Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 25.03.2009

LSG San: aufschiebende wirkung, mitwirkungspflicht, bwa, hauptsache, vertreter, erlass, gewerbe, anfechtungsklage, verwaltungsakt, jahresrechnung

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 25.03.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Magdeburg S 13 AS 704/08 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 B 428/08 AS ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Nur die Antragsteller zu 1. und 2. begehren noch in der Beschwerdeinstanz vom Antragsgegner im Wege eines
Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches –
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der am geborene Antragsteller zu 1. bewohnte nach eigenen Angaben
bis Mai 2008 mit seiner am geborenen Ehefrau, der Antragstellerin zu 3., und ihrem am geborenen gemeinsamen
Sohn, dem Antragsteller zu 2., das 87 qm große Obergeschoss eines Einfamilienhauses. Der Antragsteller zu 1.
betreibt seit 1. August 2002 ein Gewerbe. Als Tätigkeiten ließ er ins Gewerberegister eintragen: Elektroinstallationen
aller Art, Solarsysteme, Haustechnik im Bereich der Elektroinstallation sowie Service. Zum 1. Juli 2004 meldete er
eine weitere selbstständige Tätigkeit "Einzelhandel mit genehmigungsfreien Waren verschiedener Art und
Vertriebsbeförderung" (Reinigungsmittel) als Nebenerwerb an. Aus seinen Gewerben erzielt der Antragsteller zu 1.
nach eigenen Angaben keinerlei positive Einkünfte. Die Antragstellerin zu 3. bezieht für den Antragsteller zu 2., der
noch die Schule besucht, monatlich Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR. Die Antragsteller haben gegen sämtliche
Bewilligungsbescheide des Antragsgegners Widerspruch eingelegt und bei erfolglosem Verwaltungsverfahren Klage
erhoben. Der Antragsgegner versuchte während des Leistungsbezuges mehrfach, die Einnahmen des Antragstellers
zu 1. aus seiner gewerblichen Tätigkeit zu überprüfen, indem er ihn zur Vorlage von Kontoauszügen bzw. von
Einnahme-Überschussrechnungen (EÜR) oder von Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben nebst Belegen
aufforderte. Da die Antragsteller die geforderten Unterlagen nicht beibrachten, bewilligte der Antragsgegner ihnen ab 1.
Januar 2006 Grundsicherungsleistungen jeweils nur vorläufig, zuletzt bis Februar 2008 i.H.v. 1.063,42 EUR/Monat.
Unter dem 21. August 2006 teilte der Antragsteller zu 1. dem Antragsgegner auf eine abermalige Aufforderung zur
Vorlage von Unterlagen zum Nachweis seines Einkommens vom 14. August 2006 mit, EÜR, betriebswirtschaftliche
Auswertungen (BWA) sowie Kontennachweise könne er nicht vorlegen, da diese nicht existierten. Im Übrigen seien
sie für die Leistungsgewährung nicht erforderlich sowie ihre Anforderung durch das Erste Buch des
Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) bzw. das SGB II nicht gerechtfertigt. Der dem Aufforderungsschreiben
beigefügte EÜR-Vordruck müsste zudem vom Steuerberater ausgefüllt werden, um eine fehlerfreie Angabe zu
gewährleisten. Dafür habe er jedoch kein Geld. Er besitze auch kein eigenes Konto. Im Rahmen eines
Klageverfahrens beim damals noch örtlich zuständigen Sozialgericht Dessau (S 11 AS 304/06) gab die Antragstellerin
zu 3. in einem Erörterungstermin am 5. September 2006 an, die Einnahmen ihres Ehemannes aus den
Gewerbebetrieben flössen auf das Konto ihrer Schwiegereltern, da ihr Ehemann kein eigenes Konto mehr besitze. Sie
wurde vom Kammervorsitzenden darauf hingewiesen, dass zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes gegebenenfalls
auch die Kontoauszüge der Schwiegereltern eingereicht werden müssten. Er bat sie, dies umgehend mit dem
Antragsteller zu 1. und den Schwiegereltern zu klären. Kontoauszüge übersandten die Antragsteller in der Folgezeit
nicht. Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 forderte der Antragsgegner die Mutter des Antragstellers zu 1., Frau R. R. ,
auf, die Kontoauszüge ab 1. Januar 2005 des Kontos bei der Hypo- und Vereinsbank K. mit der Nummer zu
übersenden, aus denen die Einnahmen des Antragstellers zu 1. hervorgingen. Frau R. R. teilte dem Antragsgegner
telefonisch mit, dass ihn die Kontoauszüge nichts "angehen" würden. Sie wolle erst einmal anwaltlichen Rat einholen.
