Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 01.06.2010

LSG San: aufschiebende wirkung, befangenheit, anfechtungsklage, erfüllung, eigentum, hersteller, kennzeichen, erstellung, abmeldung, haftpflichtversicherung

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 01.06.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Magdeburg S 13 AS 2524/08 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 AS 295/09 B ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die "Nichtigkeits- und Restitutionsklagen" gegen den Abtrennungsbeschluss
des erkennenden Senats vom 25. Januar 2010 und gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli
2009 werden als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden der 13. Kammer des
Sozialgerichts Dessau-Roßlau, Richterin am Sozialgericht R ..., wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als
unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die
Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB II) ab 1. September 2008. Der am 1962 geborene Antragsteller zu 1. bewohnte nach eigenen Angaben bis Mai
2008 mit seiner am ... 1964 geborenen Ehefrau und ihrem am ... 1991 geborenen gemeinsamen Sohn O ...-D , dem
Antragsteller zu 2., das 87 qm große Obergeschoss eines Einfamilienhauses. Der Antragsteller zu 2., der noch die
Schule besucht, lebte nach der Trennung seiner Eltern im Mai 2008 zunächst bei seiner Mutter, ab
September/Oktober 2008 beim Antragsteller zu 1. Das Haus steht, seitdem es der Antragsteller zu 1. mit notariellem
Kaufvertrag vom 23. Juli 1996 an seine Eltern verkauft hat, in deren Eigentum. Sie haben ihm das Haus zur
unentgeltlichen Nutzung zu Wohnzwecken überlassen, wobei er ausweislich des notariellen Kaufvertrags "sämtliche
anfallenden Kosten für das Vertragsgrundstück, wie Strom, Wasser, Heizung und sonstige Nebenkosten" zu tragen
hat. Der Antragsteller zu 1. betreibt u.a. ein Gewerbe, das Elektroinstallationen aller Art, Solarsysteme, Haustechnik
im Bereich der Elektroinstallationen aller Art, Solarsysteme und Service zum Gegenstand hat. Er bezog zunächst mit
seiner Familie bis Februar 2008 Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner hatte den Antragsteller zu 1.
mehrfach aufgefordert, Unterlagen einzureichen, die die Prüfung seiner Einkommen aus dem Gewerbebetrieb
ermöglichen sollte. Er kam jedoch dieser Aufforderung nicht nach. Ab März 2008 versagte der Antragsgegner ihm die
Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung nach §§ 60, 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner
Teil (SGB I). Ein in diesem Zusammenhang u.a. vom Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg in einem Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes gestellter Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig SGB II-Leistungen
zu gewähren, wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2009 rechtskräftig abgelehnt (L 5 B 428/08
AS ER). Der Antragsteller zu 2. lebte nach der Trennung seiner Eltern zunächst bei seiner Mutter, die SGB II-
Leistungen für beide bezog. Mit Änderungsbescheid vom 25. August 2008 bewilligte der Antragsgegner nur noch
seiner Mutter Grundsicherungsleistungen. Für den Antragsteller zu 2. lehnte der die Leistungsgewährung ab 1.
September 2008 ab. Bereits unter dem 5. August 2008 hatte der Antragsteller zu 1. für sich und den Antragsteller zu
2. erneut einen Antrag auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab 1. September 2008 beim Antragsgegner
gestellt. Zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. August 2008 den
Antragsteller zu 1. unter Fristsetzung bis zum 9. September 2008 auf, nachfolgende Unterlagen vorzulegen: "1. in der
Anlage befindliche Personalblätter von Ihnen und Ihrem Sohn O -D (ausgefüllt) 2. in der Anlage befindliches Formblatt
Vermögensverhältnisse (ausgefüllt) 3. in der Anlage befindliche Selbsteinschätzung bei EK aus Selbstständigkeit
(ausgefüllt) oder 4. in der Anlage befindliche EÜR (ausgefüllt) 5. in der Anlage befindliches Formblatt Kosten der
Unterkunft bei Nutzung von Eigentum (ausgefüllt) 6. Nachweis zur Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger, Wasser,
Abwasser, Müllgebühren, Wartung Heizung 7. lückenlose Girokontoauszüge der letzten 3 Monate von allen Konten 8.
