Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 23.03.2009

LSG San: eidesstattliche erklärung, heizung, vermieter, notlage, hauptsache, anrechenbares einkommen, garage, glaubhaftmachung, erlass, einkünfte

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 23.03.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Magdeburg S 10 AS 1203/08 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 B 295/08 AS ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das seinen Antrag im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf vorläufige Bewilligung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung ab
April 2008 sowie von Leistungen für eine Nebenkostennachforderung für das Jahr 2007 abgelehnt hat.
Der am 31. Mai 1962 geborene Beschwerdeführer hatte bis zum 30. April 2006 Arbeitslosengeld sowie Wohngeld und
im Anschluss Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
(SGB II) bezogen. Er war vom 1. August bis 30. November 2006 versicherungspflichtig beschäftigt und in dieser Zeit
nicht hilfebedürftig. Seit Januar 2007 erhält er wieder Leistungen nach dem SGB II. Vom 26. September 2007 bis 6.
Dezember 2008 nahm der Beschwerdeführer an einer von der Beschwerdegegnerin geförderten
Weiterbildungsmaßnahme teil und erhielt Fahrkostenerstattung sowie Aufwendungsersatz für Verpflegung und
Unterkunft. Der Beschwerdeführer ist freiberuflich tätig mit dem Ziel, als Honorardozent sowie Ingenieur zu arbeiten.
Nach seiner Angabe vom 30. Januar 2008 gegenüber der Beschwerdegegnerin befinde er sich in einer Phase der
Marktbeobachtung und habe vom 1. Januar bis 31. März 2008 keine Einnahmen erzielt. Der Beschwerdeführer ist
darüber hinaus nach Internetrecherchen des Senats Mitglied des Stadtrates der Stadt S. sowie des Kreistages S. -
kreis. In diesen Funktionen steht ihm eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100,00 EUR und von 179,00 EUR
zzgl. Sitzungsgeld zu.
Der Beschwerdeführer bewohnt seit dem 1. November 2000 eine 77,5 m² große, 1998 fertig gestellte Mietwohnung mit
zwei Zimmern, Küche, Bad, Flur und WC. Seine beiden 1998 und 2000 geborenen Kinder waren ab dem 26. November
2000 mietvertraglich als Untermieter und Mitbewohner geführt und bis zum Jahr 2005 mit Zweitwohnsitz unter der
Anschrift des Beschwerdeführers gemeldet. Nachdem die Mutter der Kinder den Zweitwohnsitz abgemeldet hat, hat
der Beschwerdeführer nach seinen Angaben ein Melderegisterberichtigungsverfahren angestrengt. Darüber hinaus ist
er seit dem 1. Januar 2002 Mieter einer Garage von dem gleichen Vermieter. Ausweislich § 8 des
Garagenmietvertrages vom 1. Januar 2002 sind die beiden Vertragsverhältnisse von einander unabhängig. Für die
Mietwohnung war zuletzt nach Angabe des Beschwerdeführers eine Gesamtmiete von 380,09 EUR zu entrichten
(253,09 EUR Grundmiete, 127,00 Betriebskostenvorschuss). Für die Garage ist eine monatliche Miete 30,00 EUR zu
entrichten. Die Kosten für die Abfallentsorgung trägt der Beschwerdeführer in dem hier streitigen Zeitraum allein. Er
hatte zuletzt ab März 2008 monatlich 410,09 EUR an den Vermieter überwiesen. Seit dem 10. Juli 2008 überweist er
nur noch 306,75 EUR/Monat. Als Verwendungszweck ab Juli 2008 ist auf den Überweisungen jeweils angegeben
"Miete+NK+Garage ...(Monat und Jahr) unter Vorbehalt". Der Vermieter hat im weiteren Verlauf des Rechtsstreits
zunächst schriftlich die Begleichung der Betriebskostennachzahlung 2007 und der offenen Mietzahlungen angemahnt.
Ferner hat er ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der Mietschulden vom 1. Juli bis 31. Oktober 2008
beauftragt. Am 18. Dezember 2008 hat er einen Mahnbescheid über 663,22 EUR zzgl. Verfahrenskosten erwirkt.