Die Kontoauszüge übersandte sie in der Folgezeit nicht. Mit Schreiben vom 29. August 2007 forderte der
Antragsgegner die Antragsteller anlässlich eines von ihnen gestellten Fortzahlungsantragses erneut auf, u.a. folgende
Einkommensnachweise vorzulegen: Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2004, 2005 und 2006 sowie EÜR der
letzten drei Monate und BWA von beiden selbstständigen Tätigkeiten für die Jahre 2005, 2006 bis aktuell. Unter dem
6. September 2007 erwiderte der Antragsteller zu 1., dass der Antragsgegner bezüglich des
Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 2004 seine Kompetenzen überschreite. Ein Steuerbescheid für das Jahr
2005 liege noch nicht vor; die Steuererklärung für das Jahr 2006 habe er noch nicht abgegeben. Hinsichtlich der EÜR
verwies er auf sein Schreiben vom 21. August 2006. Auf ein Amtshilfeersuchen des Antragsgegners vom 10.
September 2007 übersandte das Finanzamt K. die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 jeweils
vom 20. März 2007. Diese wiesen für das Jahr 2004 ein Negativeinkommen i.H.v. 2.435,00 EUR und für das Jahr
2005 ein Negativeinkommen i.H.v. 2.619,00 EUR aus. Dabei ist ein Einkommen des Antragstellers zu 1. im Jahr 2004
i.H.v. 4.598,00 EUR und im Jahr 2005 i.H.v. 4.704,00 EUR aus selbstständiger sowie i.H.v. 1.508,00 EUR aus
nichtsselbstständiger Arbeit festgestellt worden. Die nichtsselbstständige Tätigkeit üben die Antragsteller seit 31.
August 2007 (Antragsteller zu 1.) bzw. 31. Oktober 2007 (Antragstellerin zu 3.) nicht mehr aus. Im Rahmen eines
Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Magdeburg (SG) (S 18 AS 1764/07 ER – L 5 B
75/08 AS ER) hatte sich der Antragsteller zu 1. in einem Erörterungstermin am 2. Oktober 2007 bereit erklärt, eine
Gegenüberstellung seiner Einnahmen und Ausgaben aus seinem Gewerbebetrieb für die Monate Januar bis
einschließlich September 2007 vorzulegen und für die nächste Woche einen Termin mit dem Antragsgegner in der
Betriebsstätte B. zu vereinbaren. Er werde dem Antragsgegner die Unterlagen, die der Aufstellung der Einnahmen und
Ausgaben zu Grunde lägen, zur Einsicht zur Verfügung stellen. Der Antragsteller zu 1. hatte am 5. Oktober 2007 dem
SG folgende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zugesandt: Datum Einnahmen brutto Ausgaben brutto 1.
Dezember 2006 Bestand 0,00 EUR 31. Januar 2007 0,00 EUR 417,64 EUR 28. Februar 2007 0,00 EUR 223,03 EUR
31. März 2007 486,21 EUR 451,77 EUR 30. April 2007 0,00 EUR 232,37 EUR 31. Mai 2007 0,00 EUR 155,39 EUR 30.
Juni 2007 0,00 EUR 86,71 EUR 31. Juli 2007 95,21 EUR 2.195,86 EUR 31. August 2007 244,96 EUR 206,48 EUR 30.
September 2007 336,23 EUR 336,23 EUR Summen 1.162,61 EUR 4.305,48 EUR
Ein Termin zur Einsicht in die Unterlagen kam jedoch letztlich nicht zustande. Die Antragsteller beantragten am 16.
Januar 2008 die Fortzahlungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beim Antragsgegner. Mit
Schreiben vom 19. Februar 2008 forderte dieser die Antragsteller auf, folgende Unterlagen bis spätestens zum 10.
März 2008 beizubringen: Unterlagen, die den Antragsteller zu 1. betreffen: EÜR der letzten drei Monate, BWA der
selbstständigen Tätigkeiten für 2005, 2006 und 2007, sowie den Einkommensteuerbescheid 2006 (soweit vorhanden)
und Steuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 für die selbstständigen Tätigkeiten. Unterlagen, die die
Antragstellerin zu 3. betreffen: Nachweis darüber, wohin der Betrag i.H.v. 25,00 EUR pro Monat, welcher per
Dauerauftrag Nr. 2 jeweils zur Monatsmitte abgebucht werde, fließt. Unterlagen, die den Antragsteller zu 2. betreffen:
Nachweis darüber, wohin der Betrag i.H.v. 15,00 EUR pro Monat (Taschengeld), welcher per Dauerauftrag Nr. 3
monatlich abgebucht werde, fließt, sowie Nachweise über die Kapitalerträge bei der Wüstenrot Bausparkasse für die
Jahre 2005, 2007 und 2007 Unterlagen, die die Bedarfsgemeinschaft insgesamt betreffen: Aktueller Nachweis zur
Gebäudeversicherung, den aktuellen Grundsteuerbescheid, die aktuelle Jahresrechnung für Schmutzwasser und die
aktuelle Jahresrechnung der enviaM sowie Nachweise über die Kapitalerträge bei der Wüstenrot Bausparkasse für die
Jahre 2005, 2007 und 2007. Der Antragsgegner belehrte die Antragsteller darüber, dass er nach § 66 SGB I berechtigt
sei, die Sozialleistungen ganz zu entziehen bzw. zu versagen, wenn sie ihrer o.g. Mitwirkungspflicht innerhalb der
genannten Frist nicht nachkommen würden. Die Antragsteller teilten daraufhin unter dem 29. Januar 2008 mit, dass
sie nicht verpflichtet seien, dem Antragsgegner die BWA und die EÜR vorzulegen. Nach der Rechtsprechung seien
nur die Einkommensteuerbescheide einzureichen. Alle verfügbaren Einkommenssteuerbescheide lägen vor. Auch
seien sie (die Antragsteller) nicht verpflichtet, die anderen geforderten Nachweise zu erbringen, insbesondere nicht die
für die Verwendung der genannten Beträge (25,00 EUR und 15,00 EUR). Die private Verwendung der gewährten
Sozialleistungen habe keine Relevanz für die Neubewilligung. Für Kapitalerträge sei allein das Finanzamt zuständig.
