Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 21.09.2006

LSG San: auskunft, ablauf der frist, hessen, medizinische rehabilitation, kaufmännische ausbildung, rente, juristische person, monteur, zumutbarkeit, wechsel

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Urteil vom 21.09.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Halle (Saale) S 5 RJ 187/02 (SG Halle)
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 3 RJ 137/03
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Mai 2003 wird aufgehoben und der Be-scheid der Beklagten vom 15.
Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 4. April 2002 wird abgeändert. Die Beklagte wird
verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2002
bis zum 31. Dezember 2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat die
außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004.
Der am 1949 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss der achten Klasse der POS vom 1. September 1963 bis
zum 7. Juli 1966 eine Lehre als Klempner und Installateur und war bis August 1973 in diesem Beruf tätig. Während
der Beschäftigung holte er den Abschluss der zehnten Klasse der POS nach. Anschließend war er ab September
1973 bis zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe am 10. Oktober 1994 im Polizeidienst tätig. Zu Beginn
dieser Beschäftigung wurde er 1 1/2 Jahre ausgebildet. Dabei hat er nach seinen Angaben im Polizeivollzugsdienst
gearbeitet und überwiegend Streifen- und seltener Ermittlungsdienste verrichtet. Nur zu einem geringen Teil fielen
dabei Büroarbeiten und dienstliche Telefonate an. Anschließend bezog er zunächst Leistungen der Bundesanstalt für
Arbeit und war vom 2. Mai 1995 bis zum 28. Februar 1998 als Klempner/Installateur bei der Firma E. -GmbH B. ,
Geschäftsstelle L. , tätig. Vom 6. Juli 1998 bis zum 13. Dezember 1998 sowie ab dem 15. Mai 1999 war er als HLS-
Monteur bei der Firma P. & P Personaldienst GbR, L. , beschäftigt. In Folge eines Umknickens des linken
Kniegelenks war er ab dem 15. Januar 2001 arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 6. Februar bis zum 6. Dezember
2001 Krankengeld. Am 5. März 2001 wurde im Rahmen einer arthroskopischen Operation eine partielle mediale
Meniskektomie links durchgeführt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zum
31. Dezem-ber 2001, nachdem der Kläger ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 29. November
2001 vorgelegt hatte. Danach könne er wegen der Kniegelenkserkran-kung noch nur körperlich leichte Tätigkeiten mit
Einschränkungen ausüben. Ein Antrag des Klägers auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der
Schädigung des linken Kniegelenkes ist erfolglos geblieben (Bescheid vom 10. Februar 2005).
Anschließend bezog der Kläger vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2003 Arbeitslosen-geld. Vom 1. April 2003 bis
zum 31. Januar 2004 war er im Rahmen einer Arbeitsbeschaf-fungsmaßnahme (ABM) bei der A. Arbeitsförderungs-
und Sanierungsgesellschaft mbH als Metallwerker beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte das Aufarbeiten alter
technischer Geräte für ein Chemiemuseum. Es handelte sich um eine körperlich leichte Tätigkeit. Nach Angaben des
Klägers konnte er wahlweise an der Werkbank sitzen oder stehen. Während der Maßnahme führte er zudem vom 2.
Juni bis zum 23. Oktober 2003 eine Qualifizierung durch. Nach Angaben des Klägers wurden ihm Grundlagen in
"Word", im Gartenbau, in Vermessungstechnik sowie im Pflastern vermittelt. Anschließend erhielt der Kläger vom 1.
Februar bis zum 15. November 2004 Arbeitslosengeld. Arbeitslosenhilfe und ALG II sind ihm wegen anrechenbaren
Einkommens der Ehefrau nicht bewilligt worden.
In seinem Rentenantrag vom 6. Juni 2001 machte der Kläger geltend, wegen Schmerzen im linken Kniegelenk nur
noch sitzende Tätigkeiten verrichten zu können. Die Beklagte holte zunächst einen Befundbericht der Fachärztin für
Allgemeinmedizin Dr. H. vom 13. Juni 2001 ein und zog den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik E. B. S. vom
19. November 2001 über eine stationäre medizinische Rehabilitation vom 18. Oktober bis zum 8. November 2001 bei.
Danach bestehe eine Varusgonarthrose links, eine arterielle Hypertonie Stadium I nach WHO sowie eine
Hyperlipidämie. Als Heizungs- und Sanitärmonteur könne der Kläger nicht mehr tätig sein. Körperlich leichte
Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne langes Stehen und Gehen, ohne Bücken, Hocken und Knien seien ihm
vollschichtig möglich. Nach einer Auskunft der P. & P Personaldienst GbR bei, die am 25. Juli 2001 bei der Beklagten
einging, habe der Kläger als Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsinstallateur sowie als Schlosser und Rohrleger
gearbeitet. Voraussetzung sei eine dreijährige Ausbildung als Klempner/Installateur gewesen. Der Kläger sei als
Facharbeiter entlohnt worden.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15. Januar 2002 ab, weil der Kläger nicht erwerbsgemindert
sei und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Er könne zwar den erlernten Beruf als Heizungs-, Sanitär- und
Lüftungsinstallateur nicht mehr ausüben. Er sei jedoch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten als Sachbearbeiter im
Heizungs- und Sanitär-verkauf (Büro, Großhandelstheke, Baumarktverkäufer), als Telefonist oder Monteur kleiner
Aggregate sechs Stunden leistungsfähig.
In seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, er könne den erlernten Beruf sowie die bis
jetzt ausgeübten Berufe nicht mehr verrichten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.
April 2002 als unbegründet zurück. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen nannte sie als weitere
Verweisungstätigkeiten die als Hausmeister sowie als Monteur in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechnik,
medizinischer Geräte bzw. Aggregate in der Automobilzuliefererindustrie.