Schließlich hat der Vermieter am 4. Februar 2009 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über
eine Forderung in Höhe von 720,88 EUR beantragt.
Für die Kinder allein sorgeberechtigt ist deren Mutter; es besteht ein mündlich vereinbartes Umgangsrecht. Die Kinder
wohnen bei dem Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende von Samstag Vormittag bis Sonntag Nachmittag, ca.
drei Wochen in den Schulferien sowie wechselweise an hohen Feiertagen. In der Wohnung des Beschwerdeführers
befinden sich für die Kinder nach dessen Angaben zwei bezogene Matratzen, je Kind ein Arbeitstisch mit Stuhl sowie
ein Regal und eine Sitzecke. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin beziehen die Kinder ebenfalls Leistungen nach
dem SGB II.
Auf Antrag des Landkreises Schönebeck vom 16. März 2007 ist wegen nicht erfüllter Unterhaltsverpflichtungen der
dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April 2007 bis 30. April 2008 zustehende befristete Zuschlag nach § 24
SGB II in Höhe von 160,00 EUR/Monat im April 2007 und jeweils 80,00 EUR/Monat ab Mai 2007 gemäß § 48 Erstes
Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeine Vorschriften - (SGB I) abgezweigt worden (Bescheid der Beschwerdegegnerin
vom 22. März 2007). Für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. April 2008 ist der befristete Zuschlag monatlich an den
Landkreis Schönebeck überwiesen worden.
Der Beschwerdeführer hatte in seinem Erstantrag vom 23. Februar 2006 sowie den jeweiligen Fortzahlungsanträgen
jeweils angegeben, weder über Einnahmen noch über Vermögen zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin hatte mit
Bescheid vom 12. April 2006 Leistungen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 bewilligt. Für die Monate Mai
bis Juli 2006 hatte sie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 352,29 EUR und ab August 2006 nur noch in
Höhe von angemessenen 278,70 EUR anerkannt. Diese seien nach einer Wohnungsgröße von 45 m², einer
Grundmiete von 180,00 EUR/Monat und Nebenkosten in Höhe von 49,50 EUR/Monat zu bestimmen. Wegen der
zwischenzeitlichen Arbeitsaufnahme war die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 18. September 2006 teilweise
zurückgenommen worden. Der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Absenkung der Kosten für Unterkunft
und Heizung war mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2007 mit der Begründung zurückgewiesen worden, die
Kosten für Unterkunft und Heizung seien unangemessen hoch. Die zwei Kinder seien nicht Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft.
Für die Zeit ab Januar 2007 hatte die Beschwerdegegnerin in verschiedenen Bescheiden und Änderungsbescheiden
wiederum Leistungen nach dem SGB II bewilligt und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 276,75
EUR/Monat berücksichtigt. Dagegen hatte der Beschwerdeführer jeweils Widerspruch eingelegt.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2008 bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1.
Januar bis 30. Juni 2008 Leistungen nach dem SGB II und anerkannte wiederum Kosten für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 276,75 EUR. In seinem Widerspruch vom 31. Januar 2008 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, die
minderjährigen Kinder gehörten zur Bedarfsgemeinschaft, weshalb die Wohnung hinsichtlich Größe und Kosten
angemessen sei. Die Beschwerdegegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008
als unbegründet zurück. Der Aufenthalt der Kinder an durchschnittlich acht Tagen monatlich begründe keinen
ständigen Wohnsitz. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien nur in Höhe von 276,75 EUR angemessen. Der
Widerspruchsbescheid wurde ausweislich des in der Akte enthaltenen Absendevermerks am gleichen Tag zur Post
aufgegeben. Der Beschwerdeführer hat eidesstattlich am 20. Januar 2009 angegeben, den Widerspruchsbescheid
erstmals am 11. November 2008 per Postzustellungsurkunde erhalten zu haben. Der Bevollmächtigte der
Beschwerdegegnerin hingegen macht geltend, der Beschwerdeführer habe in der Nichtöffentlichen Sitzung am 28.
