Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 17.12.2010
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 17.12.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Halle (Saale) S 24 AS 4251/10 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 AS 392/10 B ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. September 2010 wird abgeändert und die Antragsgegnerin wird
verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig längstens bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren für den Zeitraum vom
1. Juli 2010 an bis zum 30. Juni 2011 Leistungen für die Bestreitung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 260,00
EUR monatlich zu leisten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P ..., H ..., ohne Ratenzahlung
bewilligt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen für die Kosten der Unterkunft im Rahmen der
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli 2010 an.
Die am ... 1975 geborene Antragstellerin lebte bis zur Trennung im Monat Oktober 2007 mit ihrem Mann und der am
1997 geborenen gemeinsamen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung in L ... E. Beide waren als selbständige
Schausteller im Saisonbetrieb erwerbstätig. Ab dem 23. Oktober 2007 mietete die Antragstellerin für sich die
Wohnung in der K -M ...-Str ... in L. E. an. Es handelt sich um eine Zweizimmerwohnung mit Küche und Bad mit WC.
Die Wohnfläche beträgt 51,00 qm. Der monatliche Mietpreis beträgt 260,00 EUR (Kaltmiete) zuzüglich jeweils 50,00
EUR als Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin und ihrer Tochter Arbeitslosengeld II bis zum 31. Oktober 2008,
wobei sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigte.
Am 17. Oktober 2008 ging bei der Antragsgegnerin ein auf die Antragstellerin bezogener anonymer Hinweis ein, in
dem mitgeteilt wurde, diese verdiene gut als Schaustellerin und lebe zusammen mit dem Schausteller H M aus H. Die
Antragstellerin teilte der Antragsgegnerin am 28. November 2008 mit, ihre selbständige Tätigkeit ruhe ab Ende
Oktober 2008 und sie habe für die Zeit vom 24. November bis zum 23. Dezember 2008 bei dem Schaustellerbetrieb H
M in H eine geringfügige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von ca. zehn Stunden und einem
Verdienst von 100,00 EUR aufgenommen. In einem persönlichen Gespräch bei der Antragsgegnerin am 23. Dezember
2008 teilte die Antragstellerin mit, ihr Gewerbe ruhe derzeit, weil die Saison immer von März bis Oktober andauere.
Weil sie dazu in E. keine Möglichkeit mehr habe (der bisherige Stellplatz bei Verwandten des Ehemanns sei
weggefallen), seien ihr Wohnwagen und ihr Schaustellerwagen sowie das defekte Zugfahrzeug in H. (auf dem
Grundstück des Herrn M.) abgestellt. Sie habe vom 24. November bis zum 23. Dezember 2008 in H ... als Aushilfe
auf dem Weihnachtsmarkt im Stand von Herrn M ... gearbeitet. In der Zeit habe sie in dem Wohnwagen gewohnt. Weil
ihr Fahrzeug defekt sei, habe sie nicht täglich von E ... nach H pendeln können. Herr M und sie würden nicht
zusammen wohnen und hätten auch kein gemeinsames Gewerbe. Eine Freundin, Frau K , leere in E täglich den
Briefkasten und informiere sie umgehend, wenn Post vorhanden sei.
Am 29. Dezember 2008 führten Mitarbeiter der Antragsgegnerin einen Hausbesuch in der Wohnung der Antragstellerin
in E durch und stellten fest, dass die Wohnung ausgekühlt war und dass dort keine persönlichen Gegenstände oder
Kleidungstücke der Antragstellerin in den Schränken und keine Hygieneartikel in Bad vorhanden waren.
Mit einem Bescheid vom 5. Februar 2009 lehnte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin eine
Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 1. November 2008 mit der Begründung ab, der gewöhnliche Aufenthaltsort der
Antragstellerin sei nicht (mehr) in L. E ... Hiergegen erhob die Antragstellerin am 12. Februar 2009 Widerspruch und
führte aus: Während ihrer Arbeit auf dem Weihnachtsmarkt in H ... habe sie in ihrem Wohnwagen in H gelebt. Zum
Zeitpunkt des Hausbesuches habe sie ihre persönlichen Gegenstände noch nicht wieder in die Wohnung in L.E.
geräumt gehabt. Auch während der Schaustellersaison sei sie regelmäßig in ihrer Wohnung, um dort Wäsche zu
waschen, die Hausordnung zu erledigen und nach der Post zu sehen. Ab Ende Oktober 2008 ruhe der
Schaustellerbetrieb. Die neue Saison beginne eventuell im April 2009. Die Arbeit auf dem Weihnachtsmarkt in H. habe
sie sich gesucht, um überhaupt etwas Geld für den Lebensunterhalt zu haben. Ihre Mietschulden stiegen und die
Vermieterin drohe mit Kündigung des Mietverhältnisses.