Gegen den am 5. April 2002 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 8. Mai 2002 beim Sozialgericht
Halle Klage erhoben und geltend gemacht, wegen der Kniegelenks-beschwerden eine Schmerztherapie durchführen zu
müssen. Das Gericht hat ein ar-beitsamtsärztliches Gutachten der Dipl.-Med. R. nach Aktenlage vom 27. März 2002
beigezogen. Danach sei eine überwiegend körperlich leichte Tätigkeit bei Überwiegen der sitzenden Haltung mit
weiteren Einschränkungen vollschichtig möglich. Ortsübliche Strecken könnten zu Fuß zurück gelegt werden. Ein
Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) vom 4. Juli 2001 enthält die
Einschätzung, dass der Kläger für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf Dauer arbeitsunfähig sei. Für leichte bis
mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bestehe Arbeitsfähigkeit. Ferner hat das Sozialgericht von der
Fachärztin für Allgemeinmedizin K. den Befundbericht vom 13. August 2002 eingeholt. Sodann hat auf Veranlassung
des Klägers Dr. S. das chirurgische Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz vom 27. Januar 2003 erstattet. Der
Gutachter hat eine mediale Gonarthrose des linken Kniegelenkes sowie einen Zustand nach partieller
Innenmeniskusresektion diagnostiziert. Im Bereich des linken Kniegelenkes bestehe keine Schwellung oder
Ergussbildung. Die Füße seien beidseits gleich beschwielt. Die Kniegelenksbeweglichkeit links sei gegenüber rechts
vermindert. Im Bereich des linken Oberschenkels liege eine Muskelverschmächtigung von 2,5 cm und im Bereich des
linken Unterschenkels von 1,5 cm vor. Der Kläger könne nur noch körperlich leichte, kurzfristig auch mittelschwere
Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten sechs Stunden täglich ausüben. Wechsel- und Nachtschicht seien unter
Berücksichtigung der genannten Ein-schränkungen möglich. Arbeiten mit längerem Gehen und Stehen, mit einseitigen
körperli-chen Belastungen oder Zwangshaltungen, im Knien, Hocken oder Bücken, mit Heben und Tragen schwerer
Lasten, auf Leitern und Gerüsten sowie Akkord- oder Fließbandarbeiten seien nicht zumutbar. Die Gehfähigkeit des
Klägers sei nach eigenen Angaben auf 200 m eingeschränkt. Fußwege von mehr als 500 m könnten nicht
zurückgelegt werden.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 31. Mai 2002 Leistungen zur beruflichen Teilhabe bewilligt. Ferner hat sie
berufskundliche Unterlagen zu den benannten Verweisungstätigkei-ten zu den Akten gereicht. In der mündlichen
Verhandlung des Rechtsstreites hat sie an dem Verweisungsberuf als Sachbearbeiter im Heizungs- und Sanitärhandel
nicht mehr festgehal-ten.
Das Gericht hat die in der mündlichen Verhandlung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004
beschränkte Klage mit Urteil vom 27. Mai 2003 abgewiesen, weil der Kläger nicht berufsunfähig sei. Den bisherigen
Beruf als Installateur, der dem Bereich der Facharbeiter zuzuordnen sei, könne er nicht mehr ausüben. Er sei aber
noch in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren Einschränkungen sechs Stunden täglich
zu verrichten. Er könne auch viermal täglich 500 m zu Fuß zurück legen. Damit sei er auf die Verweisungstätigkeit als
Monteur medizinischer Geräte verweisbar. Die in den Berufsinformationskarten der Bundesanstalt für Arbeit BO 321
und BO 322 genannten Berufe (Elektrogeräte- und Elektroteilemontierer und Sonstige Montierer) entsprächen der
Tätigkeit eines Montierers medizinischer Geräte. Die Tätigkeit werde zwar überwiegend an Fließbändern, aber auch an
Werktischen ausgeführt. Eine qualifizierte Montagetätigkeit an Werktischen sei dem Kläger möglich. Es handele sich
um eine körperlich leichte Arbeit, die überwiegend im Sitzen und häufig vorn übergebeugt verrichtet werde. Die dem
Kläger nicht mehr zumutbare Fließbandarbeit sei in der Regel eine ungelernte Arbeit mit einer Anlernzeit von weniger
als drei Monaten. Es gäbe aber im Bereich der Medizintechnik auch Montagetä-tigkeiten, die eine Anlernzeit von über
drei Monaten erforderten. Als Installateur verfüge der Kläger über die entsprechenden Kenntnisse, um eine
qualifiziertere Tätigkeit als Monteur medizinischer Geräte zu verrichten. Solche Grundkenntnisse seien das Lesen von
Zeich-nungen, von Arbeitsplänen und sonstigen Richtlinien und die Umsetzung dieser Richtlinien in konkreten
Tätigkeiten. Wegen dieser Grundqualifikationen könne der Kläger sich in eine qualifizierte Monteurstätigkeit von
medizinischen Geräten binnen drei Monaten einarbeiten.
Gegen das am 25. Juni 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Juli 2003 Berufung beim Landessozialgericht
eingelegt. Zur Begründung hat er zunächst geltend gemacht, er sei berufsunfähig, weil die ihm mögliche Gehstrecke
unter 200 m liege. Auch habe der Gutach-ter Dr. S. nicht festgestellt, dass er viermal täglich 500 m gehen könne. Er
habe lediglich ausgeführt, Fußwege von mehr als 500 m könnten nicht zurückgelegt werden. Trotz Gehstützen träten
nach 200 m erhebliche Schmerzen auf. Den Fußweg vom Parkplatz bis zur Arbeitsstelle während der ABM habe er
nur mit zwei Unterarmgehhilfen zurücklegen können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Mai 2003 aufzuheben sowie den Be-scheid der Beklagten vom 15. Januar
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 4. April 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm
vom 1. Janu-ar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zunächst an der im bisherigen Verfahren vertretenen Auffassung festgehalten. Als weitere
Verweisungstätigkeit hat sie die als Montierer in der Metall- und Elektroindustrie, im Einsatz als Montierer der
Lohngruppe IV des Metalltarifvertrages, genannt. Da diese Tätig-keit berufsnah zum bisherigen Beruf sei, könne der
Kläger sie nach einer Anlernzeit von sechs bis acht Wochen verrichten. Insoweit hat sie ein Urteil des Hessischen
Landessozial-gerichtes vom 2. März 2004 (L 2 RJ 573/01) vorgelegt. Es sei ausreichend, wenn sie eine zumutbare
Verweisungstätigkeit benenne. Es bestehe aber keine Pflicht, den Aufgabenbe-reich oder die gesundheitlichen
Anforderungen der Verweisungstätigkeit mitzuteilen.
