Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 16.06.2010

LSG San: wohnung, wichtiger grund, zusicherung, vernehmung von zeugen, eidesstattliche erklärung, eltern, anfang, umzug, fernseher, hauptsache

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 16.06.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Magdeburg S 27 AS 2694/09 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 AS 383/09 B ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige
Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II).
Die am ... 1989 geborene, ledige Antragstellerin lebte gemeinsam mit ihrer Mutter in einer 60 qm großen 3-Zimmer-
Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses W.-straße in Q. Sie ist ausgebildete Kosmetikerin. Im Zeitraum vom
1. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 war sie in einer "Maßnahme" beschäftigt und erzielte ein
Nettomonatseinkommen iHv 675,53 EUR. Die Mutter der Antragstellerin ist im B. -Café erwerbstätig. Gemeinsam
bezogen sie ausweislich des Änderungsbescheids vom 16. März 2009 als Bedarfsgemeinschaft ergänzende SGB II-
Leistungen iHv 214,78 EUR in den Monaten Februar und März 2009 sowie iHv 23,08 EUR monatlich für April bis Juli
2009.
Am 13. Mai 2009 ging beim Sozialamt des Landkreises Harz ein vom H. Harz e.V. i.G (H. ) mit Anschreiben vom 7.
Mai 2009 übersandter Antrag der Antragstellerin auf Zustimmung des kommunalen Trägers gemäß § 22 Abs. 2a SGB
II ein. Sie wohne bei ihrer Mutter und wolle sofort ausziehen. Die Mutter werde eine kleinere Wohnung beziehen, da
sie allein leben wolle. Beigefügt war eine am 23. April 2009 vom späteren Vermieter ausgefüllte "Mietbescheinigung".
Zur Antragsbegründung führte die Antragstellerin aus, nach Ende Maßnahme hätten die Streitereien mit ihrer Mutter
begonnen, da dieser bewusst geworden sei, dass sie dann wieder zu Hause "rumsitze". Die Mutter habe sie mehrmals
der Wohnung verwiesen und ihr den Schlüssel weggenommen. Sie habe dann bei ihrer Großmutter oder Bekannten
übernachten müssen. Die Streitereien hätten sich ständig gesteigert, so dass sie "eigentlich rausgeflogen" sei. Ihre
Mutter werde die bisherige Wohnung aufgeben, da sie zu teuer sei. Sie habe angekündigt, dass sie die neue Wohnung
nicht zu betreten habe. Sie wisse nicht mehr, wo sie übernachten solle. Sie könne ihrer Großmutter und den
Bekannten die Situation nicht länger zumuten.
Ein vom Sozialamt angeordneter Hausbesuch ergab ausweislich des von der Sozialarbeiterin Frau N. gefertigten
Berichts Folgendes: Bei dem nach telefonischer Terminabsprache mit der Mutter durchgeführten Hausbesuch sei die
Antragstellerin nicht anwesend gewesen. Sie sei bereits seit längerer Zeit verschwunden; die Mutter kenne ihren
Aufenthaltsort nicht. Die Wohnung sei ausreichend groß für beide, die Antragstellerin habe ein eigenes Zimmer. Die
Mutter wolle in eine kleinere Wohnung umziehen, da die jetzige zu teuer sei, habe aber noch keine Wohnung in
Aussicht. Es gebe bereits seit längerem Probleme und ständig Streit; die Antragstellerin mache, was sie wolle und
höre nicht auf ihre Mutter. Sie bleibe wochenlang weg. Sie sei handgreiflich geworden und habe ihre Mutter bestohlen
sowie Inventar ihres Zimmers wie Laptop, Fernseher und Tisch verkauft. Süchtig sei die Antragstellerin nicht. Die
Mutter komme mit der Situation nicht zurecht. Sie sei nicht bereit, ihre Tochter wieder aufzunehmen. Ein Gespräch
über Unterhaltspflichten sei nicht möglich gewesen.
Daraufhin recherchierte der Sachbearbeiter des Sozialamts beim Jugendamt; dorthin hatten sich weder Mutter noch
Antragstellerin gewandt.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2009, der am 30. Juni 2009 per Post versandt wurde, lehnte der Landkreis Harz die
beantragte Zustimmung zur Wohnraumanmietung nach § 22 Abs. 2a SGB II ab. Es sei nicht ersichtlich, dass die
derzeitigen Lebensverhältnisse der Antragstellerin einen schwerwiegenden Grund darstellten, der es erforderlich
mache, die elterliche Wohnung zu verlassen.
Am 29. Juni 2009 erfuhr das Sozialamt telefonisch vom H., die Antragstellerin habe bereits eine eigene Wohnung
bezogen und sei mit der Miete einen Monat im Rückstand. Auf Nachfrage teilte die Antragsgegnerin dem Sozialamt
fernmündlich mit, der Umzug der Antragstellerin sei dort bislang nicht bekannt. Sie erhalte Leistungen im Rahmen der
Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter.
Am 29. Juni 2009 sprach die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vor. Sie habe kein Geld mehr und sei bei ihrer
Mutter rausgeflogen. Am 30. Juni 2009 übermittelte der H. per Telefax einen Leistungsantrag nach dem SGB II sowie
in Kopie den am 30. Mai 2009 zwischen der Antragstellerin und dem Vermieter abgeschlossenen, ab 1. Juni 2009
gültigen Mietvertrag für die 49 qm große 2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des Hauses W. straße mit einer
Gesamtmiete von 260,00 EUR (Grundmiete 200,90 EUR und Betriebskostenvorauszahlung 59,10 EUR). Die
monatliche Abschlagszahlung für Gas beträgt 60,00 EUR. Im Antrag erklärte die Antragstellerin, sie sei Eigentümerin
eines Kfz Opel Astra, Baujahr 1995, bezahle jedoch keine Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Zulassung des Kfz auf die
Antragstellerin war am 23. Juni 2009 erfolgt. Aus einem Schreiben der Familienkasse Magdeburg vom 12. Juni 2009
an die Mutter ergab sich die Wiederaufnahme der laufenden Kindergeldzahlungen auf deren Antrag vom 20. Mai 2009
ab Juli 2009 und die Anweisung einer Nachzahlung iHv 656,00 EUR an die Mutter.
Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergaben sich monatliche Abbuchungen u.a. für eine Rentenversicherung iHv 25
EUR sowie iHv 300,00 EUR für die Miete am 2. Juni 2006, aber keine regelmäßigen Zahlungseingänge. Es erfolgten
in der Zeit vom 17. März bis zum 30. Juni 2009 Bareinzahlungen von insgesamt 670,00 EUR.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 legte die Antragstellerin vertreten durch den H. Widerspruch gegen den Bescheid des
Landkreises Harz ein.
Am 4. Juli 2009 begehrte sie beim Sozialgericht Magdeburg ([SG], Az.: S 27 AS 1894/09 ER) Eilrechtsschutz durch
Erteilung einer vorläufigen Zustimmung zur Anmietung der Wohnung ab 1. Juni 2009. Dazu legten sie und ihre Mutter
im Wesentlichen gleichlautende "Eidesstattliche Erklärungen" vom 2. Juli 2009 vor. Die Antragstellerin erklärte, sie
wohne bereits seit längerem nicht mehr bei ihrer Mutter. Diese habe sie schon des Öfteren aus der Wohnung
rausgeschmissen. Sie hätten nur noch gestritten. Sie sei ihrer Mutter gegenüber handgreiflich geworden. Sie habe sie
bestohlen und einige Sachen von sich selbst verkauft. Sie habe seit Wochen nicht mehr zu Hause geschlafen,
sondern sei bei Freunden oder Bekannten untergekommen. Dies könne jedoch nicht so weiter gehen, da sie auf deren
Kosten lebe. Ihre Mutter habe ihr den Schlüssel weggenommen und ihr verboten, die Wohnung zu betreten. Daraufhin
habe sie sich eine Wohnung gesucht. Das Geld für die Miete habe sie sich von Bekannten geliehen. Die Mutter
erklärte, es habe seit längerer Zeit nur noch Streitigkeiten gegeben. Sie habe die Antragstellerin bereits des Öfteren
der Wohnung verwiesen, "um Ruhe reinzukriegen". Diese sei mehrere Wochen nicht mehr nach Hause gekommen.
Sie kenne ihren Aufenthaltsort nicht. Die Antragstellerin sei handgreiflich geworden, weil sie ihr kein Geld gegeben
habe. Während ihrer Abwesenheit habe sie die Wohnung betreten und sie bestohlen. Zudem seien Gegenstände aus
dem Zimmer der Antragstellerin verschwunden, wie z. B. Laptop und Fernseher. Sie gehe davon aus, dass sie diese
Sachen verkauft habe. Seit Mai habe sie ihr das Betreten der Wohnung verboten und ihr den Schlüssel entzogen. Sie
werde sie nicht wieder aufnehmen.
Der Landkreis Harz führte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter dem 9. Juli 2009 aus, die Antragstellerin sei
umgezogen, ohne das Ergebnis ihres Antrags auf Zusicherung abzuwarten. Beim Hausbesuch habe die Mutter zwar
angegeben, dass es Konflikte gebe und sie sich ein gemeinsames Wohnen nicht mehr vorstellen könne. Sie habe
jedoch nicht erklärt, dass sie der Antragstellerin keinen Zutritt zur Wohnung mehr gewähre. Es sei davon auszugehen,
dass diese weiterhin einen Wohnungsschlüssel besessen habe. Der Umstand, dass diese ihre Wohnung im selben
Haus wie ihre Mutter genommen habe, sei ein Indiz dafür, dass sie die Nähe ihrer Mutter suche.
Daraufhin legte die Antragstellerin zwei weitere "Eidesstattliche Erklärungen" vom 13. Juli 2009 beim SG vor. Die
Mutter gab an, es habe sich um einen unangemeldeten Hausbesuch gehandelt. Sie habe der Sozialarbeiterin erklärt,
dass sie ihre Tochter der Wohnung verwiesen und ihr den Schlüssel abgenommen habe. Es sei klar gewesen, dass
die Antragstellerin keine Möglichkeit mehr gehabt habe, in die Wohnung zu gelangen. Dass diese eine Wohnung im
selben Haus angemietet habe, könne daran liegen, dass sie selbst demnächst ausziehe. Da sie arbeite, bestehe nicht
die Gefahr häufiger Begegnungen. Sie habe auch erklärt, dass ihr der Aufenthaltsort der Antragstellerin nicht bekannt
sei. Sie stecke ihr nun jeden Monat die Regelleistung in den Postkasten, da sie ihr das Geld auszahlen müsse. Die
Angaben zum Hausbesuch könne ihre Schwägerin bezeugen. Die Antragstellerin erklärte, sie habe keine Kenntnis
vom Hausbesuch gehabt. Seit dem Rauswurf aus der Wohnung habe sie keinen Kontakt zu ihrer Mutter mehr.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2009 wies der Landkreis Harz den Widerspruch gegen den Bescheid vom
25. Juni 2009 zurück. Schwerwiegende soziale Gründe seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat fristgerecht
Klage auf Zusicherung gegen den Landkreis Harz beim SG (Az.: S 27 AS 2294/09) erhoben. Das einstweilige
Rechtsschutzverfahren auf Erteilung der Zusicherung erklärten die Beteiligten nach einem Hinweis des SG im
Erörterungstermin am 19. August 2009 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
Mit Veränderungsanzeige vom 22. Juli 2009 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie ab 1. August
2009 eine Tätigkeit im B. -Café in Q. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden aufnehme. Sie werde ein
Bruttogehalt von 550,00 EUR monatlich erzielen. Im beigefügten Arbeitsvertrag ist eine bis zum 31. Januar 2010
befristete Tätigkeit als Küchehilfe vereinbart. Das monatliche Entgelt wird jeweils zum 27. des laufenden Monats iHv
463,73 EUR netto gezahlt. Das Beschäftigungsverhältnis ist seit dem 1. Februar 2010 unbefristet.
Daraufhin bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. August 2009 vorläufige Leistungen nach dem SGB II
iHv 9,80 EUR für den Zeitraum vom 29. bis zum 30. Juni 2009 sowie iHv 153,00 EUR für den Monat Juli 2009. Da
bislang die erforderliche Zusicherung nicht vorgelegen habe, könne eine Übernahme der Kosten für Unterkunft und
Heizung (KdU) vorerst nicht erfolgen. Es werde vorerst eine Regelleistung von 80 Prozent berücksichtigt. Mit einem
weiteren Bescheid vom 13. August 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Leistungsantrag für den Zeitraum ab dem 1.
