Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 23.12.2010

LSG San: zivilrechtlicher anspruch, besondere härte, fristlose kündigung, umzug, hauptsache, zuschuss, heizung, arbeitsgemeinschaft, rechtsschutz, versicherung

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 23.12.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Magdeburg S 3 AS 3165/10 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 AS 444/10 B ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2010 (S 3 AS 2565/10 ER)
wird als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Oktober 2010 (S 3 AS 3165/10 ER) wird abgeändert. Die
Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 weitere
Leistungen i.H.v. 343,53 EUR/Monat zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für die Verfahren L 5 AS 444/10 B ER und S
3 AS 3165/10 ER zu erstatten.
Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen zwei Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg, das
seinen Anträgen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit von August bis September 2010 nicht
sowie für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011 nur teilweise entsprochen hat.
Der am ... 1965 geborene ledige Antragsteller ist zu ½ Miteigentümer eines 1996 für einen Kaufpreis von 120.000 DM
erworbenen Grundstücks von 457 qm in B. , das nach seinen Angaben mit einem 128 qm großen (160 qm inkl. Keller)
Einfamilienhaus bebaut ist. Weitere Miteigentümerin ist seine frühere Lebensgefährtin (im Folgenden: LG). Die
Finanzierung des Hauskaufs erfolgte mittels zweier Lebensversicherungen der A. Lebensversicherungs-AG durch die
LG. Zum 31. Dezember 2009 sind aus diesen beiden Darlehensverträgen noch 69.622,73 EUR offen gewesen. Die
monatlich zu zahlenden Zins- und Tilgungsraten sind nach der Eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom
3. Dezember 2010 die ganze Zeit allein von der LG aufgebracht worden. Für einen dritten Darlehensvertrag zwischen
der A. Lebensversicherungs-AG und der LG vom 6. März 2009 über einen Betrag von 12.200,00 EUR haftet der
Antragsteller als Sicherungsgeber. Aus diesem Vertrag sind zum 31. Dezember 2009 noch 12.012,89 EUR offen
gewesen.
Der Antragsteller und die LG leben seit Januar 2007 getrennt. Aus der Beziehung stammt eine 1992 geborene
Tochter. Nach seinen Angaben bewohnte der Antragsteller nach der Trennung bis 27. Juli 2009 die untere, nicht
abgeschlossene Etage des Hauses mit zwei Zimmern, Küche und Bad. In der oberen Etage, ebenfalls mit zwei
Zimmern, Küche und Bad, habe die LG mit der gemeinsamen Tochter und ihrer weiteren, 1987 geborenen Tochter
gewohnt. Im Jahr 2009 sei auch der Freund der Tochter eingezogen.
Der Antragsteller bezog zuletzt Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB
III) vom 23. Oktober bis 16. Dezember 2009. Zwischenzeitlich bezog er von dem Job-Center der Arbeitsgemeinschaft
Börde Leistungen nach dem SGB II. Ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ist mit Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23.
Februar 2010 wegen fehlender Erwerbsminderung abgelehnt worden; ein Berufungsverfahren ist beim
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt anhängig. Der Antragsteller meldete sich zum 28. Juli 2009 nach 39126 M., An
den B. , um und bezog dort eine 50 qm große, komplett möblierte Wohnung. Nach Angaben der Antragsgegnerin
handelt es sich um einen Bungalow. Vermieterin ist die LG, welche die Wohnung zuvor als Wochenendhaus genutzt
habe. Der Beginn des Mietverhältnisses war ausweislich des Mietvertrags auf den 14. September 2009 datiert. Für die
Miete sollten 250,00 EUR und als Vorauszahlung für die Betriebskosten 100,00 EUR (je 50,00 EUR für Betriebs- und
Heizkosten) geleistet werden. Mietzahlungen hat der Antragsteller von Beginn an nicht geleistet, bezahlt jedoch nach
seinen Angaben Nebenkosten. Die Kündigung des Mietverhältnisses ist erstmals unter dem 19. März 2010 zum 30.
April 2010 wegen Mietrückständen i.H.v. 2.450,00 EUR erfolgt. Eine weitere fristlose Kündigung zum 31. Dezember
2010 wegen Mietrückständen i.H.v. 5.600,00 EUR ist dem Antragsteller am 16. Dezember 2010 zugestellt worden.
