Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 07.12.2009

LSG San: leistungsbezug, umzug, zusicherung, abmeldung, möbliertes zimmer, wohnung, absicht, gewerbe, verein, hauptsache

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 07.12.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Dessau-Roßlau S 6 AS 3542/08 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 AS 4/09 B ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von dem
Antragsgegner die Bewilligung der vollen Regelleistung eines Alleinstehenden und die Übernahme seiner Kosten für
Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der im Jahr 1988 geborene Antragsteller stand bei der Antragsgegnerin bis zum 15. Juli 2008 als Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter, Brigitte Neumann, und seinem Bruder im laufenden Bezug von Leistungen
nach dem SGB II.
Im Zeitraum vom 1. bis zum 15. Juli 2008 absolvierte der Antragsteller eine Trainingsmaßnahme im Bereich
haushaltsnaher Dienstleistungen/Hausmeistertätigkeiten bei B. N. , der einen Verlag betreibt. Für die Dauer der
Trainingsmaßnahme wohnte der Antragsteller mietfrei bei Herrn N ...
Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 setzte der Soziale Dienst der Justiz Dessau-Roßlau den Antragsteller davon in
Kenntnis, die Ableistung der ihm von der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau auferlegten 420 Stunden gemeinnütziger
Arbeit werde vom Verein für Straffälligen- und Gefährdetenhilfe Anhalt e.V. geleitet. Er bat den Antragsteller, sich am
10. Juli 2008 bei dem Verein zu melden, um die Einzelheiten der Ableistung zu klären. Bei der Vorsprache zum
genannten Termin erfuhr der Antragsteller, wann und wo er Sozialstunden ableisten musste.
Am selben Tag meldete er mit Wirkung zum 16. Juli 2008 das Gewerbe "Hausmeistertätigkeiten und
Seniorenbetreuung" an.
Mit undatiertem Schreiben, welches am 11. Juli 2008 bei der Antragsgegnerin einging, meldete sich der Antragsteller
mit Wirkung zum 16. Juli 2008 aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ab und teilte mit, er werde bei Herrn N.
mietfrei in einer Hausmeisterwohnung leben und sein Gewerbe ab diesem Tag ausüben. Eine Zusicherung für einen
Umzug wurde weder beantragt noch erteilt.
Am 15. August 2008 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin wieder SGB II-Leistungen. Er erklärte, er
könne seine Selbstständigkeit derzeit kaum ausüben, da er 420 Sozialstunden leisten müsse. Nach dem vorgelegten
Kassenbuch hat er im Zeitraum vom 20. Juli bis zum 15. August 2008 Einnahmen iHv 630,00 EUR erzielt. Bei seiner
Vorsprache am 30. September 2008 erklärte er, die Einnahmen in dem Zeitraum hätten 220,00 EUR betragen.
Er reichte einen am 15. August 2008 geschlossenen befristeten Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer (12 m²) und
Berechtigung zur Mitbenutzung der Wohnung des Herrn N. ein. Danach musste der Antragsteller seinem Vermieter, B.
N. , eine monatliche Kaltmiete iHv 52,00 EUR und einen Nebenkostenabschlag iHv 35,00 EUR zahlen. Zudem musste
er täglich (außer sonntags) eine Stunde für Herrn N. arbeiten. Weiterhin waren nach dem Mietvertrag 50,00 EUR
monatlich für die Nutzung von Küche und Bad sowie für Waschkosten zu zahlen. Nach einem am 29. Oktober 2008
geschlossenen befristeten "Fortsetzungsmietvertrag" hat der Antragsteller vom 1. November 2008 bis zum 31.
Dezember 2009 eine Kaltmiete iHv 92,00 EUR, 75,00 EUR Nebenkostenabschlag, 50,00 EUR Strom- und
Waschkosten zu zahlen sowie weiterhin eine Arbeitsstunde täglich (außer sonntags) zu leisten.