Oktober 2008 den (früheren) Erhalt des Widerspruchsbescheides eingeräumt. Eine Anfrage vom 24. November 2008
beim seinerzeit zuständigen Berichterstatter ist ohne Ergebnis geblieben. Mittlerweile hat der Kläger gegen den
Widerspruchsbescheid unter dem Aktenzeichen 10 AS 3573/08 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Mit
weiterem Bescheid vom 25. Juni 2008 hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008
Leistungen bei unveränderter Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt.
Der Beschwerdeführer hat am 23. April 2008 beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweiligen
Rechtschutzes gestellt und zunächst begehrt, die Beschwerdegegnerin zur vorläufigen Bewilligung von Kosten für
Unterkunft und Heizung in Höhe von 378,65 EUR/Monat zu verpflichten. Er lebe mit den beiden Kindern in einem
Haushalt, die Kinder nutzten nur zeitweise ihre erste Wohnung. Die monatliche Differenz von ca. 100,00 EUR könne
er nicht länger aus dem bislang geleisteten Zuschlag und der Regelleistung decken; Ersparnisse seien nicht
vorhanden. Am 9. Juni 2008 hat er seinen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz erweitert um die vorläufige
Auszahlung einer Betriebskostennachforderung für das Jahr 2007 in Höhe von 247,86 EUR.
Auf Anforderung vollständiger und ungeschwärzter Kontoauszüge für die Monate Februar bis April 2008 durch das
Sozialgericht hat der Beschwerdeführer unter dem 26. Mai und dem 9. Juni 2008 Kopien von Kontoauszügen seines
Girokontos vom 5. März, 11. April und 26. Mai 2008 vorgelegt. Bis auf die Gutschriften der Beschwerdegegnerin
sowie Lastschriften an die Stadtwerke S. , die Abfallwirtschaft und den Vermieter sind alle anderen Kontobewegungen
hinsichtlich Verwendungszweck und Summe geschwärzt worden. In seiner eidesstattlichen Erklärung vom 8. Juni
2008 hat der Beschwerdeführer angegeben, für den Zeitraum ab 1. Dezember 2006 bis heute als Einkommen
ausschließlich Leistungen nach dem SGB II bezogen zu haben. Er hat weiter angegeben, die Miete ab Juli 2008 nicht
mehr vollständig überweisen zu können.
Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, die unangemessen hohen Kosten der Unterkunft und
Heizung seien seit dem 17. April 2006 bekannt. Ein besuchsweiser Aufenthalt der Kinder reiche nicht aus für die
Begründung einer Bedarfsgemeinschaft.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 7. Juli 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Eine zur Verhinderung unzumutbarer Nachteile notwendige einstweilige Neufeststellung der Leistungshöhe sei nicht
hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die geschwärzten Kontoauszüge ließen Zweifel an der behaupteten
finanziellen Notlage aufkommen, die durch die eidesstattliche Erklärung zum hier relevanten Einkommen nicht habe
ausgeräumt werden können. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht hinreichend belegt.
Gegen den ihm am 9. Juli 2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 Beschwerde beim
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Darin und in weiteren Schriftsätzen hat er zunächst geltend gemacht,
er sei seit Juli 2008 in Zahlungsverzug hinsichtlich der Miete, weil er die Differenz wegen des Wegfalls des befristeten
Zuschlags nicht mehr begleichen könne. Er könne zurzeit nur 306,75 EUR an den Vermieter zahlen. Es drohe die
Gefahr der Wohnungslosigkeit. Es bestünde keine Pflicht zur Preisgabe seiner Kontodaten, sofern keine konkreten
Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen vorlägen. Er habe bereits in seiner eidesstattlichen Versicherung das
Vorliegen einer Notlage glaubhaft gemacht.
