Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 17.11.2010

LSG San: anhaltende somatoforme schmerzstörung, innere medizin, gutachter, psychiatrie, karpaltunnelsyndrom, behandlung, neurologie, klinikum, druck, erwerbsfähigkeit

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Urteil vom 17.11.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stendal S 6 R 109/07
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 1 R 16/10
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 11. Dezember 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine
Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hat.
Die 1952 geborene Klägerin erlernte nach Abschluss der 10. Klasse von 1974 bis 1977 den Beruf einer
Vermessungsfacharbeiterin und war in diesem Beruf bis 1989 tätig. Hiernach erlernte sie den Beruf einer
Krankenschwester von 1990 bis 1993 und arbeitete anschließend bis 2001 als Krankenschwester. Seitdem ist sie
nicht mehr erwerbstätig.
Am 19. August 1997 beantragte sie erstmals eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte
lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. November 1997 ab und bezog sich zur Begründung u. a. auf ein
fachärztliches Gutachten des Orthopäden Dipl.-Med. H. vom 17. Oktober 1997. Die nach Erlass des
Widerspruchsbescheids vom 11. August 1998 erhobene Klage nahm die Klägerin am 21. Februar 2001 zurück (Az. S
6 RA 82/00).
Die Klägerin stellte am 29. März 2004 einen zweiten Rentenantrag. Die Beklagte holte daraufhin ein weiteres
Gutachten des Dipl.-Med. H. sowie ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dipl.-Med. L.
ein. Sie lehnte hiernach diesen Rentenantrag mit Bescheid vom 14. September 2004 ab.
Einen dritten Rentenantrag stellte die Klägerin am 11. Juli 2006. Die Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin nach
Einholung von Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. T. und des Orthopäden Dr. B. mit Bescheid vom 22.
Dezember 2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2006. Hiergegen
legte die Klägerin am 10. Januar 2007 Widerspruch ein. Sie sei nicht nur teilweise, sondern voll erwerbsgemindert.
Nach Einholung eines weiteren Gutachtens der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. W. vom 15. März
2007 nach Untersuchung am 2. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.
Mai 2007 zurück.
Die Klägerin hat hiergegen am 21. Juni 2007 Klage vor dem Sozialgericht Stendal (SG) erhoben und zur Begründung
vorgetragen, dass sie nicht mehr in der Lage sei, eine normale Arbeitsleistung zu erbringen. Sie sei voll
erwerbsgemindert, leide an umfangreichen orthopädischen Beschwerden und stehe in Schmerztherapie. Es bestehe
seit Jahren eine Depression. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte (Hausarzt MR Dr. R., Internist Dr.
W. und Fachärztin für Psychiatrie K.) eingeholt. Dr. W. hat gemeint, dass die Klägerin wahrscheinlich nicht mehr
vollschichtig arbeiten könne, da sie zu lange aus dem Arbeitsprozess heraus sei. Da es sich jedoch vorwiegend um
orthopädische Leiden handele, solle sich hierzu aber ein Orthopäde äußern. Die Fachärztin für Psychiatrie K. hat
ausgeführt, dass die Klägerin leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten könne. Ob dies
vollschichtig möglich sei, wisse sie nicht, empfehle aber eine stationäre psychosomatische Reha in einer
verhaltenstherapeutischen Klinik zur Konfliktbewältigung. Sie hat eine depressive Phase sowie eine anhaltende
somatoforme Störung vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und vermeidenden Zügen
diagnostiziert. Der behandelnde Hausarzt MR Dr. R. hat unter Bezugnahme auf orthopädische Diagnosen (Ischialgie
links, Cervikobrachialsyndrom, Blockierungen der BWS sowie eine Schmerzstörung) gemeint, die Klägerin könne
täglich nur noch unter drei Stunden im Wechsel der Körperhaltungen ohne schwere körperliche Arbeit tätig sein. Auf
Veranlassung des SG hat der Facharzt für Orthopädie und Chirurgie und Schmerztherapeut Dr. T. ein Gutachten vom
20. August 2008 nach fachorthopädischer und fachchirurgischer Untersuchung der Klägerin am 15. August 2008
erstellt. Der Gutachter hat folgende Erkrankungen diagnostiziert:
- Pseudoradikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom bei Zustand nach Bandscheibenvorfall, Operation am 3. Januar 1996
in der L4/L5-Etage links mit aktuell bestehender muskulärer Dysbalance, leichten bis mäßigen Funktionsstörungen. -
Leichte bis mäßige Funktionsstörungen der Hände beidseits, links deutlich stärker als rechts bei klinischem Verdacht
auf ein Karpaltunnelsyndrom (EMG liege nicht vor, es sei Iaut Klägerin aber durchgeführt worden). -