Mit Bescheid vom 8. September 2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem
SGB II für den Zeitraum ab 15. August 2008 bis 28. Februar 2009 iHv 159,23 EUR für August 2008 sowie iHv 281,00
EUR für die Folgemonate. Die Leistungsbewilligung erfolge vorläufig, weil das Einkommen des Antragstragstellers aus
selbstständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum noch nicht feststehe. Weiterhin sei der Bescheid vorläufig, weil
hinsichtlich der KdU noch Unterlagen fehlten und die Notwendigkeit des Auszugs aus der elterlichen Wohnung noch
nicht abschließend habe geklärt werden können.
Mit Änderungsbescheid vom 11. September 2008 ließ die Antragsgegnerin die monatliche Leistungshöhe unverändert,
lediglich die Krankenversicherung wurde auf Familienversicherung geändert. Die Leistungsbewilligung verbleibe
weiterhin vorläufig. Gegen den Bescheid vom 8. September 2008 legte der Antragsteller am 18. September 2009
Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2008 zurückgewiesen wurde. Dagegen hat der
Antragsteller Klage erhoben beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG), die unter dem Aktenzeichen S 6 AS 3583/08
geführt wird.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin endgültig über die KdU entschieden
und – bei unveränderten monatlichen Leistungsbeträgen – die Übernahme abgelehnt, weil der Umzug ohne
Zusicherung des zuständigen kommunalen Leistungsträgers nach § 22 Abs. 2a SGB II erfolgt sei. Hinsichtlich der
Einkommensanrechung bleibe der Bescheid weiter vorläufig.
Auch gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 30. Oktober 2008 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat
er u.a. ausgeführt, § 22 Abs. 2a SGB II sei nicht anwendbar, weil er die ersten vier Wochen nach seinem Umzug nach
D. von seinem Gewerbe haben leben können. Er habe keine Sozialleistungen bezogen und daher keine
Umzugsgenehmigung gebraucht. Er habe sich zuvor in einem Beratungsverein für SGB II-Empfänger informiert. Dort
habe man ihm gesagt, wenn ein unter 25-Jähriger aus der elterlichen Wohnung ausziehe, um eine selbstständige
Tätigkeit auszuüben und dies ohne SGB II-Aufstockung einige Zeit schaffe, müssten nach einem erneuten
Leistungsantrag die KdU übernommen werden. Es sei eine mindestens vierwöchige Selbstständigkeit erforderlich.
Dies sei auch vom vormaligen Sachbearbeiter bei der Kommunalen Beschäftigungsagentur Anhalt-Bitterfeld bestätigt
worden. Der habe betont, dass nicht unmittelbar im Anschluss an den Umzug ein Leistungsbezug möglich sei;
zunächst müsse der junge Erwachsene von den Einnahmen des Gewerbes leben. Auch ein ehemaliger Mitarbeiter
des Arbeitsamts Dessau habe das bestätigt. Im ersten Monat seiner Selbstständigkeit sei es ihm gut gelungen,
seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu verdienen. Die Aufstockungsleistungen nach dem SGB II benötige er
nunmehr, weil er täglich sechs Sozialstunden ableisten müsse. Zudem sei er auch noch erkrankt, so dass er alle
geplanten Hausmeisterarbeiten habe absagen müssen. Die Antragsgegnerin hat den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2009 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 28. Oktober 2008 hat der Antragsteller beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt,
mit dem er die volle Regelleistung und Leistungen für die KdU begehrt hat. Er hat sein Vorbringen aus der
Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend ausgeführt, er habe keine Genehmigung des Umzugs gebraucht,
da er nach Abmeldung aus dem Leistungsbezug vier Wochen lang von seinem Gewerbe habe leben können. Benötige
ein Jugendlicher danach wieder SGB II-Leistungen als sog. Aufstocker, seien diese zu 100 % zu gewähren.