Die Antragsteller übersandten dem Antragsgegner nur die Nachweise zur Gebäudeversicherung und zur Grundsteuer
sowie die Rechnung der enviaM. Am 2. März 2008 haben die Antragsteller vor dem SG einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihnen ab 1. März
2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 1.769,86 EUR/Monat zu gewähren. Mit Bescheid vom
11. März 2008 hat der Antragsgegner den Antragstellern die Leistungsgewährung wegen fehlender Mitwirkung versagt.
Insbesondere sei es nicht möglich zu überprüfen, über welche konkreten Einnahmen die Bedarfsgemeinschaft durch
die selbstständigen Tätigkeiten des Antragstellers zu 1. verfüge. Auch könne das Vermögen keiner Prüfung
unterzogen werden. Es sei davon auszugehen, dass die regelmäßig vom Konto der Antragstellerin zu 3. abgebuchten
Beträge der Vermögensbildung dienten. Den hiergegen am 8. April 2008 seitens der Antragsteller eingelegten
Widerspruch hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 als unbegründet
zurückgewiesen. Dagegen haben die Antragsteller beim SG fristgerecht Klage erhoben (S 13 AS 3744/08). Bereits mit
Schreiben vom 5. März 2008 hat das SG die Antragsteller aufgefordert, die Kontoauszüge der letzten drei Monate und
eine Aufstellung ihrer Einnahmen und Ausgaben aus der gewerblichen Tätigkeit von Oktober 2007 bis Februar 2008
nebst Belegen zu übersenden. Die Antragsteller haben darauf hingewiesen, dass weder Kontoauszüge noch
Einnahmen und Ausgaben vorgelegt werden könnten, da die finanziellen Mittel für die Fertigung von Kopien fehlten.
Daraufhin hat das SG die Antragsteller unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten mit Schreiben vom 12. März 2008
darauf hingewiesen, dass eine Vorlage der Originalunterlagen möglich sei. Das Gericht werde Kopien fertigen und die
Originalunterlagen zurücksenden. Am 14. März 2008 haben die Antragsteller nicht lesbare Kopien von Kontoauszügen
und eine Einnahmen-Ausgaben-Übersicht für die Monate Oktober 2007 bis März 2008 zu den Akten gereicht:
Monat Einnahmen Ausgaben Oktober 2007 178,21 EUR 981,03 EUR November 2007 260,27 EUR Dezember 2007
1.006,42 EUR Januar 2008 581,62 EUR Februar 2008 39,95 EUR 500,14 EUR März 2008 125,76 EUR Summe 218,16
EUR 3.445,24 EUR Das SG hat die Antragsteller mit Schreiben vom 19. März 2008 darauf hingewiesen, dass die
Kontoauszüge nicht lesbar seien und um erneute Übersendung gebeten. Ferner hat es nachgefragt, ob der
Antragsteller zu 1. über ein weiteres Konto in Bezug auf sein Gewerbe verfüge und um Übersendung etwaig
vorhandener Kontoauszüge der letzten drei Monate gebeten sowie um Aufklärung, wovon die angegebenen Ausgaben
bestritten werden. Die Antragsteller haben am 25. März 2008 erneut Kontoauszüge in Kopie übersandt, die aber
ebenfalls nicht lesbar waren. Weiterhin haben sie angegeben, dass ein Konto für die Gewerbe nicht bestehe und die
Ausgaben durch "Ansparungen" des Antragsgegners zum Dezember 2007 sowie durch Privatdarlehen finanziert
worden seien. Sie haben erneut darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner keinen Rechtsanspruch auf Vorlage der
Kontoauszüge habe. Am 24. April 2008 haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren Beschwerde wegen
Untätigkeit des SG beim Landessozialgericht (LSG) (L 2 B 201/08 AS ER) eingelegt und am 13. Mai 2008 einen
Misstrauens- und Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin der 13. Kammer des SG gestellt (L 2 AR
27/08 AS). Über die Untätigkeitsklage hat der 2. Senat des LSG mit Beschluss vom 9. Juni 2008 und über den
Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 17. Juni 2008 entschieden. Die Antragsteller zu 2. und 3. haben am 14. Mai
2008 einen Antrag auf Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen beim Antragsgegner gestellt. Sie (die
Antragstellerin zu 3.) habe sich vom Antragsteller zu 1. im Mai 2008 getrennt, lebe aber noch mit im Haus. Mit
Bescheid vom 24. Juli 2008 hat der Antragsgegner ihnen für den Zeitraum vom 14. Mai bis 30. Oktober 2008
Leistungen bewilligt, nachdem sie die von ihnen geforderten Unterlagen beigebracht hatten. Mit Änderungsbescheid
vom 25. August 2008 bewilligte der Antragsgegner ab 1. September 2008 nur noch der Antragstellerin zu 3.
Grundsicherungsleistungen, nicht mehr für den Antragsteller zu 2. Dieser wohnte nach den Angaben der
Antragstellerin zu 3. ab 1. September 2008 beim Antragsteller zu 1 ... Den von der Antragstellerin zu 3. gegen den
Bescheid vom 24. Juli 2008 am 3. September 2008 eingelegten Widerspruch hat der Antragsgegner mit
Widerspruchsbescheid vom 11. September 2008 als unzulässig, da verfristet, zurückgewiesen. Klage ist gegen
diesen Bescheid nicht erhoben worden. Am 19. Mai 2008 hat der Antragsteller zu 1. einen Fortzahlungsantrag gestellt.
Den mit der Begründung erlassenen Ablehnungsbescheid vom 16. Juni 2008, der Antragsteller zu 1. bilde mit der
Antragstellerin zu 3. eine Bedarfsgemeinschaft, und es liege bereits ein Antrag vor, hat der Antragsgegner im Rahmen
eines Widerspruchsverfahrens mit Abhilfebescheid vom 15. Dezember 2008 aufgehoben. Mit Bescheid vom 17.
Dezember 2008 hat er dem Antragsteller zu 1. die Leistungen ganz versagt, da dieser die mit Schreiben vom 16. Juni
2008 geforderten Unterlagen (EÜR für die letzten drei Monate, BWA der beiden selbstständigen Tätigkeiten für die
Jahre 2005 bis 2007, Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007, Steuererklärungen für die Jahre 2006
und 2007 für die beiden selbstständigen Tätigkeiten, aktuelle Jahresrechnung für Schmutzwasser, Nachweis vom
Rechtsanwalt über die Trennung von seiner Ehefrau) nicht beigebracht habe. Über den seitens des Antragstellers zu
1. gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Der Antragsgegner
hat den Antragstellern zu 1. und 2. seither keine Leistungen bewilligt. Mit Beschluss vom 1. August 2008 hat das SG
den Antrag der Antragsteller vom 2. März 2008 zurückgewiesen, denn sie hätten ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft
gemacht. Da die Antragsteller ihrer Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I nicht durch die Vorlage der vom
Antragsgegner geforderten Unterlagen zur Überprüfung der Höhe des Einkommens nachgekommen seien, habe der
Antragsgegner die Gewährung der Grundsicherungsleistungen rechtmäßig nach § 66 SGB I versagen dürfen. Gegen
den ihnen am 8. August 2008 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller zu 1. und 2. am 12. August 2008
Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Mit
Schreiben vom 24. August 2008 hat die B. Beamtenkrankenkasse das private Kranken- und
Pflegeversicherungsverhältnis mit dem Antragsteller zu 1. fristlos zum 24. August 2008 wegen eines
Beitragsrückstandes für die Monate April und Mai 2008 i.H.v. 351,74 EUR gekündigt. Der Beitragsrückstand hat bis
August 2008 insgesamt 879,37 EUR betragen. Der Antragsteller zu 1. begehrt die Übernahme dieses Zahlbetrages
durch den Antragsgegner, sowie die Übernahme der rückständigen Stromabschläge i.H.v. 693,32 EUR für die
Wärmepumpe und i.H.v. 320,50 EUR für die Nachtspeicherheizung durch den Antragsgegner als Zuschuss, hilfsweise
als Darlehen. Unter dem 18. November 2008 hat der Senat den Antragsteller zu 1. aufgefordert, Kontoauszüge ab 1.
März 2008 vorzulegen, aus denen sich die Einnahmen und Ausgaben ergeben, wobei darauf hingewiesen worden ist,
dass die Ausgaben bezogen auf den Empfänger geschwärzt werden könnten. Es sollten ferner die Belege zu den im
Verfahren L 5 B 75/08 AS ER dargelegten Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben zu den Akten gereicht
werden. Der Antragsteller zu 1. hat darauf hingewiesen, er verfüge über kein Konto. Belege zu seinen Einnahmen und
Ausgaben könne er nicht vorlegen, da ihm die entsprechenden Mittel dazu fehlten. Er bitte um Fahrgeld, um nach
Bernburg fahren zu können, um dort Kopien fertigen zu lassen sowie um Kopiergeld. Gleichzeitig aber erhebe er Klage
gegen diese Forderung, weil hierbei der Datenschutz nicht gewährleistet werden könne und zudem ein Missbrauch
durch den Antragsgegner befürchtet werden müsse. Gegen die Anforderung von Originalbelegen habe er
verfassungsrechtliche Bedenken. Er hat den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 zu den Akten gereicht,
wonach er zu versteuernde Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb i.H.v. 4.350,00 EUR erzielt hat. Die Antragsteller
beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, 1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts
Magdeburg vom 1. August 2008 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Versagungsbescheid des
Antragsgegners vom 11. März 2008 anzuordnen, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen
i.H.v. 1.769,86 EUR/Monat ab 1. März 2008 zu gewähren, den Beitragsrückstand i.H.v. 879,37 EUR für die private
Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Heizkosten i.H.v. 1.013,82 EUR vorläufig als Zuschuss oder als
Darlehen zu übernehmen, 3. ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das
Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie auf die
Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), form- und fristgerecht eingelegt worden
(§173 SGG). A. Sie ist - soweit die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid
vom 11. März 2008 und ein Anspruch der Antragsteller auf die vorläufige Gewährung von laufenden
Grundsicherungsleistungen in Streit stehen - auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. 1. Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist, bezogen auf den Antragsteller zu 2., der Zeitraum vom 2. März (Tag der Stellung des
Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG) bis 13. Mai 2008 und bezogen auf den Antragsteller zu 1. der
Zeitraum vom 2. März bis 18. Mai 2008. Zwar hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. März 2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II insgesamt versagt. In solchen Fällen ist in der Regel über den geltend gemachten
Anspruch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden (vgl.
Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R, Rn. 15, juris). Hier liegt der Fall jedoch
anders. Die Antragsteller zu 2. und 3. haben am 14. Mai 2008 einen erneuten Antrag auf Leistungen gestellt, die der
Antragstellerin zu 3. mit Bescheid vom 24. Juli 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. August 2008
für die Zeit vom 14. Mai bis 30. Oktober 2008 und dem Antragsteller zu 2. bis 31. August 2008 bewilligt worden sind.
Mit der Leistungsbewilligung ab 14. Mai 2008 endet der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung Wirkung
entfaltet hat. Dieser Folgezeitraum war demnach nicht in das vorliegende Verfahren einzubeziehen (siehe dazu näher
Urteile des BSG vom 31. Oktober 2007, B 14/11b AS 58/06, Rn. 13; 25. Juni 2008, B 11b AS 45/06, Rn. 28, alle
zitiert nach juris). Auf einen Folgeantrag des Antragstellers zu 1. vom 19. Mai 2008 hatte der Antragsgegner letztlich
mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 die Leistung ab 19. Mai 2008 erneut versagt. Dieser Versagungsbescheid war
ebenfalls nicht mehr in das vorliegende Verfahren einzubeziehen. Der Versagungsbescheid vom 11. März 2008
entfaltet insoweit seine Wirkung bis 18. Mai 2008. 2. Die Antragsteller begehren die Bewilligung von
Grundsicherungsleistungen vom Antragsgegner. Dementsprechend war der Antrag vom 2. März 2008 auf eine
vorläufige Leistungsbewilligung gerichtet. Nach dem Erlass des Versagungsbescheides vom 11. März 2008 und dem
hiergegen am 8. April 2008 eingelegten Widerspruch hätte es der zusätzlichen Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs bedurft, um das Ziel der vorläufigen Leistungsgewährung zu erreichen. Der von den
Antragstellern gestellte Leistungsantrag wäre bereits vom SG als ein (weiterer) Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Leistungsversagungsbescheid vom 11. März 2008 auszulegen
gewesen, da die auf § 66 SGB I gestützte Versagung einer Leistung mit einem Anfechtungswiderspruch bzw. mit
einer isolierten Anfechtungsklage angegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, 7 RAr 70/87,
SozR 1200 § 66 Nr. 13). Jeder Leistungsgewährung steht der Regelungsgehalt des Versagungsbescheids entgegen.
Nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 ist davon auszugehen, dass die
Antragsteller den ursprünglichen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, geändert haben
und nunmehr begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Hierbei handelt es sich um eine
sachdienliche Antragsänderung (§ 99 SGG), um einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz überflüssig zu
machen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, 9. Aufl., SGG, § 86b Rn. 9b). 3. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. März 2008
ist zwar statthaft, aber unbegründet. a. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in
den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon
vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2). Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben der
Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid vom 11. März 2008 hat eine
Leistungsversagung zum Gegenstand. Er stellt somit einen belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den sich die
Antragsteller mit dem Anfechtungswiderspruch zu wenden haben. Der Widerspruch hat daher nach § 39 Nr. 1 SGB II
keine aufschiebende Wirkung, da er über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. b. Das
Rechtsschutzbegehren ist jedoch unbegründet. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche
Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor.
Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., §
86b, Rn. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen
durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche
Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner
von der ihm nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen
Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern
als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in
das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss
vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4
VR 1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31.
Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist). Im vorliegenden Fall überwiegt das
Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse der Antragsteller am
Nichtvollzug, denn der Bescheid 11. März 2008 ist wohl rechtmäßig. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der
Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise
versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der -
wie die Antragsteller - eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I
nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Voraussetzungen der
Leistungsversagung sind hier wohl erfüllt. aa. Ein Nachweis über die Voraussetzungen der Bewilligung von
Grundsicherungsleistungen lag im März 2008 nicht vor; der Umfang der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller war und ist
unklar. Insbesondere erhielt der Antragsgegner keine Angaben über das aktuellen Einkommen des Antragstellers zu
1. aus seinen Gewerbebetrieben.
bb. Die Antragsteller sind ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die seitens des Antragsgegners mit
Schreiben vom 19. Februar 2008 geforderten Unterlagen nicht beibrachten. Dazu jedoch waren die Antragsteller
verpflichtet. Dem Hilfebedürftigen obliegt eine Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Diese beinhaltet
nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I die grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Belege für alle rechtserheblichen Tatsachen.
Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des
zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich
auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Vorlage der Belege für die Einnahmen und die Ausgaben
ist erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherungsleistungen zu ermitteln und zu überprüfen (zur
Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 45/07 R, juris). Die vom
Antragsgegner mit Schreiben vom 19. Februar 2008 geforderte EÜR für die letzten drei Monate für die beiden vom
Antragsteller zu 1. betriebenen Gewerbe und die BWA für die Jahre 2005 bis 2007 sind Beweisurkunden, zu dessen
Vorlage der Antragsteller zu 1. im Rahmen des § 60 SGB I verpflichtet ist. Dieser Verpflichtung ist er jedoch nicht
nachgekommen. Der Antragsteller zu 1. kann dem Verlangen des Antragsgegners auf Vorlage einer BWA nicht
rechtserheblich entgegenhalten, die Unterlagen für vergangene Zeiträume seien für die aktuelle Leistungsbewilligung
unerheblich. Er verkennt, dass der Antragsgegner die Leistungen schon seit 1. Januar 2006 nur vorläufig bewilligt hat,
da die Einkommensverhältnisse des Antragstellers zu 1. gerade nicht geklärt waren und sind. Insoweit sind diese
Unterlagen notwendig, um die Angaben des Antragstellers zu 1., aus den selbstständigen Tätigkeiten keinerlei
Einnahmen zu erzielen, zu überprüfen. Auch die Vorlage der Steuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 ist von
den Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I erfasst. Nicht ausreichend zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit ist die
Vorlage allein der Einkommensteuerbescheide. Aus ihnen geht lediglich das zu versteuernde Einkommen hervor. Über
die diesem zu Grunde liegenden einkommensrelevanten Daten können jedoch nur die Steuererklärungen Auskunft
geben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das im Rahmen des SGB II zu berücksichtigende Einkommen durchaus
differieren kann zu dem nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuernden Einkommen. Eine
Leistungsberechnung nach dem SGB II kann der Grundsicherungsträger nur dann vornehmen, wenn ihm die
Betriebseinnahmen und die tatsächlich notwendigen Ausgaben eines Gewerbetreibenden bekannt sind (§ 3 Abs. 1 der
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung – Alg II-V) in der Fassung vom 17. Dezember
2007). cc. Die vom Antragsgegner geforderte Vorlagepflicht diverser Unterlagen war auch nicht durch § 65 SGB I
begrenzt. Nach § 65 SGB I bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit 1. ihre
Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer
Erstattung steht, 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann, oder 3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die
erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Anspruchsvoraussetzung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II ist nach § 7 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist
hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Nach § 11 SGB II sind als Einkommen alle
Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II. Einkommen
ist alles, was dem Grundsicherungsempfänger im Leistungszeitraum in Geldeswert zufließt. Insoweit liegt es auf der
Hand, dass jemand, der Grundsicherungsleistungen begehrt, seine Einkommensverhältnisse lückenlos darzulegen
hat. Bei Gewerbetreibenden ist dies nur durch Vorlage der vom Antragsgegner geforderten Unterlagen möglich. Daher
steht die Anforderung in einem angemessen Verhältnis zur begehrten Leistung. Es ist dem Antragsteller zu 1. auch
zumutbar, die von ihm geforderten Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen. Der Antragsteller zu 1. kann
der Pflicht der Vorlage einer EÜR insbesondere nicht entgegenhalten, er müsse erst einen Steuerberater beauftragen,
um das entsprechende Formular des Antragsgegners (EÜR) sachkundig ausfüllen zu können. Nach § 4 Abs. 3 EStG
können Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und
regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn
den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Es kann dahinstehen, ob der
Antragsteller zu 1. nach § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) als Kaufmann (§ 1 HGB) zur Buchführung verpflichtet ist. In
jedem Fall hat er entweder Buchführungsunterlagen und Abschlüsse (BWA) oder EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG zu
führen. Er hat jedoch nicht geltend gemacht, er habe nur Buchführungsunterlagen und könne daher eine EÜR nicht
vorlegen. Die Einlassung, erst einen Steuerberater beauftragen zu müssen, ist daher nicht glaubhaft. Der Senat geht
auch davon aus, dass der Antragsteller zu 1. die Unterlagen für die Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2006
und 2007 in Besitz hat und vorlegen könnte. Der Mitwirkungspflicht ist der Antragsteller zu 1. nicht nachgekommen. In
der Beschwerdeinstanz hat er zudem deutlich gemacht, dass er keine Belege vorlegen werde, da er die
entsprechende Pflicht als rechtswidrig erachte. Auch der Antragsteller zu 2. ist seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen. Der im streitgegenständlichen Zeitraum 16 Jahre alte Antragsteller zu 2. war zwar bereits
handlungsfähig nach § 36 Abs. 1 SGB I. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller zu 1. und 3.