In einem Termin zur Beweisaufnahme ist am 28. Oktober 2008 die Zeugin B. N. vernommen worden. Nachdem die
Mutter der beiden Kinder am 4. November 2008 gegenüber dem Senat schriftlich erklärt hat, dem Beschwerdeführer
keine Vollmacht bezüglich der Geltendmachung sozialer Ansprüche der Kinder nach dem SGB II zu erteilen, hat
dieser eine Notvertretungsbefugnis beansprucht; hilfsweise sei ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
Unter dem 24. November 2008 ist der Beschwerdeführer aufgefordert worden, entsprechend der Vorgaben des
Bundessozialgerichts vom 19. September 2008 (B 14 AS 45/07 R) Kontoauszüge für den streitigen Zeitraum von
Januar bis Juni 2008 vorzulegen. Der Terminsbericht Nr. 46/08 vom 22. September 2008 ist beigefügt worden.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer unter dem 20. Januar 2009 eine weitere eidesstattliche Erklärung vom gleichen
Tag vorgelegt, wonach er seit dem 1. Januar 2008 ununterbrochen "kein Einkommen im Sinne des für ALG-II
verwertbaren Einkommens erzielt" habe und auch derzeit keines erziele. Ferner sei er nicht im Besitz von Original-
Kontoauszügen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2008, sondern habe noch Buchungsbestätigungen
ausgewählter Ausgabenpositionen und unregelmäßige Kontostände als Kopie. Schon aus seinen unterhaltsrechtlichen
Rückständen ergebe sich, dass kein verwertbares Vermögen oder anrechenbares Einkommen vorhanden sei.
Auf weitere gerichtliche Nachfrage vom 27. Januar 2009 hat der Beschwerdeführer am 6. März 2009 ausgeführt,
Kontoauszüge dürften nur verlangt werden, wenn keine anderen Beweisurkunden vorhanden seien. Er habe bereits
eidesstattliche Erklärungen vorgelegt. Im Übrigen sei für ihn nicht ersichtlich, was mit den verlangten
"Kontoauszügen" gemeint sei. Der konkrete Zweck der Erhebungen sei darzulegen. Darüber hinaus sei er nur
verpflichtet, die Unterlagen auf Ladung des Gerichts in einem Termin zur Beweisaufnahme vorzulegen.
Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 12. März 2009 hat der Beschwerdeführer schließlich unter dem 17. März
2009 angegeben, Aufwandsentschädigungen kommunaler Mandatsträger seien privilegiert gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a
SGB II. Seine diesbezüglichen Einkünfte - die er nicht beziffert hat - lägen weit unterhalb des
Gesamtsteuerfreibetrages und würden für Zwecke der Mandatsausübung vollständig verbraucht. Ferner hat der
Beschwerdeführer eine Erklärung vom 17. März 2009 vorgelegt, wonach das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt nur
auf gesetzlicher Grundlage Kontoauszüge seines Kontos unter folgenden Maßgaben und Bedingungen anfordern
dürfe: "1. Die Sparkasse darf aus Datenschutzgründen ausschließlich geschwärzte Auszüge (siehe Ziff. 2) des
Zeitraums 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 übersenden. 2. Die Sparkasse hat aus Datenschutzgründen vor
Übersendung an das Landessozialgericht den vollständigen Buchungstext/Verwendungszweck (nicht den
Buchungswert!) aller Ausgabenpositionen (durch Minus gekennzeichnet) mit Ausnahme des Zahlungsempfängers "G.
, F. " (Mietzahlungen) in einer solchen Qualität zu schwärzen, dass auch ein ratendes Lesen des Buchungstextes
nicht möglich ist. 3. Für jede von den Maßgaben der Ziffern 1 und 2 abweichende Datenübermittlung und damit
Datenschutzverletzung macht der Kontoinhaber pauschalen Schadensausgleich in Höhe von 1000 EUR je "verletzter"
Buchung gegenüber dem Finanzinstitut geltend."
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Juli 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ab dem 1. April 2008 die ihm zustehende Leistung der Kosten der Unterkunft und Heizung in
nachgewiesener Höhe von 378,65 EUR monatlich nach dem SGB II zu bewilligen, ferner vorläufig die Kosten der
Unterkunft und Heizung in Form der Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2007 in nachgewiesener Höhe von
247,86 EUR zu bewilligen und unverzüglich auszuzahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat ergänzend auf die Ermittlung von Zinseinkünften im Rahmen eines Datenabgleichs nach § 52 Abs. 2 SGB II
verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten
der Beschwerdegegnerin und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt gemäß § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch
statthaft im Sinne von §172 Abs. 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung. Danach ist die Beschwerde
nur dann statthaft, wenn sie nicht ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Ziffer 1
SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die
Zulässigkeit der Berufung in der Hauptsache richtet sich nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG. Danach bedarf die
Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Hier geht es in der
Sache um einen Wert des Beschwerdegegenstandes von 859,26 EUR. Der Beschwerdeführer begehrt die Übernahme
der Betriebskostennachforderung für 2007 in Höhe von von 247,86 EUR sowie die Bewilligung höherer Kosten für
Unterkunft und Heizung von monatlich 101,90 EUR im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 (Bescheid vom 4.