Das bis zum Umzug nach M. zuständige Job-Center der Arbeitsgemeinschaft Börde hatte mit Bescheid (Kopie in der
Verwaltungsakte ohne Datum) die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 2 Satz
2 SGB II abgelehnt. Der Umzug sei nicht erforderlich, weil kein nachvollziehbarer und verständlicher Grund
vorgetragen worden sei.
Die Antragsgegnerin hatte vom 8. Oktober 2009 bis 30. Juni 2010 - mit Unterbrechungen - Leistungen als Darlehen
bewilligt. Dabei hatte sie die Regelleistung sowie Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) i.H.v. 36,83 EUR zu
Grunde gelegt. Dieser Betrag entsprach mutmaßlich den vor dem Umzug bewilligten gesamten KdU in Form der
Heizkosten (Bescheid vom 16. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2010, Bescheid
im Zugunstenverfahren vom 12. Mai 2010). Mit weiterem Bescheid vom 2. Juli 2010 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 3. August 2010 hatte sie auch für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2010 ein
Darlehen i.H.v. 451,83 EUR/Monat bewilligt. Neben der Regelleistung i.H.v. 359,00 EUR hatte sie nun einen
befristeten Zuschlag i.H.v. 56,00 EUR/Monat sowie unveränderte KdU i.H.v. 36,83 EUR/Monat berücksichtigt.
Einen nach erfolgter Kündigung vom Antragsteller am 22. April 2010 gestellten Antrag auf Umzug in eine andere
Wohnung sowie auf Wohnungserstausstattung hatte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 20. Mai 2010 und 31.
Mai 2010 abgelehnt. Der Antragsteller könne sich gegen die Kündigung der ehemaligen Lebensgefährtin wehren.
Ein seitens der Antragsgegnerin im Juni 2010 in Auftrag gegebenes Verkehrswertgutachten des Hauses konnte
bislang nicht erstellt werden. Zwar hat der Antragsteller für sich, nicht jedoch auch für die LG das schriftliche
Einverständnis zum Betreten des Hauses vorgelegt.
Am 10. August 2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg einen ersten Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz ab dem 1. August 2010 hinsichtlich der Bewilligung von KdU i.H.v. 350,00 EUR monatlich gestellt (S 3
AS 2565/10 B ER). Er sei aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen, da ein gemeinsames Zusammenleben nicht
mehr zuzumuten gewesen sei. Dazu hat er eine Eidesstattliche Versicherung vom 10. August 2010 vorgelegt. Das
Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 zurückgewiesen. Es fehle schon ein
Anordnungsgrund, da die Räumung der Mietwohnung nicht zu befürchten sei. Im Übrigen bestehe nach summarischer
Prüfung eine Aufrechnungslage hinsichtlich des Mietanspruchs der LG und dem Anspruch des Antragstellers auf
Nutzungsentschädigung für die Haushälfte. Die Erforderlichkeit des Auszugs aus dem Haus könne daher offen
bleiben.
Dagegen hat der Antragsteller am 26. Oktober 2010 Beschwerde beim erkennenden Senat eingelegt (L 5 AS 418/10 B
ER). Auf einen Hinweis des Berichterstatters hinsichtlich der Unzulässigkeit der Beschwerde hat der Antragsteller
ausgeführt, das Verfahren möge dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt werden. Wäre
im Rahmen von existenzsichernden Leistungen die Beschwerdemöglichkeit vom Streitwert abhängig, bestünde die
Gefahr, dass effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährt werde.
Während des laufenden Verfahrens auf einstweiligen Rechtschutz hat der Antragsteller am 24. September 2010 einen
Antrag auf Weiterzahlung der Regelleistung sowie der KdU ab Oktober 2010 gestellt.
Er hat am 1. Oktober 2010 einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg
gestellt (S 3 AS 3165/10 ER) und eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 1. Oktober 2010 vorgelegt. Nach
seinen Angaben habe ihm die Antragsgegnerin mitgeteilt, ohne eine von ihm vorzulegende Einwilligungserklärung der
LG würden ihm die Leistungen gesperrt.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller als Darlehen von Oktober 2010 bis März 2011 359,00 EUR/Monat zu bewilligen. Im
Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf
Weiterbewilligung der Regelleistung zustehe. Die Leistungen seien weiterhin als Darlehen zu bewilligen, weil er über zu
berücksichtigendes Vermögen verfüge, das noch nicht verwerten werden könne. Hinsichtlich der KdU seien kein
Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht worden. Offen bleiben könne, ob der Auszug aus dem Wohnhaus
in Barleben erforderlich gewesen sei. Denn der von der LG geforderten Miete stehe der Anspruch des Antragstellers
auf Nutzungsentschädigung der Haushälfte gegenüber. Er sei nicht gehindert, insoweit eine Aufrechnungslage
herbeizuführen. Damit könne eine Wohnungsräumung abgewendet und darüber hinaus die vermögensrechtliche
Auseinandersetzung befördert werden.