als Eltern des Antragstellers zu 2. für ihn bis zur Volljährigkeit (§ 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) die
Personensorge haben. Sie sind nach § 1629 Abs. 1 BGB seine gesetzlichen Vertreter, weshalb insoweit auf die
Handlungen seiner vertretungsberechtigten Eltern abzustellen ist. Die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit verdrängt in
ihrem sachlichen Geltungsbereich die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters nicht, vielmehr tritt sie nach Maßgabe
des § 36 SGB I ergänzend neben die gesetzliche Vertretungsmacht. § 36 SGB I regelt die Stellung des gesetzlichen
Vertreters im Wesentlichen für den Fall, dass der Minderjährige von seiner Handlungsbefugnis Gebrauch macht. Der
Leistungsträger soll dann den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen
unterrichten (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Das wiederum gibt dem gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit, die
Handlungsfähigkeit des Minderjährigen ggf. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger
einzuschränken (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB I). Darüber hinaus bedürfen die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf
Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 36 Abs. 2
Satz 2 SGB I). Welche Befugnisse der gesetzliche Vertreter hat, wenn der Minderjährige bewusst oder unbewusst
eine Mitwirkungspflicht unterlässt, ist im Gesetz nicht bestimmt. Da die Vorverlagerung der Handlungsfähigkeit
Minderjähriger einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht nach Art 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) darstellt, ist davon
auszugehen, dass die Eltern in solch einem Fall uneingeschränkt die Rechte und Pflichten des Kindes wahrnehmen
können (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 2005, B 9a/9 VG 1/04 R, juris zur Antragstellung im Rahmen des
Opferentschädigungsgesetzes). Soweit diese die ihrem Kind obliegende Mitwirkungspflicht im Rahmen der
Beantragung einer Sozialleistung nicht wahrnehmen, muss sich dieses die Folgen zurechnen lassen. Der
Antragsgegner hat keine Möglichkeit, das Einkommen von sich aus von Amts wegen zu ermitteln. Weder dem
Antragsgegner noch dem Gericht ist es möglich, ohne Einwilligung des Antragstellers zu 1. Einsicht in Konten oder
Geschäftsunterlagen zu nehmen. Die Amtsermittlung findet vorliegend ihre Grenze in dem Bereich, der allein der
Mitwirkungspflicht der Antragsteller unterliegt. So hatte der Antragsgegner auch keine Möglichkeit erhalten, die
Geschäftsunterlagen einzusehen. Mehrere Versuche, einen Termin zu vereinbaren, scheiterten. dd. Der
Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich der Versagung der Leistung ermessensfehlerfrei
ausgeübt, d.h. er hat sein Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 66 SGB I entsprechenden Weise
ausgeübt, ohne die Grenzen des Ermessens zu überschreiten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die gerichtliche Kontrolle
ist bei Annahme eines Beurteilungsspielraums auf die Frage beschränkt, ob der Antragsgegner von einem
zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, und ob er die durch Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat. Er muss seine Erwägungen
so verdeutlicht und begründet haben, dass die Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar
ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1996, 7 RAr 58/95, BSGE 79, 269 ff.). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner hat sich in seiner Entscheidung mit der Ermittelbarkeit anspruchsbegründender
Tatsachen und der Mitwirkungspflicht der Antragsteller auseinandergesetzt und eine Abwägung zwischen der
Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Leistungsversagung vorgenommen. Gerade unter
Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass der Antragsteller zu 1. von vornherein nicht bereit war mitzuwirken,
bestehen keine Bedenken gegen die Ermessenserwägungen des Antraggegners. Folglich geht die Nichterweislichkeit
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller zu 1. und 2. für den hier streitgegenständlichen
Zeitraum auf Grund der objektiven Beweislastverteilung zu Lasten der Antragsteller, denen es freisteht, die
Mitwirkungshandlung vorzunehmen oder aber die negativen Folgen hinzunehmen (vgl. Seewald in Kasseler
Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 60 SGB I, Rz. 34 m.w.N.). B. Soweit die Antragsteller zu 1. und 2. sich mit
ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Leistungsantrages wenden, ist sie ebenfalls zulässig, jedoch
unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch Leistungen für die Zeit vom 2. März bis 13. bzw. 18. Mai 2008
glaubhaft gemacht. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer
Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die
Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines
in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters
der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. 1. Einer
Leistungsgewährung für den Antragsteller zu 1. steht bereits der voraussichtlich rechtmäßige Versagungsbescheid
vom 11. März 2008 entgegen, da die gegen ihn erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Auch der
Antragsteller zu 2. hat keinen Leistungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 67 SGB I kann der Leistungsträger
Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die Mitwirkung
nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Zwar ist der Antragsteller zu 2. am 28. Mai 2008 durch
die Vorlage der von ihm geforderten Unterlagen seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, er hat damit aber nicht das
Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen (seine Hilfebedürftigkeit) nachgewiesen. Die Antragsteller zu 1. bis 3.
