Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 27.02.2009

LSG San: hauptsache, wohnung, zusicherung, beschränkung, konkretisierung, zugang, gesetzesänderung, erlass, umzug, verfahrensmangel

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 27.02.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Dessau-Roßlau S 7 AS 689/08 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 B 206/08 AS ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. April 2008 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide
Instanzen zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragsteller begehrten in einem inzwischen abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von
der Antragsgegnerin eine Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft. Die Antragstellerin zu 1.
bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 2., und ihren Kindern, den Antragstellern zu 3. und 4.,
eine 68 m² große Drei-Zimmerwohnung im , 2. Etage rechts, in C ... Sie beziehen von der Antragsgegnerin laufend
Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SGB II). Mit Bescheid vom 30. Januar 2008 bewilligte ihnen die Antragsgegnerin laufende Leistungen für die Zeit vom
1. Januar bis 31. Mai 2008, wobei sie ab Februar 2008 monatliche Kosten für die Unterkunft und Heizung (KdU) i.H.v.
349,72 EUR zahlte. Am 28. Februar 2008 beantragten die Antragsteller die Zustimmung zu einem Umzug in die , 5.
Etage links, in C ... Die bisherige Wohnung sei nach der Geburt der Antragstellerin zu 4. am 2. Mai 2007 zu klein
geworden. Nach einem von ihnen eingereichten Wohnungsangebot sollte die Miete für die neue Wohnung monatlich
insgesamt 430,94 EUR betragen. Mit Bescheid vom 3. März 2008 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag mit der
Begründung ab, der Umzug sei nicht erforderlich; es müsse nicht jedes Kind über ein eigenes Zimmer verfügen. Den
hiergegen am 10. März 2008 eingelegten Widerspruch begründeten die Antragsteller damit, dass der bisherige
Wohnraum insgesamt zu klein sei, um beiden Kindern eine angemessene Sozialisierung zu ermöglichen. Am 13.
März 2008 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen eine Zusicherung für die
Aufwendungen für die neue Wohnung zu erteilen. Das SG hat mit Beschluss vom 8. April 2008 dem Antrag
stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die
neue Unterkunft im , 5. Etage links, 06869 C. (A. ) i.H.v. 412,28 EUR zu erteilen. Gegen den ihr am 15. April 2008
zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 30. April 2008 Beschwerde eingelegt. Sie ist weiterhin der
Ansicht, dass der Wohnbedarf der beiden Kinder in der jetzigen Wohnung zum derzeitigen Zeitpunkt durchaus gedeckt
sei.
Unter dem 11. Juni 2008 haben die Antragsteller mitgeteilt, der Vermieter der neuen Unterkunft wolle diese nun doch
nicht an sie (die Antragsteller) vermieten. Sie haben den Rechtsstreit deswegen für erledigt erklärt und beantragt, die
Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren
ebenfalls für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten zu teilen. Auf den Hinweis des Senats, dass die Beschwerde
wohl nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen Nichterreichens des Berufungsstreitwerts unzulässig
sei, hat sie erwidert, § 96 SGG sei im vorliegenden Fall analog anzuwenden. Die künstliche Aufspaltung in
Bewilligungsabschnitte führe zu keinem effektiven Rechtsschutz. Eine Beschwerdeinstanz würde ihr entzogen, was
wegen der Vorwegnahme der Hauptsache in Fällen wie diesen bedenklich sei. Zudem seien beim Streitwert noch die
Kosten einer Erstausstattung für ein neues Kinderzimmer zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (Bl. 247 – 270) sowie auf die
Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Im vorliegenden Verfahren war nur noch über die Kosten zu entscheiden, da die Antragsteller unter dem 11. Juni 2008
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen haben. Die Beteiligten haben das Verfahren
übereinstimmend für erledigt erklärt. Die nunmehr zu treffende Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 193 SGG.
Dabei bestimmen in der Regel der vermutliche Ausgang des Verfahrens und der Veranlassungsgrundsatz die
Kostenverteilung (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a. a. O., § 193 Rn. 12a ff.). Die Kostenentscheidung ist
einheitlich für beide Rechtzüge zu treffen. Es ist im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass in der hier
gegebenen Fallkonstellation den Beteiligten das Rechtsschutzinteresse für eine inzidente Überprüfung der
erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht im Rahmen des § 193 SGG fehlt, denn die Beschwerde
der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des SG war unzulässig. Es bleibt somit bei der erstinstanzlichen
Kostenentscheidung. Die Antragsgegnerin hat wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde auch die Kosten der
Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu tragen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, seit 1.