Bei einem erneuten Hausbesuch in der Wohnung der Antragstellerin in E. am 23. Februar 2009 befanden sich in allen
Schränken Kleidungstücke und persönliche Gegenstände und im Bad die üblichen Hygieneartikel. Im Kühlschrank
befanden sich Joghurtbecher und alkoholische Getränke, aber keine sonstigen Lebensmittel. Die Wohnung war
beheizt.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2009 als
unbegründet zurück; das Klageverfahren ist noch anhängig.
Die Vermieterin der Wohnung in L. E. kündigte das Mietverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 3. März 2009
wegen bestehender Mietrückstände fristlos gekündigt, wies in dem Schreiben aber auch darauf hin, dass die
Kündigung durch Ausgleich des Rückstands gegenstandslos werde.
Die Antragstellerin stellte am 10. März 2009 beim Sozialgericht Halle (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2009 erhob sie Klage. Das SG lehnte den
einstweiligen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 5. Mai 2009 ab, wogegen die Antragstellerin am 4. Juni 2009
Beschwerde erhob (L 2 AS 194/09 B ER).
Die Beigeladene bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 2. Juni 2009 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts (inklusive Mehrbedarfe aber ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) für den Zeitraum vom 13.
Mai bis zum 30. November 2009 in Höhe von monatlich 351,00 EUR.
Der Berichterstatter führte im Beschwerdeverfahren L 2 AS 194/09 B ER am 2. Juli 2009 einen Erörterungstermin mit
den Beteiligten durch. Die Antragstellerin gab im Wesentlichen an: Sie lebe während der Saison in ihrem Wohnwagen.
Herr M habe seinen eigenen Wohnwagen. Sie führe dem Herrn M , der in der Saison stark mit seinem
Schaustellerbetrieb beschäftigt sei, auf den Märkten den Haushalt, wofür sie Lebensmittel erhalte. Ihr derzeit nicht
genutzter Schaustellerwagen und das defekte Zugfahrzeug seien noch auf dem Gelände des Herrn M in H. abgestellt.
Dort stehe auch ihr Wohnwagen in den Zeiten zwischen zwei Märkten. Sie übernachte dann aber nicht dort, sondern
fahre nach L. E ... Dort in ihrer Wohnung sei sie während der laufenden Saison etwa alle 14 Tage. Sie fahre dort meist
mit einem von Herrn M. geliehenen Fahrzeug hin; manchmal fahre auch Herr M sie. Im Januar 2009 sei sie alleine für
drei Wochen in Urlaub gefahren. Die Reise hätten Freunde ihr geschenkt. Eine Lebensgemeinschaft mit Herrn M
bestehe nicht. Die Wohnung in L. E. wolle sie behalten. Sie sehe dort ihren Lebensmittelpunkt.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2009 verpflichtete der Senat die Antragsgegnerin vorläufig, der Antragstellerin Kosten der
Unterkunft in Höhe von 260 EUR monatlich bis zum 31. Dezember 2009 zu leisten. Zur Begründung führte der Senat
aus: Er gehe davon aus, dass die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L E. habe. Dort halte sie sich
überwiegend auf, wenn sie nicht ihrem Gewerbe nachgehe. Dort hätten auch soziale Bezugspunkte bestanden, so
wohne dort auch ihre Tochter.
Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 5. Februar 2010 weiter vorläufig auf der Basis des Beschlusses des
Senates vom 9. Juli 2009 Leistungen für Kosten der Unterkunft vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 in Höhe von
260 EUR monatlich.
Die Antragstellerin befand sich vom 6. Januar bis 27. Januar 2010 im Urlaub in K ... zusammen mit Herr M – nach
ihrer Angabe in Einzelzimmern, diese Ortsabwesenheit hatte die Beigeladene genehmigt. Die Reise hatte ihr Herr M
geschenkt.
