Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 05.10.2010

LSG San: eltern, anspruch auf bewilligung, kost und logis, grobe fahrlässigkeit, sozialhilfe, rücknahme, ermessensausübung, auszahlung, unterhalt, hochschulreife

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 05.10.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Dessau-Roßlau S 10 SO 16/05
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 8 SO 3/09 NZB
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau
vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts über eine Rücknahme der
Bewilligung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Der am ... 1982 geborene Kläger schloss seine Schulausbildung erfolgreich im Jahr 2002 mit der Hochschulreife ab.
Er leistete vom 1. Juli 2002 bis zum 31. März 2003 seinen Grundwehrdienst ab und beantragte am 15. April 2003 die
Bewilligung von Sozialhilfe unter Hinweis auf seine erst am 1. August 2003 beginnende Berufsausbildung als
Verwaltungsfachangestellter. Er gab auf dem Antragsformular an, mietfrei bei seinen Eltern zu wohnen und legte eine
Bescheinigung seiner Eltern vom 14. April 2003 vor, in der diese gegenüber dem Kläger einen Mietverzicht erklärt
hatten. Es wird dort ausgeführt, die Kosten für Unterkunft und deren Instandhaltung seien mit der voraussichtlichen
Zahlung von Kindergeld abgegolten.
Der beklagte Landkreis bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 24. April 2003 für die Zeit vom 7. bis zum 30. April
2003 Leistungen nach dem BSHG in Höhe von 57,60 EUR und legte dabei den Regelbedarf in Höhe von 226,00 EUR
abzüglich von Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR umgerechnet auf 24 Kalendertage zugrunde. Am 29. April 2003
gingen bei dem Beklagten eine Kopie des zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossenen Mietvertrages (ohne
Datum) und eine Bescheinigung über die von dem Kläger für ein Untermietverhältnis zu leistende Gesamtmiete in
Höhe von 173,00 EUR monatlich ein. Mit Schreiben vom 29. April 2003 übersandte der Beklagte dem Kläger eine
Übergangsanzeige. Er sei nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeine Vorschriften - SGB I) verpflichtet,
dem Sozialamt über etwaig eingehende Unterhaltszahlungen sofort Mitteilung zu machen. Mit zwei Bescheiden vom
5. Juni 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat April 2003 in Höhe von nun
159,24 EUR und für die Monate Mai und Juni 2003 in Höhe von jeweils 199,05 EUR sowie für die Monate April bis
Juni 2003 jeweils einen Mietzuschuss in Höhe von 27,00 EUR. Der Berechnung lagen (bezogen auf den vollen Monat)
ein Regelbedarf des Klägers in Höhe von 282,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 71,05 EUR
zugrunde. Abgesetzt wurde Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Die Leistungen für Juni kamen nicht zur Auszahlung.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2003 wurden dem Kläger für den Monat Juli 2003 Leistungen nach dem BSHG in Höhe von
202,05 EUR bewilligt. Gegenüber der Berechnung für die Vormonate wurde hierbei ein um 3,00 EUR höherer
Regelbedarf berücksichtigt. Nach Auszahlung auch entsprechender Leistungen für die Zeit bis zum 14. August 2003
stellte der Beklagte mit Bescheiden vom 31. Juli 2003 die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie den Mietzuschuss mit der
ersten Auszahlung der Ausbildungsvergütung am 15. August 2003 ein.