April 2008 gültigen Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen,
wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die ohne Übergangsregelung in Kraft getretene
Ausschlussregelung ist auf das vorliegende Verfahren, welches am 13. März 2008 rechtshängig geworden ist,
anzuwenden. Da der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung nicht getroffen hat, ist hier die Frage,
welche prozessrechtlichen Vorschriften in einer bestimmten Verfahrenslage anzuwenden sind, auf den "Grundsatz
des intertemporalen Prozessrechts" abzustellen. Er besagt, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich
auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992, 2 BvR 1631/90, 2 BvR
1728/90, BVerfGE 87, 48 mit zahlreichen Nachweisen). Ein Instanzenzug wird durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)
nicht gewährleistet. Dem Gesetzgeber ist es deshalb nicht verwehrt, ein bisher statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen
oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen, einschränkenden Voraussetzungen abhängig
zu machen. Lediglich für Rechtsmittelverfahren, welche im Zeitpunkt einer Gesetzesänderung bereits anhängig sind,
lässt sich eine generelle einschränkende Konkretisierung des Grundsatzes des intertemporalen Prozessrechts
ableiten: Fehlen abweichende Bestimmungen, führt eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln gerade nicht
dazu, dass die Statthaftigkeit eines bereits eingelegten Rechtsmittels entfällt. Denn aus den sich aus Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ergebenden Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
lässt sich lediglich für Rechtsmittelverfahren, welche im Zeitpunkt einer Gesetzesänderung bereits anhängig sind,
eine generelle einschränkende Konkretisierung des Grundsatzes des intertemporalen Prozessrechts ableiten: Fehlen
abweichende Bestimmungen, führt eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln gerade nicht dazu, dass die
Statthaftigkeit eines bereits eingelegten Rechtsmittels entfällt (Prinzip der Rechtsmittelsicherheit) (vgl. auch LSG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom L 3 B 398/08 AS ER, juris). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung
zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstands
liegt hier unter 750 EUR. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Differenz zwischen der seitens der Antragsgegnerin
monatlich gewährten KdU in Höhe von 349,72 EUR/Monat und der seitens der Antragsteller begehrten KdU für die
neue Wohnung in Höhe von 430,94 EUR/Monat, mithin 81,22 EUR/Monat. Eine Bewilligung der erhöhten KdU hätte
sich ab Antragstellung nur auf den laufenden Bewilligungsabschnitt beziehen könne, mithin den Zeitraum vom 13.
März bis 31. Mai 2008 umfasst. Daraus ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 209,60 EUR. Entgegen der Ansicht der
Antragsgegnerin ist der folgende Bewilligungsabschnitt zum Zwecke des Erreichens des Beschwerdewerts nicht nach
§ 96 SGG analog in das Verfahren mit einzubeziehen. Ein Instanzenzug wird durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)
nicht gewährleistet. Dem Gesetzgeber ist es deshalb nicht verwehrt, ein bisher statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen
oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen, einschränkenden Voraussetzungen abhängig
zu machen. Schließlich sind auch die Kosten einer Erstausstattung für ein neues Kinderzimmer nicht bei der
Feststellung der Höhe des Streit-/Beschwerdewertes zu berücksichtigen, denn diese waren nicht Streitgegenstand.
Die nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutige Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach ihrem Wortlaut und
ihrer Systematik dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen – unzulässig – ist, wenn die
Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung
bedürfte (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008, L 8 SO 80/08 ER; LSG
Hamburg, Beschluss vom 1. September 2008, L 5 AS 79/08 NZB, Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Juli 2008, L 7
SO 59/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2008, L 7 B 192/08 AS ER; alle zit. n. juris;
ebenso: 4. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2008, L 4 B 17/08 KR ER). Nach dem
ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Beschränkung der
Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der Landessozialgerichte erfolgt.
Dieser Zweck sollte durch Anhebung des Schwellenwertes auf 750 EUR und durch die Einschränkung der
Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreicht werden. Es entspräche daher dem
Entlastungswillen des Gesetzgebers nicht, wenn man ein fiktive Prüfung möglicher Zulassungsgründe und eine
hierauf gestützte Zulassung der Beschwerde durch die Sozialgerichte oder eine Nichtzulassungsbeschwerde, über
deren Zulässigkeit dann die Landessozialgerichte zu befinden hätten, unter Geltung des neuen Rechts anerkennen
würde. Der erstrebte Entlastungseffekt wird nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit der Beschwerde im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne Weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im Streit
stehenden Leistungen ergibt (§ 144 Abs. 1 SGG). Hinzu kommt, dass die in § 144 Abs. 2 SGG aufgeführten
Zulassungsgründe erkennbar auf das Hauptsacheverfahren zugeschnitten und auf das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nicht übertragbar sind. Eine fiktive Prüfung ist schon deshalb nicht sinnvoll, weil nicht klar ist, ob es
ein Hauptsacheverfahren geben wird und wie dieses gegebenenfalls entschieden würde. Die Zulassungsgründe
Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) sind bereits tatsächlich nicht
möglich. Auch eine fiktive Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Hauptsache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist
wegen der unterschiedlichen Funktion von Hauptsache- und Eilverfahren nicht sachgerecht, denn die Entscheidungen
sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht deckungsgleich. Da es im einstweiligen Rechtsschutz
maßgeblich darum geht, "vorläufige" Regelungen zu treffen, werden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
gerade nicht abschließend beantwortet. Schließlich wird in der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch nicht auf
die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung oder die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 144, 145 SGG)
verwiesen, was auch regelungssystematisch gegen deren Anwend-barkeit spricht. Im Rechtsmittelrecht gilt das Gebot
der Rechtsmittelklarheit (vgl. BSG 30. Juni 2008, B 2 U 1/08 RH, juris unter Verweis auf den Plenumsbeschluss des
BVerfG vom 30. April 2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395). Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde
auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte daher im Zusammenhang mit der getroffenen Neuregelung
des § 172 SGG einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Unter Berücksichtigung all dieser Grundsätze
war die Antragsgegnerin zu verpflichten, die den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten
zu erstatten. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).