Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 17.11.2009
LSG San: zumutbare arbeit, zugang, markierung, hauptsache, sanktion, verwaltungsakt, zukunft, merkblatt, prozesskosten, zivilprozessordnung
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 17.11.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Magdeburg S 22 AS 1914/07
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 AS 82/09 B
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Januar 2009 wird aufgehoben. Der Klägerin wird zur
Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter
Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt B. , M. , bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht
Magdeburg (SG) zur Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens. Die Beklagte gewährt der am XX. April
1972 geborenen Klägerin seit 11. Mai 2006 ergänzend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Unter dem 30. November 2006 übersandte die Bundesagentur für
Arbeit Magdeburg der Klägerin ein Stellenangebot der Fa. R. D. GmbH & Co.KG (im Folgenden Fa. R. ) für eine
Teilzeittätigkeit (25 - 30 h/Woche) als Call-Center-Agentin in Teilzeit-Schicht. Diesem Schreiben war eine
Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, die in zwei Teile untergliedert war. Im ersten Teil wurde u.a. bei Nichtannahme einer
Beschäftigung der Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches
– Arbeitsförderung (SGB III) angekündigt. In einem zweiten Teil, durch einen Rahmen vom übrigen Text getrennt,
wurde bei Verletzung von Grundpflichten, wie u.a. einer Weigerung einer Arbeitsaufnahme, die Kürzung des Alg II um
30% der maßgebenden Regelleistung angekündigt. In einem am 5. Dezember 2006 bei der Beklagten eingegangenen
Schreiben teilte die Fa. R. mit, sie habe sich mit der Klägerin am 1. Dezember 2006 telefonisch in Verbindung
gesetzt. Eine Einigung sei nicht zu Stande gekommen. Der Klägerin sei der Arbeitslohn i.H.v. 6,50 EUR brutto/Stunde
zu gering gewesen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten
Verhängung einer Sanktion an. Diese habe die Arbeitsaufnahme bei der Fa. R. abgelehnt. In der hierzu verfassten
Stellungnahme bestätigte die Klägerin, dass sich Fa. R. mit ihr telefonisch in Verbindung gesetzt habe. Allerdings
könne sie von 551,00 EUR netto/Monat ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten. Durch die Schichtarbeit sei es auch
nicht möglich, ein weiteres Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Sie habe Fa. R. darauf hingewiesen, dass sie
sich bei ihnen für eine Vollzeitstelle als Buchhalterin beworben habe und auch gern entsprechend ihrer Qualifikation
vollzeitig tätig werden würde. Die Fa. R. habe sich jedoch noch nicht geäußert. Mit Bescheid vom 17. Januar 2007
senkte die Beklagte die Regelleistung, die sie mit bestandskräftigem Bewilligungsbescheid vom 23. November 2006
für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 bewilligt hatte, nach § 31 SGB II für die Dauer vom 1. Februar bis
30. April 2007 i.H.v. 264,00 EUR/Monat (30% der Regelleistung, maximal 104,00 EUR, unter Wegfall des Zuschlags
nach § 24 SGB II i.H.v. 160,00 EUR) ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 23. Januar 2007
Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, am 30. November 2006 sei ihr das Vermittlungsangebot der
Beklagten noch nicht bekannt gewesen. Dieses sei ihr erst am 4. Dezember 2006 zugegangen. Sie sei der Annahme
gewesen, der Anruf der Fa. R. sei auf Grund ihrer Bewerbung als Buchhalterin erfolgt. Zudem bedeute die Verhängung
der Sanktion für sie eine unbillige Härte, da sie alleine lebe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 24. August 2007 als unbegründet zurück. Die Klägerin hätte sich nach Erhalt des
Stellenangebots nochmals mit der Fa. R. in Verbindung setzen müssen – zumal sie gedacht habe, der erste
telefonische Kontakt zur Fa. R. sei auf Grund ihrer eigenen Bewerbung als Buchhalterin zu Stande gekommen. Gegen
den Sanktionsbescheid hat die Klägerin am 19. September 2007 beim SG Klage erhoben und unter Zusendung der
entsprechenden Unterlagen zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres
Prozessbevollmächtigten beantragt. Neben der bereits im Vorverfahren abgegebenen Begründung hat sie darauf
hingewiesen, sie habe zum Zeitpunkt des Telefonats mit der Fa. R. keine Kenntnis davon gehabt, dass Leistungen