Sparbücher mit aktuellen Zinseintragungen 9. aktuelle Nachweise zu Wertpapieren/Sparbriefen (Depotauszug,
Nachweis des Kreditinstitutes) 10. Nachweis zur Lebensversicherung (eingezahlte Beträge, Rückkaufswerte,
Versicherungssumme) 11. Bausparvertrag (letzter Jahreskontoauszug oder Nachweis der Bausparkasse bzw. der
Bank) 12. Nachweis zum Verkehrswert des Grundstückes 13. Nachweis für Besitzer eines Kfz und geschätzter Wert
14. Nachweis zu verschenktem/gespendetem Vermögen 15. aktuelle Versicherungspolice zur Kfz-
Haftpflichtversicherung 16. Schulbescheinigung von O -D 17. Angabe welches Fahrzeug zum 01.03.08 abgemeldet
wurde (Fabrikat, amtl. Kennzeichen, Hersteller) einschließlich der Nachweise zur Abmeldung des Kfz (Fahrzeugbrief,
Abmeldebescheinigung, ggf. Haftpflichtversicherung) 18. Aufstellung aller Fahrzeuge, welche ab 01.01.2005 auf Sie
zugelassen waren bzw. sich in Ihrem Besitz befanden sowie die dazugehörigen Fahrzeugangaben wie Fabrikat, amtl.
Kennzeichen, Hersteller 19. Erklärung zur Nutzung der unter Punkt 18 aufzuführenden Fahrzeuge (privat oder
geschäftlich) 20. Einwilligungserklärung zur Erhebung von Daten beim Straßenverkehrsamt, wenn die unter Punkt 17
bis 19 geforderten Erklärungen/Angaben nicht möglich sind" Das Schreiben enthielt eine schriftliche Belehrung nach §
66 Abs. 1, 3 SGB I. Mit Schreiben vom 31. August 2008 beantragte der Antragsteller zu 1. zum wiederholten Mal die
Kostenübernahme für die Erstellung der vom Antragsgegner benötigten EÜR in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR.
Er sei fachlich nicht in der Lage, die geforderte EÜR selbst anzufertigen. Die im Schreiben vom 22. August 2008
geforderte Ausfüllung von den diversen Anlagen (Punkt 1 bis 5) sei unmöglich, da diese dem Schreiben nicht
beigefügt gewesen seien. Diese Punkte seien also erledigt. Die Unterlagen zu Punkt 6 lägen dem Antragsgegner
bereits vor. Die Punkte 7 bis 11 könne er nicht erfüllen, weil sie für ihn nicht zutreffend seien. Er besitze zudem kein
Grundstück, somit sei auch kein Nachweis des Verkehrswertes möglich. Er besitze weiterhin kein Kraftfahrzeug.
Vermögen sei nicht vorhanden. Es habe daher weder verschenkt noch gespendet werden können. Punkt 15 könne
derzeit nicht beantwortet werden, da Rechtsmittel anhängig seien und der Ausgang ungewiss sei, ebenso wie die
Zeitdauer des Verfahrens. Eine Schulbescheinigung sei bereits angefordert und werde nachgereicht, sobald diese
vorliege. Die Angaben zu den Punkten 17 bis 19 seien vom Antragsgegner bereits "aus der eigenen Verwaltung"
erhoben worden. Dies beweise die diesbezügliche Anführung. Somit sei auch Punkt 20 entbehrlich, wenn dies
lediglich eine nachträgliche Legalisierung der bereits erfolgten Datenerhebung darstellen sollte. Mithin seien auch die
Punkte 17 bis 20 erfüllt. Mit Schreiben vom 4. September 2008 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zu 1.
nochmals auch unter Bezug auf seine gestellten Anträge auf einmalige Beihilfen vom 3. Juli 2008 (Kostenübernahme
für die Erstellung einer Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA)), vom 7. August 2008 (Büchergeld) und vom 31.
August 2008 (Kostenübernahme für die Erstellung einer EÜR) unter Fristsetzung zum 16. September 2008 auf,
nachfolgende Unterlagen einzureichen: "1. in der Anlage befindliche Personalblätter von Ihnen und Ihrem Sohn O -D
(vollständig ausgefüllt und unterschrieben) 2. in der Anlage befindliches Formblatt Vermögensverhältnisse (vollständig
ausgefüllt und unterschrieben) 3. in der Anlage befindliche Selbsteinschätzung bei Einkommen aus Selbstständigkeit
(vollständig ausgefüllt und unterschrieben) oder 4. in der Anlage befindliche EÜR (vollständig ausgefüllt und
unterschrieben) 5. Nachweise zu sämtlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Jahr 2008 6. in der Anlage
befindliches Formblatt Kosten der Unterkunft bei Nutzung von Eigentum (vollständig ausgefüllt und unterschrieben) 7.
Aktuelle Trinkwasserabrechnung, Jahresverbrauchsabrechnung Abwasser 2007, Abfallgebührenbescheid 2008 8.
Schulbescheinigung von O -D R (nach Erhalt) 9. Lückenlose Kontoauszüge von O -D R der letzten 3 Monate 10.
Angabe welches Fahrzeug zum 01.03.08 abgemeldet wurde (Fabrikat, amtl. Kennzeichen, Hersteller) einschließlich
der Nachweise zur Abmeldung des Kfz (Fahrzeugbrief, Abmeldebescheinigung, ggfs. Haftpflichtversicherung) 11.
