Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 17.01.2011

LSG San: vergütung, fehlerhafte rechtsmittelbelehrung, vorrang, bedürfnis, auflage, verfahrensordnung, anpassung, gesetzeslücke, einzelrichter, niedersachsen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 17.01.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Magdeburg S 11 SF 11/06 AS
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 B 37/07 AS
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2007 wird als unzulässig
verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit
in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG).
Im Hauptsacheverfahren hatte die Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin im laufenden Bezug von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stand, bei dem SG am 13.
September 2005 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid der
Antragsgegnerin vom 4. August 2005 (zur Sanktionierung einer Pflichtverletzung) begehrt und die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren beantragt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 hatte das SG PKH ohne
Ratenzahlung bewilligt und den Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (BG) beigeordnet.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 gab die Antragsgegnerin dem Widerspruch der Antragstellerin statt. Der BG
erklärte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte in der Folge die Festsetzung seiner Vergütung
aus der Landeskasse iHv 545,20 EUR nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem zugehörigen
Vergütungsverzeichnis (VV) zu § 2 Abs. 2 RVG: Verfahrensgebühr (VV Nr. 3102 ) 250,00 EUR Terminsgebühr (VV Nr.
3106 Ziff. 3) 200,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale (VV Nr. 7002) 20,00 EUR 470,00 EUR 16%
Mehrwertsteuer (VV Nr. 7008) 75,20 EUR 545,20 EUR
Am 11. Januar 2006 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren
des BG auf 336,40 EUR fest. Für die Verfahrensgebühr legte sie die Mittelgebühr in beantragter Höhe zugrunde. Die
Terminsgebühr sei jedoch nur iH der Mindestgebühr (20,00 EUR) erstattungsfähig. Nachdem die Antragsgegnerin den
Anspruch in voller Höhe anerkannt habe, sei die Annahme des Anerkenntnisses durch den BG nur eine einfache
Tätigkeit geringen Umfangs gewesen.
Dagegen hat sich am 26. Januar 2006 der BG mit der Erinnerung gewandt und ausgeführt, die Terminsgebühr sei iH
der Verfahrensgebühr anzusetzen, da sie nach denselben Kriterien zu bemessen sei.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2007 hat das SG die Rechtsanwaltsvergütung auf 545,20 EUR festgesetzt. Der BG
habe Anspruch auf die Vergütung der Terminsgebühr in beantragter Höhe. Sie sei aufgrund der als Annahme eines
Anerkenntnisses zu wertenden Erledigungserklärung des BG entstanden. Sie bestimme sich wie die
Verfahrensgebühr als Betragsrahmengebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Eine Festsetzung nach anderen Kriterien
sei im RVG nicht vorgesehen. Der geringere Aufwand für ein angenommenes Anerkenntnis sei bereits im geringeren
Gebührenrahmen der Terminsgebühr (20,00 bis 380,00 EUR) im Vergleich zur Verfahrensgebühr (40,00 EUR bis
460,00 EUR) berücksichtigt. Der BG habe die Terminsgebühr nicht unbillig festgesetzt. Die Mittelgebühr sei
angemessen, da es sich nach Gesamtabwägung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG um eine durchschnittliche
Angelegenheit gehandelt habe. Das SG hat in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses die Beschwerde für
zulässig erachtet.
Gegen diesen Beschluss hat der Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (BF) am 15. Februar 2007 Beschwerde
eingelegt und beantragt, die Vergütung auf 220,40 EUR festzusetzen. Die Verfahrensgebühr sei mit 2/3 der
Mittelgebühr (170,00 EUR) zu berücksichtigen, da es sich um ein kurzes Verfahren von geringem Umfang und ohne
besondere Schwierigkeiten gehandelt habe. Der BG habe keinen Anspruch auf die Vergütung einer Terminsgebühr. Im
Vordergrund der Regelung in Nr. 3106 VV RVG stehe, dass es sich um ein Verfahren handeln müsse, für das die
mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Eine solche sei für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht
(zwingend) vorgesehen. Allein die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfülle den
Gebührentatbestand nicht.
Der BF beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2007 und die
Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Januar 2006
abzuändern und die Vergütung des Beschwerdegegners auf 220,40 EUR festzusetzen.