Januar 2008).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht mit Beschluss vom 7. Juli 2008 den Antrag
auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abgelehnt hat. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder
wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige
Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes
hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz
zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu
schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung
die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom
22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S.
803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des
Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem
Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen
nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers
erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt.
Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum
Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die
Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die
hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Der
Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem
Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche
Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung
regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden,
die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft
gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als
gegen die Richtigkeit der Angaben spricht und keine vernünftigen Zweifel an der Darstellung des Antragstellers
bestehen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 16b).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer hat die geltend gemachte aktuelle finanzielle Notlage und auch eine drohende Wohnungslosigkeit
nicht glaubhaft gemacht, so dass der Senat das Vorliegen eines Anordnungsgrunds nicht feststellen kann.
Es gibt - nach den zurzeit vorliegenden Unterlagen - keine Anhaltspunkte für eine drohende Wohnungslosigkeit. Der
Vermieter hat derzeit zwar Vollstreckungsmaßnahmen über einen Betrag von 720,88 EUR eingeleitet. Eine drohende
oder bereits erfolgte Kündigung des Mietvertrages hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet.
Die vom Vermieter eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen sind auch nicht als Beleg für die behauptete finanzielle
Notlage geeignet. Zwar könnten die Reaktionen des Vermieters auf die seit Juli 2008 nur noch gekürzt überwiesenen
Mietzahlungen für das Unvermögen des Beschwerdeführers sprechen, weiterhin die geschuldete Wohnungsmiete
aufzubringen. Die Zahlung eines geringeren als des vereinbarten Mietzinses erlaubt jedoch nicht automatisch den
Rückschluss, dass dies den eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers geschuldet ist. Hier
verbleiben unter Würdigung aller Umstände für den Senat ernsthafte Zweifel an der Darstellung des
Beschwerdeführers, er sei seit Juli 2008 nicht mehr in der Lage, den geschuldeten Mietzins zu entrichten.
Die Beschwerdegegnerin bewilligte dem Beschwerdeführer bereits für August 2006 und seit dem 1. Januar 2007
Kosten für Unterkunft und Heizung nur in Höhe von 276,75 EUR. Bis zum Juni 2008 hat der Beschwerdeführer die
Mietzahlungsverpflichtung für die Wohnung und die nicht von den Kosten der Unterkunft und Heizung erfasste Garage
regelmäßig erfüllt. Soweit er in seinem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz und nochmals in dem
Beschwerdeverfahren angegeben hat, die Differenz zu den tatsächlichen Wohnungskosten nur mit Hilfe des
bewilligten befristeten Zuschlags beglichen haben zu können, trifft dies ersichtlich nicht zu. Denn die
Beschwerdegegnerin hat auf der Grundlage der mit Bescheid vom 22. März 2007 verfügten Abzweigung den dem
Beschwerdeführer nach § 24 SGB II zustehenden befristeten Zuschlag ab 1. April 2007 in Höhe von 160,00 EUR und
vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2008 in Höhe von 80,00 EUR/Monat an den Landkreis Schönebeck abgezweigt. Der
dem Beschwerdeführer zustehende Zuschlag stand also bereits seit April 2007 tatsächlich nicht zur Deckung eines
Fehlbetrages für die Miete zur Verfügung.
Die Entrichtung einer geringeren als der geschuldeten Wohnungsmiete steht auch erkennbar nicht in einem zeitlichen
oder ursächlichen Zusammenhang mit der Abzweigung des befristeten Zuschlags ab April 2007 bzw. dem Ende der
Zuschlagsbewilligung ab April 2008. Da nach Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Sparvermögen vorhanden sei,
scheidet auch ein Ausgleich der Mietdifferenz aus einem solchen Vermögen als Erklärung für die Zahlungsfähigkeit
bis Juni 2008 aus. Ausweislich der vorgelegten Überweisungsbestätigung hat der Beschwerdeführer erstmals am 10.