Pseudoradikuläres Halswirbelsäulensyndrom ohne nennenswerte Funktionsstörungen. - Schmerzchronifizierung
Stadium III mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung. - Mittelgradige rezidivierende depressive Episode,
somatoforme Schmerzstörung und Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Anteilen. - Reaktiv ausgelöste
Angststörung. - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bipolare affektive Störung remittiert. Zwar beständen
psychische Auffälligkeiten. Bei der energischen und zielgerichteten Klägerin sei jedoch keine Minderung der geistigen
Leistungsfähigkeit zu erkennen. Es bestehe auch keine nennenswerte Schwäche der körperlichen Kräfte. Im Hinblick
auf die körperliche Leistungsfähigkeit seien aber qualitative Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen. Es seien
ihr nur noch leichte Tätigkeiten zuzumuten ohne häufiges Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges
Heben und Tragen von Lasten aus der Vorbeuge, ohne ständige Rumpfzwangshaltung, ohne Rüttelung und Stauchung
der Wirbelsäule, ohne Anforderungen an die maximale Kraft und Belastbarkeit der Handgelenke; hier seien anhaltende
feinmotorische Tätigkeiten zu vermeiden. Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Stressbelastung, Akkord-
und Fließbandarbeit, Arbeit mit erhöhter und herausragender Verantwortung für Personen und maschinelle Prozesse
bzw. Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr seien nicht möglich. Die Klägerin verfüge unter Berücksichtigung dieser
Einschränkungen über ein Restleistungsvermögen von acht Stunden täglich. Ihr sei auch Schichtarbeit (Früh- und
Spätdienst) zuzumuten, nicht aber Nachtschichtarbeit.
Das SG hat zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und beide Beteiligten darauf hingewiesen, dass
Gründe angeführt werden könnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für geboten erscheinen
ließen. Die Klägerin hat mitgeteilt, sie sei nicht mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden, da sie
die Mängel in der Begutachtung durch Dr. T. in einer mündlichen Verhandlung erörtern wolle, insbesondere im Hinblick
auf Schwierigkeiten bei der Verständigung mit der Klägerin. Das Gutachten "strotze nur so von unbestimmten
Äußerungen" und sei mangelhaft im Hinblick auf eine fehlende nervenärztliche Zusatzbegutachtung.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2009 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei in der Lage,
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, wobei bestimmte Einschränkungen im Hinblick auf den
Bewegungsapparat und die Schmerzstörung bestünden. Das Leistungsbild ergebe sich aus den fachärztlichen
Gutachten der Dres. L., T., B., Walter und T ... Letzterer sei ausgewiesener Schmerztherapeut und könne ohne
Weiteres den psychosomatischen Beschwerdekreis beurteilen. Auch nach der behandelnden Fachärztin für Neurologie
und Psychiatrie K. könne die Klägerin noch leichte Arbeiten in Wechselhaltung verrichten.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 21. Dezember 2009 zugegangenen Gerichtsbescheid am 14. Januar 2010 Berufung
eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Sie hat ausgeführt, dass das SG
fehlerhaft durch Gerichtsbescheid entschieden und damit gegen Artikel 101 Absatz 2 Grundgesetz verstoßen habe.
Insbesondere habe sie nicht die Gelegenheit gehabt, in einer mündlichen Verhandlung darzulegen, dass der Gutachter
Dr. T. Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe. Er sei wohl nicht vollumfänglich dieser Sprache mächtig und
habe sich mit ihr nicht verständigen können. Zudem habe der Gutachter von einer nervenärztlichen
Zusatzbegutachtung abgesehen, obwohl diese notwendig sei. Ferner leide sie an weiteren neuen Erkrankungen,
beispielsweise an einem massiven Schulter-Arm-Syndrom sowie an einer chronifizierten Gastritis und einer
Laktoseintoleranz. Insofern sei auf den behandelnden Arzt Dr. W. zu verweisen. Sie habe schließlich im Kalenderjahr
2009 15 kg an Gewicht verloren, so dass auch weitere innere Erkrankungen nicht auszuschließen seien. Eine
Oberbauchsonografie sei dringend angezeigt und sollte veranlasst werden. Das Karpaltunnelsyndrom habe sich
deutlich verschlechtert. Sie habe diesbezüglich Dr. K. konsultiert.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 11. Dezember 2009 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten
vom 22. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2007 abzuändern und die Beklagte
zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Juni 2006 zu gewähren.