Am 28. Mai 2010 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Weiterbewilligung der SGB II-Leistungen bei der
Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab und führte zur Begründung aus: Sie könne
keine Leistungen erhalten, da sie sich nicht im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufhalte. Hiergegen legte
die Antragstellerin am 15. Juli 2010 Widerspruch ein. Die Beigeladene bewilligte der Antragstellerin durchgehende
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, zuletzt mit Änderungsbescheid vom 17. Juni 2010 in Höhe von 359
EUR monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. November 2010.
Am 26. Juli 2010 hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG gestellt. Zur
Begründung hat sie vorgetragen: Sie habe unverändert ihren Wohnsitz in E , welcher ihren Lebensmittelpunkt
darstelle. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin einen Antrag auf Förderung eines
LKW-Führerscheines in H (bei der Beigeladenen) gestellt habe. Auch Eingliederungsvereinbarungen habe sie mit der
Beigeladenen abgeschlossen und inzwischen einen Prozessbevollmächtigten aus H gewählt. Bei unangemeldeten
Hausbesuchen am 29. Juli und 3. August 2010 sei die Antragstellerin in E nicht angetroffen worden.
Die Antragstellerin hat erläutert: Die Vermieterin sei bereit, die Kündigung des Mietverhältnisses wieder rückgängig zu
machen, wenn die Mietzahlungen nachgezahlt würden.
Im Anschluss an den Erörterungstermin vor dem SG am, 19. August 2010 hat ein Hausbesuch bei der Antragstellerin
stattgefunden. Der Außendienst vermerkte folgende Beobachtungen bei dem Außentermin: Klingel und Briefkasten
seien nicht (nach dem beigefügten Foto ist der Name sehr verblasst und nicht gut lesbar) beschriftet. Die Wohnung
sei vollständig mit Möbeln ausgestattet und die Antragstellerin sei Besitzerin eines Hundes. Auf einem Teppich im
Wohnzimmer hätten sich auffälligerweise zwei große Büschel Hundehaare befunden, während in der übrigen Wohnung
keine Hundehaare zu sehen gewesen seien. Hundefutter sei nicht vorhanden gewesen und der Hund habe aus einer
länglichen Schale (in Form einer Frischhaltedose) getrunken. Im Kühlschrank hätten sich – teilweise geöffnete -
Dauer-Lebensmittel befunden. Auf dem Herd habe die Antragstellerin Nudeln gekocht und die Waschmaschine und der
Fernseher seien eingeschaltet gewesen. Die Zahnpastatube in dem Badezimmer sei nicht geöffnet gewesen. Die
Antragstellerin habe angegeben, sie putze in H als Haushaltshilfe den Wohnwagen des Herrn M ..., wofür sie
inzwischen 100 EUR pro Monat erhalte. Herr M hole die Antragstellerin ab, damit sie ihrer Nebentätigkeit nachgehen
könne, da ihr PKW derzeit kaputt sei. Ihr Gewerbe übe sie zur Zeit nicht aus. Nach der Einschätzung der Mitarbeiter
der Antragsgegnerin habe die Wohnsituation den Anschein erweckt, dass ein tatsächlicher Aufenthalt nur gestellt und
hergerichtet worden sei. Bei dem Hausbesuch hätte sich ein PKW mit einem Werbeslogan von Herrn M. vor dem
Haus befunden, ein weiterer PKW, der nach Aussage von Nachbarn, der Antragstellerin gehören solle, habe vor dem
Haus geparkt. Das SG hat im Erörterungstermin vom 7. September 2010 die Mitarbeiter der Antragsgegnerin Herr S
und Frau V., die den Hausbesuch am 19. August 2010 durchgeführt haben, als Zeugen vernommen. Für weitere
Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7. September 2010 verwiesen.
Die Antragstellerin hat die Jahresverbrauchsrechnung von Strom bei den Stadtwerken L. E (SLE) für den
Abrechnungszeitraum 4. September 2008 bis 4. September 2009 vorgelegt. Danach hat die Antragstellerin 279 kWh
verbraucht, im Vorjahreszeitraum hat der Verbrauch bei 925 kWh gelegen. Der künftige Vorauszahlungsbetrag belaufe
sich auf 13,00 EUR monatlich. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass die Antragstellerin auch bei Dipl
med M ..., einem Arzt in H , in Behandlung war.
Mit Beschluss vom 20. September 2010 hat das SG den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt. Zur
Begründung hat es ausgeführt: Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch für die Kosten der Unterkunft
glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe weder ihren gewöhnlichen noch ihren tatsächlichen Aufenthalt in E ... Der
Stromverbrauch widerspreche der Darstellung der Antragstellerin, dass sie sich unter der Woche meist in E. aufhalte.