Aufstellung aller Fahrzeuge, welche ab 01.01.2005 auf Sie zugelassen waren bzw. sich in Ihrem Besitz befanden
sowie die dazugehörigen Fahrzeugangaben wie Fabrikat, amtl. Kennzeichen, Hersteller 12. Erklärung zur Nutzung der
unter 11 aufzuführenden Fahrzeuge (privat oder geschäftlich) 13. Einwilligungserklärung zur Erhebung von Daten beim
Straßenverkehrsamt, wenn die unter Punkt 10 bis 12 geforderten Erklärungen/Angaben nicht möglich sind" Mit
weiterem Schreiben vom 15. September 2008 verlangte der Antragsgegner vom Antragsteller zu 1. bis spätestens 24.
September 2008 die Auskunft, ob sein Sohn beim ihm oder seiner Ehefrau verbleibe und wer die Versorgung des
Sohnes abdecke. Die Ehefrau des Antragstellers hatte dem Antragsgegner unter dem 27. August 2008 mitgeteilt,
dass sie derzeit für die Versorgung des Sohnes aufkomme. Sie wasche seine Wäsche und kaufe die benötigten
Lebensmittel. Das Schreiben des Antragsgegners vom 4. September 2008 ließ der Antragsteller unbeantwortet. Auf
das Schreiben vom 15. September 2008 teilte er unter dem 21. September 2008 mit, sein Sohn werde, wie bisher, bei
ihm bleiben. Dieser werde auch von ihm versorgt. Das dafür benötigte Darlehen werde in Kürze beim Antragsteller
eingeklagt werden. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 versagte der Antragsgegner die beantragten Leistungen
(Anträge vom 3. Juli, 5., 7. und 31. August 2008) wegen fehlender Mitwirkung. Da die Aufforderungen vom 22. August
2008 und 4. September 2008 nicht dazu geeignet wären, den Antragsteller zu einer Mitarbeit in Form der
Vervollständigung der Unterlagen zu bewegen, halte er es für erforderlich, durch Einleitung einer geeigneten
Maßnahme die Antragsverfahren zu einem Abschluss zu bringen. Da eine Ermittlung der Hilfebedürftigkeit nach § 9
SGB II aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht vorgenommen werden könne, übe er nunmehr sein Ermessen aus und
halte es aus den o.g. Gründen für angemessen, von seinem Recht auf Versagung der beantragten Leistungen wegen
fehlender Mitwirkung Gebrauch zu machen. Unter dem 2. November 2008 legte der Antragsteller gegen diesen
Bescheid Widerspruch ein. Er nahm zu den einzelnen Punkten des Schreibens vom 16. September 2008 wie folgt
Stellung: Die Personalblätter und die Vermögensverhältnisse sollten dem Antragsgegner nach vier Jahren "Betreuung"
bekannt sein. Eine Selbsteinschätzung sei wegen der Willkür des Antragsgegners nicht möglich. Hinsichtlich des
Vordrucks "EÜR" verweise er auf die Untätigkeit bezüglich seiner gestellten Anträge. Ein Nachweis zu den
Betriebseinnahmen und –ausgaben sei nicht möglich, da er nicht wisse, wie dieser erfolgen solle. Im Übrigen halte er
diese Forderung für nicht mit dem Datenschutz und dem Grundgesetz vereinbar, weil ein Missbrauch wahrscheinlich
sei. Das Formblatt "Kosten der Unterkunft bei Nutzung von Eigentum" sei unzutreffend, da er kein Eigentum
bewohne. Rechnungen für Trinkwasser, Abwasser etc. sowie die Schulbescheinigung seines Sohnes füge er diesem
Schreiben bei. Kontoauszüge könnten nicht eingereicht werden, da das Konto gelöscht sei. Zu Fahrzeugen könne er
keine Angaben machen, da er keine Abmeldung veranlasst habe. Auf ihn seien seit dem 1. Januar 2005 keine
Fahrzeuge zugelassen gewesen. Die Verweigerung der Leistungen stelle einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die
datenschutzrechtlichen Entscheidungen und Verfassungsfragen, die die Zuständigkeit des Antragsgegners
überschritten, dürften nicht zur Verweigerung von Sozialleistungen führen. Diesen Widerspruch wies der
Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 als unbegründet zurück. Insbesondere sei ein
Ermessensfehlgebrauch nicht feststellbar. Die angeforderten Unterlagen seien notwendig, um seine Hilfebedürftigkeit
feststellen zu können. Gegen diesen Bescheid wandten sich die Antragsteller mit einer entsprechenden Klage vor
dem Sozialgericht Magdeburg. Bereits am 31. August 2008 haben die Antragsteller vor dem Sozialgericht Magdeburg
einen Antrag auf Durchführung eines Eilverfahrens gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten,
ihnen vorläufig 1.450,45 EUR monatlich zu zahlen sowie zu klären, wer die Kosten der Erstellung einer EÜR zu tragen
habe. Sie haben ferner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens
hat der Antragsteller zu 1. eine Untätigkeitsbeschwerde und einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende der 13.