Dagegen hat der Antragsteller am 10. November 2010 Beschwerde beim erkennenden Senat eingelegt (L 5 AS 444/10
B ER) mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm Leistungen für die KdU i.H.v. 350,00 EUR/Monat als
Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu bewilligen. Er sei nur Miteigentümer des Hauses und nicht Eigentümer einer
vermietbaren Haushälfte. Als solcher sei er verpflichtet, die Hälfte der allein von der LG aufgebrachten Hauskosten zu
tragen. Das Sozialgericht hätte eine Berechnung der angenommenen Aufrechnungslage durchführen müssen. Die
zwei Wohnbereiche seien auch nicht separat vermietbar. Die Mietzahlungspflicht ergebe sich aus dem
Mietvertragsverhältnis und müsse von der Antragsgegnerin - bei Angemessenheit - übernommen werden. Das
Sozialgericht habe die Gefahr der Wohnungsräumung verkannt. Bislang habe die Antragsgegnerin keine Zustimmung
der LG zur Grundstücksbewertung eingeholt.
Auf Aufforderung des Senats hat der Antragsteller verschiedene Unterlagen sowie Kontoauszüge und ferner eine
eidesstattliche Versicherung vom 3. Dezember 2010 vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu
verpflichten, ihm vorläufig vom 1. August bis 30. September 2010 Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 350,00
EUR/Monat abzüglich erbrachter Leistungen - ggf. als Darlehen - zu bewilligen, sowie den Beschluss des
Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Oktober 2010 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig
vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 350,00 EUR/Monat - ggf. als
Darlehen - zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerden als unzulässig zu verwerfen sowie zurückzuweisen. Sie hat zunächst gemeint, es liege wegen zu
verwertendem Vermögen schon keine Hilfebedürftigkeit vor. Das im Miteigentum des Antragstellers stehende Haus
sei nicht verwertungsgeschützt. Die Verwertung sei auch weder offensichtlich unwirtschaftlich noch liege eine
besondere Härte vor. Auch ein Anspruch auf darlehensweise Leistungsgewährung bestehe nicht. Zur Durchsetzung
seiner Ansprüche könne er eine Teilungsversteigerung herbeiführen, eine Verwertung durch Vermietung oder
Beleihung durchführen oder eine Nutzungsentschädigung von der LG verlangen. Eine Aufrechnungslage wegen des
Mietzahlungsanspruchs der LG bestehe, da der Antragsteller einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung habe.
Ergänzend hat die Antragsgegnerin ausgeführt: Die Fragen der Verwertbarkeit von Vermögen oder die Höhe der KdU
stellten sich nach dem unangemeldeten Hausbesuch am 20. Dezember 2010 nicht mehr. Zwar sei die sofortige
Verwertbarkeit des Miteigentumsanteils nicht gegeben, weshalb ein Anspruch als Zuschuss bestehen könnte. Für das
von dem Antragsteller zwischenzeitlich vorgelegte Mietangebot bestehe keine Prüfungspflicht, da er die
Zumutbarkeitsprüfung vereitelt habe. Er habe die Prüfer nicht in die Wohnung gelassen. Er habe weder eine Kopie der
Räumungsklage vorgelegt noch ein aktuelles Mietangebot, das geprüft werden könne. Nach seinen Angaben wohne er
seit dem 16. Dezember 2010 bei seinem Bruder in B., sodass das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Es habe nicht
geklärt werden können, ob er seinen Lebensmittelpunkt unter der angegebenen Adresse genommen habe.
Beigefügt gewesen ist die Kopie des Prüfergebnisses des Hausbesuchs vom 20. Dezember 2010. Der Antragsteller
sei danach angetroffen worden und habe die Mitarbeiter der Antragsgegnerin nicht in das Haus gelassen. Der
Briefkasten sei mit dem Namen des Antragstellers beschriftet gewesen, die Türklingel nicht.
