Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 17.05.2010

LSG San: aufschiebende wirkung, nachforderung von beiträgen, versicherungspflicht, rechtliches gehör, sozialversicherung, gemeinderat, arbeitsentgelt, aufwand, krankenversicherung

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 17.05.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Halle (Saale) S 13 R 942/09 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 3 R 18/10 B ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 293,79 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen für die Tätigkeit des Bürgermeisters der Antragstellerin
vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008.
Die Antragstellerin, im Folgenden Ast., ist eine Gemeinde in Sachsen-Anhalt, die der Verwaltungsgemeinschaft
"Seegebiet M. L." angehört. Die Ast. beschäftigt zwei Gemeindearbeiter. Seit Oktober 1994 ist H. M. (H.M.) als
ehrenamtlicher Bürgermeister der Ast. bestellt und erhält auf Grund seiner Amtsstellung von der Ast. eine monatliche
Zahlung in Höhe von 767,00 EUR. H.M. stand in dem hier maßgebenden Zeitraum im Übrigen in einem
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, für das für den Zeitraum vom 4. August bis zum 31. Dezember
2008 Beiträge auf der Grundlage eines Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 12.258,00 EUR abgeführt wurden.
Die Antragsgegnerin, im Folgenden Ag., führte bei der Ast. am 12. und 13. Januar 2009 eine Betriebsprüfung für den
Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 durch. Im Rahmen der Schlussbesprechung am 14. Januar
2009 teilte sie der Ast. mit, es hätten sich zunächst keine Beanstandungen und Nachberechnungen ergeben;
ausgenommen sei lediglich der Bürgermeister; hierzu ergehe ein gesonderter Bescheid.
Mit Schreiben vom 7. August 2009 hörte die Ag. die Ast. zu der beabsichtigten Nachforderung von Beiträgen für die
Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 1.294,66 EUR (nebst Säumniszuschlägen) an. H.M. habe
als ehrenamtlicher Bürgermeister der Ast. im Prüfzeitraum in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Ehrenamtliche Bürgermeister unterlägen der Versicherungspflicht, soweit sie eine dem allgemeinen Arbeitsmarkt
zugängliche Verwaltungstätigkeit und nicht nur Repräsentationsaufgaben wahrnehmen. Zu den von dem
ehrenamtlichen Bürgermeister der Ast. zu erfüllenden Verwaltungsaufgaben gehörten nach den §§ 62 bis 63 der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) die Verantwortlichkeit für die verwaltungsmäßige
Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, für die sachgemäße
Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung, die Regelung der inneren Organisation der
Gemeideverwaltung, die Unterrichtung des Gemeinderates über alle wichtigen, die Gemeinde und ihre Verwaltung
betreffenden Angelegenheiten, die eigenverantwortliche Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung und der
Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die Regelung aller durch Gesetz übertragenen hoheitlichen, vom
Gemeinderat übertragenen Aufgaben sowie die Erledigung von Personalangelegenheiten in eigener Verantwortung als
Vorgesetzter/Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beigeordneten, Beamten
und Arbeitnehmer der Gemeinde, soweit dies zur laufenden Verwaltung gehört oder durch Hauptsatzung dem
Bürgermeister übertragen wurde. Der politische Charakter einer Tätigkeit schließe ein entgeltliches
Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Das Weisungsrecht der ehrenamtlichen Bürgermeister gegenüber der
Verwaltungsgemeinschaft spiegele sich insbesondere in den Aufgaben des Gemeinschaftsausschusses nach § 79
GO LSA wieder, dessen Mitglieder die ehrenamtlichen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden sind. Die
ehrenamtlichen Bürgermeister entschieden, soweit nicht im Einzelfall der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes
zuständig sei. Sie wählten den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes, seien dessen Dienstvorgesetzte und
höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde aller Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes. Die
hier zu beurteilende Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters H.M. sei an die GO LSA gebunden. Für die auch
von ihm wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben erhalte er eine seinen tatsächlichen Aufwand übersteigende
pauschale "Aufwandsentschädigung". Er unterliege damit grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus
Vertrauensschutzgründen werde - auf Grund der früher von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung vertretenen
Rechtsauffassung, dass es auf eine überwiegende Verwaltungstätigkeit des Bürgermeisters ankomme - von der
Beitragsnachforderung für die Amtsperiode, in die die Aufgabe dieser Rechtsauffassung falle (Besprechungsergebnis
der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 11. Juli 2007), abgesehen. Für den Beginn der Versicherungspflicht
sei auf die mit der Wiederwahl am 1. Juli 2008 begonnene Amtszeit von H.M. abzustellen. Von der monatlichen
Zahlung in Höhe von 767,00 EUR seien unter Berücksichtigung der Steuerfreiheit eines Drittels dieses Betrages nach
§ 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) 511,33 EUR beitragspflichtig. Die Pflicht zur Zahlung von
Säumniszuschlägen ergebe sich aus § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung - SGB IV).