Diesen Antrag hat das SG – nach Durchführung eines Erörterungstermins am 27. November 2008 – mit Beschluss
vom 2. Dezember 2008 abgelehnt. Der Antragsteller habe gemäß § 20 Abs. 2a Satz 4 SGB II lediglich Anspruch auf
eine 80 %-ige Regelleistung, denn er habe das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und sei ohne Zusicherung des
zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II umgezogen. Er könne sich nicht darauf berufen,
dass er im Zeitpunkt des Umzuges keine Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Zum einen lasse sich der
Zeitpunkt des Umzuges nicht abschließend klären. Zum anderen sei die Abmeldung aus dem Leistungsbezug allein
zur Umgehung des § 22 Abs. 2a SGB II erfolgt. Denn bereits bei Abmeldung aus dem Leistungsbezug habe der
Antragsteller gewusst, dass er zur Ableistung von Sozialstunden (sechs bis sieben Stunden täglich) verpflichtet war.
Im Übrigen habe er im Zeitraum vom 16. Juli bis zum 14. August 2008 insgesamt ca. 220,00 EUR brutto aus seiner
Selbstständigkeit erzielt. Dieser Betrag liege weit unterhalb des Regelsatzes. Das Einkommen habe ersichtlich nicht
genügt, um den Lebensunterhalt des Antragstellers zu decken. Es sei daher nicht gerechtfertigt, die Regelung des §
22 Abs. 2a SGB II nur deshalb nicht anzuwenden, weil sich der Antragsteller formal aus dem Leistungsbezug
abgemeldet hat, obwohl die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach dem SGB II weiterhin vorgelegen
haben. Es sei auch keine Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II zu erteilen gewesen. Schwerwiegende
soziale Gründe habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der
Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich gewesen sei.
Dagegen richtet sich die am 2. Januar 2009 eingelegte Beschwerde, die zunächst nicht begründet worden ist. Der
Antragsteller hat unter dem 29. März 2009 erklärt, schwerwiegende soziale Gründe hätten einen Auszug aus der
mütterlichen Wohnung dringend erforderlich gemacht. Er habe als 20-Jähriger von seiner Mutter nicht einmal
Taschengeld erhalten und am normalen gesellschaftlichen Leben nicht teilnehmen können. Vorrangig jedoch sei der
Umzug beruflich bedingt gewesen. Ohne den Umzug hätte er seine selbstständige Tätigkeit nicht aufnehmen können.
Sein Vermieter habe ihn unterstützt und ihm Werkzeuge und Lagerraum zur Verfügung gestellt. Es sei ihm um seine
Eingliederung in den Arbeitsmarkt gegangen. Diese sei gelungen, wenngleich er wegen der Sozialstunden nur ein
geringes Einkommen erzielt habe. Die Ableistung der Sozialstunden habe dazu geführt, dass er keine Zeit mehr für
seine selbstständige Tätigkeit gehabt habe. Er habe schon vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit von den
bevorstehenden Sozialstunden gewusst, denn er selbst habe bei der Staatsanwaltschaft die Umwandlung einer
Geldstrafe in Sozialstunden beantragt. Ihm sei bei seiner Abmeldung aus dem Leistungsbezug aber nicht klar
gewesen, dass er die 420 Stunden innerhalb einer so kurzen Frist abzuleisten gehabt habe. Auf die Erforderlichkeit
des Umzugs könne es im Übrigen nicht ankommen, weil er damals nicht im Leistungsbezug gestanden habe. Ohne
die Übernahme der KdU drohe ihm ab 1. Januar 2010 die Wohnungslosigkeit. Seine Mutter nehme ihn nicht wieder
auf. Mit Schreiben vom 6. April 2009 hat der Antragsteller ausgeführt, er habe bei Abmeldung aus dem
Leistungsbezug nicht absehen können, dass er später seinen Lebensunterhalt nicht werde voll decken könne. Denn
es sei ja über einen Monat gut gegangen und er habe keine Aufstockung beantragen müssen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Dezember 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im
Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe einschließlich der
Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller habe schon zum Zeitpunkt des Umzuges gewusst, dass er Sozialstunden ableisten müsse. Die
Notwendigkeit des Umzuges habe er nicht belegt. Der Antragsteller habe die Leistungsbewilligung – ohne KdU – für
den Folgezeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2009 nicht mit einem Widerspruch angegriffen. Für den
Bewilligungszeitraum vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 sei ein Widerspruch anhängig, über den
bislang noch nicht entscheiden worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere wird der seit dem 1. April 2008 gültige, hier maßgebliche
Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten. Die nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutige Regelung des § 172
Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nach ihrer Systematik dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde
dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig
wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschluss
vom 25. November 2008, Az.: L 5 B 341/08 AS ER, zitiert nach juris.)
In dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren streitigen Bewilligungszeitraum, der ab Inanspruchnahme
gerichtlichen Rechtsschutzes am 28. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2009 lief, beträgt die monatliche Differenz
zwischen bewilligter und angestrebter Regelleistung 70,00 EUR (351,00 EUR - 281,00 EUR), sodass sich hieraus für
vier Monate ein Wert von 280,00 EUR ergibt. Unabhängig davon, ob die Unterkunftskosten nach Mietvertrag monatlich
137,00 EUR oder 147,00 EUR – oder nach dem Fortsetzungsmietvertrag 217,00 EUR – betragen, führen sie zu einem
Gesamtwert von über 500,00 EUR für die verbleibenden vier Monate des Bewilligungszeitraums, so dass der
Beschwerdewert von 750,00 überschritten ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gemäß § 86b Abs. 2 SGG abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist für den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4
SGG iVm mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines
Anordnungsgrunds (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines
Anordnungsanpruchs (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen
Leistungsanspruches). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung eine
endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.
Ein streitiges Rechtsverhältnis besteht im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten, obwohl der Antragsteller gegen
den Bescheid vom 15. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2009 nicht im Wege der
Klage vorgegangen ist. Denn der Bescheid vom 15. Oktober 2008 hat den vorläufigen Bescheid vom 8. September
2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2008 ersetzt, indem nunmehr endgültig über die
Gewährung von KdU entschieden wurde. Dieser Bescheid ist daher gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des beim SG
anhängigen Klageverfahrens (Az. S 6 AS 3583/08) geworden, ohne dass es insoweit einer entsprechenden Erklärung
des Antragstellers bedurft hätte. Es handelt sich um eine gesetzliche Klageänderung (vgl. Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 96 RN 11). Durch die abschließende Entscheidung (Aufhebung der
vorläufigen Regelung) bezüglich der KdU hat sich die vorläufige Entscheidung gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt. Der vorläufige
Verwaltungsakt hat ohne weiteres seine Wirkung verloren und der endgültige Verwaltungsakt ist – auch im laufenden
Klageverfahren gemäß § 96 SGG – an seine Stelle getreten.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem
Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche
Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung
regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden,
die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen
überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die
sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf die volle
Regelleistung eines alleinstehenden Erwachsenen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II und auf Leistungen nach § 22 Abs.
1 Satz 1 SGB II für die KdU (Untermietverhältnis mit Herrn B. N. ) hat.
Unstreitig hat der Antragsteller dem Grunde nach einen Anspruch auf SGB II-Leistungen, weil er in diesem Zeitraum
Leistungsberechtigter iSv § 7 SGB II ist. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II
noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig sowie hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland. Grundsätzlich besteht daher ein Leistungsanspruch, der sich zusammensetzt aus der Regelleistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 19 Satz 1 SGB II iVm § 20 SGB II und den angemessenen KdU gemäß §
19 Abs. 1 SGB II iVm § 22 SGB II.
Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der KdU sind im § 22 Abs. 2a SGB II besondere
Regelungen für Personen, die – wie der Antragsteller – das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, normiert. Nach
§ 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie
umziehen, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft
zugesichert hat. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 2 a Satz 2 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn der
Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen
werden kann (Nr. 1), der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (Nr. 2) oder ein
sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (Nr. 3). Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann von dem
Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar
war, die Zusicherung einzuholen (vgl. § 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II). Zudem werden Leistungen für KdU für Personen,
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in
eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen (vgl.
