffenen
Normen maßgeblichen Rechtsstand durch G. v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3242), denn er ist nach den mit Schreiben vom
12. Mai 2004 dem Beklagten mitgeteilten Feststellung des Rentenversicherungsträgers zumindest seit dem 19.
August 2003 unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert und es ist unwahrscheinlich, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann.
Der Umfang der Leistungen der Grundsicherung ist nach § 41 Abs. 2 SGB XII zu ermitteln, indem dem abstrakten
Leistungsanspruch nach § 42 SGB XII (Bedarf) das nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII zu berücksichtigende
Einkommen und Vermögen gegenüber zu stellen ist. Der Bedarf des Klägers umfasst nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGB XII zunächst den für ihn maßgeblichen Regelsatz nach § 28 SGB XII. Danach wird der gesamte Bedarf des
notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung
nach Regelsätzen erbracht, deren monatliche Höhe im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII
(Regelsatzverordnung – RSV, hier i.d.F. durch G. v. 30.7.2004, BGBl. I S. 1950, 2005) durch Rechtsverordnungen der
Landesregierungen festgesetzt wird (für den hier streitigen Zeitraum: Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze
nach dem SGB XII im Land Sachsen-Anhalt v. 21.12.2004, GVBl. LSA S. 877). Dabei ist aufgrund von § 3
Regelsatzverordnung zwischen dem Regelsatz eines Haushaltsvorstands (331,00 EUR) und dem von
Haushaltsangehörigen vor und nach Vollendung des 14. Lebensjahres (199,00 EUR/265,00 EUR) zu unterscheiden.
Dieser Bedarf kann nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Einzelfall abweichend festgelegt werden. Eine Verweisung
des § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII allein auf den Eckregelsatz nach § 28 SGB XII ist aufgrund des Wortlauts und der
Regelungsgeschichte ausgeschlossen (BSG, Urt. v. 11.12.2007 – B 8/9b SO 21/06 R – RdNr. 20 ff.).
Trotz der vielstimmigen Kritik an Umfang, Ermittlungsmethode und Höhe der Regelsätze hat der Senat keine
durchgreifenden Bedenken gegen die Ermächtigungskonformität der RSV und die Ermittlung der Regelsätze nach dem
Statistikmodell (vgl. hierzu BverwG, Urt. v. 18.12.1996 – 5 C 47/95 – BVerwGE 102, 366 ff.) wie auch nicht gegen die
Vereinbarkeit der absoluten Höhe der Regelsätze mit dem Grundgesetz (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl.
BSG, Urt. v. 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R). Insbesondere bietet der vorliegende Fall keinen Anlass zu einer
eingehenden Prüfung, da der Kläger keinen vom Regelsatz umfassten Bedarf benannt hat, der durch die ihm
gewährten Leistungen nicht gedeckt wäre.
Der i.S.d. § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII maßgebliche Bedarf des Klägers ist der eines Haushaltsangehörigen nach
Vollendung des 14. Lebensjahres, gemindert um den durch die Einnahme kostenfreier Mittagsmahlzeiten in der WfbM
anderweitig gedeckten Bedarfsanteil. Der Kläger kann für sich nicht den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes
beanspruchen. Als Haushaltsvorstand gilt derjenige, der nach seiner Stellung in der Haushaltsgemeinschaft für die
Generalunkosten der gemeinsamen Haushaltsführung aufzukommen hat (W. Schellhorn in
Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 3 RSV RdNr. 6 m.w.N.). Dabei kann nicht allein auf die soziale
Rolle des Klägers als auch nach der Volljährigkeit im Haushalt seiner Eltern lebendes Kind oder den Umstand
abgestellt werden, dass er auf Sozialleistungen angewiesen ist, was ebenso auch auf die Eltern zu trifft. Vielmehr ist
festzustellen, wer die Generalunkosten tatsächlich trägt (BVerwG, Urt. v. 27.2.1963 – V C 105/61 – BVerwGE 15,
306, 313 f.). Vorliegend sind dies ausweislich der vorgelegten Rechnungen und Belege ausschließlich die Eltern des
Klägers. So sind alle Rechnungen und Bescheide entweder an den Vater oder die Mutter gerichtet, gleich ob sie im
Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft und Heizung stehen oder – wie die Haftpflichtversicherung und die
GEZ-Gebühren – nicht. Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Klägers an den Generalkosten des Haushalts bestehen
nicht. Zahlungen oder Beiträge des Klägers hierzu werden auch nicht behauptete. Allerdings beteiligt sich der Kläger
ausweislich der vorgelegten Quittungen mit 80,00 EUR monatlich an den "Wohnkosten". Diese Zahlungen werden von
ihm jedoch ausdrücklich mit Kosten der Unterkunft gleichgesetzt, die von den mit dem Regelsatz abzugeltenden
Generalkosten der Haushaltsführung zu unterscheiden sind.