Die Beklagte hat ferner einen Bescheid vom 25. Juni 2004 vorgelegt, in dem sie Leistungen zur Erlangung eines
Arbeitsplatzes in Aussicht gestellt hat.
Der Senat hat zunächst einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin K. , eingegangen am 28. Mai 2004,
eingeholt. Der Bluthochdruck sei medikamentös eingestellt und liege wie die Hypercholesterinämie ebenfalls im
Normbereich. Der Kläger sei während der ABM lediglich am 7. Juni 2003 wegen Schmerzen im linken Kniegelenk in
Behandlung gewesen. Die klinische Untersuchung habe keine eingeschränkte Beweglichkeit oder einen Reizerguss
gezeigt. Auch am 25. Februar 2004 - nach der ABM - habe die Untersuchung unauffällige Befunde ergeben. Wegen
der Beschwerden im Kniegelenk sei er vom 22. April bis zum 18. Mai 2004 arbeitsunfähig gewesen. Der Kläger
benötige keine Gehhilfe. Den Anforderungen der überwiegend im Sitzen ausgeübten ABM sei er gesundheitlich
gewach-sen gewesen.
Ferner hat der Senat eine Auskunft der A. Sanierungsgesellschaft mbH vom 16. April 2004 beigezogen. Es sei nicht
bekannt, dass der Kläger während der ABM Gehhilfen benutzt habe. Er sei der Tätigkeit in gesundheitlicher Hinsicht
gewachsen gewesen.
Der Senat hat schließlich Unterlagen des Hessischen Landessozialgerichtes aus dem dortigen Rechtsstreit L 2 RJ
573/01 beigezogen. Nach der darin eingeholten Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom 28. Oktober 2002 über
die Tätigkeit als Montierer (Geräte-zusammensetzer) in der Metall- und Elektroindustrie ist die Tätigkeit als
Gerätezusammen-setzer ein Ausbildungsberuf mit einer 18-monatigen Ausbildungsdauer. Im Jahre 2000 seien
allerdings bundesweit nur noch sieben Personen in diesem Beruf ausgebildet worden. Es handele sich fast
ausschließlich um ungelernte Arbeitskräfte, die nach längerer Berufserfah-rung auch in höhere Lohngruppen
aufsteigen könnten. Eine besondere Ausbildung sei nicht erforderlich und im Allgemeinen seien Einarbeitungs- bzw.
Einweisungszeiten von maximal drei Monaten Dauer erforderlich. Nach den Auskünften des Verbandes der Metall-
und Elektro-Unternehmen Hessen e.V. (HESSEN METALL) vom 17. Juni 1996, 23. Juli 2002 und 30. Juli 2002 sei für
einfache Kontrolltätigkeiten die Lohngruppe 4 des einschlägigen Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages einschlägig.
Die Anlernzeit für derartige Tätigkeiten betrage sechs Monate. Bei einer vorherigen Tätigkeit der dortigen Kläger als
Rohrleitungsmonteur, Baustellenleiter bzw. Installateur/Spengler sei eine verkürzte Anlernzeit von sechs bis maximal
acht Wochen zu veranschlagen.
Die Beklagte hat daraufhin ergänzend ausgeführt: Fraglich sei, ob das Landesarbeitsamt Hessen der Bewertung eines
"Gerätezusammensetzers" als ungelernte Tätigkeit eine andere Verweisungstätigkeit, nämlich die als
"Elektroteilemonteur", zugrunde gelegt habe. Eine höhere tarifliche Einstufung sei möglich, wenn der Montierer nach
Zeichnungen und Monta-geanleitungen selbstständig arbeiten könne. Dafür habe der Kläger die entsprechenden
theoretischen Fähigkeiten.
Auf den Beweisantrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2005 hat der Senat eine
Stellungnahme des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e.V. (VME) vom 6. Juli 2005
eingeholt. Danach seien Tätigkeiten als Montierer in der Metall- und Elektroindustrie oder als
Kleinelektrogerätezusammensetzer keine Bezeichnung eines typisierbaren Arbeitsplatzes und keine übliche
Berufsbezeichnung. Diese Tätigkeiten seien in dem einschlägigen Tarifvertrag nicht geregelt. Die Bundesagentur für
Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen hat am 8. Juni 2005 und am 11. Juli 2005 angegeben, Tätigkeiten
als Montierer seien in die Lohngruppe 3 des einschlägigen Tarifver-trages für Sachsen-Anhalt eingruppiert. Es handele
sich um körperlich leichte bis mittel-schwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bei Überwiegen des sitzenden
Anteils und häufiger Akkord- und Schichtarbeit. Es gebe im Bundesgebiet Arbeitsplätze in nennenswer-ter Zahl. Die
Tätigkeiten bis zur Lohngruppe 6 entsprächen dem allgemeinen Leistungsni-veau eines Facharbeiters. Die Tätigkeiten
könnten ohne besondere Vorkenntnisse nach lediglich kurzer Einweisung unter drei Monaten verrichtet werden.
Üblicherweise würden Montierertätigkeiten nach der Lohngruppe 1 bis 3 des maßgeblichen Tarifvertrages entlohnt.
Tätigkeiten der Lohngruppe 4 und 5 erforderten je nach Einsatzgebiet eine längere Einarbei-tung und seien körperlich
anspruchsvoller. Der Kläger verfüge für Montierertätigkeiten in der Lohngruppe 3 über erhebliche Kompetenzen. Da die
Einarbeitungszeit für ungelernte Arbeitnehmer nur drei Monate dauere, sei von einer kürzeren Einarbeitungsdauer
auszuge-hen. Da die Tätigkeit eines Montierers überwiegend als Band- oder Akkordarbeit am Fließ-band stattfinde,
komme diese Tätigkeit hier aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Betracht. Bei der Anfrage des
Berichterstatters vom 20. Mai 2005 war ein Arbeiten am Fließband oder im Akkord als ausgeschlossen vorgegeben
worden.