Auf die an die Eltern des Klägers gerichteten Aufforderungen des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt vom 11. Juli,
9. September und 3. November 2003 verwies zunächst die Mutter des Klägers auf eine fehlerhafte
Einkommensberechnung. Mit am 1. Dezember 2003 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 19. November
2003 teilten die Eltern des Klägers mit, sie seien diesem während in der Zeit zwischen Wehrdienst und
Berufsausbildung nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Dabei sei u.a. zu berücksichtigen, dass sie ihm
Naturalunterhalt geleistet hätten, mit dem alle Lebensbedürfnisse des Klägers befriedigt worden seien. Das monatliche
Kindergeld sei als Barunterhalt geleistet worden. Die vereinbarte Miete hätten sie dem Kläger teilweise erlassen. Für
die Zeit ab September 2003 werde Miete von ihm vor dem Hintergrund der von ihm in den bewohnten Räumen
durchgeführten Renovierungsmaßnahmen nicht mehr verlangt. Der Beklagte hat nachfolgend auf ihn übergegangene
Unterhaltsansprüche des Klägers auf dem Zivilrechtsweg verfolgt. Das Verfahren ist vom Amtsgericht -
Familiengericht - B. (Az. 8 F 467/06 UK) mit Beschluss vom 22. Januar 2007 ausgesetzt worden.
Mit am 26. Januar 2004 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 23. Januar 2004 teilte der Kläger mit, er
habe vom 7. April bis zum 14. August 2003 im Haushalt seiner Eltern gewohnt. Auf Grund der familiären Bindung
seien ihm "primäre Bedürfnisse selbstverständlicher Weise gewährt" worden. Zu entrichten gewesen sei lediglich ein
Mietanteil, der die Kosten seiner Eltern teilweise gedeckt habe. Barunterhalt habe er in Höhe des Kindergeldes
erhalten.
Nach Anhörung des Klägers nahm der Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2004 die Bewilligung (nur) für die
Zeiträume vom 7. April bis 31. Mai 2003 und vom 1. Juli bis zum 14. August 2003 für Hilfe zum Lebensunterhalt in
Höhe von 651,59 EUR und des Mietzuschusses in Höhe von 108,00 EUR - insgesamt 759,59 EUR - zurück und
forderte den Kläger zur Erstattung dieses Betrages auf. Die Bewilligung sei auf Grund des von dem Kläger bezogenen
Naturalunterhalts objektiv rechtswidrig im Sinne des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) gewesen. Die unterbliebene Mitteilung dieses
Einkommens sei zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gewesen. Im Rahmen der
Ermessensausübung seien keine Gesichtspunkte für ein Absehen von der Rücknahme der Bewilligung zu erkennen.
Der Kläger hat am 18. Januar 2005 hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht D. erhoben. Mit Beschluss vom 20.
Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren bezüglich des Mietzuschusses abgetrennt und den
Rechtsstreit im Übrigen mit Beschluss vom 21. Februar 2005 auf Grund der geänderten Rechtswegzuständigkeit an
das Sozialgericht Dessau verwiesen. Der Beklagte hat das Widerspruchsverfahren nachgeholt und den Widerspruch
des Klägers, in teilweiser Umdeutung der Klage, mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2005 zurückgewiesen. Der
angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, weil Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts nicht bestanden habe.
Es sei davon auszugehen, dass mit dem Naturalunterhalt der Eltern des Klägers sein gesamter Lebensbedarf, mit
Ausnahme seiner Kosten der Unterkunft, befriedigt worden sei. Das dem Kläger als Barunterhalt ausgezahlte
Kindergeld habe ausgereicht, die Kosten seiner Unterkunft zu sichern. Der Kläger könne sich nicht auf
Vertrauensschutz berufen, da er den Beklagten zumindest grob fahrlässig nicht über den bezogenen Naturalunterhalt
informiert habe. Die durchgeführte Ermessensausübung sei pflichtgemäß erfolgt.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, die Voraussetzungen einer Rücknahme der
Bewilligungsbescheide lägen nicht vor. Der von seinen Eltern geleistete Unterhalt habe seinen Bedarf im Sinne des
BSHG nicht vollständig abgedeckt. Unter entsprechender Anwendung der Sachbezugsverordnung habe der Wert des
Naturalunterhalts durch Verpflegung für die Monate Mai und Juli 2003 sowie 24 Tage im April und 14 Tage im August
2003 insgesamt nur einem Betrag von 540,26 EUR entsprochen. Das Kindergeld sei bereits im Rahmen der
Bewilligung als Einkommen abgesetzt worden. Er könne sich im Übrigen auf Vertrauensschutz berufen, da er weder
einen Irrtum über seine finanziellen Verhältnisse erregt noch Täuschungshandlungen vorgenommen oder mit
Täuschungsabsicht gehandelt habe. Auch die Jahresfrist im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei mit dem
angefochtenen Bescheid nicht eingehalten worden. Im Rahmen der Ermessensausübung seien nicht alle relevanten
Umstände berücksichtigt worden.
Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat im Wesentlichen darauf verwiesen, die vom Kläger bei der
Antragstellung ursprünglich angegebene Mietfreiheit habe nicht automatisch eine Naturalunterhaltsgewährung
eingeschlossen. Im Übrigen sei ihr erst am 29. April 2003 ein Mietvertrag des Klägers zugegangen. Die Jahresfrist für
die Rücknahme der Bewilligung sei erst mit dem Abschluss des Anhörungsverfahrens in Lauf gesetzt worden. Im
Übrigen ergebe sich aus der während des Klageverfahrens eingeholten Auskunft des Finanzamtes B., dass die Eltern
des Klägers für das Jahr 2003 keine Einnahmen aus Vermietung angegeben hätten.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat in der nichtöffentlichen Sitzung am 7. April 2008 den Kläger befragt und seine
Eltern als Zeugen vernommen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 104 bis 113 der
Gerichtsakte) Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25. November 2008 den angefochtenen Bescheid
aufgehoben, soweit er Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von 175,37 EUR aufhebt und deren Erstattung regelt, und
die Klage im Übrigen abgewiesen. Die mit dem angefochtenen Bescheid zurückgenommenen Leistungsbescheide
seien nur rechtswidrig, soweit darin einen Betrag von 175,37 EUR übersteigende Leistungen bewilligt worden seien.
Die Kammer sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass der Bedarf des Klägers für
Kost und Logis im Wesentlichen bereits durch den von seinen Eltern gewährten Naturalunterhalt und einen Teil des
Kindergeldes sichergestellt worden sei. Es sei allerdings nicht nachgewiesen, dass der Bedarf des Klägers an
Bekleidung, Freizeitgestaltung und Kosmetika tatsächlich vollständig durch Unterhaltsleistungen seiner Eltern
abgedeckt worden sei; es verbleibe ein ungedeckter Taschengeldanspruch des Klägers in den Monaten April 2003
(34,96 EUR), Mai 2003 (69,70 EUR) und Juli 2003 (70,75 EUR), insgesamt 175,37 EUR (nach der Berechnung des
Senats daraus addiert 175,41 EUR). Soweit die Leistungsbewilligungen rechtswidrig gewesen seien, hätten die
Voraussetzungen der angefochtenen Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X vorgelegen. Der Kläger könne sich
nicht auf Vertrauen berufen, da er zumindest grob fahrlässig im Rahmen der Antragstellung Einnahmen auch in Form
geldwerter Einkünfte verneint habe, obwohl er gewusst habe, dass er von seinen Eltern Kost, Logis und ein kleines
Taschengeld zu Verfügung gestellt bekommen würde. Er hätte bei Unklarheiten zumindest nachfragen müssen. Der
Kläger verfüge über die allgemeine Hochschulreife und habe im streitgegenständlichen Zeitraum kurz vor Beginn einer
Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bei dem Beklagten gestanden. Der Beklagte habe die erforderlichen
Ermessenserwägungen angestellt und die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten. Soweit die
angefochtene Entscheidung rechtmäßig sei, ergebe sich die Erstattungspflicht des Klägers aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Dem Urteil ist die Rechtmittelbelehrung für Urteile des Sozialgerichts ohne zulässige und ohne zugelassene Berufung
beigefügt.