Einen höheren Regelsatz kann der Kläger auch nicht aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit zwei SGB
II-Leistungsempfängern beanspruchen. Anders als in der vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2007 (B
8/9b SO 2/06 R) entschiedenen Konstellation zweier Ehepartner mit Leistungsanspruch nach SGB II und SGB XII,
liegt in der hier zu entscheidenden Konstellation keine plan- und systemwidrige Gesetzeslücke vor, die im Wege einer
lückenfüllenden Analogie oder Rechtsfortbildung im Sinne des Klägers zu schließen wäre. So entsprechen die
jeweiligen Bedarfssätze (Kläger 80 %, Vater 90 %, Mutter 90 %, zusammen 260 %) denen, die auch bei einer
Leistungsberechtigung aller Haushaltsangehörigen nach dem SGB XII maßgeblich wären. In diesem Falle wären für
das als Haushaltsvorstand zu wertende Elternteil 100 % sowie für das weitere Elternteil und den Kläger jeweils 80 %
des Eckregelsatzes zu bewilligen. Richtiger wäre es aber vermutlich, für die sich die Generalkosten des
gemeinsamen Haushalts scheinbar teilenden Eltern jeweils einen Mischregelsatz von 90 % (BVerwG, Urt. v.
27.2.1963 – V C 105/61 – BVerwGE 15, 306, 313 f.) und für den Kläger 80 % des Eckregelsatz anzusetzen. In beiden
Fällen ergäbe sich ein Gesamtsatz von 260 % des Eckregelsatzes.
Zutreffend ist allerdings, dass der Kläger und dessen Haushaltsgemeinschaft während des streitigen Zeitraums
sowohl nach der Summe der Regelsätze als auch nach der Gesamtleistungshöhe schlechter dastehen, als wenn die
gesamte Haushaltsgemeinschaft Leistungsansprüche nach dem SGB II hätte. In diesem Falle hätte der Kläger nach §
20 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II (dies i.d.F. durch G. v. 19.11.2004, BGBl. I S. 2902) Anspruch auf 100 %
der Regelleistung gehabt, da er – anders als nach der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung durch G. v. 24.3.2006
(BGBl. I S. 558) – nicht Angehöriger einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern und somit als
alleinstehend gegolten hätte. Die Summe der Regelsätze der Haushaltsgemeinschaft hätte in diesem Fall 280 %
betragen. Die tatsächliche Schlechterstellung des Klägers gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II beruht
jedoch nicht auf Systembrüchen in Folge der "Mischgemeinschaft" mit seinen Eltern. Vielmehr beruht sie einzig auf
der abweichenden Bewertung der Rolle volljähriger im Haushalt ihrer Eltern lebender Kinder durch den Gesetz- bzw.
Verordnungsgeber. So hat sich der Gesetzgeber des SGB II (jedenfalls bis zum 1. Juli 2006) dafür entschieden,
Volljährige unabhängig von ihrer Wohnsituation als gegenüber ihren Eltern wirtschaftlich selbständig zu behandeln,
während in der Regelsatzverordnung für alle Haushaltsgemeinschaften zwischen Volljährigen unabhängig von ihren
Verwandtschaftsverhältnissen an der Abstufung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen festgehalten
wurde.