Der Gutachter Dr. S. hat am 17. November 2005 auf Befragen ergänzend ausgeführt, er habe Tätigkeiten im Akkord
und am Fließband in seinem Gutachten deshalb ausgeschlos-sen, weil diese meist im Gehen und in Zwangshaltungen
stattfänden. Gegen solche Arbeiten im Sitzen habe er keine Bedenken.
Der Senat hat abermals in medizinischer Hinsicht Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens
des Dr. W. vom 11. Mai 2006. Dieser hat im Bereich des linken Kniegelenkes eine mäßige Schwellung bei stabilem
Bandapparat beschrieben. Am linken Bein bestehe im Verhältnis zu rechts ein Umfangsminus von 0,5 bis 1 cm. Die
Sohle des rechten Fußes sei diskret mehr als die des linken Fußes abgelaufen. Der Gutachter hat folgende
Diagnosen gestellt:
- Innenseitig betonte Arthrose des linken Kniegelenkes mit endgradiger Streckhemmung von 10°, beginnende
Retropatellararthrose. - Eingeschränkte Beweglichkeit des linken Ellenbogengelenkes mit fehlender endgradiger
Streckung von 10°. - Internistisch Bluthochdruckleiden.
Ein wesentlicher Erguss, signifikante Umfangsdifferenzen oder ein Übergewicht lägen nicht vor. Der Kläger könne
noch leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bei einem Anteil von 70 bis 80 %
im Sitzen, ohne Arbeiten im Hocken, Bücken oder Knien, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Gehen auf
unebenem Gelän-de, ohne Kälte, Nässe oder Zugluft sechs Stunden täglich verrichten. Die volle Gebrauchsfä-higkeit
beider Hände sei vorhanden. Akkord- und Fließbandarbeiten im Sitzen könnten erbracht werden. Der Kläger werde
durch Fließbandarbeiten jedoch geistig unterfordert. Ein kräftiges Bearbeiten z.B. von Kartons könne zu einer
Überlastung des linken Ellenbogenge-lenkes führen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit liege nicht
vor.
Die Beklagte hat abschließend ausgeführt: Der Kläger könne subjektiv und objektiv zumutbar auf die Tätigkeit eines
Montierers von Kleinteilen oder Kleingeräten, eingruppiert in die Lohngruppen 3 und 4 des Tarifvertrages für die Metall-
und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt, verwiesen werden. Er besitze nahezu alle berufsspezifischen
Fachkompetenzen, um die Tätigkeit als Montierer von Kleingeräten innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit
vollwertig auszuüben. Die Tätigkeit sei auch arbeitsmarktgängig. Der Kläger sei den körperli-chen Anforderungen
gewachsen. Es handele sich um eine überwiegend sitzende Körperhal-tung mit Band- oder Akkordarbeit am
Fließband. Die Lohngruppen 3 und 4 seien nach den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen dem Bereich der Angelernten
zuzuordnen. Facharbeiter könnten sozial zumutbar auf angelernte Tätigkeiten sowohl des oberen als auch des unteren
Bereichs verwiesen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens sowie
des Vorbringens der Beteiligten und der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten
Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten und Auszüge aus der Leistungsakte der Bundesagentur für
Arbeit über den Kläger lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung
des Senates.
Entscheidungsgründe:
Die nach den § 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs. 2 SGG form-
und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der begehrten Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufs-unfähigkeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004. Das Urteil des
Sozialgerichts Halle vom 27. Mai 2003 war daher aufzuheben und der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2002 hinsichtlich der abgelehnten Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu ändern.
Der Kläger hat Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsun-fähigkeit. Nach § 240 Abs.
1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961
geboren und berufsunfähig sind.
1. Der Kläger ist bei der Beklagten versichert und hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 6. Juni 2001 die
allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI von fünf Jahren (60 Mona-ten) erfüllt. Ausweislich der in der
Verwaltungsakte enthaltenen Wartezeitaufstellung lagen bis zu diesem Zeitpunkt 444 Monate mit Beitragszeiten und
im maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Rentenantrag 57 Monate mit Pflichtbeiträgen vor, so dass bei
Antrag-stellung auch die so genannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllt war.
2. Der Kläger ist vor dem 2. Januar 1961 geboren.
3. Er ist auch berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit
wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleich-wertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs
Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer
und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine
zumutba-re Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeits-marktlage nicht
zu berücksichtigen.
a. Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbar-keit einer anderen Tätigkeit zu prüfen.
Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur
Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die
qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr 9, 10 mit
weiteren Nachweisen).
Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallateurs, den er zuletzt
versicherungspflichtig vom 6. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2001 und davor bereits vom 1. Mai 1995 bis zum 28.
Februar 1998 bei verschiedenen Firmen ausgeübt hat.
Nicht als bisheriger Beruf kann die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst angesehen werden, die der Kläger von 1973 bis
Oktober 1994 ausgeübt hat. Denn diesen Beruf hat er nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Bisheriger
Beruf ist auch nicht die Tätigkeit als Metallwerker, die der Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
von April 2003 bis Januar 2004 ausgeübt hat. Denn es handelte sich nicht um eine auf Dauer angeleg-te Tätigkeit.
b. Den bisherigen Beruf kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Dabei geht der Senat
von folgendem Leistungsbild aus: Der Kläger kann leichte, gelegentlich auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten
sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Die Tätigkeiten sollen im Wechsel der Haltungsarten bei Überwiegen des
sitzenden Anteiles, aber nicht ausschließlich im Sitzen und nicht überwiegend oder ausschließlich im Gehen und
Stehen verrichtet werden. Ausgeschlossen sind Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Laufen auf unebenem Gelände,
Bücken, Hocken oder Knien, Einwirkungen von Kälte, Nässe oder Zugluft. Arbeiten am Fließband sowie im Akkord
sind möglich, wenn sie dem Erfordernis eines Überwiegen des sitzenden Anteils genügen.