§ 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II).
Weiter hat der Gesetzgeber an die gesetzliche Regelung der KdU Besonderheiten für die Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts in § 20 Abs. 2a SGB II angeknüpft. Danach erhalten die Personen, die ohne Zusicherung des
zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a SGB II umgezogen sind, abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1
SGB II bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur 80 % der Regelleistung eines alleinstehenden Erwachsenen.
Im vorliegenden Fall kann es für die Entscheidung über den vom Antragsteller geltend gemachten Leistungsanspruch
dahinstehen, ob er dem Regelungsbereich des § 22 Abs. 2a Sätze 1 bis 3 SGB II unterfällt. Der Antragsteller ist der
Auffassung, dass die Vorschrift auf seinen Umzug nicht anwendbar sei, denn er habe sich im Zeitpunkt des
Umzuges, der am 16. Juli 2008 erfolgt sei, nicht im Leistungsbezug befunden.
Unabhängig davon, ob auf den Antragsteller bereits § 22 Abs. 2a Sätze 1 bis 3 SGB II anzuwenden ist, liegen
jedenfalls die Tatbestandsmerkmale von § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II vor. Auch das SG geht in der angegriffenen
Entscheidung letztlich von einer Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2a SGB II aus, weil der Antragsteller in dem
einmonatigen Zeitraum der Selbstständigkeit aus den erwirtschafteten Erträgen seinen Lebensunterhalt nicht habe
sicherstellen können und die Abmeldung aus dem Leistungsbezug allein der Umgehung von § 22 Abs. 2a SGB II
gedient habe.
Dieser Missbrauchstatbestand des § 22 Abs 2a Satz 4 SGB II hat einen vom Zustimmungsvorbehalt unabhängigen,
eigenständigen Regelungsgehalt. Durch ihn soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1696, S. 25)
sichergestellt werden, dass junge Erwachsene die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers nicht dadurch
umgehen können, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen. Nach dem Wortlaut der
Regelung ist jedoch nicht das Zusicherungserfordernis erweitert, sondern ein eigener Ausschlusstatbestand
geschaffen worden. Das Gesetz verlangt eine Absicht, Leistungen zu erlangen, die über die vorsätzliche oder grob
fahrlässige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit hinausreicht, und somit ein finales, auf den Erfolg gerichtetes Handeln;
der Auszugswillige muss mithin vom Eintreten der Hilfebedürftigkeit durch den Umzug Kenntnis haben. Der Umzug
muss auf dieses Ziel (auf Leistungsgewährung) gerichtet sein; die Schaffung der Voraussetzungen für die
Leistungsgewährung muss für den Umzug prägendes Motiv gewesen sein. Demgemäß genügt es nicht, wenn das Ziel
des Leistungsbezugs lediglich beiläufig verfolgt oder anderen Umzugszwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur
billigend in Kauf genommen wird, oder sich allgemeine Risiko realisiert, dass ein neues Arbeitsverhältnis in der
Probezeit beendet wird (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: L 3 AS 128/08, zitiert
nach juris, RN 40, 43).
Kann dem Betroffenen keine Absicht nachgewiesen werden, geht dies zu Lasten des Leistungsträgers. Bei der
Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls und die Indizien, die für und gegen eine Absicht sprechen, zu
beachten. Da die Feststellung einer Absicht als subjektives Tatbestandsmerkmal in der Person des Betroffenen liegt,
dürfen die Anforderungen an die nach den allgemeinen Beweisregeln dem Leistungsträger obliegenden Beweisführung
nicht überspannt werden (vgl. Lang/Link in Eicher/ Spellbrink: SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RN 80z; Berlit in LPK-
SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 RN 103).