Der Antragsteller wie folgt erwidert: Er sei deshalb angetroffen worden, weil er in der Wohnung noch wohne. Er sei
nicht verpflichtet, bei einem unangekündigten Hausbesuch die Prüfer in die Wohnung zu lassen. Für den Fall, dass er
die Wohnung nicht zum 31. Dezember 2010 räume, sei eine unverzügliche Räumungsklage angekündigt. Sollte er die
Wohnung räumen müssen, würde er vorübergehend zu seinem Bruder ziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten haben bis Blatt 235 vorgelegen und sind
Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen. II. 1.a. Die Beschwerden sind form- und fristgerecht
gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben.
b. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 19. Oktober 2010 (S 3 AS 2565/10 B ER) ist nicht
statthaft und somit als unzulässig zu verwerfen.
a.a. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, seit 1. April 2008 gültigen Fassung ist die Beschwerde in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig
wäre. Die Beschwerde ist dann ausgeschlossen und somit unzulässig, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht
kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (so auch: LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008, L 8 SO 80/08 ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 1.
September 2008, L 5 AS 79/08 NZB; Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Juli 2008, L 7 SO 59/08 AS ER; LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2010, L 12 SO 113/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Juni
2010, L 7 AS 360/10 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. April 2010, L 7 AS 125/10 B ER; LSG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2010, L 20 AS 2061/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.
Februar 2010, L 11 KR 6029/10 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. August 2009, L 8 B 157/09;
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2008, L 4 B 17/08 KR ER; ständige Rechtsprechung des
erkennenden Senats, vgl. Beschluss vom 25. November 2008, L 5 B 341/08 AS ER; abweichend - soweit erkennbar -
nur noch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2010, L 7 AS 1446/09 B ER, alle recherchiert über
juris).
juris).
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR
übersteigt.
Hier geht es um eine Summe von 700,00 EUR bzw. nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen von 626,34 EUR. Der
Antragsteller hat ausdrücklich in seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 10. August 2010 - unter
Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 2010 - die vorläufige Bewilligung von höheren Leistungen ab
dem 1. August 2010 beantragt. Somit ist Gegenstand des Antragsverfahrens nur der Zeitraum vom August bis
September 2010 gewesen. Die geltend gemachten Unterkunftskosten für diesen Zeitraum betragen lediglich 700,00
EUR (2 x 350,00 EUR) bzw. nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen i.H.v. 36,83 EUR/Monat nur 626,34 EUR.
Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht im Streit (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
b.b. Der Senat hält die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht für verfassungswidrig. Das Grundgesetz garantiert
grundsätzlich keinen Instanzenzug. Dem Gesetzgeber ist es zudem nicht verwehrt, ein bisher statthaftes
Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem Rechtsmittel von neuen entsprechenden Voraussetzungen
abhängig zu machen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009, 1 BvR 1943/09). In diesem
Beschluss ist ausdrücklich bestimmt, dass § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.d.F. vom 1. April 2008 verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden ist.
c. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 18. Oktober 2010 (S 3 AS 3165/10 B ER) ist
hingegen statthaft. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ablehnung des Sozialgerichts, für der Bewilligungsabschnitt
von Oktober 2010 bis März 2011 weitere 350,00 EUR/Monat für KdU zu bewilligen. Dieser Streitwert liegt über 750,00
EUR.
2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 18. Oktober 2010 ist auch begründet, da die
beantragte Bewilligung von Leistungen für die KdU i.H.v. 350,00 EUR/Monat ab Oktober 2010 während der Dauer der
mietvertraglichen Nutzung der Wohnung zu Unrecht abgelehnt worden ist.
a. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage der Bewilligung weiterer Leistungen für die aufzuwenden
KdU sowie deren Bewilligung als Darlehen oder als Zuschuss.
b. Das Sozialgericht hat zu Recht das Rechtsschutzersuchen des Antragstellers als Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gesehen.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen,
wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts
des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Rechtsmittel war auch schon ab dem 1. Oktober 2010
zulässig, obwohl die Antragsgegnerin noch keinen Bescheid erteilt hatte. Ausreichend war insoweit die mündliche
Mitteilung, man werde bis zum Vorliegen einer Einwilligungserklärung der LG die Leistungen verweigern.
Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die
Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die
hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich
soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht
vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im
Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle
richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der
Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens
getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen
überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat das Sozialgericht zu Unrecht einen Anspruch auf die begehrten Leistungen für
die KdU verneint. Aufgrund der von dem Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen geht der Senat
davon aus, dass ein Anspruch auf Leistungen i.H.v. 350,00 EUR/Monat als vorläufig zu leistender Zuschuss
hinreichend glaubhaft gemacht ist.
c. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden
angemessenen Aufwendung erbracht.
1.1. Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin die Unterkunftskosten für die Zeit ab dem Einzug im Juli 2009 bis zum 30.
September 2010 lediglich in Höhe der früher von dem Job-Center der Arbeitsgemeinschaft Börde erbrachten
Heizkosten anerkannt. Es kann nämlich für den Anspruch auf KdU dahin stehen, ob der Auszug aus dem Eigenheim
in Barleben erforderlich i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gewesen ist. Diese Vorschrift ist nur anwendbar für Umzüge
im maßgeblichen Vergleichsraum, also i.d.R. am Wohnort des Hilfebedürftigen (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS
60/09 R).
Da der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin und somit in einen anderen Vergleichsraum
gezogen ist, war die verweigerte Zustimmung des Job-Center der Arbeitsgemeinschaft Börde hinsichtlich eines
Umzugs ohne Bedeutung.
2.2. Der Senat kann offen lassen, ob die vertraglich vereinbarte Miete angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
ist. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls bislang keine Kostensenkungsaufforderung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
erteilt. Im Gegenteil, der Antrag des Antragstellers, in eine günstigere Mietwohnung im Zuständigkeitsbereich der
Antragsgegnerin zu ziehen, ist von dieser abgelehnt worden.
3.3. Der Senat hat auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit der Mietforderung oder Hinweise
für eine dauerhaft gestundete Mietforderung (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 8/09 R; Urteil vom 3.
März 2009, B 14 AS 31/07 R). Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Mietforderung könnten geweckt werden, weil der
Antragsteller die bis September 2010 geleisteten KdU i.H.v. 36,83 EUR nicht im Sinne einer Teilzahlung an seine LG
abgeführt hat. Allerdings ergibt sich aus seinem Vorbringen und aus den vorgelegten Kontoauszügen, dass er
monatlich ein Abschlag i.H.v. 35,00 EUR an die "W. GmbH" (wohl für Flüssiggaslieferungen) zahlt und offenkundig die
von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen dafür verwendet hat. Für die Ernsthaftigkeit der Mietforderung
sprechen auch die beiden fristlosen Kündigungen des Mietvertragsverhältnisses, die zuletzt mit Anwaltsschriftsätzen
gefertigt und förmlich zugestellt worden sind. Auch der von Antragsteller unternommene Versuch, eine andere, nicht
im Eigentum der LG stehende Wohnung zu beziehen, spricht gegen ein "Scheinmietverhältnis" mit dem Ziel der
unrechtmäßigen Leistungsgewährung. Der Umstand, dass von Beginn des Mietverhältnisses an keine Mietzahlungen
erfolgt sind, ist offenkundig auf die unterbliebene Leistungsbewilligung zurückzuführen.
4.4. Der Senat hat schließlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller nicht oder nicht mehr in der
angemieteten Unterkunft wohnt. Der von Seiten der Antragsgegnerin durchgeführte Hausbesuch am 20. Dezember
2010 lässt allein darauf schließen, dass er sich an diesem Tag in der Wohnung aufgehalten hatte und dass das
Klingelschild nicht mit seinem Namen versehen war. Der Antragsteller hat auch gegenüber dem Senat bekräftigt,
entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin nicht zum 16. Dezember 2010 ausgezogen zu sein.
Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe die Prüfung der Zumutbarkeit des Verbleibens in der
bisherigen Wohnung vereitelt, ist hier irrelevant. Es geht in vorliegendem Fall nicht um die Frage eines Umzugs,
sondern um den Anspruch auf KdU für die bisherige Wohnung.
5.5. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Sozialgerichts, wonach hinsichtlich der Mietzinsansprüche der LG
eine Aufrechnungslage mit Ansprüchen des Antragstellers auf Nutzungsentschädigung für seinen Miteigentumsanteil
bestehe.