Es bestehe auch keine Veranlassung für die Antragstellerin, sich in E. aufzuhalten, da sie derzeit keinen Kontakt zu
ihrer Tochter habe. Die Antragstellerin arbeite für Herrn M ..., der in H ... wohne und sie an Wochenenden zu Märkten
mitnehme. Die Antragstellerin habe in H verschiedene Leistungen beantragt. Sie habe einen Prozessbevollmächtigten
aus H beauftragt. In E halte sich die Antragstellerin nach der Überzeugung des Gerichts nur manchmal auf.
Gegen diesen ihr am 21. September 2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 11. Oktober 2010
Beschwerde erhoben sowie Prozesskostenhilfe beantragt und ihre Anträge wie folgt begründet: Der Umstand, dass sie
seit Sommer 2009 nur telefonischen Kontakt zu ihrer Tochter halte, spreche nicht gegen den Aufenthaltsort. Ihr könne
auch nicht vorgehalten werden, dass sie Leistungen in H beantrage, weil sich die Antragsgegnerin geweigert habe, für
sie zuständig zu sein. Sie sei bei der Wahl ihres Prozessbevollmächtigten frei, die Gründe für diese Wahl müsse sie
nicht offenlegen. Sie müsse sich häufiger auch in H aufhalten (Anträge bei der Beigeladenen stellen, Sozialgerichte
haben hier ihren Sitz), weshalb die Wahl eines Rechtsanwaltes in H ... sinnvoll sei. Die vorgelegte Stromrechnung
habe nur Verbrauchswerte bis zum 4. September 2009 ausgewiesen. Über diesen Zeitraum sei schon mit dem
Beschluss des Senates vom 9. Juli 2009 entschieden worden.
Die Antragstellerin hat auf Anfrage mitgeteilt, dass ihr noch keine weiteren Rechnungen für Jahresverbrauchswerte
2010 vorlägen. Als weitere behandelnde Ärzte hat die Antragstellerin als Zahnärztin Frau E. B. aus E. und als
Gynäkologin Frau Dr. Ch ... T. in H ... (bei E ...) angegeben. Die Vermieterin der Antragstellerin hat am 16. November
2010 eine Aufstellung über noch offene Mietforderungen vorgelegt (Juli bis November 2010 je 325 EUR zzgl.
Verzugszinsen von 5 %). Danach sehe sie sich gezwungen fristlos zu kündigen, wenn keine Zahlung eingehe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. September 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig für die Zeit ab 1. Juli 2010 Leistungen für die Bestreitung der
Kosten der Unterkunft in Höhe von 325,00 EUR zu leisten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, sie sei nicht für die Erbringung von Leistungen für die Antragstellerin zuständig. Diese habe ihren
Lebensmittelpunkt nicht in L E ...
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Ein gesetzlicher
Ausschluss der Beschwerde greift nicht ein.
Die zulässige Beschwerde ist auch ganz überwiegend begründet. Die Antragstellerin hat Anspruch auf vorläufige
Leistungsgewährung von Kosten der Unterkunft vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 in Höhe von 260 EUR monatlich.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist als Regelungsverfügung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auszulegen.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen,
wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts
des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Hier kommt allein eine Regelungsanordnung in Betracht. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn ein Antragsteller
glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch)
und dass er ohne den Erlass der begehrten Anordnung bei Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens (hier
des anhängigen Klageverfahrens) wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund für den geltend gemachten Anspruch seit 1. Juli 2010 glaubhaft
gemacht. Einer Begrenzung auf einen Anspruch erst ab Eingang des einstweiligen Rechtsschutzantrages am 26. Juli
2010 bedarf es nicht. Zwar ist bei einem Begehren, das sich auf Geldleistungen für einen in der Vergangenheit
liegenden Leistungszeitraum richtet, ein Anordnungsgrund in der Regel zu verneinen. Eine Verpflichtung zur
Leistungserbringung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für zurückliegende Zeiträume vor Eingang des
Rechtschutzantrags kommt nur in Betracht, wenn eine vorgetragene Nichtleistung für die Vergangenheit noch
andauernde Auswirkungen für Gegenwart und Zukunft begründet. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn für den
Antragsteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Schulden zu erwarten sind und diese Schulden
kausal auf die Nichtgewährung der Leistungen zurückzuführen sind (Keller: in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm.