Diese Ungleichbehandlung von Leistungsempfängern nach SGB II und SGB XII verstößt auch nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, denn der Gesetzgeber hat – anders als für das
SGB XII – für das SGB II nicht die bereits zum Bundessozialhilfegesetz angewandte Haushaltsvorstandslösung
übernommen, sondern sich für ein abweichendes, nicht an die bloße Haushalts-, sondern allein an die nach anderen
Gesichtspunkten zu bestimmende Bedarfsgemeinschaft anknüpfendes System abgestufter Bedarfssätze entschieden
(vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 10.7.2007 – L 8 SO 143/07 ER – FEVS 59, 12 ff.). Die Unterscheidung
dieser beiden Systeme ist auch durch sachliche Gründe gerechtfertig, denn die Gruppe der Leistungsempfänger nach
dem SGB II unterscheidet sich von der Gruppe der Leistungsempfänger nach dem SGB XII in dem für den
Gesetzgeber maßgeblichen Punkt der Erwerbsfähigkeit. So erfordern insbesondere die mit dem Status des
Erwerbsfähigen nach dem SGB II verbundenen Pflichten zur Vorbereitung auf und zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit auch von im Haushalt ihrer Eltern lebenden Kindern ein gegenüber nicht Erwerbsfähigen erhöhtes
Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit.
Der danach für den Kläger maßgebliche Regelsatz in Höhe von 265,00 EUR ist jedoch nach § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §
28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geringer festzulegen, da ein Teil des durch den Regelsatz erfassten Bedarfs durch
kostenfreies Mittagessen in der WfbM gedeckt ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Wert der Mittagessen
nicht nach der Sachbezugsverordnung zu bestimmen und als Einkommen des Hilfebedürftigen nach § 82 SGB XII auf
dessen Bedarf anzurechnen, da die Bestimmung des konkreten Bedarfs gegenüber der Einkommensanrechnung
vorrangig ist (BSG, Urt. v. 11.12.2007 – B 8/9b SO 21/06 R – RdNr. 17). Der Betrag der Minderung ist nach den vom
Verordnungsgeber in § 2 RSV gemachten Vorgaben aus dem Anteil der Ernährung am Regelsatz i.H.v. etwa 38 %
(BSG, a.a.O., RdNr. 24 unter Verweis auf BR-Drucks. 206/04, S. 12 f.) zu bestimmen und für jeden Tag der
tatsächlichen Inanspruchnahme des kostenfreien Mittagessens mit dem Tageswert in Abzug zu bringen. Dabei
entspricht der Tageswert des Mittagessens dem durch die Zahl der Tage des Monats geteilten monatlichen
Gesamtbedarf für Ernährung, von dem entsprechend der Wertungen der für den hier streitigen Zeitraum noch
geltenden Sachbezugsverordnung 2005 2/5 für das Mittagessen anzusetzen sind (BSG, a.a.O. RdNr. 23 ff.). Nach
dem für den Kläger maßgeblichen Regelsatz i.H.v. 265,00 EUR ergibt sich hiernach für Monate mit 31 Tagen ein
Tageswert den Mittagessens von 1,30 EUR, für Monate mit 30 Tagen ein Tageswert von 1,34 EUR und für den Monat
Februar 2005 ein Tageswert von 1,44 EUR. Vom jeweils maßgeblichen Regelsatz und nicht vom Eckregelsatz ist
auszugehen, da andernfalls dem Hilfebedürftigen ein höherer Bedarfsanteil abgezogen würde, als ihm tatsächlich zur
Verfügung steht.
Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten war der Kläger im Monat Januar 2005 an 19 Tagen in der WfbM
und hat dort am Mittagessen teilgenommen. Danach ergibt sich für den Monat Januar ein Bedarf nach § 28 SGB XII
i.H.v. 265,00 EUR, abzüglich 19 x 1,30 EUR, also 240,30 EUR. Im Februar, März und Mai war der Kläger jeweils an
19 Tagen in der WfbM, im April an 21 Tagen und im Juni an 22 Tagen. Danach ergibt sich ein Bedarf für Februar von
237,64 EUR, für März von 240,30 EUR, für April von 236,86 EUR, für Mai von 240,30 EUR und für Juni von 235,52
EUR.
Der Bedarf des Klägers ist nach § 41 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII um einen behinderungsbedingten
Mehrbedarf von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes von 265,00 EUR, mithin um monatlich 45,05 EUR zu erhöhen.
Danach beträgt der Bedarf des Klägers im ersten Halbjahr 2005 für Januar 285,35 EUR, für Februar 282,69 EUR, für
März 285,35 EUR, für April 281,91 EUR, für Mai 285,35 EUR und für Juni 280,57 EUR.
Vom Bedarf des Klägers ist nach § 41 Abs. 2 SGB XII das von ihm erzielte Einkommen i.S. der §§ 82 bis 84 SGB XII
und Vermögen i.S.d. § 90 SGB XII abzuziehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen zu berücksichtigenden Vermögens
bestehen nicht. Einkommen besteht in Form eines monatlich durch die Bundesagentur für Arbeit nach §§ 97 ff. SGB
III i.V.m. § 30 und §§ 44 ff. SGB IX gezahlten Ausbildungsgeldes in Höhe von 67,00 EUR. Aus der Übereinstimmung
mit dem in § 107 SGB III genannten Betrag ergibt sich, dass es sich hierbei trotz der ungenauen Bezeichnung im
Bescheid der Agentur für Arbeit Stendal um Ausbildungsgeld für die Teilnahme an einer Maßnahme im
Arbeitstrainingsbereich einer WfbM im zweiten Jahr handelt.
Das Ausbildungsgeld ist auf den Bedarf des Klägers anzurechnen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es weder
nach § 82 Abs. 1 noch nach Abs. 2 Nr. 5 SGB XII anrechnungsfrei, da es keine Leistung nach dem SGB XII und
auch kein Arbeitsförderungsgeld ist, das nach § 43 SGB IX an die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigten
behinderten Menschen zusätzlich zur Vergütung ausgezahlt wird. Das Ausbildungsgeld ist auch nicht als
zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistung nach § 83 Abs. 1 SGB XII berücksichtigungsfrei (a.A. zu § 77 Abs. 1
BSHG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.2.2006 – 16 A 176/05 – RdLH 2007, Nr. 4, 25 f.; zu § 85 Abs. 1 BSHG:
OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.2.2001 – 12 L 3923/00 – FEVS 52, 508 ff., dort hälftige Berücksichtigung als
angemessener Kostenbeitrag zur geleitsteten Eingliederungshilfe im stationären Bereich), da der Zweck dieser
Leistung im SGB III, insbesondere in den §§ 104 und 107 SGB III nicht ausdrücklich genannt ist. Anders als
beispielsweise im Rahmen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II genügt es nach dem klaren Wortlaut des § 83 Abs. 1 SGB
XII nicht, dass sich der Zweck einer Leistung nur indirekt aus dem Regelungszusammenhang ermitteln lässt (BVerwG
Urt. v. 12.4.1984 – 5 C 3/83 – BVerwGE 69, 177 ff.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 83 RdNr. 6
m.w.N.). Selbst wenn man auf eine ausdrückliche Zweckbestimmung im Gesetz verzichten wollte, ließe sich der
Zweck des nach §§ 104, 107 SGB III bei der Teilnahme an Maßnahmen in einer WfbM gezahlten Ausbildungsgeldes
auch aus dem systematischen Zusammenhang nicht eindeutig bestimmen. So spricht zunächst der Ausdruck
"Bedarf", der auch in den §§ 105, 106 SGB III verwandt wird und dort in einem deutlichen Zusammenhang mit den
Kosten des Lebensunterhalts des Leistungsempfängers steht, für eine auch im Rahmen des § 107 SGB II bestehende
Zweckbestimmung zur Unterhaltssicherung. Andererseits sprechen der geringe Betrag und der Ausschluss der
Einkommensanrechnung nach § 108 Abs. 1 SGB III für eine reine Anreizfunktion (BSG, Urt. v. 26.9.1990 – 9b/7 RAr
100/89 – SozR 3-4100 § 58 Nr. 1, dort ausdrücklich mit einer Verpflichtung des Leistungsempfängers verbunden, mit
dem Ausbildungsgeld einen Beitrag zu den Kosten des Heims zu leisten) oder Taschengeldfunktion (BSG, Urt. v.