August 2009 ab und führte zur Begründung aus, die Antragstellerin sei aufgrund ihres Einkommens nicht
hilfebedürftig. Im beigefügten Berechnungsbogen waren als Bedarf der Antragstellerin eine Regelleistung iHv 287,00
EUR und keine KdU angesetzt. Unter Berücksichtigung eines bereinigten Erwerbseinkommens iHv 303,73 EUR und
des Kindergelds iHv 164 EUR gelangte die Antragsgegnerin zu einem Einkommensüberhang iHv 150,73 EUR.
Dagegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, der ausweislich der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin noch
nicht beschieden worden ist.
Am 1. September 2009 hat die Antragstellerin erneut um einstweiligen Rechtsschutz beim SG nachgesucht und durch
ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt schriftsätzlich beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihr "vorläufig die Kosten der Unterkunft zu gewähren". Eine Begründung des Antrags ist
nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 16. September 2009 hat das SG – unter Übernahme des schriftsätzlich gestellten Antrags – das
Rechtsschutzgesuch abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es liege kein Anordnungsanspruch vor. Ein wichtiger
Grund, der es rechtfertige, vom Erfordernis einer Zusicherung abzusehen, sei nicht glaubhaft gemacht. Ergänzend
zum Rauswurf aus der Wohnung sei nicht vorgetragen worden, ob und wie versucht worden sei, die Situation zu
befrieden. Da sowohl die Mutter als auch die Antragstellerin erwerbstätig seien, reduzierten sich die
Anwesenheitszeiten in der Wohnung. Zudem besitze die Antragstellerin mit ihrem eigenen Zimmer eine
Rückzugsmöglichkeit. Es sei nicht zu erkennen, weshalb es ihr unzumutbar sei, weiter bei ihrer Mutter zu wohnen
oder vor einem Umzug das Zusicherungsverfahren vollständig durchzuführen.
Gegen den ihr am 24. September 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13. Oktober 2009
Beschwerde eingelegt. Die vorherige Einholung einer Zusicherung sei unzumutbar gewesen, weil sie zum damaligen
Zeitpunkt ohne festen Wohnsitz gewesen sei. Personen ohne festen Wohnsitz benötigten keine Zusicherung. Es liege
eine gestörte Eltern-Kind-Beziehung vor. Sie sei endgültig aus der elterlichen Wohnung rausgeworfen und ihr seien die
Schlüssel abgenommen worden. Zudem nehme ihre Mutter sie nicht wieder auf. § 22 Abs. 2a SGB II sei nur
anwendbar, wenn Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, aus freien Stücken den Entschluss
fassten, aus der elterlichen Wohnung auszuziehen. Dies sei hier nicht der Fall.
Auf Aufforderung der Berichterstatterin hat die Antragstellerin unter dem 8. November 2009 ausgeführt, nach Ende der
Maßnahme seien die Streitereien mit ihrer Mutter besonders heftig gewesen, weil sie keine Arbeit gefunden habe.
Streitereien habe es schon vorher gegeben. Sie sei bereits früher mehrmals der Wohnung verwiesen, aber nach ein
paar Tagen immer wieder aufgenommen worden. Seit Ende Februar 2009 seien die Streitereien eskaliert. Sie sei
wieder einmal aus der Wohnung geflogen, habe aber diesmal den Schlüssel nicht behalten dürfen. Sie habe erwartet,
dass sich dies wieder einrenken werde. Auch nach Ablauf von drei Wochen habe ihre Mutter bei einem zufälligen
Treffen gesagt, dass sie die Wohnung nicht wieder betreten dürfe. Dann habe sie sich Mitte/Ende März an das H.
gewandt. Dort habe man ihr geraten, erst einmal Ruhe einkehren zu lassen. Anfang Mai seien ihre Möglichkeiten
erschöpft gewesen, bei Bekannten zu übernachten. Deshalb habe sie den Antrag auf Zustimmung gestellt. Nachdem
die Entscheidung des Landkreises auf sich habe warten lassen, habe sie den Mietvertrag unterschrieben.
Auf weitere Nachfrage der Berichterstatterin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Januar 2010 ausgeführt, die
angemietete Wohnung sei billig und die einzige verfügbare gewesen. Dass sie sich im selben Haus befinde, sei
irrelevant, da sie ihrer Mutter nicht begegne und diese ohnedies ausziehe. Ihre Arbeitgeberin, Frau R., kenne sie
bereits seit längerer Zeit. Diese habe sie finanziell unterstützt und ihr das Geld für die Kaution geliehen. Frau R. habe
ihr angeboten, die Schulden in ihrem Betrieb abzuarbeiten. Sie habe zunächst Bedenken und Angst gehabt, ihrer
Mutter über den Weg zu laufen. Die habe Frau R. durch eine Diensteinteilung in verschiedenen Schichten zerstreut.
Da sie mit ihrer Mutter nicht spreche, sei es nicht schlimm, wenn sie sich begegneten. Sie sei weder vom Jugendamt
noch von ihrer Mutter über den Hausbesuch informiert worden. Sie wisse aber, dass ihre Mutter geäußert habe, sie
werde sie nicht wieder aufnehmen. Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, sich für ein paar Tage obdachlos zu
melden. Dann hätte sie keine Zustimmung benötigt. Das für sie bestimmte Kindergeld erhalte sie jeden Monat in ihren
Briefkasten. Zur Lösung ihrer familiären Probleme habe sie keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. September 2009 aufzuheben und
die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig ab dem 1. September
2009 die Kosten der Unterkunft und die Regelleistung für einen Haushaltsvorstand zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Unter dem 13. November 2009 hat sie Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vortrags der Antragstellerin geäußert. Er sei
widersprüchlich und unsubstantiiert.
Auf Nachfrage der Berichterstatterin hat das Sozialamt des Landkreises Harz unter dem 17. Februar 2010 ausgeführt,
der Hausbesuch sei dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht angekündigt worden. Es habe
sich erst vor Ort herausgestellt, dass sich diese bereits seit längerer Zeit nicht mehr zu Hause aufhalte.