Kammer des Sozialgerichts Magdeburg, Richterin am Sozialgericht (RnSG) R gerichtet. Der erkennende Senat hat mit
Beschlüssen vom 27. November 2008 die Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig verworfen (L 5 B 412/08 AS) sowie
den Befangenheitsantrag zurückgewiesen (L 5 AR 38/08). Nachdem das Sozialgericht den Antragsteller zu 1. mit
Schreiben vom 6. April 2009 vergeblich aufgefordert hatte, Kontoauszüge des privaten Kontos und des
Geschäftskontos seit August 2008 einzureichen bzw. mitzuteilen, über welches Konto die Einnahmen und Ausgaben
gebucht würden, sowie eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben seit August 2008 nebst Belegen
vorzulegen, hat es mit Beschluss vom 17. Juli 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller
zu 1. habe seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Auch im Rahmen der Folgenabwägung sei der Antragsgegner
nicht zur vorläufigen Leistungsgewährung zu verpflichten gewesen, da auch in einem Hauptsacheverfahren ohne
Mitwirkung des Antragstellers zu 1. eine andere Entscheidung nicht zu treffen wäre. Die Gewährung von
Prozesskostenhilfe hat es mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Gegen den ihnen am 30. Juli 2009 zugestellten
Beschluss haben die Antragsteller am 15. August 2009 Beschwerde und zusätzlich am 8. Januar 2010 "Nichtigkeits-
und Restitutionsklage" erhoben. Kontoauszüge habe der Antragsteller zu 1. nicht vorlegen können, da er kein Konto
unterhalte. Im Rahmen seines Gewerbes wickle er nur Bargeschäfte ab. Er benutze auch nicht das Konto seiner
Mutter. Rechnungen und Belege könne er nicht einreichen, weil er im Falle des Abhandenkommens der Unterlagen
seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug verlöre. Da die Mitwirkungspflichten vom Gesetzgeber nicht einzeln aufgelistet
seien, sei die Annahme, es handele sich bei den ihm abverlangten Pflichten um solche "Mitwirkungspflichten"
hochspekulativ. Er habe zudem mehrfach dem Antragsgegner und dem Gericht gegenüber die Hilfebedürftigkeit durch
Einreichen von Einkommensteuerbescheiden und Auflistungen seiner Einnahmen und Ausgaben nachgewiesen. § 65
SGB I stünde einer Leistungsversagung entgegen. Im Übrigen hätten ihnen im Wege der Folgenabwägung Leistungen
vorläufig bewilligt werden müssen. Der Antragsteller zu 1. hat zudem Klage gegen RnSG R ... u.a. wegen Willkür
erhoben. Der erkennende Senat hat nach Anhörung der Beteiligten diesen Streitgegenstand abgetrennt (Beschluss
vom 25. Januar 2010) und mit Beschluss vom 8. April 2010 an das sachlich zuständige Landgericht Magdeburg
verwiesen (L 5 AR 10/10). Gegen den Abtrennungsbeschluss hat der Antragsteller zu 1. ebenfalls "Nichtigkeits- und
Restitutionsklage" erhoben. Weiterhin haben die Antragsteller wiederholt einen Befangenheitsantrag gegen RnSG R ...
wegen der Besorgnis der Befangenheit erhoben. Sie "veranstalte allenfalls ein Kasperletheater, aber keine
unaufschiebbare Amtshandlung" (§ 47 Zivilprozessordnung (ZPO)), was die vorliegenden Verfahrensverstöße (gemeint
sind wohl die nach Ansicht der Antragsteller "willkürlichen" Entscheidungen) bewiesen". Die Antragsteller beantragen
sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2009 die aufschiebende
Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2008 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 18. November
2008 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig ab 1. September 2008 Leistungen nach dem
SGB II i.H.v. 1.450,45 EUR/Monat zu bewilligen, das Verfahren wieder aufzunehmen, dem Ablehnungsantrag wegen
der Besorgnis der Befangenheit gegen RnSG R ... stattzugeben, ihnen zur Durchführung des Beschwerde- und
Wiederaufnahmeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde
zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang
des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II. A. Die Beschwerde ist statthaft (§172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), form- und fristgerecht eingelegt
worden (§173 SGG). Sie ist - soweit die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den
Versagungsbescheid vom 7. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2008 und
ein Anspruch der Antragsteller auf die vorläufige Gewährung von laufenden Grundsicherungsleistungen in Streit
stehen - auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die
Ansprüche des Antragstellers zu 1. und die des Antragstellers zu 2 ... Zwar hat der Antragsteller zu 1. nur in eigenem
Namen den Eilrechtsschutz beim Sozialgericht erhoben. Er hat jedoch in seinem Antrag auch einen
Leistungsanspruch i.H.v. 122,00 EUR/Monat für ein Kind, den Antragsteller zu 2., geltend gemacht. Dem steht auch
nicht entgegen, dass der Antragsteller zu 1. in seinem Schreiben vom 21. September 2008 dem Antragsgegner
mitgeteilt hatte, er werde den Bedarf des Sohnes noch darlehensweise beim Antragsgegner einklagen. Aus dem
Gesamtzusammenhang heraus beurteilt sich dieses Vorbringen nicht als ein gesondertes, in der Zukunft liegendes
Leistungsbegehren. Vielmehr macht er deutlich, dass er gedenkt, auch für den Antragsteller zu 2. zu handeln. Es ist
daher davon auszugehen, dass er auch die Ansprüche des bis 30. Juni 2009 noch minderjährigen Antragstellers zu 2.