nach dem SGB II auch ergänzend neben der Ausübung einer Arbeit gewährt würden. Sie habe sich nicht "geweigert",
eine Arbeitsstelle anzunehmen. Sie habe zwar der Fa. R. gegenüber kund getan, dass sie an einer
Teilzeitbeschäftigung nicht interessiert sei. Jedoch hätte die Rechtsfolgenbelehrung im Vermittlungsvorschlag zum
Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzung nicht vorgelegen, da dieser ihr erst später zugestellt worden sei. Nach
Zugang des Vermittlungsvorschlags habe sie erkannt, dass die Stelle, von der Fa. R. im Telefonat gesprochen habe,
ein Stellenangebot der Beklagten beinhaltete. Da sie die Tätigkeit jedoch schon abgelehnt gehabt habe, habe sie
keinen Sinn mehr darin gesehen, nochmals tätig zu werden.
keinen Sinn mehr darin gesehen, nochmals tätig zu werden.
Unter dem 7. Mai 2008 hat das SG die Fa. R. schriftlich um Beantwortung folgender Fragen binnen eines Monats
gebeten: "Wurde bei Ihnen im November 2006 eine Vollzeitstelle als Steuerfachangestellte ausgeschrieben? Hat sich
Frau G. auf diese Stelle beworben? Haben Sie im November 2006 dem Jobcenter ARGE Magdeburg GmbH eine freie
Teilzeitstelle im Call-Center gemeldet? Haben Sie Frau G. wegen der letztgenannten Stelle kontaktiert?" Eine
Beantwortung dieser Fragen durch die Fa. R. ist bisher nicht zu den Akten gelangt. Mit Beschluss vom 2. Januar
2009 hat das SG die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des Klageverfahrens abgelehnt.
Die Klägerin habe auch nach Zugang des Vermittlungsangebots der Beklagten keinerlei Aktivitäten entfaltet und sich
so geweigert, die angebotene Tätigkeit anzunehmen. Die Vorwerfbarkeit dieses Verhaltens scheitere nicht daran, dass
sie nicht gewusst habe, dass sie bei einer Aufnahme der Arbeit ergänzende Leistungen der Beklagten beantragen
könne. Die Aufnahme der Arbeit sei ihr auch zumutbar gewesen. Der Umstand, dass sie durch den Verdienst nicht in
der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt zu decken, stehe der Zumutbarkeit der Tätigkeit nicht entgegen, da nach
§ 10 SGB II dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar sei. Gegen den ihr am 20.
Januar 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 30. Januar 2009 Beschwerde eingelegt. Das SG hätte bereits
zum Zeitpunkt der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 28. November 2007 über den gestellten
Prozesskostenhilfeantrag nach summarischer Prüfung entscheiden müssen. Stattdessen seien die Klageerwiderung
der Gegenseite abgewartet und weitere Ermittlungen durchgeführt worden. Die Erfolgsaussicht der Klage wäre hier
aber allein anhand ihres Vorbringens zu beurteilen gewesen. Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen
Vorbringen, den Beschluss des SG vom 2. Januar 2009 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe zur Durchführung des
erstinstanzlichen Klageverfahrens unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193
Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft und im
Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR (3 Monate x 264,00 EUR). Das SG hat die Gewährung
der Prozesskostenhilfe ausschließlich mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt (§ 173 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Die
Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens vor dem
Sozialgericht Magdeburg (S 22 AS 1914 / 07) einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach § 73a
Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in
Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen,
wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe
kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die
Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR
3-1500 § 62 Nr. 19). Abzustellen für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des
Prozesskostenhilfeantrags. Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat das SG die Erfolgsaussichten der Klage zu
Unrecht verneint. Es ist nach summarischer Prüfung nicht auszuschließen, dass der Sanktionsbescheid der
Beklagten vom 17. Januar 2007 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2007 rechtswidrig ist und die
Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte hat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des
Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) den bestandskräftigen
Bewilligungsbescheid vom 23. November 2006 teilweise mit Wirkung vom 1. Februar bis 30. April 2007 aufgehoben.
