Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 29.07.2010

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Urteil vom 29.07.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Halle (Saale) S 12 AS 2954/06
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 AS 38/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Auszahlung der Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein für die Vermittlung des
Beigeladenen in ein Beschäftigungsverhältnis.
Der Beigeladene (BG) bezog von der Beklagten bis zum August 2006 Arbeitslosengeld II.
Am 22. August 2006 beantragte der BG von der Beklagten die Gewährung einer Reisekostenerstattung für eine Reise
zur Vorstellung bei der P GmbH & Co. KG (Arbeitgeberin) in J , welche ihm auch gewährt wurde. Die Arbeitgeberin
bestätigte, dass sich der BG am 23. August 2006 bei ihr vorgestellt habe und für eine Einstellung am 28. August 2006
vorgesehen sei.
Am 24. August 2006 zeigte der BG der Beklagten an, dass er ab dem 28. August 2006 eine Beschäftigung bei der
Arbeitgeberin aufnehmen werde. Nach dem von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag vom 23. August 2006 war das
Arbeitsverhältnis nicht befristet. Die Beschäftigung endete zum 30. November 2006 durch Kündigung des BG.
Ebenfalls am 24. August 2006 stellte die Beklagte einen Vermittlungsgutschein in Höhe von 2.000 Euro für den BG
aus, der ab dem Ausstellungstag bis zum 23. November 2006 gültig war.
Der Kläger beantragte am 2. Oktober 2006 die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins. Hierzu legte er eine
Vermittlungsbestätigung der Arbeitgeberin, den Vermittlungsvertrag mit dem BG und eine Gewerbeanmeldung vor. In
der Vermittlungsbestätigung vom 12. Oktober 2006 erklärte die Arbeitgeberin, der Arbeitsvertrag sei am 23. August
2006 geschlossen worden und das Beschäftigungsverhältnis habe am 28. August 2006 begonnen und bestehe
seitdem ununterbrochen fort. Das Beschäftigungsverhältnis sei auf die Vermittlung des Klägers zurückzuführen. Nach
dem Inhalt des schriftlichen Vermittlungsvertrages mit dem BG vom 20. August 2006 sollte der Kläger den BG ab
dem Beginn des Vertragsverhältnisses am 20. August 2006 bei der Suche nach einer Arbeit behilflich sein und
beraten. Die Vergütung von 2.000 Euro sollte nach der Vermittlung eines Arbeitsvertrages fällig werden. Die
Gewerbeanmeldung der Stadt Halle (Saale) vom 5. September 2006 weist einen Beginn der Tätigkeit als privater
Arbeitsvermittler am 21. August 2006 aus.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 an den Kläger lehnte die Beklagte die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins
ab: Der Arbeitsvertrag sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins (VG) abgeschlossen
worden.
Den hiergegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 7. November 2006 zurück.
Am 30. November 2006 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben: Die Entscheidung der
Beklagten sei rechtswidrig, weil der BG bereits am 22. August 2006 die Ausstellung des VG beantragt habe. Die
Sachbearbeiterin der Beklagten habe die Erstellung des VG aber erst für den 29. August 2006 in Aussicht gestellt.
Dabei sei dem BG erklärt worden, dass der VG auch nachträglich auf den Tag der Antragstellung ausgestellt werden
könne. Als der BG dann am 24. August 2006 bei der Beklagten vorstellig geworden sei, sei der Vermittlungsgutschein
hingegen auf den 24. August 2006 ausgestellt worden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2008 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung
des Vermittlungsgutscheins, weil es an einem wirksamen Vermittlungsvertrag fehle. Der Vertrag sei formunwirksam,
weil die Vermittlungsbemühungen bereits vor der Niederlegung des Vertrags abgeschlossen gewesen seien. Darüber
hinaus sei die Gewerbeanmeldung erst nach dem Abschluss der Vermittlungsbemühungen und des Abschlusses des
Vermittlungsvertrages vorgenommen worden, was ebenfalls einen Anspruch ausschließe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 8. März 2008 zugestellte Urteil am 31. März 2008 Berufung erhoben: Ein
schriftlicher Vermittlungsvertrag sei vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages geschlossen worden, was ausreiche. Es
könne auch nicht gefordert werden, dass die Anzeige des Gewerbes als privater Arbeitsvermittler vor dem Abschluss
des Vermittlungsvertrages erfolge. Die von SG herangezogene Vorschrift besage lediglich, dass die Tätigkeit
angezeigt sein müsse. Der Wortlaut verlange keine vorherige Anzeige.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Februar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm
1.000 Euro zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt im Sinne des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG).