verfolgt. 2. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich das Begehren auf die Zeit vom 1. September 2008 bis 14. Januar
2009. Zu Unrecht hat das SG das Begehren der Antragsteller dahin ausgelegt, sie begehrten ab 5. August 2008 die
Gewährung von Leistungen vom Antragsgegner. In der Antragsschrift nehmen sie Bezug auf ihren beim
Antragsgegner gestellten Leistungsantrag vom 5. August 2008. In diesem jedoch führten sie aus, Leistungen ab 1.
September 2008 beanspruchen zu wollen. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist mithin entsprechend
auszulegen. Der Streitgegenstand ist begrenzt bis 14. Januar 2009. Zwar hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 7.
Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 den Antragstellern Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insgesamt versagt. In solchen Fällen ist in der Regel über den
geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden
(vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R, Rn. 15, juris). Hier liegt der Fall jedoch
anders. Die Antragsteller haben unter dem 12. Oktober 2008 einen erneuten Leistungsantrag beim Antragsgegner
gestellt, den dieser mit Bescheid von 15. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2009
abgelehnt hatte. Mit Erteilung des Bescheids über die erneute Leistungsablehnung vom 15. Januar 2009 endet folglich
der Zeitraum, für den die hier streitgegenständliche Ablehnung ihre Wirkung entfaltet (siehe dazu näher Urteile des
BSG vom 31. Oktober 2007, B 14/11b AS 58/06, Rn. 13; 25. Juni 2008, B 11b AS 45/06, Rn. 28, beide zitiert nach
juris). 3. Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen vom Antragsgegner.
Dementsprechend war der Antrag vom 31. August 2008 auf eine vorläufige Leistungsbewilligung gerichtet. Nach dem
Erlass des Versagungsbescheids vom 7. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November
2008 und der hiergegen eingereichten Klage hätte es der zusätzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klage bedurft, um das Ziel der vorläufigen Leistungsgewährung zu erreichen. Das von den Antragstellern eingelegte
Rechtsmittel wäre bereits vom SG als ein (weiterer) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
gegen den Leistungsversagungsbescheid vom 7. Oktober 2008 auszulegen gewesen, da die auf § 66 SGB I gestützte
Versagung einer Leistung mit einem Anfechtungswiderspruch bzw. mit einer isolierten Anfechtungsklage angegriffen
werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 45/07 R, Rn. 12, juris). Jeder Leistungsgewährung
steht der Regelungsgehalt des Versagungsbescheids entgegen. 4. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Oktober 2008 ist
zwar statthaft, jedoch unbegründet. a. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in
den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon
vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2). Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der bis 31.
Dezember 2008 gültigen Fassung haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid
vom 7. Oktober 2008 hat eine Leistungsversagung zum Gegenstand. Er stellt somit einen belastenden
Verwaltungsakt dar, gegen den sich die Antragsteller mit der Anfechtungsklage zu wenden haben. Die Klage hat daher
nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, da die Antragsgegnerin über Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende entschieden hat, d.h. diese wegen mangelnder Mitwirkung ablehnte. b. Das Rechtsschutzbegehren ist
jedoch unbegründet. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden
Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf
Grund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b, Rn. 12). Nach §
86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage u.a. in anderen durch Bundesgesetz
vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für
das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm nach § 86a
Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit
gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im
Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das
gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom
17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR
1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember
1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist). Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse
des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse der Antragsteller am Nichtvollzug, denn
der Bescheid 7. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2008 ist wohl
rechtmäßig. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung
der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung
nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der - wie die Antragsteller - eine Sozialleistung beantragt, seinen
Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des
Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Voraussetzungen der Leistungsversagung sind hier wohl erfüllt. aa. Einen
Nachweis über die Voraussetzungen der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen haben die Antragsteller bis heute
nicht erbracht; der Umfang ihrer Hilfebedürftigkeit war und ist unklar. Insbesondere erhielt der Antragsgegner keine
Angaben über das aktuelle Einkommen des Antragstellers zu 1. aus seinen Gewerbebetrieben. bb. Die Antragsteller
sind ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die seitens des Antragsgegners mit Schreiben vom 22.