Juli 2008 einen Betrag von nur noch 306,75 EUR an den Vermieter angewiesen. Hier liegt die Vermutung nahe, dass
die reduzierte Mietzahlung eine Reaktion auf den am Tag zuvor zugestellten Beschluss des Sozialgerichts war.
Hierfür spricht auch der Überweisungsbetrag, der die Summe der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Kosten
der Unterkunft und Heizung zuzüglich der Garagenmiete ist.
Gegen das Bestehen einer finanziellen Notlage mit dem Unvermögen, den vertraglich geschuldeten Mietzins für die
Wohnung zu entrichten, spricht ferner der Umstand, dass die vereinbarte Miete für die von dem Beschwerdeführer
angemietete Garage in Höhe von 30,00 EUR/Monat über den Juni 2008 hinaus weiterhin regelmäßig an den Vermieter
überwiesen wird. Eindeutig ergibt sich aus den vorgelegten Überweisungs-bestätigungen sowie der Auflistung im
Schriftsatz vom 20. Januar 2009, dass die Mietzahlung für Miete, Nebenkosten und - ungekürzt - für die Garage
verwendet werden soll. Dem Beschwerdeführer wäre es aber jederzeit möglich gewesen, die monatlichen Zahlungen
nur auf den Wohnungsmietvertrag und nicht auf den Garagenmietvertrag anzuweisen und damit die sich ergebenden
Wohnungsmietschulden zu reduzieren.
Bei tatsächlichem Vorliegen einer existentiellen finanziellen Notlage würde es auch nahe liegen, die Garage zum
Schluss des Kalendervierteljahres zu kündigen, was ausweislich des Mietvertrages vom 1. Januar 2002 unabhängig
vom Fortbestehen des Wohnraummietverhältnisses möglich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer nach Zustellung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg am 9. Juni 2008, also dem Tag
vor der erstmals geänderten Bankanweisung, damit rechnen musste, dass sich sein Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes noch einige Zeit hinziehen und eventuell auch erfolglos bleiben konnte.
Die beiden eidesstattlichen Versicherungen des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2008 gegenüber dem Sozialgericht
Magdeburg und vom 20. Januar 2009 im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, den erkennenden Senat mit
hinreichender Sicherheit von einer finanziellen Notlage zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat in der ersten
Erklärung angegeben, seit 1. Dezember 2006 als Einkommen ausschließlich Leistungen nach dem SGB II bezogen
zu haben. Abweichend davon hat er unter dem 20. Januar 2009 formuliert, kein im Sinne des ALG II verwertbares
Einkommen erzielt zu haben. Dabei hat der Beschwerdeführer zumindest in der ersten Erklärung falsche Angaben
gemacht. Er hat die ihm zustehenden Geldleistungen für die Tätigkeit im Stadtrat der Stadt S. sowie im Kreistag des
S. -kreises verschwiegen. Erstmals mit Schreiben vom 17. März 2009 hat er auf einen rechtlichen Hinweis des
Berichterstatters eingeräumt, Aufwandsentschädigungen zu erhalten; deren Höhe hat er jedoch nicht mitgeteilt.
Zumindest die Höhe der monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigungen konnte der Senat jedoch ermitteln.
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, es handele sich um privilegiertes Einkommen gemäß § 11 Abs.
3 Nr. 1a SGB II, entbindet ihn dies nicht von der Pflicht, hinsichtlich seiner Einkünfte wahrheitsgemäße Angaben zu
machen. Die rechtliche Würdigung, welche Einkünfte als zweckgerichtete Einnahmen gelten, obliegt nicht dem
Beschwerdeführer, sondern der Beschwerdegegnerin bzw. dem angerufenen Gericht. Die beiden eidesstattlichen
Erklärungen sind daher nicht geeignet, als Grundlage für eine Glaubhaftmachung einer existenziellen finanziellen
Notlage zu dienen.