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Eine rechtswirksame wesentliche Änderung ist hier wohl nicht eingetreten. Die Voraussetzungen einer rechtmäßigen
Absenkung der Regelleistung nach § 31 SGB II sind möglicherweise nicht erfüllt. Nach § 31 Abs. 1 SGB II (in der hier
maßgeblichen bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung) wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags
nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB
II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn er die in § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB II bezeichneten
Pflichtverletzungen begeht. Eine Pflichtverletzung liegt nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II vor, wenn der Hilfebedürftige
sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Dies gilt nach § 31 Abs. 1
Satz 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
Vorliegend ist die Klägerin möglicherweise nicht rechtswirksam über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt
worden. Die Rechtsfolgenbelehrung zu dem Vermittlungsvorschlag für das Stellenangebot genügt nicht den formalen
Anforderungen. Sie muss inhaltlich korrekt, verständlich, richtig und vollständig sein, um ihrem Zweck, der Warn- und
Steuerungsfunktion, zu genügen. Dafür ist eine konkrete Umsetzung der Rechtsfolgen auf den jeweiligen Einzelfall
erforderlich. Es reicht mithin nicht aus, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Merkblatt in die Hand zu geben, aus
dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen ermitteln muss (BSG, Urteil vom 16.
September 2008, B 4 AS 60/07 R, Rn. 35f.). Unter der Überschrift "Rechtsfolgenbelehrung" wird zunächst darauf
hingewiesen, dass bei Nichtannahme einer Beschäftigung ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 SGB III für die Dauer von längstens 12 Wochen eintritt. Es folgen nähere Ausführungen zur Wirkung der
Sperrzeit. In einem etwa halbseitigen, mit einem Rahmen umzogenen Text heißt es ebenfalls unter der Überschrift
"Rechtsfolgenbelehrung", eine Verletzung der Grundpflichten liege vor, wenn u.a. eine zumutbare Arbeit nicht
angenommen werde. Diese Pflichtverletzung ziehe die Kürzung des Alg II i.H.v. 30% der Regelleistung nach sich. Der
Senat bezweifelt, ob diese Rechtsfolgenbelehrung hinreichend inhaltlich konkret, verständlich und richtig gewesen ist.
Es ist nicht erkennbar, welche der beiden unterschiedlichen Rechtsfolgenbelehrungen auf die Klägerin anzuwenden
sein sollte. Eine eindeutige Markierung der für die Klägerin geltenden Rechtsfolgenbelehrung ist nicht ersichtlich. Aus
den Ausführungen der Klägerin in ihrem Widerspruch vom 23. Januar 2007 ergibt sich auch, dass sie wohl für ihren
Fall die Voraussetzungen des Eintritts einer Sperrzeit als maßgeblich erachtet hat. Ob der sich am linken Rand der
umrahmten Rechtsfolgenbelehrung befindliche schwarze Balken eine Markierung ist, bedarf durch Befragen der
Beklagten weiterer Aufklärung. Die Klägerin ist auch bedürftig i.S. § 115 ZPO. Sie ist nicht in der Lage, die
Prozesskosten – auch nicht zu einem Teil – aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Sie verfügt über ein
monatliches Einkommen i.H.v. 653,60 EUR. Unter Abzug des Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO
(395,00 EUR) und der Kosten für Unterkunft und Heizung (460,33 EUR) verbleibt kein für die Prozessführung
einzusetzendes Einkommen. Über verwertbares Vermögen verfügt die Klägerin nicht. Da nach alledem nach
summarischer Prüfung aus Gründen einer fehlerhaften Rechtsfolgenbelehrung die Klage Erfolg haben dürfte, war der
Beschwerde stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist nicht mit der
Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).