August und 4. September 2008 geforderten Unterlagen nicht beibrachten. Dazu jedoch waren die Antragsteller
verpflichtet. Dem Hilfebedürftigen obliegt eine Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Diese beinhaltet
nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I die grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Belege für alle rechtserheblichen Tatsachen.
Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des
zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich
auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Mitwirkungspflichten sind zwar vom Gesetzgeber nicht
im Einzelnen aufgeführt worden. Sie ergeben sich jedoch aus den Anspruchsvoraussetzungen der begehrten Leistung.
So sind alle Tatsachen anzugeben, die u.a. für die Entstehung und die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. Nach §
7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erhalten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nur Personen, die hilfebedürftig, d.h. im
Sinne von § 9 SGB II nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt bzw. den der Personen, die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken. Die Prüfung der
Hilfebedürftigkeit setzt mithin in erster Linie die Kenntnis voraus, über welchen Bedarf und über welches Einkommen
die Betroffenen verfügen. Den Bedarf der Antragsteller kann der Antragsgegner ermitteln. Über die Höhe des aktuellen
Einkommens allerdings schweigt sich der Antragsteller zu 1. beharrlich aus. Die Vorlage der Belege für die
Einnahmen und die Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit ist mithin erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen
der Grundsicherungsleistungen zu ermitteln und zu überprüfen (vgl. zur Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen
ausführlich BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 45/07 R; Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 10/08 R,
beide zitiert nach juris). Wenn der Antragsteller zu 1. angibt, er habe bereits Aufstellungen zu seinen Einnahmen und
Ausgaben zu den Akten gereicht, so ist dies zwar zutreffend. So hatte er beim Sozialgericht Magdeburg zum
Verfahren S 18 AS 1764/07 (L 5 B 75/08 AS ER) eine Aufstellung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben in der
Zeit vom Januar bis September 2007 zur Gerichtsakte gereicht. Danach hatte er in diesem Zeitraum Einnahmen i.H.v.
1.162,61 EUR und Ausgaben i.H.v. 4.305,48 EUR. Es fehlten jedoch die Einzelnachweise; zudem lässt sich aus
dieser Aufstellung das für den hier streitgegenständlichen Zeitraum aktuelle Einkommen des Antragstellers zu 1. nicht
entnehmen. Gleiches gilt für die Steuerbescheide. Es liegt zwar der Steuerbescheid aus dem Jahr 2006 vor. Die in
diesem enthaltenen Angaben sind zum einen nicht mehr zur Bestimmung der Höhe des Einkommens Selbstständiger
heranzuziehen. Zwar bestimmte § 2a Abs. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur
Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung (AlgII-V) in der vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung, die
Berücksichtigung des vom Finanzamt festgestellten Gewinns als Einkommen. Diese Regelung ist jedoch in die seit 1.
Januar 2008 gültige Alg II-V nicht übernommen worden. Abzustellen ist nunmehr allein auf die Betriebseinnahmen
unter Abzug der notwendigen betrieblichen Ausgaben (§ 3 Alg II-V). Zudem dürfte auch der Steuerbescheid 2006
wenig aussagekräftig für die Einkommensermittlung im Jahr 2008 sein. Auch die weiteren vom Antragsgegner
geforderten Unterlagen dienen der Bestimmung der Höhe des Einkommens und des ggf. vorhandenen Vermögens und
somit der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit. cc. Die vom Antragsgegner geforderte Vorlagepflicht diverser Unterlagen
war auch nicht durch § 65 SGB I begrenzt. Nach § 65 SGB I bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64
SGB I nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen
Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht, 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht
zugemutet werden kann, oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder
Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht
gegeben. Der Senat kann hinsichtlich der Einzelheiten auf seine Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten
Beschluss 25. März 2009 (L 5 B 428/08 AS ER) verweisen. Neue Tatsachen haben sich insoweit nicht ergeben.