Der BG beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er führt aus, die Antragsgegnerin, die seine Kosten letztlich zu tragen habe, habe keine Einwendungen gegen die
Höhe der von der Urkundsbeamtin festgesetzten Gebühren gehabt. Es liege ein Fall besonderer wirtschaftlicher
Bedeutung für die Antragstellerin vor. Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen habe entschieden, dass in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Terminsgebühr nach schriftlicher Annahme eines Anerkenntnisses
anfalle. Einem Anwalt sollten keine Nachteile dadurch entstehen, dass er durch seine Schriftsätze ein Verfahren so
gut vorbereitet habe, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei.
Das SG hat mit Beschluss vom 30. März 2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.
Auf den Hinweis des Senats zur Unzulässigkeit der Beschwerde hat der BF ausgeführt, die angegriffene
Entscheidung richte sich nach dem RVG, deshalb seien die Vorschriften dieses Gesetzes auch für das
Rechtsbehelfsverfahren anzuwenden. Ohne die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei eine landesweite
Rechtssicherheit über die Vergütung von beigeordneten Rechtsanwälten aus der Landeskasse nicht erreichbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und das Prozesskostenhilfebeschwerdeheft Bezug
genommen.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 30. Januar 2007 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Das SG hat in dem angegriffenen Beschluss bereits abschließend entschieden. Nach § 172 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) ist gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der
Vorsitzenden dieser Gerichte das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landessozialgericht eröffnet, soweit im SGG
nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 178 SGG kann gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten
Richters oder des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden (sog.
Erinnerung), das endgültig entscheidet. Nach seinem eindeutigen Wortlaut erfasst § 178 SGG die Entscheidungen des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG und damit auch die zu seinen Aufgaben gehörende Festsetzung der
PKH-Vergütung für einen im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt.
Die Regelung des § 178 SGG wird durch die entsprechende Regelung für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197
Abs. 1 SGG ergänzt und bestätigt. Danach setzt auf Antrag der Beteiligten der Urkundsbeamte des Gerichts des
ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gegen diese Entscheidung des Urkundsbeamten
kann gemäß § 197 Abs. 2 SGG das Gericht angerufen werden, dass dann endgültig entscheidet.
Nach dem Gebührenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG vom 11. Januar 2006
hat auf die Erinnerung des BG das SG mit Beschluss vom 30. Januar 2007 entschieden. Dieser Beschluss ist die im
Sinne der vorgenannten Regelung abschließende Entscheidung des SG. Eine (weitere) Beschwerde gegen diesen
Beschluss ist unstatthaft und damit unzulässig.
Der Senat folgt nicht der gegen diese Rechtsauffassung vertretenen Ansicht, die über § 73a Abs. 1 SGG iVm den §§
114 ff. ZPO und §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zu einem eigenständigen Beschwerderecht in
Kostenfestsetzungsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit gelangt (so etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern,
Beschlüsse vom 17. Juli 2008, Az.: L 6 B 93/07 und L 6 B 141/07, juris; Thüringer LSG, Beschluss vom 29. April
2008, Az.: L 6 B 32/08 SF, SGb 2008 S. 620 ff.; LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 26. September 2008, Az.:
L 19 B 21/08 AS, juris). Wegen des abschließenden Normgefüges der § 172 ff SGG ist im
Vergütungsfeststellungsverfahren nach § 55 RVG – wie auch im Kostenfestsetzungsverfahren – die Beschwerde an
das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen (so auch: 4. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss
vom 30. Oktober 2009, Az.: L 4 P 8/09 B, juris; ebenso der 8. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.
Dezember 2010, Az.: L 8 B 21/08 SO; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 5. September 2007, Az.: L 13 B
2/06 AS SF, juris, und vom 28. Oktober 2008, Az.: L 9 B 19/08 AS SF, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
29. Januar 2008, Az.: L 4 B 13/08 SB, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2008, Az.: L 1 B 60/08
SF AL, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2009, Az.: L 7 B 2/09 SB, juris; LSG Saarland,
Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R, juris).
Nach der Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der
Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG
und im Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine richterliche und endgültige
Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftstelle vor. Eine
Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss des Gerichts ist nicht vorgesehen.
Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 RVG ist danach nur in Verfahrensordnungen
denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben. Für das sozialgerichtliche
Verfahren ist dies nicht möglich, denn das SGG regelt die Grundlagen dieses Verfahrens eigenständig. Es ist eine
grundsätzlich in sich abgeschlossene Verfahrensordnung. Vorschriften der ZPO oder des GVG sind daher gegenüber
dem SGG subsidiär (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 202 RN 2) und nur
dann anzuwenden, soweit das SGG keine eigenen Verfahrensbestimmungen enthält.
