Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2010

LSG San: wichtiger grund, umzug, zusicherung, beweisantrag, wohnung, heizung, mitteilungspflicht, unterkunftskosten, unzumutbarkeit, auflage

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 13.12.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Dessau-Roßlau S 8 AS 606/07
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 AS 177/09 NZB
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Februar
2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau
vom 25. Februar 2009. In der Sache wendet sie sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i.H.v. 149,10 EUR.
Die am ... 1986 geborene Beschwerdeführerin war vor ihrem Leistungsantrag vom 13. April 2006 in die Wohnung ihrer
Mutter und deren Ehemann gezogen. Sie erhielt mit Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2006 Leistungen
für die Zeit vom 13. April bis 31. Oktober 2006 i.H.v. zuletzt 370,10 EUR/Monat. Dabei wurden als monatliche
anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) 149,10 EUR anerkannt. Die Beschwerdeführerin hatte am 8. Mai
2006 ein Informationsblatt der Beschwerdegegnerin u.a. mit Hinweisen zur Notwendigkeit der Einholung einer
Zusicherung vor einem Umzug erhalten.
Sie bezog am 7. August 2006 eine eigene Wohnung und schloss zum 1. September 2006 einen entsprechenden
Mietvertrag ab. Ab Oktober 2006 nahm sie ein Studium auf und erhielt seitdem Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin am 12. September 2006 den erfolgten Umzug mit. Diese hob
mit Bescheid vom 30. Januar 2007 die Leistungen für Unterkunft und Heizung für September 2006 teilweise i.H.v.
149,10 EUR auf. Die Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass der ihr zuerkannte Anspruch teilweise
weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - SGB X). Der Betrag sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Den dagegen gerichteten Widerspruch
wies die Beschwerdegegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2007 zurück. Die Voraussetzungen des § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X seien erfüllt, da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Mitteilung des Umzugs grob
fahrlässig nicht nachgekommen sei. Ein Anspruch auf Unterkunftskosten bestehe nicht, da die unter 25-jährige
Beschwerdeführerin ohne Zusicherung umgezogen sei. Unerheblich sei, ob der Umzug erforderlich gewesen sei. Ein
wichtiger Grund, der die Einholung einer Zusicherung vor dem Umzug unzumutbar erscheinen ließe, liege nicht vor.
Daher könne offen bleiben, ob der weitere Aufenthalt von drei erwachsenen Personen in der Wohnung überhaupt
möglich gewesen wäre.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 5. April 2007 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben und
vorgetragen: Sie habe schon vor der Antragstellung erklärt, dass der Einzug bei ihrer Mutter nur eine Notlösung
gewesen sei und sie bei Aufnahme einer Ausbildung oder Studiums ausziehen werde. Sie habe einen dringenden
Umzugsgrund gehabt, da in ihr Zimmer nicht einmal ein Bett gepasst hätte. In ihrer Klageschrift hat sie zum Nachweis
des Einzugs als Übergangs- und Notlösung Beweis durch Vernehmung ihrer Mutter, Frau B. M. , als Zeugin
angeboten. In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits am 25. Februar 2009 hat sie den Antrag aus der
Klageschrift gestellt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zu
Unrecht seien der Beschwerdeführerin für September 2006 KdU bewilligt worden. Eine Zusicherung gemäß § 22 Abs.
2a Satz 1 SGB II habe die unter 25-jährige Beschwerdeführerin vor Abschluss des Mietvertrags nicht eingeholt. Es
könne offen bleiben, ob deren Voraussetzungen vorgelegen hätten. Denn jedenfalls sei kein wichtiger Grund gemäß §
22 Abs. 2a Satz 3 SGB II dafür erkennbar, dass ihr die vorherige Einholung der Zusicherung nicht zumutbar gewesen
wäre. Die Beschwerdegegnerin sei auch befugt gewesen, die Leistungsbewilligung gemäß § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. §
330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2
SGB X i.H.v. 149,10 EUR teilweise aufzuheben. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitteilungsverpflichtung grob
fahrlässig nicht nachgekommen. In dem Informationsblatt sei sie auf die Pflichten bei einem Wohnungswechsel
hingewiesen worden. Die Mitteilungspflicht entfalle auch dann nicht, wenn die Umstände der Behörde bereits bekannt
gewesen seien. Ermessen sei nicht auszuüben. Die Jahresfrist sei eingehalten worden. Die Rückforderung der
Leistungen werde zu Recht auf § 50 SGB X gestützt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das ihr am 16. April 2009 zugestellte Urteil hat die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2009, einem Montag,
Nichtzulassungsbeschwerde beim erkennenden Senat erhoben und zunächst geltend gemacht: Das Agieren der
Beschwerdegegnerin sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Sie habe von Anfang an mitgeteilt, bei der Mutter nur
vorübergehend zu wohnen. Das Sozialgericht habe ihre Mutter nicht als Zeugin angehört. Durch den Umzug hätten
sich ihre Unterkunftskosten erhöht, sodass die Beschwerdegegnerin sogar Geld gespart habe. Sie habe nicht
gewusst, dass sie auch eine Mitteilungspflicht habe, wenn sich daraus eine höhere Belastung der
Beschwerdegegnerin ergeben hätte. Einen dringenden Grund für den Umzug habe sie wegen des kleinen Zimmers
gehabt.