zum SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 29a am Ende und 35a mit weiteren Nachweisen). Eine solche Konstellation ist hier
glaubhaft gemacht worden. Es sind seit Juli 2010 Mietschulden aufgelaufen, weshalb die Vermieterin das
Mietverhältnis gekündigt hat und eine Räumungsklage droht.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch für die Kosten der Unterkunft seit 1. Juli 2010 in Höhe von 260
EUR monatlich glaubhaft gemacht. Insoweit ist die Antragsgegnerin als zuständiger Leistungsträger zu verpflichten.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin im gesamten Zeitraum auch ab 1. Juli 2010 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in L. E. hatte und hat. An den Grundlagen der Entscheidung des Senates vom 9. Juli 2009 hat sich nichts
Wesentliches geändert, auch wenn inzwischen feststeht, dass die Antragstellerin zumindest seit Sommer 2009
keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter hat, weshalb die Wohnung nicht zur Kontaktpflege mit der Tochter dient.
Insofern bestehen auch an der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach § 36 Abs. 1 SGB II im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren weiterhin keine durchgreifenden Zweifel. Für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts ist
von der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I)
auszugehen. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat danach jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Eine Abwesenheit von längerer
Dauer hebt den gewöhnlichen Aufenthalt nur dann auf, wenn keine Absicht besteht, an den früheren Aufenthaltsort
zurückzukehren und der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse verlagert wird. Regelmäßig ist bei nur einem Wohnsitz
dieser auch der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II; 2. Aufl., § 36 Rn. 30). Bei in der
Saison berufsbedingt herumreisenden Schaustellern ist der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort anzunehmen, zu dem
sie eine feste Beziehung unterhalten und an den sie auch regelmäßig aus Gründen wiederkehren, die nicht unmittelbar
mit ihrer Tätigkeit als Schausteller zusammenhängen. Derartige Gründe können z. B. das Vorhandensein einer festen
Wohnung und die Notwendigkeit, von dem Ort aus Bankgeschäfte oder behördliche Angelegenheiten zu erledigen sei
(so nach Auffassung des Senats zutreffend das VG Oldenburg, Urteil vom 3. Juni 2005 – 13 A 3042/04 – zitiert nach
juris). Nach diesen Kriterien hat die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L ... E ... Dort hält sie sich nach
ihrem glaubhaften Vortrag zumindest überwiegend auf, wenn sie nicht ihrem Gewerbe nachgeht oder sich in H aufhält.
Es ist durchaus glaubhaft, dass dies ihr Rückzugsort, ist auch wenn sie sich häufig an anderen Orten aufhält. Dies
würde selbst dann gelten, wenn sie sich unabhängig von ihrer Schaustellertätigkeit häufig bei einem Freund aufhalten
sollte. Es wäre insoweit auch unerheblich, wenn sie eine Liebesbeziehung zu Herrn M unterhalten hätte oder noch
unterhalten würde und sich teilweise bei ihm aufhalten sollte. Dies wirkt sich auf den Leistungsanspruch nicht aus,
solange keine Einstandsgemeinschaft mit gemeinsamer Wohnung vorliegt und bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung
oder Erörterung. Die Antragstellerin verfügt in E. über eine komplett eingerichtete Wohnung. Dies bestätigen auch die
erstinstanzlich vernommenen Zeugen Frau V ... und Herr S. Diese Wohnung ist mit einem Kühlschrank, einer
Waschmaschine, einem Fernseher einem DVD-Player, Pflanzen usw. voll ausgestattet. Es finden sich auch
persönliche Gegenstände und Kleidung. Der Zeuge S hat dies auf den Punkt gebracht "die Wohnung war normal
ausgestattet". Es gibt Strom- und Wasserverbrauch, wenn dieser auch gering ist. Die Antragstellerin muss sich nicht
permanent – oder auch nur die überwiegende Zeit in ihrer Wohnung aufhalten – um dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt
zu haben. Es reicht aus, wenn dies der Rückzugsort ist, wenn sie nicht unterwegs ist und sie keinen neuen
Lebensmittelpunkt gefunden hat. Auch ein Montagearbeiter, der für mehrere Monate ins Ausland entsandt wird, behält
seinen gewöhnlichen Aufenthalt an seinem bisherigen Wohnort. Nach den bisherigen Erkenntnissen spricht sehr viel
dafür, dass die Wohnung in E ein solcher Rückzugsort für die Klägerin ist. Dies ist ihre Postanschrift, es liegt dem
Senat kein offizielles Schreiben mit einer anderen Anschrift vor. Sie unterhält hier nach ihren glaubhaften Angaben
auch noch soziale Beziehungen und besucht einen Teil ihrer behandelnden Ärzte in L ... E ... und Umgebung. Die
Verlagerung ihrer Aktivitäten für Anträge usw. zur Beigeladenen ist schon insofern kein entgegenstehendes Indiz, als
dies der Vereinbarung der Beteiligten für eine vorläufige Regelung der Leistungsbeziehungen entspricht. Danach sollte
die Beigeladene vorläufig die Regelleistung erbringen und die Leistungsträger sollten ggf. später einen Ausgleich
untereinander vornehmen. Aus dieser Absprache folgt auch, dass die Antragstellerin sich für Förderanträge usw. an
die Beigeladene wenden muss. Die Antragsgegnerin hat keine Tatsachen ermittelt, dass inzwischen woanders ihr
gewöhnlicher Aufenthalt ist, oder auch nur ein weiterer Wohnsitz begründet wurde.