In Anbetracht der Regelung des § 197 SGG besteht für eine Anwendbarkeit des RVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht
kein praktisches Bedürfnis.
Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus der Verweisung in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach gelten die Vorschriften
der ZPO über die PKH entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der
ZPO enthaltenen Vorschriften über die PKH, soweit das SGG nicht ausdrücklich – wie etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2
SGG – etwas anderes regelt (vgl. Leitherer, a.a.O., § 73a RN 2). Die "entsprechende Anwendung" erfordert allerdings
eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit
prozessuale Besonderheiten bestehen.
§ 73a Abs. 1 SGG nimmt abweichend von der allgemeinen Auffangverweisung auf die Vorschriften der ZPO in § 202
SGG nur für das PKH-Verfahren die Vorschriften der ZPO ausdrücklich in Bezug (vgl. LSG Sachsen-Anhalt,
Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris). Diese
Verweisung ermöglicht jedoch nicht die gleichzeitige Anwendung von (anderen) Verfahrens- und
Rechtsmittelvorschriften aus der ZPO – bzw. aus dem RVG – neben denen des SGG. So gilt auch im
sozialgerichtlichen PKH-Verfahren beispielsweise § 127 ZPO wegen der spezialgesetzlichen Regelung in § 172 Abs. 3
Nr. 1 und 2 SGG nicht uneingeschränkt.
Die Gegenauffassung, die davon ausgeht, das RVG enthalte für den Vergütungsanspruch des beigeordneten
Rechtsanwalts und dessen Durchsetzung spezielle Sonderregelungen, die die allgemeinen prozessualen
Bestimmungen des SGG verdrängten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., RN 20), führt zu
Wertungswidersprüchen. Zum einen ergibt sich eine – verfassungsrechtlich bedenkliche – Unklarheit, wer gesetzlicher
Richter in einem Beschwerdeverfahren in einem Vergütungsstreit vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt sein
soll: Ist es der Senat nach 172 SGG oder das nach § 33 Abs. 8 RVG vorgesehene Senatsmitglied als Einzelrichter?
Zum anderen führte eine Statthaftigkeit der Beschwerde nach dem RVG zu unterschiedlich ausgestalteten
Rechtszügen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG einerseits und im Vergütungsfestsetzungsverfahren
nach §§ 55, 56 RVG andererseits. Es ist jedoch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass in
Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Verfahrensgegner das SG endgültig über die Kosten
entscheidet, in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Landeskasse jedoch
die Entscheidung des SG mit der Beschwerde überprüfbar ist.
Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass über die Regelung des § 172 Abs. 3 SGG Entscheidungen des SG über die
Bewilligung von PKH nur eingeschränkt anfechtbar sind, andererseits jedoch im PKH-Nebenverfahren über die
Festsetzung der Höhe der jeweiligen Vergütung ein zusätzlicher Rechtsweg (Beschwerde an das LSG) bestehen soll
(so auch Löffler, SGb 2008 S. 621 ff.).
Diese Wertungswidersprüche zwischen dem SGG und dem RVG sind nur durch einen Vorrang des SGG für das
sozialgerichtliche Verfahren überzeugend auflösbar. Dieser Vorrang ist auch in § 202 SGG grundsätzlich so angelegt.
Die Vorschriften der ZPO und des GVG finden danach nur Anwendung, soweit das SGG keine eigenen
Bestimmungen enthält und eine Lücke zu schließen ist. Aufgrund der eindeutigen Regelung in § 178 und § 197 SGG
besteht jedoch eine derartige Gesetzeslücke nicht. Das Normengefüge §§ 172 ff. SGG ist daher für das
Vergütungsfestsetzungsverfahren abschließend.
Der Hinweis des BF, nur bei Zulässigkeit der Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren sei eine landesweit
einheitliche Festsetzung von PKH-Vergütungen erreichbar, rechtfertigt keine andere Bewertung.
Schließlich ist auch der Umstand, dass das SG im angegriffenen Beschluss eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
erteilt hat, rechtlich nicht relevant. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich
ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. Leitherer, a.a.O., Vor § 143, RN 14b; BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, Az.: B 1
KR 25/01 R, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG, 193 Abs. 1 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).