Gegen das dem Kläger am 18. Dezember 2008 und dem Beklagten am 11. Dezember 2008 zugestellte Urteil wendet
sich nur der Kläger mit seiner am 16. Januar 2009 bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen
Nichtzulassungsbeschwerde. Die Berufung sei zuzulassen, weil "die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da
die Erläuterung im Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe: `Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder
Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung´ grundsätzlich nicht den Vorwurf der groben
Fahrlässigkeit begründet, soweit von nahen Angehörigen unregelmäßig Naturalunterhalt und kleine
Taschengeldbeträge gewährt werden, nicht andere Umstände hinzuträten, und dies vom Hilfeleistenden bei der
Antragsstellung nicht angegeben wird."
Die von dem Beklagten in einer Vielzahl von Altfällen im Antragsvordruck auf Gewährung von Sozialhilfe gestellte
Frage nach Einkünften in Geldeswert sei für einen Laien ohne nähere Erläuterung unklar. Das Sozialgericht habe sich
bei der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliege, von dem Gedanken leiten lassen, es sei grundsätzlich als grob
fahrlässig einzustufen, wenn der Antragsteller trotz der Frage nach geldwerten Einkünften im Antrag nicht mindestens
nachfrage, ob erhaltener Naturalunterhalt als solches geldwertes Einkommen einzustufen sei. Im Übrigen konstruiere
das Sozialgericht eine Nachfrageverpflichtung des Leistungsbeziehers auf Grund dieser unklaren Erläuterung. Es sei
unbillig, wenn er allein deshalb eine falsche Entscheidung hinnehmen müsse, weil sich die Gesetzeslage geändert
habe und sich die Rechtsfrage nur noch Altfälle betreffe. Er hat gleichzeitig mit der Beschwerde auch die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe beantragt und am 19. Januar 2009 die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse eingereicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. November
2008 zuzulassen; ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Zulassung der Berufung komme hier auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in
Betracht. Die für die Bewilligung von Leistungen nach dem BSHG verwendeten Vordrucke seien für die Bewilligung
von Sozialhilfe unter Geltung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) modifiziert worden. In
dem Merkblatt für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII werde zu Nr. 5.2 Buchst. a) auch auf die Notwendigkeit
der Angabe von Naturalleistungen (Wohnung, Kost) hingewiesen. Weitere Klagen gegen den Beklagten, in denen die
Frage der Auslegung des früher verwendeten Antragsformulars von Bedeutung sei, seien nicht anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten,
welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
25. November 2008 ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist weder kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe
gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur
Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S.444) bedarf
die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst-
oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, die
Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt hier 476,22 EUR und liegt damit unter dem maßgebenden Wert von
750,00 EUR. Gegenstand des an das Sozialgericht verwiesenen erstinstanzlichen Rechtsstreites ist nur noch die
zurückgenommene Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 7. April bis zum 31. Mai 2003 und vom
1. Juli bis zum 14. August 2003 in Höhe von insgesamt 651,59 EUR gewesen. Der Beklagte hat seine Entscheidung
ausdrücklich sowohl im Hinblick auf den Zeitraum als auch auf die Höhe der bewilligten Leistungen beschränkt ("[ ...]
hebe ich hiermit folgende Sozialhilfebescheide in dem nachstehend aufgezeigten Umfang auf: [ ...]"), sodass es nicht
auf die Höhe der ursprünglich bewilligten Leistungen ankommt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich
aus der Sicht des Klägers unter Berücksichtigung seines Obsiegens in der ersten Instanz (651,59 EUR - 175,37 EUR
aus der Sicht des Klägers unter Berücksichtigung seines Obsiegens in der ersten Instanz (651,59 EUR - 175,37 EUR
= 476,22 EUR).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1),
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen
Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf
dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier
nicht gegeben.
Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem
Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und
Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn es in
einem Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über ein bloß individuelles
Interesse hinausgeht (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 144
Rdnr. 28). Vorliegend vermag der Senat eine zu klärende Rechtsfrage im vorstehenden Sinne nicht zu erkennen.
Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 BSHG nicht im Umfang der ursprünglich bewilligten Leistungen vorlagen, weil er sich teilweise im Sinne dieser
Vorschrift habe unterhalten können bzw. die erforderliche Hilfe von Angehörigen erhalten habe. Diese
Voraussetzungen sind bereits nach der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG nach den Besonderheiten
des Einzelfalles zu prüfen.
Im Übrigen handelt es sich bei den Regelungen des BSHG um außer Kraft getretenes Recht. Eine
Klärungsbedürftigkeit setzt daher voraus, dass eine noch erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses Rechts
zu entscheiden sind oder die Prüfung der Rechtsnorm bzw. ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende
allgemeine Bedeutung hat (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B - juris m.w.N.). Der
Nachranggrundsatz der Sozialhilfe, wie er im BSHG ausgestaltet war, bedarf keiner weiteren Konkretisierung für eine
erhebliche Zahl anderer Fälle und hat keine fortwirkende allgemeine Bedeutung. Vielmehr ist für die Regelungen des
SGB XII im Einzelfall zunächst die Übertragbarkeit der zum BSHG entwickelten Grundsätze zu prüfen.
Bezüglich der von dem Kläger als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angeführten Auslegung von Formularen
des Beklagten fehlt es bereits an einem gesetzlichen Anknüpfungspunkt. Der Inhalt von Vordrucken, Formularen und
ähnlichen der Gesetzesanwendung dienenden Verwaltungsmitteln unterliegt nur dann einer unmittelbaren gerichtlichen
Überprüfung, wenn der Gesetzgeber diesbezügliche Vorgaben zur Ausgestaltung gemacht hat. Solche Vorgaben sind
für den Vordruck zur Beantragung von Sozialhilfe unter Geltung des BSHG nicht erkennbar.
Bezüglich des subjektiven Tatbestands der groben Fahrlässigkeit hat das Sozialgericht auf die Umstände des
Einzelfalls - insbesondere auf den Bildungsgrad des Klägers - abgestellt. Nur vor diesem Hintergrund hat das
Sozialgericht gemeint, dass, wenn überhaupt Unklarheiten in Bezug auf die gegenüber dem Beklagten anzugebenden
Umstände bestanden haben sollten, diese durch Nachfragen aufzuklären gewesen seien. Die Rechtswirkung, die der
Kläger der Frage nach Einkünften in Geldeswert im Antragsvordruck des Beklagten wohl in dem Sinne beilegen
möchte, dass er auf Grund des darin verwendeten Wortlauts gerade nicht davon habe ausgehen müssen, Angaben zu
den von ihm tatsächlich von seinen Eltern bezogenen Natural- und nach den Feststellungen des Sozialgerichts auch
Geldleistungen machen zu müssen, ist fern- liegend, nicht verallgemeinerungsfähig und deshalb vom Sozialgericht
auch nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Eine solche
liegt nur vor, wenn das Sozialgericht eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von einem durch ein
übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht und die
Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht, d.h. die Entscheidung des Sozialgerichts anders
ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr.
30 unter Hinweis auf § 160 Rdnr. 10 ff.). Rechtsprechung, die insoweit für den hier geprüften Einzelfall als
Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnte, ist vom Kläger nicht benannt worden und auch nicht erkennbar.
Schließlich hat der Kläger auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG einen der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegenden Verfahrensmangel geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Nach § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine
vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19
Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des
Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder
zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl.
Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit
zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April
2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt demgegenüber nicht in Betracht, wenn ein
Erfolg in der Sache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG,
Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 1500, § 72 Nr. 19). Auch unter Berücksichtigung des für die
Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrunde zu legenden Maßstabs fehlt es an einer hinreichenden
Erfolgsaussicht der Beschwerde, da das Sozialgericht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen auf das Ergebnis der
Beweiswürdigung abgestellt und dies in den Entscheidungsgründen auch hinreichend erkennbar gemacht hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).