Selbst wenn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren noch nicht alle Tatsachen diesbezüglich erhoben werden
konnten, ist im Rahmen einer Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Anspruch stattzugeben.
Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass im Bereich der Existenzsicherung, wenn eine vollständige
Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, eine umfassende Güter und Folgenabwägung vorgenommen
werden müsse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05). So gibt es zur Zeit keine stichhaltigen
Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch durch die Antragstellerin. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass sich
tatsächlich jemand anders in der Wohnung in E ... aufhält und diese also untervermietet ist, oder dass die Miete an
die Vermieterin indirekt der Antragstellerin zufließt, sie also selbst von den Leistungen der Antragsgegnerin profitieren
würde. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass das Geld an fremde Vermieter weitergeleitet wird, die Antragstellerin
hiervon also nicht direkt profitiert, sondern nur in Form der Aufrechterhaltung ihres Mietverhältnisses. Selbst die
Antragsgegnerin oder die Beigeladene nehmen zur Zeit nicht an, dass die Antragstellerin in einer eheähnlichen
Gemeinschaft mit Herrn M ... in H in dessen Wohnung lebt. Hierfür gibt es bisher auch auch keine stichhaltigen
Anhaltspunkte durch Hausbesuche o. ä ... Auf der anderen Seite droht die Antragstellerin unwiderruflich ihre Wohnung
in E zu verlieren. Dieser Nachteil wäre im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu korrigieren.
Demgegenüber ist es unerheblich, ob die Antragstellerin – was der Senat durchaus für denkbar hält – den Eindruck,
dass die Wohnung ständig bewohnt wird, vor Hausbesuchen verstärkt hat, indem sie bewusst Maschinen in Gang
gesetzt oder eventuell sogar Hundehaare auf dem Teppich drapiert hat. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn die
Antragstellerin selbst gibt an, sich häufig an anderen Orten aufzuhalten. Es ist dann folgerichtig, dass der Verbrauch
von Wasser und Strom niedrig ist. Aktuelle Verbrauchswerte für 2010 liegen noch nicht vor. Auch sieht eine Wohnung
in der täglich ein Hund lebt anders aus, als eine solche in, der nur von Zeit zu Zeit ein Hund lebt. Wie oben dargestellt
kommt es allein auf die Häufigkeit des Aufenthaltes in der Wohnung jedoch gar nicht an. Der Eindruck der Zeugen,
dass die Antragstellerin "manche Dinge gestellt hat" mag insofern nicht falsch sein, ist für die rechtliche Bewertung
jedoch unerheblich.
Die Antragstellerin ist erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II. Sie ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Die
ihr von der Beigeladenen bewilligten laufenden Leistungen umfassen nicht die Mittel für die Kosten der Unterkunft. Der
von der Antragstellerin angegebene Verdienst aus der Beschäftigung im Schaustellerbetrieb des Herrn M ... von
100,00 EUR im Monat reicht nicht aus, um die laufenden Kosten der Unterkunft zu bezahlen. Erkenntnisse darüber,
dass die Antragstellerin tatsächliche höhere Einkünfte hat, liegen nicht vor. Selbst wenn die Einkünfte immer noch bei
400 EUR monatlich liegen würden, beträfe eine dann notwendige Einkommensanrechnung jedenfalls die Kosten der
Unterkunft nicht. Das Vorhandensein verwertbaren Vermögens hat die Antragstellerin glaubhaft verneint.
