Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 15.12.2010

LSG San: anspruch auf bewilligung, halle, bedürftigkeit, zivilprozessordnung, form, rente, prozesskostenvorschuss

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 15.12.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Halle (Saale) S 13 R 2/10
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 3 R 284/10 B
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. August 2010 wird als
unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer hat am 4. Januar 2010 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und zugleich einen Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Er hat mit seiner Klage den geltend gemachten Anspruch auf
Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter verfolgt.
Mit Beschluss vom 27. August 2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von PKH mit der Begründung
abgelehnt, unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse könne
dieser die Kosten der Prozessführung aufbringen. Der Beschwerdeführer verfüge über einzusetzendes Einkommen in
Form des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Ehefrau. Das Sozialgericht hat ferner mitgeteilt, der
Beschluss sei nach § 172 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
erhoben und geltend gemacht, die beschlussbegründende Bezugnahme der Unanfechtbarkeit nach § 172 Abs. 2 Nr. 2
SGG sei unzutreffend. Dies setze voraus, dass die Berechnung auch korrekt sei; die Berechnung seiner
Einkommensverhältnisse sei jedoch fehlerhaft.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2
Zivilprozessordnung – ZPO).
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.)
ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
Das Sozialgericht hat seine ablehnende Entscheidung vom 27. August 2010 ausschließlich auf die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (§ 115 ZPO) gestützt. Damit bezieht sich die Beschwer des
Beschwerdeführers allein auf die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit. In
solchen Fällen ist ausdrücklich die Beschwerde gesetzlich ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).