Der Senat hat in seiner mündlichen Verhandlung die Antragstellerin befragt und Beweis erhoben durch die
Vernehmung der Mutter und der Arbeitgeberin der Antragstellerin als Zeuginnen. Wegen der Bekundungen der
Zeuginnen und der Angaben der Antragstellerin wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des
Verfahrens S 27 AS 1894/09 ER sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Landkreises Harz
ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
Insbesondere wird der seit dem 1. April 2008 gültige, hier maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 EUR
überschritten. Maßgeblich für die Berechnung des Beschwerdewerts ist der erstinstanzlich gestellte, erfolglose
Antrag. Dort hatte die Antragstellerin (allein) die Gewährung von KdU beantragt. Diese betragen – bereinigt um die
Kosten der Wassererwärmung – 313,53 EUR monatlich, so dass bereits bei einer begehrten mindestens
dreimonatigen Bewilligung der Beschwerdewert überschritten ist.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG war statthaft und
zulässig.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen,
wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts
des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist
gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des
Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache
gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen
Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem
Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche
Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung
regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden,
die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen
überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl.
Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b RN 16b).
Nach den zuvor genannten Grundsätzen hat die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch auf eine vorläufige
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. September 2009 nicht glaubhaft gemacht. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht vor. Das SG hat daher zu
Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, ab dem 1. September 2009 hilfebedürftig iSv § 9 Abs. 1 SGB II zu
sein. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das
15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig
sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1
SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1
SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer
Sozialleistungen erhält.
Unstreitig hat die Antragstellerin dem Grunde nach einen Anspruch auf SGB II-Leistungen, weil sie im gesamten
Zeitraum Leistungsberechtigte iSv § 7 SGB II ist. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach §
7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland. Die Antragstellerin gehört nicht zu den Personengruppen, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, 4 a
SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind oder die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben.
Formell stand die Antragstellerin bis zum 31. Juli 2009 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Dabei sind ihr bis zum
29. Juni 2009 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter Leistungen gewährt worden.
Der zu berücksichtigende Bedarf der Antragstellerin beträgt seit dem 1. September 2009 nur 80 % der Regelleistung.
Einem weiteren Leistungsanspruch für die hier geltend gemachte Zeit ab dem 1. September 2009 steht nach
eigenständiger Antragstellung am 29. Juni 2009 die fehlende vorherige Zusicherung der Antragsgegnerin zum Umzug
gemäß §§ 22 Abs. 2a Satz 1, 20 Abs. 2a SGB II entgegen.
In § 22 Abs. 2a SGB II sind besondere Regelungen für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
normiert. Nach § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sofern sie umziehen, Leistungen für die KdU für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Le-bensjahres
nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrags über die Unterkunft zugesichert hat. Der
kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn • der Betroffene aus
schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann
(Nr. 1), • der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (Nr. 2) oder • ein sonstiger,
ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (Nr. 3). Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann von dem Erfordernis
der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar war, die
Zusicherung einzuholen (§ 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II).
Weiter hat der Gesetzgeber an die gesetzliche Regelung der KdU Besonderheiten für die Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts in § 20 Abs. 2a SGB II geknüpft. Danach erhalten Personen, die ohne Zusicherung des
zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a SGB II umgezogen sind, abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1
SGB II bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur 80 Prozent der Regelleistung eines alleinstehenden
Erwachsenen.
Die Antragstellerin hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Aufgrund des Leistungsbezugs nach dem SGB II im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags am 30. Mai 2009
und des Bezugs der angemieteten Wohnung am 1. Juni 2009 bedurfte sie grundsätzlich der vorherigen Zustimmung.
Diese hatte der im Bereich der Antragsgegnerin hierfür gemäß Aufgabenübertragungsvertrag zuständige Landkreis
Harz nicht erteilt. Zwar hatte die Antragstellerin am 13. Mai 2009 (Posteingang beim Landkreis) einen entsprechenden
Antrag gestellt, über diesen war jedoch im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags am 31. Mai 2009 und des
Umzugs am 1. Juni 2009 noch nicht entschieden worden. Damit liegen die Voraussetzungen von § 22 Abs. 2a Satz 2
SGB II nicht vor.
Erst nach dem Umzug hat der Landkreis Harz mit Bescheid vom 25. Juni 2009 die Erteilung der beantragten
Zustimmung abgelehnt und diese Entscheidung mit seinem Widerspruchsbescheid vom 5. August 2009 bestätigt.
Dieser Verwaltungsakt ist indes aufgrund der fristgerecht erhobenen Klage nicht bestandkräftig geworden, so dass der
Senat an einer eigenen Prüfung und Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II
nicht gehindert ist.
Von der Erteilung einer Zustimmung vor Unterzeichnung des Mietvertrags kann unter den Voraussetzungen des
Satzes 2 abgesehen werden, wenn es dem Leistungsempfänger aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, eine
Zusicherung einzuholen (§ 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II). Der Senat kann offen lassen, ob ein wichtiger Grund hier
vorliegen könnte.
Denn jedenfalls hat die Antragstellerin bereits das Vorliegen eines Grundes iSv § 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II nicht
glaubhaft gemacht. Die in Nr. 2 des Satzes 2 genannten Gründe kommen vorliegend nicht in Betracht. Es liegen nach
Überzeugung des Senats auch keine schwerwiegenden sozialen Gründe iS der Nr. 1 der Vorschrift vor, weshalb die
Antragstellerin nicht auf die Wohnung ihrer Mutter verwiesen werden könnte.
Bei den schwerwiegenden sozialen Gründen iSv § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB II handelt es sich dabei um einen
gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink: SGB II, 2. Aufl. 2008,
§ 22 RN 80 o). Die Gesetzesmaterialen verweisen zur Konkretisierung des Begriffs auf den (wortgleichen) § 64 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Dazu wird einhellig vertreten, es müsse
sich um eine dauerhaft gestörte Eltern-Kind-Beziehung handeln; allerdings dürften die Anforderungen an den
Schweregrad der Störung nicht überspannt werden. Eine tiefgreifende Entfremdung oder tiefe Abneigung zwischen
Elternteil und Kind könne ausreichen. Entsprechendes gelte, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des
Auszugswilligen durch die Eltern oder deren Umfeld gefährdet ist. Allgemein als nicht ausreichend werden persönliche
Spannungen und gelegentliche Wortentgleisungen, der Generationenkonflikt als solcher oder der (verständliche)
Wunsch des Auszugswilligen nach Gründung eines eigenen Hausstands angesehen (Lang/Link, a.a.O., § 22 RN 80 r).
Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 2. Juni 2004, Az.: B 7 AL 38/03 R, zitiert nach juris) hatte zur
Vorgängervorschrift von § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Auffassung vertreten,
dass die angeordnete Verweisung auf die elterliche Wohnung verfassungsrechtlich zweifelhaft sei. Denn nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) werde ein Hochschulstudium vom Grundsatz her ohne Rücksicht darauf
gefördert, ob der Auszubildende mit guten Gründen auswärts wohne (a.a.O., RN 21). Die Anforderungen an den
Schwergrad der Störung dürften daher nicht überzogen werden. Eine nachvollziehbare, übereinstimmende Erkenntnis
von Elternteil und Auszugswilligem auf der Basis erheblicher persönlicher Differenzen in der Vergangenheit sei zu
respektieren (a.a.O., RN 24). Den Beteiligten könne nicht entgegen gehalten werden, keine Hilfe nach dem Achten
Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in Anspruch genommen zu haben. Die Einschaltung
der Träger der Jugendhilfe könne zwar ein Indiz für das Vorliegen einer nachhaltigen Beziehungsstörung sei, sei aber
nicht Voraussetzung für die "Anerkennung" einer solchen. Es stehe dem Betroffenen frei, ob er staatliche
Hilfsangebote in Anspruch nehme (a.a.O., RN 25).
Den Senat überzeugen die vom BSG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zu § 40 Abs. 1 AFG nicht. Auch
nach der allgemeinen Wertung des Gesetzgebers im BAföG werden Auszubildende der Klassen 10 bis 13 regelmäßig
auf ein Wohnen in der Elternwohnung verwiesen. Nur in besonderen sozialen Konstellationen (§ 2 Abs. 1a BAföG)
erhalten sie Ausbildungsförderungsleistungen. Diese Wertung wurde auf die berufliche Ausbildungsförderung in § 40
Abs. 1 Satz 3 AFG, nunmehr § 64 SGB III, übertragen. Nur in Härtefällen werden Auszubildende, die sich in einer
Berufsausbildung befinden, nicht auf die Elternwohnung verwiesen. Ohne Rücksicht auf die Wohnform wird nach dem
BAföG grundsätzlich erst eine darauf folgende Ausbildung, z.B. an einer Hochschule (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BAföG),
gefördert. Das Unterhalten einer eigenen Wohnung wird bei der Leistungsgewährung berücksichtigt, wobei (sparsame)
Festbeträge für die Unterkunftskosten gewährt werden.
Diese gesetzgeberische Wertung und das Ziel einer sparsamen wirtschaftlichen Mittelverwendung ist auch bei der
Sicherung des Lebensunterhalts durch Leistungen nach dem SGB II umgesetzt und nunmehr erweitert worden.
Personen, die das 25. Le-bensjahr noch nicht erreicht haben und nicht wirtschaftlich selbständig sind, werden
grundsätzlich auf ein Wohnen in der elterlichen Wohnung verwiesen. Zu beachten ist, dass es hier um Gewährleistung
des Existenzminimums und nicht mehr um eine Förderung, die immer auch Anreizcharakter hat, handelt. Daher sind
zur Überzeugung des Senats die verfassungsrechtlichen Bedenken des BSG auf die vorliegende Konstellation nicht
übertragbar. Die Ausnahmevorschrift nach § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB II ist ersichtlich eine Härtefallvorschrift,
deren Anwendungsbereich auf dauerhaft gestörte Eltern-Kind-Beziehungen beschränkt sein muss. Daher kann es
nach Auffassung des Senats nicht ausreichen, wenn der unter 25jährige Erwachsene und seine Eltern
übereinstimmend wegen der bestehenden Differenzen zu dem Entschluss kommen, nicht weiter in einer Wohnung
zusammen leben zu wollen, wie das der Leitsatz der Entscheidung des BSG (Urteil vom 2. Juni 2004, a.a.O.)
nahelegt. Eine tiefgreifende Störung der Eltern-Kind-Beziehung, die ein weiteres Zusammenwohnen unzumutbar
erscheinen lässt, liegt nach Auffassung des Senats, erst dann vor, wenn ernsthafte Versuche der Beteiligten, die
bestehenden gravierenden Konflikte – gegebenenfalls mit professioneller Hilfe – zu lösen, ohne Erfolg geblieben sind
und sich das Verbleiben in der Wohnung für den jungen Erwachsenen als "ausweglose Situation" darstellt.
Dabei kann eine unterlassene Einschaltung eines professionellen Helfers, wie des Jugendhilfeträgers oder einer
Erziehungsberatung, ein Indiz dafür sein, dass der Antragsteller nicht hinreichend versucht hat, die Konflikte zu lösen.
Auch wenn Leistungen des Jugendhilfeträgers für junge Erwachsene Hilfsangebote sind, die nicht aufgezwungen
werden sollen und können, kann nach Auffassung des Senats ein Verzicht auf professionelle Hilfe nicht automatisch
dazu führen, dass der leichtere Weg einer Trennung durch die Gewährung von Sozialleistungen (hier KdU gemäß SGB
II) zu finanzieren ist. Etwas anderes kann gelten, wenn das Zerwürfnis so tiefgreifend ist, dass die Inanspruchnahme
professioneller Hilfe von vornherein aussichtslos ist.
Schwerwiegende soziale Gründe iSv § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB II hat die Antragstellerin im Verfahren zur
Überzeugung des Senats nicht glaubhaft machen können. Der Senat konnte auch nach Befragung der Antragstellerin
und Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung keine dahingehende Überzeugung
gewinnen, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen.
Zur Begründung ihres Zustimmungsbegehrens hatte die Antragstellerin angegeben, es gebe ständigen, eskalierenden
Streit mit ihrer Mutter. Der habe dazu geführt, dass diese sie bereits mehrmals der Wohnung verwiesen und ihr
nunmehr (endgültig) den Schlüssel weggenommen habe.
Indes konnte der Senat nach dem Vorbringen der Beteiligten im Verfahren und nach der Befragung der Antragstellerin
in der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme durch u.a. eine Zeugenvernehmung der Mutter keine
Überzeugung dahingehend bilden, dass es sich bei den Streitereien zwischen der Antragstellerin und ihrer Mutter um
schwerwiegende soziale Gründe handelt, die ein weiteres Zusammenleben unzumutbar erscheinen lassen.