Die Beklagte verteidigt ihre Verwaltungsentscheidung und beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 11. Dezember 2009
zurückzuweisen.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. W. und Dr. K. eingeholt. Der Facharzt für Neurologie Dr. K.
vom A.-Klinikum S. hat Berichte des Klinikums vom 30. Januar 2008 und vom 19. Oktober 2009 über ambulante
Behandlungen übersandt. Nach dem ersten Bericht liegen ein leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts sowie ein leichtes
bis mäßiges Karpaltunnelsyndrom links vor. Es wird eine Beobachtung der Beschwerdeentwicklung unter Meidung
von Druck und mechanischer Überbelastung im Handgelenkbereich sowie auch nächtliches Tragen einer gepolsterten
Unterarmhandauflageschiene empfohlen. Nach dem späteren Bericht vom 19. Oktober 2009 war ein unveränderter
Befund zu verzeichnen. Druck und mechanische Überbelastung im Handgelenk seien mit einem wechselseitigen
nächtlichen Tragen der starren, tagsüber flexiblen Manschetten zu vermeiden. Dr. W. hat mitgeteilt, dass er die
Klägerin seit einem halben Jahr nicht gesehen habe. Es handele sich immer wieder um die gleichen Beschwerden mit
wechselnder Lokalisation und Intensität. Er verweist insofern auf die orthopädischen Erkrankungen sowie eine damit
verbundene Schmerzstörung. Ob sich die erhobenen Befunde verschlechtert oder verbessert hätten, könne er in
Anbetracht der längere Zeit zurückliegenden Behandlung nicht beantworten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 8. September 2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Berufungsverfahren abgelehnt. Es beständen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für den geltend gemachten
Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da die Klägerin noch sechs Stunden täglich leichte
körperliche Arbeiten unter qualitativen Einschränkungen im Hinblick auf den Bewegungs- und Haltungsapparat
verrichten könne. Die Klägerin hat hiernach die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten und ihr Vorbringen ergänzt:
Seit September 2010 sei sie aufgrund von seit Juli 2010 zunehmenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule in
orthopädischer Behandlung bei der Fachärztin für Orthopädie Dr. L., von der ein aktueller Behandlungsbericht
vorgelegt wird. Aus einer am 12. Oktober 2010 durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRT) ergebe sich eine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Es sei davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation
deutlich gegenüber dem Gutachten des Dr. T. aus dem Jahr 2008 verschlechtert habe, so dass dieses Gutachten
überholt sei.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat
keinen Erfolg.
Die Berufung hat nicht schon deswegen im Sinne einer Zurückverweisung an das SG Erfolg, weil dieses durch
Gerichtsbescheid entschieden hat. Gemäß § 105 Absatz 1 Satz 1 SGG ist eine Entscheidung durch
Gerichtsbescheid möglich, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Dies war hier der Fall. Zu prüfen war nur der Anspruch auf eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung. Diesbezüglich konnte das SG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auf eine Vielzahl
fachärztlicher, im Wesentlichen übereinstimmender Gutachten zurückgreifen, so dass von einem geklärten
Sachverhalt ausgegangen werden durfte. Soweit die Klägerin das Gutachten des Dr. T. bemängelt, begründet dies
keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art. Auch im Übrigen waren keine besonders
schwierigen Fragen zu beantworten, wie z. B. im Hinblick auf versicherungsrechtliche Voraussetzungen oder im
Hinblick auf einen Berufsschutz.
Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht
im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung. Der die Verwaltungsentscheidung bestätigende Gerichtsbescheid des SG ist deshalb nicht
zu beanstanden.
Gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI haben Versicherte, wenn die entsprechenden versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen vorliegen, dann einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll
erwerbsgemindert sind. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist derjenige voll erwerbsgemindert, der wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Klägerin kann noch sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten unter qualitativen Einschränkungen im
Hinblick auf den Bewegungs- und Haltungsapparat (kein häufiges Über-Kopf-Arbeiten, kein häufiges Bücken, kein
häufiges Tragen und Heben von Lasten aus der Vorbeuge, keine ständigen Rumpfzwangshaltungen, keine Rüttelung
und Stauchung der Wirbelsäule, keine besonderen Anforderungen an die maximale Kraft und Belastbarkeit der
Handgelenke, keine anhaltenden feinmotorischen Arbeiten, keine besonderen Anforderungen an die Stressbelastung,
keine Fließband- oder Akkordarbeit, keine Arbeit mit erhöhter oder herausragender Verantwortung für Menschen und
Maschinen bzw. Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr) verrichten. Dieses Leistungsbild ergibt sich aus dem Gutachten
des Orthopäden Dr. T., das im Wesentlichen zu vereinbaren ist mit den Gutachten des Orthopäden Dr. B. vom 13.
November 2006 sowie der Internistin Dr. W. vom 15. März 2007, die beide aus ihrer jeweiligen fachärztlichen Sicht
meinen, dass die Klägerin leichte (Dr. B.) bzw. leichte bis mittelschwere (Dr. W.) Arbeiten verrichten kann, wobei
Einschränkungen im Hinblick auf den Bewegungs- und Haltungsapparat und die geistige und psychische Belastbarkeit
gesehen werden. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung das Gutachten des Dr. T. deswegen für nicht
verwertbar hält, weil dieser die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrsche, kann sich der Senat dem nicht
anschließen. Der Gutachter Dr. T. ist dem Senat persönlich bekannt und spricht die deutsche Sprache zwar nicht
akzentfrei, aber fließend. Er versteht die deutsche Sprache ohne Einschränkungen. Dass er sich mit der Klägerin
nicht habe verständigen können, kann der Senat daher nicht nachvollziehen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint
die Kritik der Klägerin, dass Dr. T. sich nicht mit den psychischen und nervlichen Beeinträchtigungen
auseinandergesetzt habe. Der Gutachter beschreibt nämlich ausführlich die psychische Situation der Klägerin und
stellt insofern eine ernsthafte psychische Comorbidität fest. Die Klägerin habe betont, die "Probleme gehen ins Kreuz,
Familienprobleme gehen in den Nacken". Dies unterstreiche die psychosomatischen Zusammenhänge. Allerdings hat
Dr. T. gemeint, dass das Schmerzchronifizierungsstadium III nach Gerbershagen nicht mit dem tatsächlichen
körperlichen und geistigen Restleistungsvermögen korreliert. Dass der Gutachter wegen dieser Zusammenhänge nicht
zu einem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rechtfertigenden Leistungsvermögen kommt, ist für den Senat
nachvollziehbar, zumal auch die behandelnde Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Kolster meint, dass leichte
körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung möglich seien. Nach den Angaben im Fragebogen hat die Klägerin
in den letzten drei Jahren auch nur noch den Internisten Dr. W. sowie wegen des Karpaltunnelsydroms den
Neurologen Dr. K. konsultiert, nicht jedoch ihre bisherige Fachärztin für Psychiatrie K ... Dr. W. berichtet, dass er die
Klägerin seit einem halben Jahr nicht mehr gesehen habe und es sich immer wieder um die gleichen Beschwerden
handele. Im A.-Klinikum war sie - wegen des Karpaltunnelsydroms - in Behandlung. Dies hatte bereits Dr. T.
berücksichtigt, insbesondere auch die Behandlung mittels flexibler Bandage. Da die im Fragebogen angegebenen
Ärzte Dr. W. und Dr. K. von keiner wesentlichen Verschlechterung berichten, ergibt sich hieraus keine andere Wertung
und auch kein weiterer Ermittlungsbedarf.
Es kann offen bleiben, ob - wie von der Klägerin behauptet - sich aktuell der Gesundheitszustand gegenüber dem
Zustand bei der Begutachtung von Dr. T. wesentlich verschlechtert hat und ob u. a. aufgrund der am 12. Oktober 2010
durchgeführten MRT ein schlechteres Leistungsvermögen festgestellt werden kann. Denn gemäß § 101 Absatz 1
SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats
nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Selbst wenn im Oktober 2010 ein relevantes Absinken
des Leistungsvermögens festgestellt werden könnte, würde ein Rentenanspruch erst ab Mai 2011 bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor.