Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.12.2008

LSG San: aufschiebende wirkung, anspruch auf bewilligung, überwiegendes öffentliches interesse, wichtiger grund, öffentliches recht, entziehung, mitwirkungspflicht, versicherung, sozialleistung

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 18.12.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Magdeburg S 3 AS 2075/08 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 B 415/08 AS ER und L 5 B 416/08 AS ER
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. September 2008 hinsichtlich der
Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 9. September 2008 sowie
der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 5 B 415/08 AS ER wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg. Dieses hat die
beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Entziehungsbescheid der
Beschwerdegegnerin über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sowie die für das Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes
beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Der am geborene Beschwerdeführer bezog von der Beschwerdegegnerin ab dem 11. August 2006 Leistungen nach
dem SGB II. Ab dem 1. Dezember 2006 bewohnte er eine Mietwohnung (56 qm) mit zwei Zimmern mit einer Kaltmiete
von 257,60 EUR und weiteren Nebenkosten incl. Heizkosten von 123,00 EUR monatlich. In den jeweiligen
Leistungsanträgen gab der Beschwerdeführer jeweils an, bis auf geringe Beträge auf dem Girokonto nicht über
Vermögen zu verfügen. Daraufhin bewilligte ihm die Beschwerdegegnerin wiederholt Leistungen, zuletzt vom 1.
Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008 (Bescheid vom 30. Oktober 2007).
Ein Datenabgleich nach § 52 SGB II beim Bundeszentralamt für Steuern am 11. Februar 2008 ergab einen
Kapitalertrag des Beschwerdeführers und seiner seit dem 1. Dezember 2005 von ihm getrennt lebenden Ehefrau in
Höhe von 802,00 EUR bzw. 138,00 EUR im Jahr 2005 bei der D Bank AG ( ).
Auf Anforderung der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2008, die Kapitalerträge für 2006 und 2007 sowie die dazu
gehörenden Geldanlagen nachzuweisen, gab der Beschwerdeführer per E-Mail am 29. Februar 2008 an, das Konto bei
der D 2005 nach der Trennung von seiner Frau leergeräumt und das Geld ihr und den Kinder gegeben zu haben. Zum
Beleg legte er einen "Vermögensstatus und Rechnungsabschluss" der D vor, der ein Gesamtvermögen von 0,00 EUR
zum 31. Dezember 2007 bei einem ausgeschöpften Freibetrag vom 120,12 EUR auswies. Die D ... bestätigte unter
dem 12. März 2008, für den Beschwerdeführer zum Stichtag 11. August 2006 (Erstantrag des Beschwerdeführers) ein
Depot mit 28.030,66 EUR sowie ein Verrechnungskonto mit 1.304,01 EUR geführt zu haben.
Unter dem 1. April 2008 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut mit Fristsetzung bis zum 18.
April 2008 auf, die Anfrage vom 13. Februar 2008 zu beantworten. Ohne die erbetenen Nachweise zu den
Zinseinnahmen für das Jahr 2006 und 2007 sowie die Kontostände zum 11. August 2006 und 12. Juni 2007
(Folgeantrag des Beschwerdeführers) könne nicht festgestellt werden, ob ihm die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II zustünden.
Am 21. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II und gab
wiederum an, in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seien keine Änderungen eingetreten. Mit Bescheid
vom 24. April 2008 bewilligte die Beschwerdegegnerin ihm Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2008
in Höhe von 668,12 EUR/Monat.
Die D bestätigte auf nochmalige Nachfrage unter dem 4. Juni 2008 für den Beschwerdeführer, zum Stichtag 12. Juni
2007 ein Depot in Höhe von 49.885,88 EUR und ein Verrechnungskonto von 504,76 EUR sowie für die minderjährige
Tochter Vivien ein Depot von 3.829,05 EUR und ein Verrechnungskonto von 135,44 EUR geführt zu haben.
Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer unter dem 16. Juni 2008 nochmals auf, Nachweise zum
Verbleib des zum Stand 11. August 2006 und 12. Juni 2007 ermittelten Vermögens vorzulegen. Bis zur Klärung der
Angelegenheit werde die Auszahlung der Leistungen storniert; dies erfolgte jedoch nicht.
Mit einem am 3. Juli 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Schreiben führte der Beschwerdeführer aus,
das Konto bei der D sei "gleich null". Das Geld habe er seinen Kindern geschenkt und selber aufgebraucht. Bis auf
den Kontoauszug vom 31. Dezember 2007 habe er keine Unterlagen mehr.
Die Beschwerdegegnerin setzte unter dem 4. Juli 2008 abermals eine Frist, bis spätestens 21. Juli 2008 Nachweise
über den Verbleib des Vermögens in Höhe von 50.390,64 EUR vorzulegen. Sie drohte an, anderenfalls die
Geldleistung bis zur Nachholung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ganz zu entziehen und legte wie schon zuvor die
gesetzlichen Bestimmungen bei.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2008 entzog die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bewilligten Leistungen ab
dem 1. August 2008 ganz gemäß §§ 60 und 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - (SGB I).
Er habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen keine Belege zum Verbleib des Vermögens in Höhe von 50.390,64
EUR vorgelegt. Dadurch sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des
Sachverhalts erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen hätten deshalb nicht geprüft werden können. Falls
die Mitwirkung nachgeholt werde und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, werde geprüft, ob die Leistungen
ganz oder teilweise nachgezahlt werden könnten. Der dagegen am 6. August 2008 erhobene Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2008 zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer unter dem
Aktenzeichen S 7 AS 3562/08 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben.
Bereits am 24. Juli 2008 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt und sich zunächst gegen das Schreiben vom 16. Juni 2008 gewandt, in dem die
Beschwerdegegnerin die Stornierung der Leistungen angekündigt hatte. Ein Vermögen von 50.390,64 EUR sei aktuell
nicht mehr vorhanden. Er bestreite, im Leistungszeitraum über Vermögen verfügt zu haben. Den entsprechenden
Nachweis habe er bereits vorgelegt. Ferner hat er am 8. September 2008 in einer eidesstattlichen Versicherung
angegeben, er verfüge seit Ende letzten Jahres über kein Vermögen. Von dem Restguthaben aus dem Aktiendepot
bei der D ... habe er an die Ex-Ehefrau ca. 11.000,00 EUR, davon 4.800,00 EUR für rückständigen Unterhalt, sowie an
die beiden Kinder den Rest, jeweils ca. 5.000,00 EUR, ausbezahlt. Belege lägen ihm nicht vor. Die geschiedene
Ehefrau könne nähere Auskünfte geben.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22. Juli 2008 vorgelegt.
In der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht Magdeburg am 9. September 2008 hat der Beschwerdeführer
erklärt, der bisherige Antrag habe sich erledigt. Er beantrage nun, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs
gegen den Bescheid vom 29. Juli 2008 anzuordnen.
Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 15. September 2008 den Antrag vom 9. September 2008
abgelehnt, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. Juli 2008 nicht anzuordnen
sei. Es sei weder die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. Juli 2008 offensichtlich, noch sei ein Erfolg des
Widerspruchs nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Zudem überwiege das Aussetzungs-
das Vollziehungsinteresse nicht. Es sei schon nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seinen Bedarf nicht
mit eigenen Mitteln decken könne. Die Angabe, er verfüge nicht über ein hinreichendes zur Deckung seines Bedarfs
einsetzbares Vermögen, sei nicht glaubhaft. Das durch Bankauskunft offenbarte Vermögen von rund 50.000,00 EUR
bestehe nach seiner eidesstattlichen Versicherung noch in Höhe von rund 29.000,00 EUR. Zudem bestünden
durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da dieser schon in dem Antrag vom 12. Juni
2006 das Depotgutachten von rund 50.000,00 EUR verschwiegen habe.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Sozialgericht auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gegen die beiden Beschlüsse hat der Beschwerdeführer am 19. Juni 2008 beim Sozialgericht Magdeburg Beschwerde
eingelegt. Der Bescheid vom 29. Juli 2008 sei offensichtlich rechtswidrig, weil die Beschwerdegegnerin das ihr
zustehende Ermessen nicht gesehen habe (Ermessensausfall). Es liege kein Begründungs-, sondern ein materiell-
rechtlicher Fehler vor. Die Vernehmung der Ex-Ehefrau als Zeugin sei angezeigt gewesen. Gleichzeitig hat er die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt, jedoch keine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. September 2008 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruch vom 6. August 2008 anzuordnen und ihm Prozesskostenhilfe für das abgeschlossene Verfahren S 3 AS
2075/08 ER sowie für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Noack aus Magdeburg zu
bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Prozesskostenhilfehefte und der Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.
Diese lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
Die Beschwerden sind form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und auch
nach § 172 SGG zulässig.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet, da die angefochtenen Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 15.
September 2008 rechtlich nicht zu beanstanden sind. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 6. August 2008 gegen den Bescheid vom 29. Juli 2008 (A.) und
auch nicht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vor dem
Sozialgericht (B.). Zudem hat er keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren (C.).
A. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen
Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht gemäß
§ 86b Abs. 1 S. 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Nach § 86a Abs. 2 Ziff. 4 SGG entfällt die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. In diesen
Fällen ist die erlassene Behörde von der ihr grundsätzlich gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG obliegenden Pflicht, das
öffentliche Interesse der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen, entbunden.
I. Hier hatte der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Juli 2008 gemäß § 39 Ziff. 1 SGB II keine aufschiebende
Wirkung. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Zu diesen Verwaltungsakten gehören
auch Entscheidungen über die Versagung oder Entziehung von bereits bewilligten Leistungen gemäß § 66 SGB I
(Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl., § 39 Rn. 12).
II.
Zu Recht hat das Sozialgericht Magdeburg als Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
nicht angeordnet.
Der Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Entscheidung gemäß § 86b Abs. 1 Ziff. 2 SGG ist im Gesetz nicht
ausdrücklich geregelt. Allerdings ist eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 86a Abs. 2 Nr. 1
SGG, der nur für Entscheidungen über Beitrags- und Abgabenangelegenheiten einschlägig ist, geboten. Das Gericht
hat demnach aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. D ... ei ist die gesetzlich bestimmte
Vollziehungsanordnung dann gerechtfertigt, wenn eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange
ergibt, dass der eingelegte Widerspruch offensichtlich keine Erfolgsaussicht gegen die angegriffene
Verwaltungsentscheidung hat. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist dann
anzunehmen, wenn sich die fehlenden Erfolgsaussichten hinreichend sicher beurteilen lassen. Dem gegenüber ist
dem Interesse des Bürgers an einer aufschiebenden Wirkung dann der Vorrang zu geben, wenn durchgreifende
Zweifel an der materiellen und formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen belastenden Bescheides vorliegen.
Lassen sich allerdings die Erfolgsaussichten nicht hinreichend klar beurteilen, sind die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels um so geringer, je schwerer der Eingriff wirkt oder je schwerer seine Folgen
rückgängig gemacht werden können (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b, Rn. 12 e-f.).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aussetzung der
Vollziehung des Versagungsbescheides ab dem 1. August 2008 nicht das öffentliche Interesse an dessen sofortiger
Vollziehung. Der mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochtene Bescheid vom 29. Juli 2008 begegnet
hinsichtlich seiner materiellen und formellen Rechtmäßigkeit keinen durchgreifenden Zweifeln. Ausgehend von der im
Rahmen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen summarischen Prüfung sowie unter Beachtung
der Einlassungen des Beschwerdeführers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hat die Beschwerdegegnerin zu
Recht die mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. April 2008 für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2008
bewilligten Leistungen ab dem 1. August 2008 vorläufig ganz entzogen.
1. Die Beschwerdegegnerin hat zunächst zutreffend gemäß § 37 S. 1 SGB I die allgemeinen Mitwirkungsvorschriften
des SGB I angewendet. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuchs ergänzend, soweit sich aus den übrigen
Büchern nichts Abweichendes ergibt. Das SGB II enthält in seinem Kapitel 8 – Mitwirkungspflichten – (§§ 56 bis 62)
keine Vorschriften, die für den vorliegenden Fall abweichende Regelungen zu den §§ 60 f. SGB I vorsehen. Daher
finden hier die gemeinsamen Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche des SGB I (3. Abschnitt) Anwendung.
2. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung
der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Dies verlangt, dass die Voraussetzungen der Leistung
nicht nachgewiesen sind, ferner, dass derjenige, der eine Sozialleistung erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den
§§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.
Gemäß § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden,
nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht
nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs.
1 S. 1 Ziff. 1 und 3 SGB I beinhalten, dass derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen
anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind, ferner Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des
zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen hat. Diese
Mitwirkungspflichten werden gemäß § 65 Abs. 1, Abs. 3 SGB I begrenzt. Sie bestehen u.a. nicht, soweit ihre
Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung steht, ihre
Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann, oder der Leistungsträger sich
durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst
beschaffen kann. Angaben, die den Antragsteller, den Leistungsberechtigen oder ihm nahe stehende Personen in die
Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert
werden.
Die Beschwerdegegnerin hat die Versagung der bereits bewilligten Leistungen ab dem 1. August 2008 entsprechend
der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen.
a. Rechtsfehlerfrei hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit ihren Schreiben vom 13. Februar 2008, 1.
April 2008, 16. Juni 2008 und 4. Juli 2008 aufgefordert, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nachzukommen.
Nach der erstmaligen Kenntnis über Zinseinnahmen aus einem Vermögen im Jahre 2005 durfte die
Beschwerdegegnerin gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 3 SGB I die Angabe aller für die Leistungen erheblichen
Tatsachen fordern und die Vorlage von Beweisurkunden über Kapitalerträge in 2006 und 2007, das diesen zugrunde
liegende Geldvermögen bzw. nach der Einlassung des Beschwerdeführers, über keinerlei Depotvermögen mehr zu
verfügen, Belege über den Verbleib des Vermögens verlangen.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der von dem Beschwerdeführer verlangten Auskunft und Vorlage von Belegen
diesem eine ihm tatsächlich erfüllbare Mitwirkungspflicht auferlegt. Der Senat vermag nicht der Darstellung zu folgen,
wonach der Kontoauszug vom 31. Dezember 2007 das einzige verbliebene Beweismittel über das Vermögen bei der D
... ist. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, dass und falls ja, wie er die übrigen, anlässlich der Höhe des
Vermögens nicht ganz unwichtigen Dokumente wie Eigentumsnachweise an dem Depot, Zinsgutschriften oder
Kontoauszüge verloren haben will. Im Übrigen hätte er für einen solchen Fall entsprechende Unterlagen ohne größere
Mühe von der D ... anfordern können.
b. Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Auskunftsverlangen die Grenzen der Mitwirkungspflichten gemäß § 65 Abs. 1
und Abs. 3 SGB I beachtet.
Die von dem Beschwerdeführer verlangten Mitwirkungspflichten standen nicht gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 1 SGB I
außerhalb eines angemessenen Verhältnisses zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung. Denn dieser hat
ausweislich des Bescheides vom 24. April 2008 für die hier streitbefangenen Monate August bis November 2008
einen Anspruch auf monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von jeweils 668,12 EUR. Die Aufforderung,
Belege über das Vermögen, die Zinseinkünfte sowie den Verbleib des nicht unerheblichen Vermögens vorzulegen, war
angesichts der nicht unerheblichen Geldleistung verhältnismäßig im engeren Sinne. Wesentliche mit dem
Auskunftsverlangen verbundene Nachteile für den Beschwerdeführer hat dieser nicht geltend gemacht und vermag der
Senat auch nicht zu erkennen (vgl. KassKomm-Seewald § 65 SGB I, Rdnr. 8).
Ferner ist die geforderte Mitwirkung an dem Auskunftsverlangen nicht unzumutbar im Sinne von § 65 Abs. 1 Ziff. 2
SGB I gewesen. Ein wichtiger Grund, der die Weigerung des Beschwerdeführers als entschuldigt und somit als
berechtigt erscheinen lassen könnte, ist hier nicht ersichtlich.
Auch konnte sich die Beschwerdegegnerin nicht gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 3 SGB I durch einen geringeren Aufwand als
der Beschwerdeführer die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen. Insbesondere der zuletzt noch fragliche
Verbleib des Vermögens ist nur durch Auskunftserteilung des Beschwerdeführers aufklärbar. Der Befragung der Ex-
Ehefrau war nicht als einem Mittel mit einem geringeren Aufwand der Vorzug zu geben, mit der Folge der
Unstatthaftigkeit der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers. Denn diese ist zunächst nicht Leistungsbezieherin
und damit "Dritte"; die ihr mit einem Auskunftsersuchen entstehenden Nachteile sind deshalb erheblich mehr
beeinträchtigend als für den Beschwerdeführer. Sie könnte aller Voraussicht und nach den Darlegungen des
Beschwerdeführers auch nur über einen Teil des Vermögens, nämlich die ihr zugeflossenen ca. 11.000 EUR
berichten. Das Depotvermögen von über 50.000 EUR stand aber ausweislich der Auskünfte der D ... im
Alleineigentum des Beschwerdeführers; insoweit sind umfassende sachdienliche Auskünfte von der Ex-Ehefrau nicht
zu erwarten.
Ein Fall des § 65 Abs. 3 SGB I ist hier nicht ebenfalls ersichtlich. Zwar ist nicht auszuschließen, dass der
Beschwerdeführer sich bei wahrheitsgemäßen Angaben über die Höhe der Kapitalerträge in 2006 und 2007 sowie des
Verbleibs des Vermögens der Gefahr aussetzt, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Diese Mitwirkungsgrenze tritt jedoch nicht automatisch ein, vielmehr muss sie geltend gemacht werden (KassKomm-
Seewald § 65 SGB I, Rn. 31). Der Beschwerdeführer hat hingegen keine diesbezüglichen die Mitwirkungspflicht
ausschließenden Einwände erhoben.
c. Ferner hat der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der ihm zumutbaren Mitwirkung die Aufklärung des
Sachverhalts erheblich erschwert. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn die Aufklärung einen erheblichen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand bedarf bzw. ohne die Mitwirkung des Leistungsberechtigten unmöglich ist (KassKomm-Seewald
§ 66 SGB I, Rn. 8).
Hier ist der Beschwerdegegnerin ohne nähere Angaben des Beschwerdeführers über die Existenz und das Schicksal
des noch im Sommer 2007 in seinem Eigentum befindlichen Vermögens von über 50.000,00 EUR sowie ohne Vorlage
von Belegen über den Geldtransfer eine weitere Ermittlung nicht möglich. Insbesondere war die Beschwerdegegnerin
nicht in der Lage, anhand des vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszugs zum 31. Dezember 2007 mit einem
Guthaben von 0,00 EUR den Verbleib des Vermögens zu beurteilen.
Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens in sich so
widersprüchlich gewesen, dass sie nicht geeignet waren, wenigstens als glaubhaft im Sinne von § 23 Abs. 1 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren Sozialdatenschutz - (SGB X) angesehen zu werden. Deshalb
war der Beschwerdegegnerin keine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung möglich. So hat der
Beschwerdeführer unter dem 29. Februar 2008 behauptet, das Konto bereits im Jahre 2005 leergeräumt zu haben. In
seiner eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Sozialgericht Magdeburg vom 8. September 2008 hingegen hat
er angegeben, seit Ende letzten Jahres (d.h.: 2007) über kein Vermögen mehr zu verfügen. Ferner hat der
Beschwerdeführer unter dem 3. Juli 2008 ausgeführt, das Geld verbraucht und den Kindern geschenkt zu haben. In
der eidesstattlichen Versicherung vom 8. September 2008 hingegen hat er behauptet, der früheren Ehefrau 11.000,00
EUR und den beiden Kindern jeweils ca. 5.000,00 EUR gegeben zu haben. Über einen Eigenverbrauch des
Restvermögens hat er keine eidesstattlichen Angaben gemacht.
d. Die Beschwerdegegnerin hat auch ermessensfehlerfrei die Leistungen ab dem 1. August 2008 bis zur Nachholung
der Mitwirkung ganz entzogen.