Der Vortrag der Antragstellerin im Verwaltungs- und erstinstanzlichem Anordnungsverfahren war teilweise unschlüssig
und widersprüchlich: So sind die äußeren Umstände und der Ablauf der Ereignisse sowie insbesondere der Zeitpunkt,
zu dem die Antragstellerin von ihrer Mutter endgültig der Wohnung verwiesen worden sein soll, unklar geblieben.
Unwahr ist die telefonische Mitteilung des H. vom 29. Juni 2009, die Antragstellerin sei bereits mit der Miete im
Rückstand. Tatsächlich wurde für die Miete am 2. Juni 2009 ein Betrag iHv 300,00 EUR überwiesen.
Wenn die Bekundung der Antragstellerin zutrifft, die familiären Schwierigkeiten hätten sich nach Ende ihrer
Maßnahme verschärft, dürfte, da die Maßnahme erst am 28. Februar 2009 endete, der Rauswurf frühestens im März
2009 erfolgt sein. Im Schreiben vom 13. Januar 2010 an den Senat hat die Antragstellerin noch ausgeführt, sie habe
sich "Mitte/Ende März" an das H. gewandt, wo man ihr geraten habe, erst einmal Ruhe in die Angelegenheit einkehren
zu lassen. Andererseits hat die Antragstellerin in ihrer Eidesstattlichen Erklärung vom 2. Juli 2009 angegeben, sie
habe "seit Wochen" nicht mehr zu Hause geschlafen. Sollte dieser Zustand zum damaligen Zeitpunkt bereits seit vier
Monaten bestanden haben, hätte es nahegelegen, diesen Zeitraum nicht mit "seit Wochen" zu bezeichnen. Als
Kennzeichnung eines achtwöchigen Zeitraums wäre die Bezeichnung jedoch angemessen, was für ein endgültiges
Verlassen der Wohnung im Mai 2009 spricht. Die Mutter hat am 2. Juli 2009 in ihrer Erklärung angegeben, sie habe
der Antragstellerin "seit Mai" "das Betreten der Wohnung verboten und ihr den Schlüssel entzogen".
Berücksichtigt man zudem, dass das Mietangebot des Vermieters vom 23. April 2009 stammt und in der Zeit vorher
die Entscheidung zum Auszug getroffen und eine Wohnung gesucht werden musste, wird deutlich, dass die Angaben
zum Ablauf wohl nicht zutreffen konnten.
Zudem hat die Antragstellerin von Anfang an keine schlüssigen Angaben zu den Ereignissen gemacht, die zu dem
von ihr behaupteten "endgültigen Rauswurf" aus der Wohnung der Mutter geführt haben sollen. Es ist unklar
geblieben, welche Ereignisse zur behaupteten Eskalation des Konflikts führten und welche konkreten Versuche zur
Befriedung der Situation unternommen wurden. Was der Kern der Konflikte zwischen der Antragstellerin und ihrer
Mutter war, ist aus den schriftlichen Angaben nicht deutlich geworden. Entsprechende Nachfragen der
Berichterstatterin hat die Antragstellerin in der Sache nicht beantwortet.
Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung mit eingehender Befragung der Antragstellerin und Vernehmung
von Zeugen gelang ihr die Glaubhaftmachung eines schwerwiegenden sozialen Grundes im Sinne von § 22 Abs. 2a
Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht. Die Angaben der Antragstellerin blieben detailarm und teilweise widersprüchlich und
ergaben insgesamt kein schlüssiges Bild einer Konfliktsituation.
Zwar legte sich die Antragstellerin nunmehr fest, der endgültige Rauswurf sei Ende Februar/Anfang März 2009 erfolgt.
Jedoch schilderte sie weiterhin keinen konkreten, nachvollziehbaren Geschehensablauf, der zum endgültigen
Rauswurf führte. Auf Nachfrage des Senats konnte die Antragstellerin ein Ereignis, das Anlass des endgültigen
Rauswurfs war, nicht schildern. Fragen zum Auslöser oder zum Grund des Streits beantwortete sie ausweichend mit
Angaben wie "es war das Übliche" oder "weiß ich nicht mehr". So begegnet bereits die nunmehr erfolgte Festlegung
auf einen Termin Bedenken. Denn sie ist mit dem weiteren Vortrag im Verfahren, nach Ende ihrer Maßnahme, d.h.
seit dem 1. März 2009, hätten sich die mit ihrer Mutter bestehenden Konflikte verschärft, nicht in Übereinstimmung zu
bringen. Ausweichende Angaben machte die Antragstellerin auch zu Grund und Ursache der Konflikte
(unterschiedliche Lebensvorstellungen) und zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1. März bis
zum 30. Juni 2009 (einschließlich der ab 1. Juni 2009 anfallenden Miete, die immer bezahlt wurde). Die von der
Antragstellerin eingeräumten Zuwendungen Dritter (Großmutter, I. B. , die Zeugin R., L. L. ) waren nach den
angegebenen Beträgen nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt einschließlich der laufenden Kosten wie:
Stromabschläge, Heizkostenvorauszahlung, Lebensversicherung, Handyvertrag und Kreditraten zu finanzieren.
Widersprüchlich waren die Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auch hinsichtlich des
endgültigen Rauswurfs mit Schlüsselentzug Ende Februar/Anfang März. Denn zugleich erklärte sie, ihren Fernseher
und ihren Laptop habe sie aus der Wohnung März/Ende März entnommen und verkauft, als sie noch einen Schlüssel
für die Wohnung gehabt habe. Sollte dies zum genannten Zeitpunkt der Fall gewesen sein, kann der Rauswurf nicht
Ende Februar/Anfang März 2009 erfolgt sein.