Die Ast. hat mit Schriftsatz vom 28. August 2009, bei der Ag. eingegangen am 1. Septemeber 2009, ausführlich zu
der ihrer Auffassung nach nicht dem Bereich der Verwaltung zuzuordnenden Tätigkeit ihres ehrenamtlichen
Bürgermeisters Stellung genommen.
Mit Bescheid (bezeichnet als "Folgebescheid") vom 30. September 2009 stellte die Ag. für den Zeitraum vom 1. Juli
bis zum 31. Dezember 2008 eine Beitragsnachforderung in Höhe von 1.175,16 EUR und Säumniszuschläge in Höhe
von 119,50 EUR (Gesamtforderung 1.294,66 EUR) fest. Dieser Bescheid beziehe sich ausschließlich auf den
Sachverhalt "Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Bürgermeisters", der in dem Bescheid vom 14. Januar
2009 ausgeklammert worden sei. Zur Begründung der Entscheidung wiederholte die Ag. die Ausführungen in dem
Anhörungsschreiben vom 7. August 2009. Dem Bescheid ist in der Anlage die Bereichnung der Beiträge auf der
Grundlage eines Entgelts in Höhe von 3.067,98 EUR für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 beigefügt.
Die Ast. hat hiergegen Widerspruch eingelegt und mit ihrem am 27. Oktober 2009 bei dem Sozialgericht Halle
eingegangen Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs (nur) gegen den
Nachforderungsbescheid der Ag. vom 30. September 2009 geltend gemacht. Die Ast. hat im Wesentlichen
ausgeführt, in dem Nachforderungsbescheid seien ihre Ausführungen im Rahmen der Anhörung nicht berücksichtigt
worden. Der Bescheid sei materiell rechtswidrig, da der für sie tätige ehrenamtliche Bürgermeister in dieser Tätigkeit
nicht versicherungspflichtig in der Sozialversicherung sei. Er nehme lediglich repräsentative Aufgaben wahr und
unterliege weder selbst Weisungen noch unterstünden andere seinen Weisungen. Sämtliche Verwaltungsaufgaben
seien der Verwaltungsgemeinschaft übertragen worden und würden von dieser erledigt: Die Vorbereitung der
Beschlüsse des Gemeinderates und der Unterrichtung des Gemeinderates obliege nach § 81 Abs. 7 Satz 1 und Abs.