Unter Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien ist bereits allein aufgrund der Ausführungen des Antragstellers im
sozialgerichtlichen Verfahren von einem solchen zielgerichteten Vorgehen auszugehen. Der Antragsteller hat sich zur
Überzeugung des Senats aus dem SGB II-Leistungsbezug abgemeldet und ist umgezogen, um im Anschluss an eine
einmonatige Unterbrechung des Leistungsbezugs wieder volle, nunmehr deutlich höhere Grundsicherungsleistungen –
insbesondere solche für die KdU – beziehen zu können.
Der Antragsteller hat vorgetragen, sich vor dem Auszug bei verschiedenen Stellen informiert und nachgefragt zu
haben, wie sein Wunsch, auszuziehen und sich selbstständig zu machen, leistungsrechtlich zu bewerten sei. Ihm war
das Zustimmungserfordernis bekannt. Nachdem er erfahren hatte, dass unter 25jährige Personen, die keine SGB II–
Leistungen beziehen, keiner "Umzugsgenehmigung" bedürfen, hat er sich weiter darüber informiert, wie lange denn
keine Leistungen bezogen werden dürften. Nach seinen Angaben ist ihm gesagt worden, dass der junge Erwachsene
zunächst einmal von den Einnahmen des Gewerbes leben müsse. Ihm wurde ein Monatszeitraum als notwendige
Dauer der wirtschaftlichen Eigenständigkeit genannt.
Da er die in § 22 Abs. 2a SGB II vorgesehene Zustimmung des kommunalen Trägers nicht einholen und gleichzeitig
den zukünftigen Leistungsbezug – insbesondere auch für die KdU – sicherstellen wollte, hat der Antragsteller auf der
Grundlage dieser Auskünfte sein weiteres Verhalten ausgerichtet: Er hat sich aus dem Leistungsbezug abgemeldet,
ist umgezogen, hat sein Gewerbe aufgenommen und zunächst (für die Dauer von vier Wochen) keinen weiteren SGB
II-Leistungsantrag gestellt, obwohl er nicht in der Lage war, seinen Lebensunterhalt selbst – in ausreichendem Umfang
– sicherzustellen.
Wirtschaftlich lagen die Voraussetzungen für ein Leben ohne Sozialleistungen ersichtlich nicht vor, denn der
Antragsteller hat nach seinen Angaben bei der Vorsprache am 30. September 2008 in der vier Wochen seiner
selbstständigen Tätigkeit ohne Leistungsbezug Einnahmen iHv 220,00 EUR erzielt, die nicht einmal ausreichten,
seinen Lebensunterhalt (ohne KdU) zu bestreiten. Insoweit dürften die Eintragungen im bei Antragstellung vorgelegten
Auszug aus dem Kassenbuch wohl nicht der Wahrheit entsprechen. Er hat sich aus dem Leistungsbezug abgemeldet,
um den Eindruck zu erwecken, er sei wirtschaftlich selbstständig.
Letztlich hat er die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine Übernahme der KdU dadurch zu umgehen
versucht, dass er bereits vor Beginn des (erneuten) Leistungsbezuges eine Wohnung bezogen und erst anschließend
(nach Ablauf von vier Wochen) einen erneuten Leistungsantrag gestellt hat.