bildeten im hier streitgegenständlichen Zeitraum noch eine Bedarfsgemeinschaft; die Eheleute hatten sich noch nicht
getrennt. Wie oben unter A. bereits ausgeführt, ist die Hilfebedürftigkeit dem Antragsgegner nicht nachgewiesen
worden; die Einkommensverhältnisse insbesondere des Antragstellers zu 1. sind nach wie vor ungeklärt. Die
Nichtaufklärbarkeit führt im vorliegenden Fall auch nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Folgenabwägung dazu,
dass der Antragsgegner zu verpflichten ist, den Antragstellern zu 1. und 2. vorläufig Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes zu bewilligen. 2. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im
Eilverfahren nicht möglich, so ist zwar grundsätzlich anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In solch einem
Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte
müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.
November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der
Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich
erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an
Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der
Hauptsache beachten, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927, 928). Eine Entscheidung im Rahmen einer Folgenabwägung kommt
folglich nur dann in Betracht, wenn aus Zeitgründen in einem Eilverfahren der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt
werden kann. Vorliegend jedoch ist der Sachverhalt aus den o.g. Gründen ohne die Mitwirkung des Antragstellers zu
1. objektiv nicht aufklärbar. Auch in einem Hauptsacheverfahren wäre die Höhe des Einkommens des Antragstellers
zu 1. nicht erweislich, wenn er weiterhin die Mitwirkung verweigert. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die
Mutter des Antragstellers zu 1. nach eigenen Angaben die Antragsteller unterstützt hat, sie folglich zur Sicherung ihrer
Existenz im streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf die Leistungen des Antragsgegners dringend angewiesen
waren. C. Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig, soweit sie die Zahlung der Beitragsrückstände für die
private Kranken- und Pflegeversicherung und für die Stromkosten begehren, denn hierin liegt eine unzulässige
Antragserweiterung. In entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung des Antrages nur
zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung
der Beteiligten in die Änderung des Antrages ist nach § 99 Abs. 2 SGG anzunehmen, wenn sie sich, ohne der
Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf den abgeänderten Antrag
eingelassen haben. Der Antragsgegner hat sich weder auf die mit der Antragserweiterung geltend gemachten
Ansprüche eingelassen, noch ist eine solche sachdienlich. Eine Antragsänderung ist sachdienlich, wenn sie dazu
führt, dass Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass
ein neuer Prozess vermieden werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 99, Rz. 10). Der
Senat hält die Antragsänderungen nicht für sachdienlich. Das Verfahren würde durch die Berücksichtigung der
Antragsänderung auf eine völlig neue Grundlage gestellt. In erster Instanz waren ausschließlich die Wirksamkeit des
Versagungsbescheides des Antragsgegners vom 11. März 2008 und somit die Leistungen der Antragsteller im
Zeitraum vom 2. März 2008 bis 13. bzw. 18. Mai 2008 streitig. In der Beschwerde¬instanz macht der Antragsteller zu
1. nunmehr Zahlungen für einen teilweise darüber hinaus reichenden Zeitraum geltend. Das Begehren steht insoweit in
keinem inneren Zusammenhang zum ursprünglichen Streitgegenstand. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, unter
Umgehung eines erstinstanzlichen Verfahrens über diese Streitgegenstände im vorliegenden Beschwerdeverfahren
mit zu entscheiden. D. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens war abzulehnen. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen
einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die
Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine
Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW
1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht
gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ
83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Eine hinreichende Erfolgsaussicht hat hier aus den o.g. Gründen nicht vorlegen.
Die Beschwerde war folglich zurückzuweisen, der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. E. Die
Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).