Die zu leistenden Unterkunftskosten richten sich allein nach den mietvertraglichen Vereinbarungen. Soweit ein
anderweitiger zivilrechtlicher Anspruch des Mieters gegen den Vermieter besteht, mindert dieser - außer in den Fällen
von Rückzahlungen oder Guthaben gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II - nicht den Anspruch auf KdU.
Sollte eine Nutzungsentschädigung geleistet werden, wäre diese auch - nur - als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB
II auf den gesamten Hilfebedarf anrechenbar. Es würde gemäß § 19 Abs. 3 SGB II zunächst die Regelleistung und in
einem zweiten Schritt der Anspruch auf Unterkunftskosten gemindert werden.
Ob ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht, kann hier nicht entschieden werden und letztlich auch
dahinstehen. Es steht schon nicht fest, ob die LG die von dem Antragsteller früher bewohnte Wohnfläche nutzt, und
falls ja, welchen Wert die Nutzung hat. Darüber hinaus könnte die LG gegenüber dem Antragsteller als Miteigentümer
die Hälfte der von ihr allein getragenen Hauslasten entgegenhalten. Soweit das Sozialgericht insoweit eine Schätzung
vorgenommen hat, basiert diese nicht auf einer nachprüfbaren Grundlage entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs.
2 ZPO (zur Zulässigkeit einer Schätzung: BSG, Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 41/08 R (27)). Offensichtlich ist
allein die Größe der Mietwohnung von 50 m² dem früher bewohnten Wohnbereich von 80 m² gegenüber gestellt
worden. Wenn jedoch ein dem Grunde nach anerkannter Leistungsanspruch mit der Begründung einer bestehenden
Aufrechnungslage verneint wird, ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wenigstens eine plausible,
auf Fakten basierende Schätzung der Höhe des angenommenen Aufrechnungsanspruchs vorzunehmen.
Der Senat hatte insoweit selbst keine weiteren Überlegungen zur Höhe eines Nutzungsentschädigungsanspruchs
Der Senat hatte insoweit selbst keine weiteren Überlegungen zur Höhe eines Nutzungsentschädigungsanspruchs
anzustellen, da nur tatsächlich zufließendes Einkommen auf den Bedarf des Antragstellers anrechenbar wäre (BSG,
Urteil vom 30. Juli 2008, B 14/11b AS 17/07 R).
6.6. Auch aus dem Umstand, dass bislang die vorgesehene Schätzung des Hauswerts nicht durchgeführt werden
konnte, kann nicht zu Lasten des Antragstellers im Sinne einer Leistungsversagung gewertet werden. Denn der
Antragsteller ist seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 60 ff. SGB I in vollem Umfang nachgekommen und hat die
geforderte schriftliche Einverständniserklärung vorgelegt. Der Umstand, dass die LG eine solche Erklärung bislang
nicht vorgelegt hat, kann dem Antragsteller nicht angelastet werden. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin in einen
solchen Fall gemäß § 60 Abs. 2 SGB II an die LG selbst zu wenden.
7.7. Von den vertraglich vereinbarten Mietkosten sind die Kosten der Warmwassererwärmung i.H.v. 6,47 EUR/Monat
abzuziehen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R).
8.8. Die Leistungen für KdU sind auch nicht als Darlehen, sondern als (vorläufiger) Zuschuss zu erbringen. Wie die
Antragsgegnerin mittlerweile selbst einräumt, lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Darlehens im
Hinblick auf verwertbares Vermögen nicht vor. Die Bedürftigkeit bei einem nicht vermögensgeschützten Haus i.S.v. §
12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II entfällt nur dann, wenn das Vermögen innerhalb von sechs Monaten verwertbar ist. Dabei ist
von vornherein eine Prognose zu treffen (BSG, Urteil vom 30. August 2010, B 4 AS 70/09 R, ( 16 ff)). Angesichts der
bislang vergeblichen Versuche einer Wertermittlung des Hauses dürfte wohl kaum von einer Verwertbarkeit des
Miteigentumsanteils innerhalb von sechs Monaten (ausgehend von dem Bewilligungszeitraum ab Oktober 2010)
auszugehen sei. Auch eine von der Antragsgegnerin favorisierte Teilungsversteigerung dürfte - bei fehlender
Einwilligung der LG - einen längeren Zeitraum als sechs Monate erfordern. Insoweit geht auch die Antragsgegnerin
erkennbar davon aus, dass die Zeitspanne von sechs Monaten nicht ausrechen dürfte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).