Der Kläger ist auch in der Lage, viermal täglich Gehstrecken von mehr als 500 m ohne unzumutbare Beschwerden zu
Fuß zurück zu legen. Die diesbezüglichen Einlassungen während des Berufungsverfahrens, wonach er allenfalls 200
m mit Hilfe von Unterarmstützen zurücklegen könne, sind nicht glaubhaft. Zum einen hat der Kläger selbst im
Rahmen des Erörterungstermins am 28. Juli 2004 angegeben, seit dem Jahre 2002 regelmäßig eine Gehhilfe nicht
mehr zu benutzen. Zum anderen hat die behandelnde Hausärztin angegeben, dass eine Gehhilfe nicht erforderlich sei.
Die Auskunft des ABM-Trägers ergibt ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass der Kläger den Arbeitsplatz nur mit
Gehhilfen erreichen konnte.
Dieses Leistungsbild ergibt sich für den Senat aus dem orthopädischen Gutachten des Dr. W. vom 11. Mai 2006,
welches hinsichtlich Diagnosestellung und sozialmedizinischer Leistungseinschätzung im Wesentlichen mit dem
chirurgischen Gutachten des Dr. S. vom 27. Januar 2003 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 17. November
2005, ferner dem Reha-Entlassungsbericht vom 19. November 2001, dem MDK-Gutachten vom 4. Juli 2001 sowie
dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten nach Aktenlage vom 29. März 2002 korrespondiert. Aus dem beigezogenen
Befundbericht der behandelnden Allgemeinärztin K. vom 28. Mai 2004 ergibt sich ebenfalls, dass sich der Zustand
seit dem Jahre 2001 nicht wesentlich verschlechtert hat.
Danach bestehen bei dem Kläger eine innenseitig betonte Kniegelenksarthrose links bei Zustand nach
Meniskusteiloperation mit einer endgradigen Streckhemmung von 10° und Beugung bis 110° und eine beginnende
Retropatellararthrose. Eine wesentliche Gebrauchsminderung des linken Beines geht damit nicht einher. So sind
während des gesamten Verfahrens keine Ergüsse, Instabilitäten oder erhebliche Reizzustände beschrie-ben worden.
Auch sind regelmäßige Punktionen nicht erforderlich gewesen. Umfangsdiffe-renzen der unteren Extremitäten liegen
nur in sehr geringem Maße vor und weisen - wie die annähernd gleich abgenutzten Schuhsohlen - nicht auf eine
einseitige Schonung hin. Ferner bestehen eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Ellenbogengelenkes mit
einem Streckdefizit von 10° sowie ein medikamentös kompensiertes Bluthockdruckleiden.
Mit diesem Leistungsbild kann der Kläger den bisherigen Beruf als Sanitärinstallateur gesundheitlich zumutbar nicht
mehr verrichten. Dies hat schon die damals behandelnde Allgemeinärztin Dr. H. in dem Attest für die Arbeitgeberin
vom 29. November 2001 festgestellt. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung der P. & P Personaldienst GbR vom 26. April
2002 ergibt sich, dass die Tätigkeit überwiegend im Gehen und Stehen, auf Gerüsten und Leitern, mit Knien und
Hocken sowie mit überwiegendem Heben und Tragen von Lasten über sieben Kilogramm verbunden war. Der Kläger
kann aber weder überwiegend Stehen und Gehen, noch auf Leitern und Gerüsten arbeiten oder überwiegend Lasten
von mehr als sieben Kilogramm heben.
c. Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versi-cherter nach seinem
fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das
Bundessozialgericht nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen
Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen.
An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten
Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsbe-ruf mit einer Ausbildungszeit von mehr
als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt
folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu
drei Monaten. Eine von dem Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 Abs.
2 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifika-tionsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe
spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkre-ter
Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung
beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der
Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor.
Der bisherige Beruf des Klägers als Sanitärinstallateur ist dem Bereich der Facharbeiter zuzuordnen. Der Kläger hat
eine einschlägige Ausbildung als Klempner und Installateur absolviert und ab 1995 wieder in dem erlernten Beruf
gearbeitet. Auch nach der Arbeitge-berauskunft der P. & P Personaldienst GbR vom 25. Juli 2002 handelte es sich
um eine Tätigkeit, die eine dreijährige Ausbildung als Klempner/Installateur voraussetzt.
d. Folgerichtig hat deshalb die Beklagte konkrete Verweisungstätigkeiten benannt, die der Kläger unter
Berücksichtigung des Berufsschutzes und des fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens noch ausüben
können soll. Er kann jedoch auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten nicht sozial und gesundheitlich
zumutbar verwiesen werden.
aa. Die Verweisungstätigkeit als Telefonist scheidet deshalb aus, weil es sich nach dem von der Beklagten
vorgelegten berufskundlichen Gutachten des Landesarbeitsamtes Sachsen-Anhalt-Thüringen vom 22. April 1998 um
eine anspruchsvolle Tätigkeit handelt, die innerhalb von drei Monaten nicht zu erlernen ist. Die Tätigkeit des
Telefonisten umfasst die Bedienung von Telefon- bzw. Fernsprechzentralen, d.h. das Herstellen von
Fernsprechverbindungen, das Bedienen von Fernsprechnebenstellenanlagen und Vermitteln von Ferngesprächen
zwischen Amtsleitungen und Nebenstellen, das Registrieren von abgehenden Orts- oder Ferngesprächen, die
Entgegennahme oder Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u.ä., die Entgegennahme und Niederschrift von
Nachrichten für vorübergehend abwesende Teilnehmer sowie das Erteilen von Auskünften und die Erledigung von
Rückfragen. Erforder-lich sind Flexibilität, Kontaktfähigkeit sowie eine gute psychische Belastbarkeit. An das
Sprachvermögen werden erhebliche Anforderungen gestellt (vgl. Gutachten der S. H. vom 27. Dezember 1996 (Seite
3, 4)).
Auch unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs des Klägers als langjähriger Polizeiangestellter kann er eine
solche Tätigkeit zur Überzeugung des Senats nicht nach einer Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten
vollwertig ausüben. Dies ergibt sich aus dem Eindruck des Senats von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung.