Nach einem rechtlichen Hinweis zu den Voraussetzungen von § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die
Beschwerdeführerin weiter ausgeführt: Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftig sei,
inwieweit die Beschwerdegegnerin bereits bewilligte Leistungen wegen angeblich nicht ordnungsgemäß erfüllter
Mitwirkungspflicht verweigern oder zurückfordern könne, wenn für einen solchen Fall sogar noch höhere Kosten
entstanden wären. Die Beschwerdegegnerin hätte über den Umzug spätestens am 6. September 2007 (gemeint wohl:
2006) Bescheid gewusst. Diese hätte sie darauf hinweisen müssen, dass noch eine schriftliche Mitteilung zu erfolgen
habe. Das könne unter Umständen zu einer Amtshaftung führen.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
25. Februar 2009 zuzulassen und das Berufungsverfahren durchzuführen.
Die Beschwerdegegnerin hat keine Ausführungen gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Diese hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.
II.
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht
gemäß § 145 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Berufung gegen sein Urteil nicht
zugelassen. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in
einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder bei einer Erstattungsstreitigkeit
zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt
nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Wert des Beschwerdegegenstands hat hier den Betrag von 750,00 EUR nicht erreicht. Streitig ist nur ein Betrag
von 149,10 EUR.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil
von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein
der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem
die Entscheidung beruhen kann. a. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache
keine grundsätzliche Bedeutung hat. Dies verlangt, dass die Sache bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und
-fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die
Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Klärungsbedürftigkeit ist dagegen nicht gegeben, wenn sich die
entschiedene Rechtsfrage unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung
schon ergangener höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9. Auflage, § 144, Rdnr. 28).
Die von der Beschwerdeführerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob eine Aufhebung bereits bewilligter
Leistungen zulässig ist, wenn bei ordnungsgemäßer Mitteilung und erfolgter Zustimmung sogar noch höhere Kosten
entstanden wären, ergibt sich aus dem Gesetz.
Voraussetzung für die Aufhebung und Erstattung ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche Änderung der
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsakts noch nicht vorgelegen haben. Diese
wesentliche Änderung hat im vorliegenden Fall darin bestanden, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung mit dem Umzug vollständig entfallen war. Die Voraussetzungen
des § 22 Abs. 2a SGB II lagen insoweit nicht vor.
Denn die Beschwerdeführerin hat nicht gemäß § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II vor Abschluss des Mietvertrags eine
Zusicherung der Beschwerdegegnerin eingeholt. Das Sozialgericht hat - in von der Beschwerdeführerin nicht gerügter
Weise - das Vorliegen eines wichtigen Grunds für die Unzumutbarkeit der vorherigen Einholung einer Zusicherung
gemäß § 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II verneint. Es hat daher zu Recht darauf abgestellt, dass das Vorliegen eines
wichtigen Grunds für einen Umzug i.S.v. § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II dahinstehen kann.
Die Voraussetzungen für den Fortbestand des Anspruchs auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem Umzug
sind nach der eindeutigen Gesetzesregelung nicht bereits dann erfüllt, wenn bei Vorliegen der
Zusicherungsvoraussetzungen ein Anspruch auf höhere Leistungen bestanden hätte. Der Leistungsbezieher ist nicht
befugt, im Rahmen einer Kostenkalkulation selbstständig zu entscheiden, ob eine Zusicherung für den von ihm
geplanten Umzug erforderlich ist. Eine höhere Miete führt nicht zum Wegfall der Notwendigkeit der vorherigen
Zusicherung zum Umzug.
b. Ein Zulassungsgrund i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden
und liegt auch erkennbar nicht vor.
c. Hinsichtlich des Vorbringens eines übergangenen Beweisangebots durch unterlassene Vernehmung der Mutter der
Beschwerdeführerin liegt ebenfalls kein Zulassungsgrund i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor.
Es liegt hier kein übergangener Beweisantrag vor, der einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht
bedeuten würde. Wird ein Beweisantrag - wie hier - nur in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt und nicht im
Rahmen der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wenigstens wiederholt, ist davon auszugehen, dass er in der
maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. Ein Beweisantrag hat die Aufgabe, dem Gericht zu
signalisieren, dass ein Prozessbeteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für unerfüllt hält. Diese Funktion ist
nur wirksam, wenn ein schriftlich formulierter Beweisantrag durch Hinweis zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen
Verhandlung aufrecht erhalten wird. Dies gilt insbesondere für rechtskundig vertretene Beteiligte (Bundessozialgericht
(BSG), Beschluss vom 1. Juli 2010, B 5 R 126/10 B (9), juris).
Die anwaltlich vertretende Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits lediglich den
Sachantrag gestellt.
Dessen ungeachtet kam es rechtlich auch nicht auf die Unzumutbarkeit der bisherigen Wohnverhältnisse an. Denn zu
Recht hat das Sozialgericht auf das Fehlen eines wichtigen Grunds für den Verzicht auf vorherige Zusicherung i.S.v.
§ 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II abgestellt. Ob die Wohnverhältnisse in der Wohnung der Mutter tatsächlich unzumutbar
waren, ist daher rechtlich irrelevant gewesen.
d. Der Hinweis auf einen möglichen Amtshaftungsprozess führt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum Vorliegen
von Zulassungsgründen. Gegebenenfalls wäre im Rahmen eines zivilrechtlichen Amtshaftungsprozesses zu klären,
ob die Beschwerdegegnerin ein Verschulden an der entstandenen Erstattungspflicht trifft.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).