Zwar hat die Beschwerdegegnerin in dem Bescheid vom 29. Juli 2008 keine Ermessenserwägungen im Sinne von §
35 Abs. 1 S. 3 SGB X durchgeführt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist hier aber kein
Ermessensfehlgebrauch anzunehmen, da zur Überzeugung des Senats eine Ermessensreduzierung auf Null
vorgelegen hat. Diese hat keinen Raum für die Ausübung von Ermessenserwägungen sowie eine mögliche andere als
die getroffene Entscheidung gelassen. Es kann als offensichtlich angesehen werden, dass eine andere Entscheidung
nicht hätte ergehen können (von Wulffen, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Aufl. § 42 Rdnr. 9).
Insoweit ist gemäß § 42 S. 1 SGB X eine Heilung dieses Formfehlers eingetreten.
Hier hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Anhörungen und Hinweise auf die beabsichtigte Entziehung der
Leistungen keine Gründe vorgebracht, die die Beschwerdegegnerin verpflichtet hätte, solche bei der Frage des "ob",
also der Entscheidung über eine Entziehung, in die Abwägungsentscheidung einzubeziehen. Vielmehr hat der
Beschwerdeführer zunächst sein Depotvermögen verschwiegen, nach dessen bekannt werden zunächst unwahre
Angaben über dessen Verbleib und später widersprüchliche Angaben über die angebliche Verteilung sowie den
Verbleib des Restvermögens gemacht.
Die Beschwerdegegnerin hatte auch keine Möglichkeit der Ermessensausübung hinsichtlich der Frage des "wie",
nämlich in Bezug auf eine völlige oder etwa nur teilweise Entziehung. Ausgehend von den widersprüchlichen Angaben
des Beschwerdeführers zum Verbleib des Vermögens von 50.390,64 EUR und seiner Weigerung, Nachweise
vorzulegen, durfte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorläufigen Charakters der Entziehung gemäß § 66 SGB I
unterstellen, dass das Vermögen noch vorhanden ist. Anders als bei der endgültigen Leistungsentziehung gemäß den
§§ 45 f. SGB X verlangt die vorläufige Entziehung nach § 66 SGB I nicht den Nachweis der Rechtswidrigkeit des
Leistungsbezugs. Vielmehr reicht schon die Verletzung der Mitwirkungspflicht. Dieser nicht unerhebliche Eingriff in ein
subjektiv-öffentliches Recht wird relativiert durch den Umstand, dass nach Nachholung der Mitwirkungshandlung
gemäß § 67 SGB I nachträglich die - tatsächlich zustehenden - Leistungen erbracht werden können. Deshalb durfte
als Maßstab für die Prüfung des Umfangs der Entziehung das nachweislich vorhandene Vermögen des
Beschwerdeführers im Jahr 2007 zugrunde gelegt werden.
Bei einem unterstellten Vermögen von gut 50.000 EUR bestand keine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Ziff.