Zudem gab es erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben der Antragstellerin und derjenigen der Mutter, die der
Senat als Zeugin vernommen hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beteiligten ihre Angaben teilweise
abgesprochen hatten. Beispielsweise erklärte die Zeugin G. auf Frage des Senats zu den Umständen des endgültigen
Rauswurfs eingangs ihrer Aussage unaufgefordert, ihre Eidesstattliche Erklärung vom 2. Juli 2009 enthalte einen
"Schreibfehler". Wie es zu diesem kam, hat sie nicht erläutert. Nunmehr gab sie an, der Rauswurf sei im Mai 2009
erfolgt. Ohne vorherige Absprache ist nicht plausibel, weshalb der Zeugin plötzlich ein Schreibfehler in einer
schriftlichen Erklärung, die sie vor annähernd einem Jahr verfasst hat, aufgefallen sein sollte. Es liegt nahe, dass die
"Korrektur" auf Betreiben der Antragstellerin erfolgte, nachdem die Antragsgegnerin im Verfahren auf den Widerspruch
hinsichtlich der Daten hingewiesen hatte.
Diese offensichtliche Absprache spricht zudem gegen den Wahrheitsgehalt der Angabe der Antragstellerin, sie habe
seit dem Rauswurf keinen Kontakt mehr zur Mutter und rede nicht mit ihr.
Allerdings bezog sich die Abstimmung offensichtlich nicht jedoch auf alle Details der Ereignisse, denn die Angaben
waren teilweise nicht deckungsgleich.
Widersprüchlich waren die Angaben insbesondere zu den Umständen der Schlüsselwegnahme beim endgültigen
Rauswurf: Die Antragstellerin erklärte, es habe sich um zwei Ereignisse gehandelt. Zunächst sei sie rausgeworfen
worden. Später sei ihr der Schlüssel von der Mutter bei einer zufälligen Begegnung im Treppenhaus des
Mehrfamilienhauses weggenommen worden, in dem diese sie aufgefordert habe, den Schlüssel herauszugeben.
Hingegen erklärte die Zeugin, die Wegnahme sei im Rahmen des Streits beim Rauswurf erfolgt. Der Schlüssel habe
auf dem Schuhschrank im Wohnungsflur gelegen. Sie habe den Schlüssel ihrer Tochter an sich genommen; diese
habe so schnell nicht mehr nach dem Schlüssel greifen können. Insoweit wurden von den Beteiligten vollständig
unterschiedliche Geschehensabläufe geschildert, von denen sich nur einer so ereignet habe kann.
Widersprüchlich waren auch die Angaben zu den Zuwendungen von der Mutter. Während die Antragstellerin erklärt
hatte, sie erhalte seit Juni 2009 ihr Kindergeld in den Briefkasten, hatte die Zeugin angegeben, sie lasse ihrer Tochter
ihren Hartz IV-Anteil und das Kindergeld seit dem Rauswurf regelmäßig zukommen. Auf Nachfrage, in welchen
Briefkasten, da bei einem Rauswurf im März und einem Einzug im Juni die Antragstellerin über mehrere Monate nicht
über einen solchen verfügt haben könne, erklärte sie nach kurzem Zögern, sie habe das Geld in den Briefkasten der
Großmutter eingeworfen, bei der die Antragstellerin die meiste Zeit verbracht habe.
Vom Wahrheitsgehalt dieser Angabe ist der Senat nicht überzeugt. Nach den vorliegenden Unterlagen sind die
laufenden Kindergeldzahlungen erst im Juli 2009 wieder aufgenommen worden. Für die Monate ab März gab es im Juli
eine Nachzahlung iHv 656,00 an die Zeugin. An diese konnte sie sich indes nicht erinnern, auch nicht daran, ob und
wie sie diese der Antragstellerin hat zukommen lassen. Dies wäre angesichts der erheblichen Höhe der Nachzahlung
jedoch zu erwarten gewesen.
Die Bemerkung zum Briefkasteneinwurf bei der Großmutter wirft zugleich ein bezeichnendes Licht auf die Angaben
der Zeugin in ihren Eidesstattlichen Erklärungen und beim Hausbesuch, sie wisse nicht, wo sich ihre Tochter seit dem
Rauswurf aufhalte.
Weiterhin waren die Angaben der Beteiligten zu den behaupteten Diebstählen sehr unterschiedlich. Die Antragstellerin
erklärte, sie habe ihrer Mutter bereits während des Laufs der Maßnahme bestohlen, es habe sich um Kleidung (T-
Shirts, Hosen, Schuhe) sowie um Parfum gehandelt. Weiter habe sie ihren Fernseher und ihren Laptop verkauft.
Schriftlich hatte die Antragstellerin noch angegeben, sie habe nach dem Rauswurf verschiedene Gegenstände
verkauft, weil sie kein Geld mehr für Lebensmittel gehabt habe. Dagegen erklärte die Zeugin, nach Ende der
Maßnahme seien der Fernseher, zwei Laptops und Geld von ihr verschwunden. Einen Diebstahl von
Kleidungsstücken hat die Zeugin nicht bestätigt, sondern vielmehr erklärt, es sei doch normal, dass sich die Tochter
Kleidungsstücke der Mutter ausleihe. Zwar mag es zutreffen, dass die Antragstellerin und die Zeugin nicht alle
gestohlenen Wertsachen aufgezählt haben. Allerdings wäre zu erwarten gewesen, dass wenigstens die Anzahl der
verschwundenen Laptops, die einen gewissen Wert darstellen, übereinstimmt.
Unterschiedlich waren auch die Angaben zum Ablauf von Begegnungen: Die Antragstellerin erklärte, sie begegne ihrer
Mutter etwa einmal pro Woche im Hausflur, spreche aber nicht mit ihr. Dies sei schon seit dem Rauswurf so. Die
Zeugin erklärte, dass sie mittlerweile wieder miteinander redeten. Der Umgang habe sich entspannt; sie seien ja
erwachsene Menschen.
Zu den Begegnungen an der Arbeitsstätte erklärte die Antragstellerin, sie begegne ihrer Mutter dort selten. Es liege
regelmäßig eine Viertelstunde Zeit zwischen dem jeweiligen Schichtende der einen und dem Arbeitsbeginn der
anderen. Die beiden Zeuginnen erklärten hingegen, es komme vor, dass sie sich beim Schichtwechsel begegneten.