Der Antragsteller kannte alle maßgeblichen zugrundeliegenden Tatsachen und Umstände sowie die mit § 22 Abs. 2a
SGB II verbundenen rechtlichen Wertungen. Er wusste im Zeitpunkt der Abmeldung aus dem Leistungsbezug und des
Umzugs, dass er aktuell hilfebedürftig war und es voraussichtlich auch auf längere Zeit bleiben würde. Es gibt
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er bei der Gewerbeanmeldung schon über so viele Aufträge verfügte, die einen
weiteren Bezug von SGB II-Leistungen ausgeschlossen hätten. Daher war es wichtig für ihn, sicherzustellen, dass der
SGB II-Leistungsträger zukünftig Leistungen für KdU übernehmen würde.
Der Antragsteller musste wissen, dass jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit wirtschaftlichen Risiken
verbunden ist. Er wusste zudem, dass er auf absehbare Zeit (zumindest für die Dauer der Ableistung der
Sozialstunden) nicht in der Lage sein würde, seinen Lebensunterhalt bzw. die KdU selbst zu erwirtschaften, da er
werktäglich sechs Sozialstunden abzuleisten hatte und zudem eine Stunde für seinen Vermieter arbeiten musste.
Mindestens für ein weiteres halbes Jahr war seine Arbeitskraft durch die weiteren Verpflichtungen in einem Maß
gebunden, das daneben den erfolgreichen Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit nicht zulassen konnte. Alle
diesbezüglich notwendigen Tatsachen wusste er spätestens seit seiner Vorsprache am 10. Juli 2008 beim Verein für
Straffälligen- und Gefährdetenhilfe Anhalt e.V., bei der ihm Art, Umfang und Beginn der Tätigkeit erläutert worden
waren. Sein Vortrag im Beschwerdeverfahren, er habe im Zeitpunkt seiner Abmeldung aus dem Leistungsbezug (mit
am 11. Juli 2008 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben) nicht gewusst, dass die Sozialstunden innerhalb
einer begrenzten Frist abzuarbeiten waren, die eine sechsstündige Tätigkeit täglich bedeutete, wertet der Senat als
eine Schutzbehauptung. Selbst wenn er das Schreiben bereits vor der Vorsprache am ... 2008 verfasst und auf den
Weg gebracht haben sollte, hätte unmittelbar nach der Vorsprache bei dem Verein noch Gelegenheit bestanden, die
Abmeldung aus dem Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin rückgängig zu machen.
Gleichwohl hat er sich in Kenntnis seiner aktuellen und voraussichtlich auch weiterhin bestehenden Hilfebedürftigkeit
im Sinne des SGB II aus dem Leistungsbezug abgemeldet und die Abmeldung aufrechterhalten, um nach einer
kurzfristigen Pause im Leistungsbezug insgesamt deutlich höhere Gesamtleistungen nach dem SGB II, insbesondere
KdU-Leistungen, zu erhalten. Damit ist er in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen für eine
Leistungsgewährung herbeizuführen, denn der Antragsteller beabsichtigte nach seinen eigenen Angaben zumindest
gleichrangig die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und den Umzug. Dabei wählte er die Vorgehensweise, die für
zukünftige Zeiträume nachteilige Folgen für den weiteren, bereits einkalkulierten Leistungsanspruch ausschloss.
Damit war die Schaffung der Vorraussetzungen für die (weitere zukünftige) Leistungsgewährung das für den Umzug,
die Wahl des Umzugszeitpunktes und die Abmeldung aus dem Leistungsbezug prägende Motiv. Der Antragsteller hat
daher gemäß § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II keinen Anspruch auf KdU-Leistungen.
Auch soweit es dem Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und in der Beschwerde um die Höhe der
Regelleistung geht, hat er gemäß § 20 Abs. 2a SGB II keinen Anspruch auf die volle Regelleistung. Weil er ohne die
erforderliche Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II umgezogen ist, kann er bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
nur 80 % der Regelleistung beanspruchen. Er muss die Folgeregelung zu § 22 Abs. 2a SGB II gegen sich gelten
lassen. Es besteht insoweit kein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf höhere Regelleistungen, als ihm von der
Antragsgegnerin bewilligt worden sind.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).