Einem Leistungsanspruch der Antragstellerin steht auch nicht entgegen, dass sie in der Saison für die
Antragsgegnerin nicht durchgehend in der Wohnung in L E erreichbar ist. SGB II-Leistungen erhält nach § 7 Abs. 4a
SGB II nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb der in der Erreichbarkeits-
Anordnung vom 23. Oktober 1997 definierten zeit- und ortnahen Bereichs aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser
Anordnung gelten entsprechend. Hier war dem für die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zuständigen
Ansprechpartner seit der erstmaligen Antragstellung im Oktober 2007 bekannt, dass die Antragstellerin im
Saisonbetrieb als Schaustellerin mit wechselnden Arbeitsorten tätig ist. Dies wurde zur Grundlage der
Leistungsgewährung gemacht. Nach der Gesamtschau ist zumindest von einer konkludenten Zustimmung
auszugehen. Diese erstreckt sich auch auf die aktuelle Mitarbeit im Fahrgeschäft des Herrn M. Die Antragstellerin hat
plausibel dargelegt, dass diese Tätigkeit die Zielrichtung hat, die entsprechenden Kontakte aufrecht zu halten, um
nach Schaffung der Voraussetzungen hierfür (Reparatur des Zugfahrzeuges) wieder selbständig als Schaustellerin
tätig zu sein.
Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II in Höhe der
Grundmiete.
Auch bei Personen, die ein Reisegewerbe ausüben, ist ein grundsätzliches Bedürfnis nach einer festen Wohnung als
eigentlichem Lebensmittelpunkt anzuerkennen. Die Angemessenheit der Kosten für die von der Antragstellerin
angemietete Unterkunft in L ... E. wird von der Antragsgegnerin nicht angezweifelt. Selbst wenn das Mietverhältnis
zwischenzeitlich durch die Vermieterin gekündigt worden, wozu widersprüchliche Angaben vorliegen, kann das Ziel,
die Wohnung nicht zu verlieren noch erreicht werden. Denn nach dem Vortrag der Antragstellerin hat die Vermieterin
jedenfalls angekündigt, bei Ausgleich des Mietrückstandes und Zahlung der laufenden Miete das Mietverhältnis
fortsetzen zu wollen. Da die Antragstellerin nach der Überzeugung des Senates in der Wohnung tatsächlich wohnt,
müsste selbst bei Kündigung des Mietvertrages der Vermieterin eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete
gezahlt werden.
Grundsätzlich ist hier von einem Anspruch auf Übernahme der vollen tatsächlichen Aufwendungen als Kosten der
Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II auszugehen. Gründe für eine Unangemessenheit hat die Antragsgegnerin nicht
vorgetragen. Allerdings hält es der Senat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, in dem es um die
Abwendung wesentlicher Nachteile geht, für geboten, die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf die Kosten in Höhe
der monatlichen Kaltmiete von 260,00 EUR zu beschränken. Die Antragstellerin, die derzeit zur pauschalen
Abdeckung des Lebensbedarfs ausreichende Leistungen von der Beigeladenen erhält, kann bis zum Ausgang des
Klageverfahrens darauf verwiesen werden, die daneben anfallenden Pauschalen für Heizung und Nebenkosten von
noch 65,00 EUR monatlich aus ihrem Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung abzudecken.
Der Senat hält es für geboten, die Leistungsverpflichtung der Antragstellerin in zweifacher Hinsicht zeitlich zu
begrenzen. Die vorläufige Verpflichtung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann sich zum einen nur auf die
Zeit bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren erstrecken. Zum anderen ist auf einen Sechsmonatszeitraum
ab dem Entscheidungsdatum abzustellen. Der Senat hält es zur Vermeidung eines neuerlichen einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens jedoch für geboten den Leistungsausspruch nicht auf den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 31.
Dezember 2010 zu begrenzen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes wird die Antragsgegnerin zu prüfen haben, ob sie die
Kosten der Unterkunft bei unveränderten Verhältnissen nicht weitergewährt, um ein neuerliches einstweiliges
Rechtsschutzverfahren zu vermeiden.
Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe ist stattzugeben. Die hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor. Die Antragstellerin ist
auch prozessarm.
Die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.