Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 02.06.2005

LSG San: wiedereinsetzung in den vorigen stand, berufungsfrist, zustellung, krankheit, mehrarbeit, kontrolle, verschulden, feiertag, computer, vorrang

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 02.06.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stendal S 6 RA 12/03
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 1 RA 370/04
Die Berufung wird verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Kosten sind
nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Stendal hat die Klage auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Gerichtsbescheid
vom 22. November 2004 abgewiesen.
Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 24. November 2004
zugestellten Gerichtsbescheid haben diese mit einem am 27. Dezember 2004 beim Landessozialgericht Sachsen-
Anhalt eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Februar 2005 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Berufung nicht
fristgemäß erhoben wurde. Sie ist zudem auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei
unverschuldeter Versäumung hingewiesen worden.
Die Prozessbevollmächtigten haben daraufhin beantragt, wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren und dazu vorgetragen: Die nach Abschluss ihrer Ausbildung zur
Rechtsanwaltsfachangestellten seit September 1995 ununterbrochen bei ihnen tätige Mitarbeiterin Frau S. B. habe am
24. November 2004 sämtliche eingehende Korrespondenz bearbeitet und sie auf einzuhaltende Fristen überprüft. Das
habe sie unter Einbeziehung des Kanzleicomputers (Software Annotext) erledigt, wie sie es in den Jahren davor getan
habe, ohne dass sich bei turnusmäßiger Überprüfung irgendwelche Beanstandungen ergeben hätten. Frau B. , die
wegen ihrer überdurchschnittlichen Fähigkeiten sofort in eine Festanstellung übernommen worden sei, habe die von ihr
bearbeitete Fristenpost stets sorgfältig und mit größter Genauigkeit behandelt, so dass Fristversäumnisse in den
Akten nicht bekannt geworden seien. Frau B. habe nicht bemerkt, dass der Computer irrtümlich den 24. Dezember
2004 als Feiertag angesehen habe. Die bei ihr sonst übliche zusätzliche Überprüfung anhand des Kalenders sei
wegen Krankheit einer Mitarbeiterin und die dadurch eingetretene Mehrarbeit unterblieben. Die Frist sei auch bei
Ablauf der stets notierten Vorfrist nach zwei Wochen seit Zustellung nicht nochmals überprüft worden, da diese
Vorfrist nicht mehr der Fristenüberprüfung gelte, sondern für die Überprüfung etwa noch zu erledigender Zuarbeiten
oder Beitreibungen von Informationen diene. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist eine eidesstattliche Versicherung von
Frau B. vom 11. Februar 2005 beigefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 186 der Gerichtsakte verwiesen wird.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Der Senat konnte nach § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Berufung durch Beschluss als unzulässig
verwerfen. Nach § 158 Satz 1 und 2 SGG kann durch Beschluss über die Berufung entschieden werden, wenn sie
nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat die Berufungsfrist
nicht eingehalten.
Nach §§ 151 Abs. 1, 105 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei
dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts enthielt eine den Anforderungen des § 66 Abs. 1 SGG entsprechende
Rechtsmittelbelehrung. Die Berufungsfrist begann nach § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung des
Gerichtsbescheides, also dem 25. November 2004, und lief nach § 64 Abs. 2 SGG am 24. Dezember 2004 ab. Dieser
Tag ist zwar Heiligabend, aber kein gesetzlicher Feiertag und fiel im Jahre 2004 auch nicht auf einen Sonnabend oder
einen Sonntag. Die Berufung ist damit verspätet.
Der Klägerin kann wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Nach § 67 Abs.
1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert
war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Nach § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen
eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft
gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann
die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Die Klägerin kann sich nicht auf ein mangelndes Verschulden im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG wegen der
Fristversäumung berufen. Zwar hat sie nicht selbst gehandelt, sie muss sich jedoch das Verhalten ihrer
Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 202 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO, vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl.
2002, § 67 Rn. 3e). Allerdings sind Rechtsanwälte im Rahmen einer Prozessführung nicht verpflichtet, alle anfallenden
Aufgaben zur Wahrung der ihnen obliegenden Sorgfalt selbst zu verrichten, vielmehr können sie derartige Aufgaben
gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen. Auch die Fristberechnung und -kontrolle
gehören zu den übertragbaren Aufgaben. Das gilt jedenfalls für geläufige, in der Praxis häufig vorkommende Fristen
(Meyer-Ladewig a.a.O. Rn. 8b, 8d; Littmann in: Handkommentar zum Sozialgerichtsgesetz – Hk-SGG, 2003, § 67 Rn.
8). Die Berechnung und Notierung einer Berufungsfrist kann delegiert werden, wenn das Zustellungsdatum – wie
vorliegend – klar ist, so dass die Frist einfach zu berechnen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.00, VII ZB 20/99, NJW
2000, 1872).
Zu den den Prozessbevollmächtigten der Klägerin obliegenden Verpflichtungen gehört jedoch auch eine sichere
Fristenberechnung und eine genaue Anweisung der vorzunehmenden organisatorischen Schritte. Hieran haben es die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin fehlen lassen. Auf die elektronische Fristenberechnung durch den Computer
durften sie sich nicht allein verlassen, weil ihnen dessen Fehlerquellen vor Auftreten von Fehlern nicht bekannt sein
konnten. Dass die sonst erforderliche zusätzliche Überprüfung anhand des Kalenders wegen Krankheit einer
Mitarbeiterin und die dadurch eingetretene Mehrarbeit unterblieben ist, ist auf ein Organisationsverschulden
zurückzuführen. Dieses Verhalten von Frau B. lässt sich nur damit erklären, dass die Prozessbevollmächtigten sie
nicht ausreichend angeleitet haben. Die von Frau B. für die unterbliebene Kontrolle abgegebene Begründung
besonderer Arbeitsüberlastung ist keine Erwägung, die den einzelnen Fall betrifft, sondern betraf als Fehlvorstellung
eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, deren Bearbeitung von einer solchen Situation betroffen sein konnte. Dies
deutet darauf hin, dass die Prozessbevollmächtigten Frau B. den unbedingten Vorrang der eigenen Fristenberechnung
auch in Überlastungssituationen nicht hinreichend verdeutlicht hatten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal das
Auftreten solcher Überlastungssituationen allgemein vorhersehbar war und im konkreten Fall auch aufgefallen sein
muss. Denn der konkrete Fall wurde insbesondere durch die Krankheit einer Kollegin Frau B. hervorgerufen, die auch
den Prozessbevollmächtigten bekannt gewesen sein muss. Hinweise zum Vorrang bestimmter, in solchen Fällen
gleichwohl zu erledigender Aufgaben haben die Prozessbevollmächtigten aber nicht vorgetragen. Der von der
Rechtsprechung geforderte Sicherheitsstandard, der durch die Beschäftigung gut ausgebildeter und zuverlässiger
Mitarbeiter erreicht werden soll und üblicherweise auch erreicht wird, war so organisationsbedingt nicht gewährleistet.
Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf dem Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten. Wären
die Organisationsmängel vermieden worden, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Berufungsfrist
zutreffend berechnet und die Berufungsschrift rechtzeitig eingereicht worden.
Dieses Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, da die Rechtslage durch
die Rechtsprechung geklärt ist.