Sie sind daher auch nicht geeignet, den Senat ohne vernünftige Zweifel davon zu überzeugen, dass aus der
selbstständigen Tätigkeit keine Einnahmen fließen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin am
30. Januar 2008 dargelegt, er betreibe derzeit lediglich Marktforschung und erwarte zwischen Januar und März 2008
keine Einnahmen. Ob diese Erwartung sich erfüllt hat oder sich dies für die Zeit ab April 2008 geändert hat, kann der
Senat anhand der nachweisbaren Tatsachen nicht beurteilen. Den diesbezüglichen Bekundungen des
Beschwerdeführers vermag der Senat aufgrund der Falschangaben bzw. der Unvollständigkeit der Angaben in den
eidesstattlichen Versicherungen nicht zu folgen.
Auch die Weigerung des Beschwerdeführers gegenüber dem Sozialgericht und dem erkennenden Senat,
ungeschwärzte Kontoauszüge für die Zeit von Februar bis April 2008 bzw. Januar bis Juni 2008 vorzulegen, stützt
nicht seine Darlegung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes. Der Beschwerdeführer hat dem Sozialgericht
Kontoauszüge vorlegt, die bis auf die Leistungen der Beschwerdegegnerin sowie die Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Vermieter, der Abfallwirtschaft sowie den Stadtwerken S. keine Beurteilung der Kontenbewegungen
zulassen. Größere Teile der Buchungsposten waren hinsichtlich Datum, Verwendungszweck und Summe unkenntlich
gemacht. Die abermalige Aufforderung des Sozialgerichts vom 29. Mai 2008, alle angeforderten Auszüge
ungeschwärzt vorzulegen, hat der Beschwerdeführer nicht beachtet.
Der Senat kann offen lassen, ob der Beschwerdeführer, wie er angibt, nicht mehr über Kontoauszüge oder Ausdrucke
aus dem Zeitraum von Januar bis Juni 2008 verfügt. Die vorgelegte Einwilligungserklärung vom 17. März 2009
versetzt den Senat jedenfalls nicht in die Lage, die betreffenden Kontoauszüge entsprechend dem Rahmen, den das
Bundessozialgericht im Urteil vom 19. September 2008 (a.a.O.) vorgegeben hat, zu ermitteln. Die verlangte
Schwärzung aller Ausgabenpositionen mit Ausnahme der Mietzahlungen entspricht nicht den Maßgaben des
Sozialdatenschutzes. Um die Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherungsleistungen zu ermitteln und zu
überprüfen, müssen alle Einnahmen jeweils ohne Einschränkung aus den Kontoauszügen hervorgehen. Auf der
Ausgabenseite sind lediglich Schwärzungen erlaubt, die Rückschlüsse etwa über die rassische oder ethnische
Herkunft, auf politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, eine Gewerkschaftszugehörigkeit
oder das Sexualleben erlauben könnten. Der Beschwerdeführer schränkt jedoch seine Einwilligungserklärung vom 17.
März 2009 dergestalt ein, dass ausschließlich die Mietzahlungen kenntlich bleiben sollen. Eine derart begrenzte
Übersicht über die Kontobewegungen im ersten Halbjahr 2008 erachtet der Senat als nicht geeignet, die Zweifel an der
wirtschaftlichen Notlage zu beseitigen. Er hat deshalb von einer Anforderung solcher Kontoauszüge seitens des
Bankinstituts abgesehen. Daher kann auch offen bleiben, ob die mit der Einwilligungserklärung verbundene
Schadensersatzforderung von 1000,00 EUR je verletzter Buchung gegenüber dem Finanzinstitut die Erklärung nicht
ohnehin unwirksam macht.
Insgesamt gelingt dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht, denn der Senat ist
nicht davon überzeugt, dass die behauptete akute wirtschaftliche Notlage, die Voraussetzung für ein Tätigwerden im
Wege der einstweiligen Anordnung ist, vorliegt.
Aus diesen Gründen kann der Senat auch offen lassen, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, für die Dauer des
Klageverfahrens in der Hauptsache die Mietdifferenz aus einem Vermögen aufzubringen, aus dem im Jahr 2007
Zinseinkünfte von 801,00 EUR erzielt worden sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (177 SGG).