3 SGB II. Das Vermögen war - bis auf einen Freibetrag gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 SGB II in Höhe von 6.600,00
EUR (150,00 EUR x 44 Lebensjahre) und 750,00 EUR (Freibetrag für notwendige Anschaffungen) = 7.350,00 EUR,
verwertbar. Ein Grundfreibetrag für eine Partnerin oder ein hilfebedürftiges minderjähriges Kind war nicht abzusetzen,
da der Beschwerdeführer allein lebt. Eine Altersvorsorge oder vergleichbare geldwerte Ansprüche, die der
Altersvorsorge dienen, sind nicht vorhanden. Insbesondere hat der Betrag von 50.390,64 EUR erkennbar nicht der
Altersvorsorge gedient. Hierfür gibt es nach dem Vortrag des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, der angegeben
hat, er hätte ihn verbraucht. Somit verblieb ein einzusetzendes Vermögen von 43.040,64 EUR. Mit diesem
einzusetzenden Vermögen war der Beschwerdeführer in der Lage, den Hilfebedarf für die Monate August bis
November 2008 in Höhe von insgesamt 2.672,48 EUR (4 x 668,12 EUR) zu decken. Selbst wenn man die
eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers vom 8. September 2008 zu Grunde legt, verbleibt dem
Beschwerdeführer abzüglich der genannten Freibeträge, ferner eines Betrags von 11.000,00 EUR an die Ex-Ehefrau
sowie zweimal 5.000,00 EUR an die Kinder ein einzusetzendes Vermögen von 22.040,64 EUR.
Der Beschwerdeführer hat auch weder im Antragsverfahren noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
geltend gemacht, ohne die versagte Leistung seinen Hilfebedarf nicht mehr decken zu können. e. Schließlich hat die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach gemäß § 66 Abs. 3 SGB I auf die Folgen der fehlenden
Mitwirkung hingewiesen und ihm mit ihren Schreiben vom 13. Februar 2008, 1. April 2008, 16. Juni 2008 und 4. Juli
2008 angemessene Fristen zur Vorlage von Nachweisen für die Höhe des Vermögens sowie dessen Verbleib gesetzt.
Auch ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit gemäß § 67 SGB I hingewiesen worden, dass bei Nachholung der
Mitwirkung die entzogene Sozialleistung nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden kann.
Da sich im vorliegenden Fall nach umfassender summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die
Erfolgsaussichten des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinreichend klar
beurteilen ließen, hatte der Senat keine Möglichkeit, wegen der Schwere des Eingriffs die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu verringern. Aus diesem Grund konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
B. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
vor dem Sozialgericht Magdeburg ist ebenfalls unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. D ...ei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO
für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort
genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Der Senat kann hier offen lassen, ob der Beschwerdeführer wegen Vermögens wirtschaftlich bedürftig war, da das
Rechtsmittel vom 9. September 2008 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Insoweit wird auf die obigen
Ausführungen verwiesen.
C. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. September 2008 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Noack aus Magdeburg für die Beschwerdeverfahren war abzulehnen.
I. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet für das Verfahren L 5 B 416/08 AS schon aus gesetzlichen
Gründen aus. Für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung
von Prozesskostenhilfe durch das Prozessgericht kann nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung
keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Bundesgerichtshof, BGHZ 91, 311 f.; Bundesverwaltungsgericht,
Beschluss vom 22. August 1990 - 5 ER 690/90, Rpfleger 1991, 63 f.; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Februar
2008, IX S 31/07 (PKH); vgl. auch Phillipi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 3 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten
wegen der Einheitlichkeit des Prozesskostenhilfeverfahrens gemäß § 73a SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a, Rdnr. 2b).
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet für das Verfahren L 5 B 415/08 AS ER mangels Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen aus.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der
Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. D ...ei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die
Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten
Tatbestände unzumutbar ist.
Zu diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre
Zu diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. D ...ei hat der
Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders.
Grundsätzlich beginnt die Wirksamkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Zustellung des Beschlusses.
Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag
samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorlag (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30.
September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.
November 2008, L 5 B 246/07 AS, nicht veröffentlicht).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 5 B 415/08 AS ER war schon deshalb
abzulehnen, weil der Beschwerdeführer die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt hat. Der Senat hat keinen Anlass
gesehen, den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer auf diese gesetzlichen Formerfordernisse hinzuweisen.
Darüber hinaus hat auch die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des Gesetzes gehabt.
Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Daher konnte auch dahin stehen, ob Bedürftigkeit vorliegt.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 172 SGG).