Geistige Flexibili-tät und ein gutes, über dem eines langjährig rein handwerklich berufstätigen Versicherten liegendes
Sprach-, Mitteilungs- und Erklärungsvermögen konnten im Rechtsgespräch und bei der Befragung des Klägers nicht
festgestellt werden. Dass der Kläger über kein ausgebil-detes Kommunikationsvermögen verfügt, ist trotz der
langjährig ausgeübten Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst nachvollziehbar. Denn der Kläger war nur zu einem sehr
geringen Teil kommunikativ tätig. Zu seiner Arbeit im Polizeivollzugsdienst gehörten der Streifendienst, die Aufnahme
von Verkehrsunfällen, gelegentlich auch das Überführen von Gefangenen. Er hatte nur wenige Bürotätigkeiten zu
verrichten. Telefonate hat er ausschließlich mit Vorge-setzten oder Kollegen geführt. Telefonische Auskünfte hat er
nicht erteilen müssen und er war auch nicht bei Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmungen eingesetzt. Zudem hat die
Volkspolizei der DDR nach ihrem Selbstverständnis keinen besonderen Wert auf Kommuni-kation mit den Bürgern
gelegt hat. Vielmehr traten Volkspolizisten nach dem Empfinden der beiden in der DDR wohnhaften Mitglieder des
Senats in einem Über-/Unter-ordnungsverhältnis auf und erteilten Bürgern Befehle. Dem heutigen Bild einer
bürgerfreund-lichen, auf verbalen Kontakt mit den Bürgern orientierten Polizei entsprachen die Volkspoli-zisten nicht.
Insoweit ist der Kläger auch nicht besonders geschult oder weitergebildet worden und hat zudem in der täglichen
Praxis keine kommunikativen Fähigkeiten entwickeln können.
bb. Auf eine Tätigkeit als Bürosachbearbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf kann der Kläger ebenfalls nicht
verwiesen werden. Die Verweisungstätigkeit hat die Beklagte auch nicht mehr weiter geltend gemacht. Denn zur
vollwertigen Verrichtung ist eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten notwendig.
Soweit die Beklagte eine Tätigkeit im Büro mit der Aufnahme von Bestellungen und der Akquise von Kunden meint,
ist schon nach dem von ihr selbst vorgelegten berufskundlichen Gutachten des Dipl.-Ing. P. vom 29. Juli 1996 eine
Einarbeitungszeit von ein bis zwei Jahren erforderlich. Das weitere vorgelegte berufskundliche Gutachten des Dipl.-
Ing. P. vom 15. Mai 2000 geht zwar von einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten aus. Allerdings beruht
diese Einschätzung darauf, dass der dortige Kläger in einem Bauunter-nehmen für Angebote und für den Einkauf
verantwortlich war. Solche Kenntnisse hat der Kläger in seiner beruflichen Laufbahn als Sanitärinstallateur nicht
erworben. Auch nach dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Landesarbeitsamtes Nordbayern vom 2. Juni
1997 verlangt die Tätigkeit als Verkaufsberater im Sanitär- und Heizungshandel eine Einarbeitungszeit von deutlich
über drei Monaten. Denn die Tätigkeit als Großhandelskauf-mann setzt einen Beruf mit dreijähriger Ausbildung voraus.
Hinsichtlich der von der Beklagten angeführten Tätigkeit an der Großhandelstheke ist nach der – der Beklagten aus
anderen Verfahren bekannten – Auskunft des Deutschen Großhan-delsverbandes Haustechnik e.V. vom 17. Februar
2000 eine kaufmännische Ausbildung erforderlich. Nichts anderes ergibt sich aus der beigezogenen Auskunft des
Landesar-beitsamtes Hessen vom 28. Oktober 2002 hinsichtlich der Tätigkeit des Kundenberaters im Fachhandel.
Die Tätigkeit als Verkäufer von Heizungs- und Sanitärmaterialien im Baumarkt ist dem Kläger aus gesundheitlichen
Gründen unzumutbar. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die überwiegend im Gehen und Stehen verrichtet wird (vgl.
Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 2002, L 3 RJ 157/99, nicht veröffentlicht). Auch die Auskunft des
Landesar-beitsamtes Hessen vom 28. Oktober 2002 weist darauf hin, dass es sich um eine leichte bis mittelschwere,
zum Teil auch schwere körperliche Tätigkeit handelt, die überwiegend im Stehen und Umhergehen ausgeübt wird. Der
Kläger kann aber nur gelegentlich mittelschwer und nicht überwiegend im Stehen und Gehen arbeiten.
cc. Eine Tätigkeit als Hausmeister scheidet aus gesundheitlichen Gründen aus. Es handelt sich nach der von der
Beklagten vorgelegten Auskunft des Landesarbeitsamtes Nordbayern vom 2. Juni 1997 um eine leichte bis
mittelschwere, zum Teil auch körperlich schwere Arbeit, die überwiegend im Gehen und Stehen verrichtet wird. Dies
entspricht auch den Erkenntnissen des Senates aus früheren berufskundlichen Ermittlungen. Danach beinhaltet die
Tätigkeit als Hausmeister körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, zum Teil auch schwere Arbeiten, zeitweise
auf Leitern, in Zwangshaltungen wie Bücken, Knien, Hocken oder Überkopfarbei-ten, zum Teil unter
Witterungseinflüssen und Temperaturschwankungen, häufig in Schichten und mit Rufbereitschaft auch nachts, an
Wochenenden und an Feiertagen (vgl. Berufsinfor-mationskarte der Bundesanstalt für Arbeit zur Berufsordnung BO
793 -Hauswart-; Berufspro-file für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis, Verlag Bildung und Wissen 1997 Seite
565; Stellungnahme des Verbandes der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e.V. vom 18. Mai 1998; alle der
Beklagten bekannt). Der Kläger kann aber nur noch kurzzeitig mittel-schwere Arbeiten verrichten und er kann nur
überwiegend im Sitzen tätig sein.
dd. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten als Monteur von kleinen Aggrega-ten oder in der
Herstellung von Steuer- und Regelungstechnik, medizinischer Geräte bzw. Aggregaten in der
Automobilzuliefererindustrie kommt gleichfalls als Verweisungsberuf nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer
konkreten Bezeichnung eines Berufes. Nach einer der Beklagten bekannten Auskunft des Landesarbeitsamtes
Sachsen-Anhalt-Thüringen vom 8. November 2001 ist eine konkrete Bezeichnung einer beruflichen Tätigkeit insoweit
nicht erkennbar, sodass die Ermittlung des gesundheitlichen Anforderungsprofils nicht möglich ist.
Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Sozialgerichtes, wonach dem Kläger eine Tätigkeit als Monteur
medizinischer Geräte zumutbar sei. Die vom Sozialgericht als Quelle herangezogenen Berufsinformationskarten zur
BO 321 (Elektrogeräte, Elektroteilemontierer) und BO 322 (Sonstige Montierer) sind nicht geeignet, verlässliche
Aussagen zu dem Tätigkeitsfeld und den Anforderungen eines Montierers medizinischer Geräte zu gewinnen. Denn
die entsprechenden BO enthalten keine Ausführungen zu den Arbeitsaufgaben eines Monteurs medizinischer Geräte.
Es ist auch nicht erkennbar, welche Voraussetzungen der Kläger für qualifizierte Montagetätigkeiten von eigentlich
über drei Monaten Einarbeitung mitbringen soll. Denn er verfügt über Kenntnisse im Bereich der - gröberen -
Metallverarbei-tung, das Sozialgericht geht aber ganz offensichtlich von einer Tätigkeit im Bereich der Elektrotechnik
oder der Feinmechanik aus. Die in dem Facharbeiterberuf als Klempner erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
können sich daher nicht derart auswirken, dass eine deutliche Verkürzung der Anlernzeit möglich wäre. Insoweit sind
vielmehr entscheidend ein handwerkliches Geschick und eine gewisse Fingerfertigkeit. Diese sind jedoch nicht
berufsbezogen, sondern dem Bereich der persönlichen Fähigkeiten zuzuordnen.
ee. Die von der Beklagten benannte "Tätigkeit als Montierer in der Metall- und Elektroindustrie im Einsatz als
Montierer der Lohngruppe 4 oder als Montierer von Kleinteilen oder Kleingerä-ten in der Lohngruppe 3 oder 4 des
einschlägigen Tarifvertrages" genügt ebenfalls nicht den Anforderungen, die an die Bezeichnung einer
Verweisungstätigkeit zu stellen sind. Eine Verweisungstätigkeit ist dann konkret genug bezeichnet, wenn ihr ein
bestimmbarer Einsatz- und Aufgabenbereich zugeordnet werden kann, der die weitere Prüfung ermöglicht, ob der
Versicherte diesen Anforderungen in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht genügen kann (vgl. Urteil des BSG vom 5.
April 2001 – B 13 RJ 23/00 R – in SozR 3-2600 § 43 Nr. 25). Hier hat die Beklagte selbst kein Anforderungsprofil
benennen können. Die auf Antrag der Beklagten insoweit durchgeführten weiteren berufskundlichen Ermittlungen des
Senats haben auch nicht dazu geführt, dass ein fachlich-qualitatives Anforderungs- und gesundheit-liches
Belastungsprofil ermittelt werden konnte. Der Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e.V. (VME) hat
am 6. Juli 2005 mitgeteilt, dass die benannten Verweisungs-tätigkeiten "Montierer in der Metall- und Elektroindustrie"
und "Kleinelektrogerätezusammen-setzer" keine Bezeichnung eines typisierbaren Arbeitsplatzes und keine übliche
Berufsbe-zeichnung darstellen. Gleiches nimmt der Senat für die zuletzt von der Beklagten in das Verfahren
eingeführte Verweisungstätigkeit als "Montierer von Kleinteilen und Kleingeräten, eingruppiert in die Lohngruppe 3 und
4" an. Diese Verweisungstätigkeit ist nämlich noch allgemeiner gehalten als die vorgenannten, zu denen der VME
Stellung genommen hat.
Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen vom 8. Juni 2005 und
vom 11. Juli 2005 lässt sich ebenfalls nicht mit der erforder-lichen Sicherheit die soziale und gesundheitliche
Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit überprüfen. Zwar ist in dieser Auskunft genannt, dass es Arbeitsplätze als
Montierer in nennenswerter Zahl gibt. Hinsichtlich der Frage einer erforderlichen Einarbeitungszeit und der Entlohnung
ist die Antwort jedoch so allgemein gehalten, dass sie einen Rückschluss auf die soziale Zumutbarkeit einer
Verweisungstätigkeit als Montierer nicht zulässt. So sind in der Auskunft Montierertätigkeiten mit den Lohngruppen 1
bis 3 sowie 4 bis 5 genannt. Die höhere tarifvertragliche Einstufung hängt regelmäßig von den körperlichen
Anforderungen am Arbeitsplatz ab, nicht jedoch von den fachlichen Eingangsvoraussetzungen. Die Auskunft musste
hinsichtlich der fraglichen Entlohnung jedoch so vage sein, da bereits die von der Beklagten benannten
Verweisungstätigkeiten eine konkrete Zuordnung für ein Tätigkeitsfeld nicht erlaubten. Den einzig sicheren Schluss,
den der Senat aus der Auskunft des Landesar-beitsamtes zu ziehen vermag, ist der, dass diese Tätigkeiten jedenfalls
für ungelernte Arbeitnehmer eine Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten voraussetzen. Vergleich-bare
Informationen enthält auch die Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom 28. Oktober 2002. Auch hier wird von
einer maximalen Einarbeitungszeit von drei Monaten berichtet. Damit handelt es sich aber nicht, wie die Beklagte
behauptet, um Anlerntätigkeiten, sondern um ungelernte Tätigkeiten nach dem Mehrstufenschema des BSG. Diese
sind einem Facharbeiter jedoch unzumutbar.
Die soziale Zumutbarkeit der Tätigkeit als Montierer in den von der Beklagten benannten verschiedenen
Ausgestaltungen lässt sich auch nicht aus der Behauptung herleiten, die Montierertätigkeiten würden nach der
Lohngruppe 4 bzw. den Lohngruppen 3 und 4 des Lohn- und Gehaltsrahmen-Tarifvertrages für die Metall- und
Elektroindustrie Sachsen-Anhalt entlohnt. Die Zuordnung einer Lohngruppe zu der Bezeichnung des
Verweisungsberufes durch die Beklagte entbehrt jeglicher Grundlage. Die Beklagte ist auch nicht in der Lage
gewesen, Tatsachen zu benennen, die zuverlässig den Schluss auf die behauptete Entloh-nung zuließen.
Der Lohn- und Gehaltsrahmen-Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 29. Oktober 2001
erlaubt ebenfalls keinen Schluss darauf, welche Montierertä-tigkeiten nach welcher Lohngruppe entlohnt werden und
ab wann eine Lohngruppe dem Bereich der Angelernten zuzuordnen ist. Erst die Lohngruppe 7 entspricht den echten
Facharbeitern, da sie eine ordnungsgemäß abgeschlossene Ausbildung von mehr als zwei Jahren voraussetzt. Die
Lohngruppe 6 ist vorgesehen für eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung und ist nach dem Mehrstufenschema
des BSG dem gemäß den oberen Angel-ernten zuzuordnen. Die Lohngruppen 1 bis 5 sehen in abgestufter Form
Einarbeitungszeiten, Unterweisungen, vermehrte Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten sowie Berufserfahrungen voraus,
ohne diese jedoch zeitlich zu definieren. Daher ist es nicht möglich, aus der Lohn-gruppendefinition eine Zuordnung zu
dem Bereich der Un- oder der Angelernten zu treffen.
Aus den vorgelegten berufskundlichen Unterlagen des Hessischen Landessozialgerichtes ist ebenfalls zu schließen,
dass die Tätigkeit als Gerätezusammensetzer in der Metall- und Elektroindustrie, die mit dem "Montierer" offenbar
gemeint ist, eine ungelernte Tätigkeit darstellt, welche wenige einfache Handgriffe beinhaltet und eine maximale
Einarbeitungszeit von drei Monaten erfordert. Dies ergibt sich aus der Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom
28. Oktober 2002. Dabei spielt der Umstand, dass es sich bei der Tätigkeit als Gerätezusammensetzer früher um
einen Ausbildungsberuf mit einer 18-monatigen Ausbil-dungszeit gehandelt hat, hier keine Rolle. Denn erkennbar gibt
es im Bundesgebiet praktisch keine ausgebildeten Lehrlinge mehr. Lediglich im Rahmen eines Förderprogramms
benach-teiligter Jugendlicher ist im Jahre 2000 eine solche Ausbildung noch erfolgt.
Aus der vorgelegten Auskunft der HESSEN METALL vom 17. Juni 1996 ist auch nicht erkennbar, welchen Inhalt die
von der Beklagten in das Verfahren eingeführte Tätigkeit als "Montierer der Lohngruppe 4" beinhalten soll. Denn ganz
offenbar beschäftigt sich die Auskunft der HESSEN METALL mit "einfachen Kontrolltätigkeiten der Lohngruppe 4".
Diese setzten eine Anlernzeit von sechs Monaten voraus, die der dortige Kläger in verkürzten sechs bis acht Wochen
zurücklegen könne. Diese Einschätzung der HESSEN METALL aus dem Jahre 1996 korrespondiert aber nicht mehr
mit den neueren Entwicklungen des Ar-beitsmarktes. Kontrolltätigkeiten finden heute durch Qualitätsprüfer statt. Die
Tätigkeit als Qualitätsprüfer ist eine anspruchsvolle Aufgabe im Bereich der Metall- und Elektroindustrie. Nach dem
der Beklagten bekannten Gutachten des Landesarbeitsamts Sachsen-Anhalt-Thüringen vom 30. Juni 1998 werden
heutzutage überwiegend erfahrene Kräfte mit einer Qualifikation als Prüfer/Qualitätsfachmann, wenn möglich mit
Abschlussprüfung vor der IHK, eingestellt. Seit dem Jahre 2000 handelt es sich auch um einen anerkannten
Ausbildungsbe-ruf mit einer Ausbildungszeit von 24 Monaten (Die anerkannten Ausbildungsberufe 2000,
herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB), Seite 232).
Insoweit genügt die Beklagte ihrer Darlegungs- und objektiven Beweislast für das Vorliegen einer Verweisungstätigkeit
sowie der gesundheitlichen und sozialen Zumutbarkeit nicht. Mangels hinreichend konkreter Benennung des
Vergleichsberufes ist der Senat, auch nach der von der Beklagten beantragten weiteren Beweisaufnahme, nicht in der
Lage, zu diesen Tätigkeiten Feststellungen zur Existenz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, zu den fachlichen
Anforderungen und tatsächlichen Arbeitsabläufen sowie zu der gesundheitlichen und sozialen Zumutbarkeit zu
machen. Dieser Umstand geht zu Lasten der Beklagten und die mangelnde Überprüfbarkeit der Zumutbarkeit dieser
Verweisungstätigkeit führt zu deren Ausschluss (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996, 4 RA 60/94 mit Ausführungen zur
Pflicht der Rentenversicherungsträger zur konkreten Benennung eines Verweisungsberufs).
Da die Beklagte somit keine sozial und gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit benannt hat und sich weder
aus der übrigen Aktenlage oder dem sonstigen Beteiligtenvor-bringen oder der Gerichtskunde konkrete Anhaltspunkte
für eine Verweisungstätigkeit aufdrängen, die der Kläger ausüben könnte, ist er berufsunfähig.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine
Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160
Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht
zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der
Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119
Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialge-richt
eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen
Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereini- gungen der Kriegsopfer, die kraft Satzung oder Vollmacht zur
Prozessvertretung be- fugt sind. Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren
Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die
juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozess- vertretung der Mitglieder der Organisation
entsprechend deren Satzung durchgeführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozess-
bevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt
oder
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht,
oder
ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als
Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht
und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen
Bevollmächtigten der unter I a) genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum
Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich
einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist
der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und
ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftli-chen
Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der
Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu
wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht
ausgewählt.
gez. Klamann gez. Schäfer gez. Hüntemeyer
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.