14.2.2001 – B 1 KR 1/00 R – SozR 3-2500 § 44 Nr. 8) des nach § 107 SGB III gezahlten Ausbildungsgeldes.
Letzteres wäre aber zumindest teilidentisch mit den Leistungszwecken der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel
des SGB XII, weshalb selbst bei Anwendbarkeit des § 83 Abs. 1 SGB XII zumindest eine teilweise Anrechnung
vorzunehmen wäre.
Das Einkommen des Klägers ist nicht nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII um die Kosten der Reinigung von
Arbeitskleidung zu mindern. Zwar ist steuerrechtlich anerkannt, dass auch Kosten für das Waschen der
Arbeitskleidung als Werbungskosten im Rahmen der Einkommenssteuerbemessung zu berücksichtigen sind, doch
betrifft dies ausschließlich die Reinigung reiner Berufsbekleidung, nicht auch anderer Kleidung, die während der Arbeit
getragen wird (BFH, Urteile v. 29.6.1993, BStBl. II S. 837, 838). Solche Berufskleidung wurde vom Kläger während
der Beschäftigung in der WfbM im streitigen Zeitraum nicht getragen. Der Berücksichtigung von Reinigungskosten
steht weiterhin entgegen, dass nicht erkennbar ist, dass die Kosten der Reinigung durch den Kläger selbst getragen
werden und dass sich aus der Beschäftigung ein gegenüber dem im Regelsatz bereits enthaltenen Anteil für
Wäschepflege gesteigerter Bedarf ergibt.
Auch die vom Kläger geltend gemachten Kontoführungsgebühren können nicht als mit der Einkommenserzielung
verbundene notwendige Ausgaben abgezogen werden, denn beim Ausbildungsgeld handelt es sich um eine
Sozialleistung. Diese sind zwar nach § 47 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) kostenfrei auf
das Konto des Empfängers zu übermitteln, die Kosten der Kontenführung sind jedoch vom Leistungsempfänger selbst
zu tragen (BSG SozR 1200 § 47 Nr. 1) und weder nach SGB III noch nach SGB XII – nach welchem dem Kläger
Grundsicherungsleistungen auf dieses Konto überwiesen werden – erstattungsfähig. Zudem sind
Kontoführungsgebühren bereits über den Regelsatz als Bedarf erfasst. Denn nach § 2 RSV wurden die Regelsätze
auch unter Berücksichtigung der Finanzdienstleistungen mitumfassenden Abteilung 12 der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe ermittelt (eingehend zu den nach der RSV berücksichtigten Bedarfsgruppen: Spellbrink in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 20 RdNr. 20 ff., zur Abt. 12 RdNr. 34). Eine gleichzeitige Minderung des
Einkommens um die Kontoführungsgebühren würde zu einer doppelten Berücksichtigung führen.
Auch der von dem Beklagten vorgenommene Abzug von Beiträgen zu einer Haftpflichtversicherung scheidet aus, da
der Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung keine eigene Haftpflichtversicherung unterhält,
sondern bei seiner Mutter (üblicherweise beitragsfrei) mitversichert ist. Darüber hinaus ist die vorgelegte
Beitragsrechnung ausschließlich an die Mutter des Klägers gerichtet und lässt nicht erkennen, dass jemand anderes –
insbesondere nicht der Kläger – Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner sei. Auch ein anteiliger Abzug der
hierauf geleisteten Beiträge vom Einkommen des Klägers scheidet aus, da er diese auch nicht anteilig selbst trägt.