Insgesamt konnte der Senat aus der Befragung der Antragstellerin und der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung
sowie dem sonstigen Vortrag im Verfahren weder eine Überzeugung von einem endgültigen Rauswurf Ende
Februar/Anfang März 2009 noch von einem tiefgreifend gestörten Eltern-Kind-Verhältnis gewinnen. Es liegt vielmehr
nahe, dass die Antragstellerin nach Ende ihrer Maßnahme begonnen hatte, sich eine Wohnung zu suchen. Nachdem
sie diese Ende April 2009 gefunden hatte, war es zum Erhalt der Zustimmung erforderlich, eine gravierende
Konfliktlage darstellen zu können. Nach dem Eindruck des Senats erscheint es wahrscheinlicher, dass es gar keinen
"echten" Rauswurf und kein über normale Streitereien hinausgehendes Zerwürfnis zwischen Mutter und Tochter
gegeben hat. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es offensichtlich Konfliktstoff zwischen Mutter und Tochter gibt.
Er hat jedoch den Eindruck gewonnen, dass sich beide darauf verständigt haben, dass es besser ist, wenn die
Antragstellerin in einer eigenen Wohnung lebt. Auf dieses Ziel, d.h. eine Finanzierung der KdU der Antragstellerin
durch die Antragsgegnerin, sind ersichtlich ihre Angaben im Verfahren ausgerichtet gewesen.
Allerdings zeigt der Umstand, dass sich Antragstellerin und Mutter – vor und während des Verfahrens – auf dieses
Ziel verständigen konnten, ebenso wie der Bezug der Wohnung im selben Haus und auch die Arbeit beim selben
Arbeitgeber, dass kein hoher, jedenfalls kein unerträglicher oder unzumutbarer Leidensdruck im Hinblick auf das
konfliktbehaftete Verhältnis zwischen Mutter und Tochter besteht.
Ein weiteres Indiz dafür ist ein Umstand, den die Antragstellerin beiläufig in der mündlichen Verhandlung erwähnte:
Bei Bezug ihrer Wohnung hat sie mit Einwilligung und Unterstützung der Mutter die Möbel aus ihrem "Kinderzimmer"
in die neue Wohnung bringen lassen. Hierüber musste im Vorhinein eine Verständigung erfolgt sein. Allein die
Bereitschaft der Zeugin, ihrer Tochter das Mobiliar zu überlassen, zeigt zumindest Verständnis für deren Situation –
wenn nicht gar den Willen, sie bei ihrer Haushaltsgründung zu unterstützen.
So wie Antragstellerin und Zeugin im Termin der mündlichen Verhandlung mehrfach im Hinblick auf das Wohnen im
selben Haus und das Arbeiten an derselben Arbeitsstätte für denselben Arbeitsgeber bekundet haben, sie seien
erwachsene Menschen und könnten die Situation handhaben, ist diese Einstellung auch für die Bewältigung der
Konflikte des Zusammenlebens in einer gemeinsamen Wohnung zu erwarten. Von mündigen erwachsenen Menschen,
die offensichtlich – auch nach den Bekundungen der als Zeugin vernommenen Arbeitgeberin – in der Lage sind, am
Arbeitsplatz zusammenzuarbeiten, kann erwartet werden, dass sie mit der selben "professionellen" Einstellung ein
Zusammenleben in einer Wohnung gestalten. Genauso sollten sie an die Lösung ihrer Konflikte herangehen können.
Insoweit indiziert im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Beteiligten keine professionelle Hilfe zur Lösung ihrer
Konflikte in Anspruch genommen haben, dass entweder die bestehenden Konfliktlagen nicht so gravierend waren oder
ihnen eine Konfliktlösung im Hinblick auf den leichteren Ausweg durch den Bezug einer eigenen Wohnung durch die
Antragstellerin nicht so wichtig war. Beide Varianten machen deutlich, dass schwerwiegende soziale Gründe, die
einen Verweis auf die elterliche Wohnung unzumutbar machen, im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht worden
sind.
Insgesamt konnte der Senat die nicht Überzeugung gewinnen, dass die Antragstellerin von ihrer Mutter ernsthaft und
endgültig aus der elterlichen Wohnung herausgeworfen worden ist und ihr auch endgültig die Wohnungsschlüssel
entzogen worden sind. Es kann dem entsprechend nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin im Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Mietvertrags die Rückkehr in die mütterliche Wohnung ernstlich nicht möglich war und ihr daher
Obdachlosigkeit drohte.
Da die Antragstellerin bereits das Vorliegen der Voraussetzungen von § 22 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht
glaubhaft machen konnte, liegt auch ein Grund nach Nr. 3 der Vorschrift nicht vor. Ein solcher ähnlich
schwerwiegender Grund ist bereits nicht dargetan.
Da die Antragstellerin – wie oben ausgeführt – keine glaubhafte, d.h. den Senat überzeugende (chronologische)
Entwicklung eines konkreten Geschehensablaufs glaubhaft machen konnte, liegen auch die Voraussetzungen von §
22 Abs. 2a Satz 3 SGB II nicht vor. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob es der Antragstellerin im Verlauf
des Verwaltungsverfahrens zu einem bestimmten Zeitpunkt aus einem wichtigen Grund nicht (mehr) zumutbar war,
die Zusicherung einzuholen. In zeitlicher Hinsicht hätte allenfalls eine Eskalation der sozialen Situation der
auszugswilligen Antragstellerin zu einer derartigen Unzumutbarkeit führen können. Es war hier aber zu keinem
Zeitpunkt eine besondere Dringlichkeit feststellbar.
Im Falle der Antragstellerin realisiert sich daher die gesetzliche Wertung des § 22 Abs. 2a Satz 1 iVm § 20 Satz 2 a
SGB II, sodass sie Leistungen für die KdU nicht und Regelleistungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur iHv
80 % der Regelleistung eines alleinstehenden Erwachsenen als Bedarf geltend machen kann. Dies ist im hier
maßgeblichen Zeitraum ein Betrag iHv 287,20 EUR, den die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise bei
der Berechnung des geltend gemachten Anspruchs berücksichtigt hat. Aufgrund des jedenfalls bis zum Termin der
mündlichen Verhandlung erzielten Erwerbseinkommen der Antragstellerin iHv 550 EUR brutto sowie des von der
Mutter an sie weitergeleiteten Kindergeldes iHv 164 EUR, welches zu einem anrechenbaren Einkommen von 437,73
EUR führt, kann der Bedarf aus dem Einkommen vollständig beglichen werden, sodass kein Leistungsanspruch gegen
die Antragsgegnerin mehr verbleibt.
Daher können im vorliegenden Fall die Zweifel des Senats an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin hinsichtlich
eines ungekürzten Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§177 SGG).