Die Berufung gegen das Urteil des SG ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2006 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht im Sinne des
§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins in Höhe von 1.000 Euro, da die hierfür
von § 16 Abs. 1 S. 2 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i.V.m. §
421g Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) aufgestellten Voraussetzungen nicht
vorliegen. Nach der durch die Vorschrift des § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II auch für den Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende anwendbaren Regelung des § 421g Abs. 2 S. 2 und 3 SGB III - in der hier ab dem 1. Januar 2005
anwendbaren Fassung gemäß dem Vierten Gesetz zur Änderung des Drittes Sozialgesetzbuches u.a. Gesetze
(BGBl. 2004 I, S. 2902) - wird die Vergütung in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag
nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt. Nach §
421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III (ebenfalls eingeführt zum 1. Januar 2005, s.o.) ist die Zahlung der Vergütung
ausgeschlossen, wenn der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines
Gewerbes angezeigt hat. Für den Senat kommt daher schon nach dem Wortlaut "angezeigt hat" im konkreten Fall
keine Auszahlung in Betracht, wenn die Anzeige des Gewerbes nicht schon vor der Vermittlung erfolgt ist. Es genügt
entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass die Anzeige nach der Vermittlung noch nachgeholt wird. Nach dem
Verständnis des Senats von der Funktion der Norm soll es mit der schon vor der Vermittlung erfolgten Anmeldung der
privaten Arbeitsvermittlung ein feststehendes Datum geben, dessen Nachweis für die Auszahlung der Vergütung
ausschlaggebend ist. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/3674, S. 10) soll die besondere
Ausschlussbestimmung gewisse Qualitätsstandards sichern sowie Missbrauch und Mitnahmen verhindern.
Gelegenheitsvermittler sollen keinen Anspruch auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins haben (vgl. Brandts in
Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 421g Rn. 33). Solche wären nicht auszuschließen, wenn eine Anzeige auch
nachträglich erfolgen und dann also nachträglich noch nachgewiesen werden könnte. Auf die Prüfung, ob tatsächlich
eine "Mitnahme" beabsichtigt war oder ob die Arbeitsvermittlung nicht qualifiziert ist, kommt es nicht an. Denn auch
die Anzeige selbst – wie der Kläger richtig bemerkt – bietet keine tatsächlich nachprüfbare Gewähr dafür, dass die
Arbeitslosen nicht unqualifiziert vermittelt werden oder ungerechtfertigte Mitnahmen ohne echte Vermittlung erfolgen.
Der Senat vermag in dem Erfordernis der Anzeige des Gewerbes auch keine unzulässige Erschwerung der
Gründungsphase eines Vermittlungsunternehmens oder einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit erkennen.
Nicht die private Arbeitsvermittlung als solche, sondern die Auszahlung von Vermittlungsgutscheinen wird durch die
Bedingungen der Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins unmittelbar reguliert bzw. eingeschränkt. Der Kläger hat
nicht nachweisen können, dass er die Arbeitsvermittlung im Zeitpunkt der Vermittlung des Arbeitsverhältnisses an
den BG bereits als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat. Vielmehr hat die Beweisaufnahme beim SG
unbestritten ergeben, dass die Anzeige erst am 5. September 2006 nachträglich mit Wirkung zum 21. August 2006
und somit an und zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, der nach der dem Abschluss aller Vermittlungsbemühungen, den
Unterschriften unter den Vermittlungsvertrag vom 20. August 2006, dem Beginn des Vermittlungsvertrags und dem
Abschluss des Arbeitsvertrages am 23. August 2006 lag. Wenn sowohl der Anmeldezeitpunkt als auch das
Wirksamwerden der Anmeldung des Gewerbes zeitlich sämtlichen sonstigen den Zahlungsanspruch konstituierenden
Umständen bzw. Tätigkeiten nachgehen, "hat" der Kläger sein Gewerbe nicht angemeldet, wodurch die Zahlung der
Vermittlungsvergütung ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Aufwendungen des Beigeladenen gehören nicht zu den Gerichtskosten, so dass in der Kostenentscheidung nach §
197a SGG hierüber nicht zu befinden ist. Dem Kläger sind weitere außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
gemäß § 163 Abs. 3 VwGO nicht aufzuerlegen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder
2 SGG liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S.1 SGG i.V.m § 52 Abs. 3 i.V.m. § 47
Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist gemäß §§ 68, 66 Abs. 3 GKG endgültig.