Insbesondere sind dem Antragsteller zu 1. Angaben zu seinem Einkommen zumutbar. Er kann sich nicht darauf
berufen, die Art der Mitwirkungshandlung müsse erst höchstrichterlich geklärt werden. Dabei verkennt er, dass sich
bereits das BSG (vgl. o.g. Urteile zur Pflicht der Vorlage zu Kontoauszügen) und auch das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) zu Mitwirkungspflichten im Rahmen des § 60 SGB I eingehend geäußert haben. So hat das BVerfG in einem
Nichtannahmebeschluss vom 13. August 2009 (1 BvR 1737/09, juris, Rn. 3) ausgeführt, Eingriffe in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung seien nicht durchweg unzulässig, sondern es komme auf eine Abwägung zwischen
der behaupteten grundrechtlichen Beeinträchtigung einerseits und dem damit verfolgten Zweck andererseits an. Der
Einzelne müsse Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegendes Allgemeininteresse
gerechtfertigt seien. Bei der Überprüfung der Leistungsberechtigung bei Sozialleistungen handele es sich um die
Verfolgung eines bedeutsamen Gemeinwohlbelangs. Es widerspreche dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats,
dass Mittel der Allgemeinheit mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden können, in
denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliege. Damit hat das BverfG zwar nicht zu einzelnen Mitwirkungspflichten
konkret Stellung genommen. Einer solchen Vorgehensweise bedufte es jedoch auch nicht. Die Mitwirkungspflichten
definieren sich – wie oben bereits ausgeführt – an den Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs.
Entscheidend ist mithin allein, ob sich die abverlangten Pflichten im vorgenannten Rahmen bewegen. Die Vorlage der
Belege zu seinen Einnahmen und Ausgaben ist dem Antragsteller entgegen seiner Ansicht auch nicht deswegen
unzumutbar, weil zu befürchten sei, der Antragsgegner betreibe mit seinen Daten einen Handel. Er verkennt, dass der
Antragsgegner an Recht und Gesetz gebunden ist und zudem wohl kein Interesse an einem solchen Vorgehen haben
dürfte. Zur Erhebung von Daten ist er zudem ausdrücklich vom Gesetzgeber ermächtigt worden. So bestimmt § 67a
Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)
die Zulässigkeit der Datenerhebung durch den Leistungsträger (§ 35 SGB I), wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer
Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Wie oben bereits eingehend beschrieben,
ist die Kenntnis des Einkommens und damit im Ergebnis die der Hilfebedürftigkeit unabdingbare Voraussetzung für
einen Leistungsanspruch nach dem SGB II. Über diese erhobenen Daten hat der Leistungsträger nach § 35 SGB I
Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Er darf sie nur an Befugte weiterleiten. Für die Befürchtung einer
Pflichtverletzung sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die entsprechende Einlassung der Antragsteller scheint
eher dazu zu dienen, einen Grund für die Unzumutbarkeit der Vorlage der angeforderten Angaben zu konstruieren.
Dies gilt auch für die vom Antragsteller zu 1. geäußerte Befürchtung, bei Übersendung von Belegen zu seinen
Einkünften könnten diese verloren gehen und er so seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug verlieren. Ihm steht es frei,
selbst Kopien zu fertigen oder diese vom Antragsgegner fertigen zu lassen. So verblieben die Originalunterlagen zur
Durchsetzung seiner Rechte beim Antragsteller zu 1. dd. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen
hinsichtlich der Versagung der Leistung ermessensfehlerfrei ausgeübt, d.h. er hat sein Ermessen in einer dem Zweck
der Ermächtigung des § 66 SGB I entsprechenden Weise ausgeübt, ohne die Grenzen des Ermessens zu
überschreiten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die gerichtliche Kontrolle ist bei Vorliegen eines Beurteilungsspielraums auf
die Frage beschränkt, ob der Antragsgegner von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt
ausgegangen ist, und ob er die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen
eingehalten und beachtet hat. Er muss seine Erwägungen so verdeutlicht und begründet haben, dass die Anwendung
der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1996, 7 RAr 58/95,
BSGE 79, 269 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner hat sich in seiner Entscheidung
mit der Ermittelbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen und der Mitwirkungspflicht der Antragsteller
auseinandergesetzt und somit eine Abwägung zwischen der Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden
Tatsachen und der Leistungsversagung vorgenommen. Unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass der
Antragsteller zu 1. von vornherein nicht bereit war mitzuwirken, bestehen keine Bedenken gegen die
Ermessenserwägungen des Antragsgegners. Folglich geht die Nichterweislichkeit der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Antragsteller zu 1. und 2. für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auf Grund der
objektiven Beweislastverteilung zu Lasten der Antragsteller, denen es freisteht, die Mitwirkungshandlung
vorzunehmen oder aber die negativen Folgen hinzunehmen (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar,
Sozialversicherungsrecht, § 60 SGB I, Rz. 34 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat sich das Ermessen
des Antragsgegners wegen vermeintlicher Unzumutbarkeit der Erfüllung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht auf
"Null" reduziert. Für die Annahme einer solchen Ermessensreduzierung muss nach dem festgestellten Sachverhalt
eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen sein (vgl. von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., §
45, Rn 91 m.w.N.). Wie oben bereits ausführlich dargelegt, ist den Antragstellern die Erfüllung der
Mitwirkungspflichten jedoch keineswegs unzumutbar. Insoweit hat auch der Antragsgegner durch Ausübung eines
Ermessens nicht rechtsfehlerhaft gehandelt. B. Soweit die Antragsteller zu 1. und 2. sich mit ihrer Beschwerde gegen
die Zurückweisung ihres Leistungsantrages wenden, ist sie ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet. Einer
Leistungsgewährung für die Antragsteller steht bereits der aus den o.g. Gründen voraussichtlich rechtmäßige
Versagungsbescheid vom 7. Oktober 2008 entgegen, da die gegen ihn erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung
hat. Im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im Rahmen einer
vorzunehmenden Folgenabwägung nicht dazu führt, den Antragstellern vorläufig Leistungen zu gewähren. Auch in
einem Hauptsacheverfahren wäre die Höhe des Einkommens des Antragstellers zu 1. nicht erweislich, wenn er
weiterhin die Mitwirkung verweigert. C. Der Antrag auf Ablehnung von RnSG R ... wegen der Besorgnis der
Befangenheit war als unzulässig zu verwerfen, denn er stellt sich im Wesentlichen als rechtsmissbräuchlich dar.
Gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen
der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine
Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Frage, die vom Standpunkt des Ablehnenden
aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht
unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des
Ablehnenden scheiden als Gründe aus (BSG, SozR 1500 § 60 Nr. 3). Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren
Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu
zweifeln (BverfG Beschluss vom 16. Februar 1995 - 2 BVR 1852/54, BVerfGE 92, 138, 139). Rechtsmissbräuchlich
ist dagegen ein Befangenheitsgesuch, wenn es seinem Inhalt nach im Wesentlichen unbegründete Verdächtigungen
gegen den abgelehnten Richter ausspricht (Zöller-Vollkammer, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rn. 6) oder grobe Beleidigungen
und Beschimpfungen des für befangen gehaltenen Richters enthält (Oberlandesgericht (OLG) des Landes Sachsen-
Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2006, 10 W 2/06, juris, Rn. 13), ohne dass bewertungsfähige Tatsachen dargelegt
werden. Das in der Beschwerdeinstanz erhobene Befangenheitsgesuch ist nach diesen Grundsätzen offensichtlich
rechtsmissbräuchlich. Der erkennende Senat hat in diesem Verfahren bereits einmal über das behauptete Vorliegen
einer Befangenheit von RnSG R ... entschieden und mit Beschluss vom 27. November 2008 den Befangenheitsantrag
zurückgewiesen (L 5 AR 38/08). Die hiergegen beim BSG eingereichte Beschwerde verwarf dieses mit Beschluss
vom 12. Januar 2009 (B 4 AS 139/08 S) als unzulässig. Neue Tatsachen, die eine Befangenheit rechtfertigen
könnten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Vielmehr wiederholen sie ständig die gleichen Vorwürfe und
Beschimpfungen. Sie verfolgen offensichtlich den verfahrensfremden Zweck, RnSG R ... die Entscheidungen über
ihre Rechtsstreitigkeiten ganz zu entziehen. Sie ist jedoch die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts
Magdeburg zuständige gesetzliche Richterin. D. Die seitens der Antragsteller erhobenen "Nichtigkeits- und
Restitutionsklagen" sind unzulässig. Sie sind bei verständiger Würdigung des Begehrens als
Wiederaufnahmebegehren zu verstehen. Die jeweils fristgerecht nach § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 586 ZPO gestellten
Anträge sind jedoch unzulässig.
1. Der Antragsteller zu 1. wendet sich zum einen mit einem Wiederaufnahmebegehren gegen den
Abtrennungsbeschluss des erkennenden Senats vom 25. Januar 2010. Nach §§ 179 Abs. 1 SGG, 578 Abs. 1, 589
ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeits-
und Restitutionsklage erfolgen. Entsprechendes gilt für rechtskräftige, die Instanz abschließende Beschlüsse (vgl.
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 28. September 1993, III ZA 3/93, juris, Rn. 3). Eine rechtskräftige,
instanzbeendende Sachentscheidung liegt nicht vor. Der Beschluss, gegen den sich der Antragsteller zu 1. wendet,
stellt lediglich eine Entscheidung in einem "Zwischenverfahren", nämlich einer im Laufe des Verfahrens erfolgten
Abtrennung von Verfahrensgegenständen dar. Der Antrag unterlag somit der Abweisung. 2. Soweit sich die
Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17. Juli 2009 mit einem Wiederaufnahmebegehren
wenden, ist dieses unter Anwendung der o.g. Grundsätze ebenfalls unzulässig. Die erstinstanzliche Entscheidung ist
gerade keine rechtskräftige Entscheidung. Sie wurde mit dem zulässigen Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen.
E. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens war
abzulehnen, Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit
der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für
die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten
Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der
Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in
Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine
entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Eine hinreichende
Erfolgsaussicht hat hier aus den o.g. Gründen nicht vorlegen. F. Die Kostenentscheidung folgt aus der
entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).