Zudem wären die Beiträge im Rahmen der von der Mutter des Klägers bezogenen Leistungen nach dem SGB II in
voller Höhe von deren Einkommen absetzbar, so dass sich in diesem Falle eine doppelte Freistellung ergäbe.
Vom Ausbildungsgeld des Klägers ist jedoch nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ein Achtel des Eckregelsatzes
zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Auch wenn es sich beim Ausbildungsgeld
nicht um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) handelt (BSG, Urt. v. 14.2.2001 – B 1 KR 1/00 R – SozR 3-2500 §
44 Nr. 8), ist § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII dennoch anwendbar (zu § 76 Abs. 2a BSHG vgl. Schellhorn/Schellhorn,
BSHG, 16. Aufl., § 76 RdNr. 44; a.A. zu § 85 Abs. 2 BSHG und § 56 AFG BVerwG, Urt. v. 19.12.1995 – 5 C 27/93 –
FEVS 46, 309). Andernfalls ginge durch die vollständige Anrechnung auf die Leistungen der Grundsicherung der mit
der Gewährung des Ausbildungsgelds zumindest auch verbundene Zweck, einen Anreiz für die Teilnahme an der
Maßnahme zu geben (BSG, Urt. v. 26.9.1990 – 9b/7 RAr 100/89 – SozR 3-4100 § 58 Nr. 1) und den behinderten
Menschen zu motivieren, seine Leistungsfähigkeit so zu entwickeln, dass er danach ein Mindestmaß an wirtschaftlich
verwertbarer Arbeitsleistung erbringen und später in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte aufgenommen
werden kann, völlig verloren. Diese Anreizfunktion, den Arbeitswillen und die Arbeitsbereitschaft des Behinderten zu
fördern und zu erhalten, ist erst dann erfüllt, wenn dem Kläger von dem Ausbildungsgeld ein bedeutender Teilbetrag
verbleibt, der ihm zusätzlich zu den Leistungen der Grundsicherung zur Verfügung steht. Mangels anderer geeigneter
Regelungen des SGB XII ist der Begriff der Beschäftigung in § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII daher so auszulegen, dass
er nicht nur eine nichtselbständige Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt, sondern jede mit der Erzielung von (nicht notwendig
Arbeits-) Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verbundene Tätigkeit in einer WfbM erfasst. Dem Grundsatz
der Nachrangigkeit und den hiermit verbundenen Interessen der SGB XII-Leistungsträger wird dabei durch die
Anrechenbarkeit des erzielten Einkommens oberhalb des Freilassungsbetrags genüge getan. Demnach ist dem Kläger
ein Betrag in Höhe eines Achtels des Eckregelsatzes von 331,00 EUR, also 41,38 EUR, zuzüglich 25 % aus 23,62
EUR, also 5,91 EUR, mithin insgesamt in Höhe von 47,29 EUR anrechnungsfrei zu belassen. Folglich ist das
Ausbildungsgeld in Höhe von 19,71 EUR auf den Bedarf des Klägers anzurechnen.
Danach hat der Kläger für den streitigen Zeitraum folgende Ansprüche auf Regelleistungen einschließlich Mehrbedarf:
Januar 2005 265,64 Februar 2005 262,98 März 2005 265,64 April 2005 262,20 Mai 2005 265,64 Juni 2005 260,86
Summe: 1582,96
Erhalten hat der Kläger Regelleistungen einschließlich Mehrbedarf in Höhe von monatlich 217,19 EUR, mithin
insgesamt 1303,14 EUR. Daher hat er einen Anspruch auf Zahlung weiterer Regelleistungen einschließlich Mehrbedarf
von 279,82 EUR für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2005.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist zuzulassen, da die Frage des Umfangs der Berücksichtigung von Ausbildungsgeld bei der
Einkommensanrechnung grundsätzliche Bedeutung hat.