8 i.V.m. § 75 Abs. 5 Satz 1 und § 77 Abs. 1 Satz 1 GO LSA dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der
Verwaltungsgemeinschaft. Ihr ehrenamtlicher Bürgermeister erledige auch nicht eigenverantwortlich Aufgaben des
übertragenen Wirkungskreises oder Personalangelegenheiten. Bei der "Ausübung der Vorgesetztenfunktion" werde er
"nur entscheidend tätig". Im Rahmen der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung werde er "lediglich
politisch entscheidend tätig". Soweit ihm Kontrollaufgaben übertragen worden seien, sei dies nicht als Übertragung
von Verwaltungausgaben zu sehen. Vielmehr habe ihm die Möglichkeit gegeben werden sollen, "nach seinem
Gewissen und seinen Wertvorstellungen, auf Grund derer er gewählt wurde und die in ihrer höchst persönlichen
Ausformung nur bei ihm individuell vorliegen," [die Ast] "zu leiten und zu vertreten". "Diese nur in der Person des
ehrenamtlichen Bürgermeisters vorliegende Subjektivität" werde "vom Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters zur
Erfüllung der ihm auferlegten Aufgaben gefordert - nicht etwa bloßes Verwaltungshandeln, wofür er überhaupt keine
hinreichende Ausbildung" besitze. Es fehle daher an einer Vergleichbarkeit seiner Aufgaben mit solchen des
allgemeinen Arbeitsmarktes. So fehle es z.B. für die von ihm zu erteilende Prozessvollmacht für Streitverfahren der
Ast. an einem Berufsbild des "Vollmachtunterzeichners", für die von ihm abzuschließenden Verträge an dem eines
"Vertragsunterzeichners". "Die nur in der Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters vorliegenden Wertvorstellungen,
politischen Überzeugungen und Gerechtigkeitsempfindungen" könnten "von keiner anderen Person des allgemeinen
Erwerbslebens ersetzt werden." Gehe man von einer Übertragung von Verwaltungsaufgaben aus, bildeten diese nur
einen geringen Anteil an der gesamten Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters und prägten diese damit nicht.
Die Beiträge seien der Höhe nach unzutreffend berechnet. Sie gewähre H.M. kein Entgelt, sondern eine
Aufwandsentschädigung. Zumindest für repräsentatives Handeln des ehrenamtlichen Bürgermeisters müsse ein Teil
der Aufwandsentschädigung beitragsfrei gestellt werden.
Die Ast. hat im Übrigen ihre am 18. September 1997 beschlossene Hauptsatzung und die Vereinbarung über die
Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Seegebiet M. L." vom 29. März 1994, jeweils in Kopie, übersandt.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Ast. mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 "abgewiesen". Zur Begründung hat
das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Ast. durch die Ag. sei
nicht erkennbar. Der Bescheid der Ag. begegne auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Der ehrenamtliche
Bürgermeister der Ast. habe im Rahmen seiner Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis gestanden. Dem stehe weder seine Stellung als Ehrenbeamter und Organ einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen
Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall entgegen. Im Rahmen der
Gesamtwürdigung der Umstände der Tätigkeit komme der quantitativen und qualitativen Bewertung der einzelnen
Aufgaben des Amtsträgers keine entscheidende Bedeutung zu. Bei typisierender Betrachtung habe der ehrenamtliche
Bürgermeister der Ast. als Verwaltungsaufgaben Auftragsvergaben bis zu einem Betrag von 20.000 DM, die
Unterrichtung des Gemeinderates, die Einrufung der Einwohnerversammlung im Einvernehmen mit dem Gemeinderat
sowie die Festlegung der Gesprächsgegenstände, Ort und Zeit der Veranstaltung und Beginn und Ende der
Fragestunde nach § 57 Abs. 1 GO LSA wahrzunehmen. Er vertrete und repräsentiere die Ast.; er sei für die
Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats/Gemeinderats-ausschüsse verantwortlich. Er habe
rechtswidrigen Beschlüssen des Gemeinderats zu widersprechen und in dringenden Angelegenheiten anstelle des
Gemeinderates zu entscheiden. Er sei für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang
der Verwaltung verantwortlich und regele die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledige in eigener
Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er sei Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer
Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beigeordneten, Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde.
Erklärungen der Gemeinde seien nur nach handschriftlicher Unterzeichnung durch den Bügermeister rechtsverbindlich.
Die Verwaltungsgemeinschaft "Seegebiet M. L." handele im Auftrag und im Namen der Ast. und sei an Beschlüsse
der Gemeindeorgane gebunden. Bei typisierender Betrachtung verblieben auch nach den Regelungen in der
Vereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft in ausreichendem Umfang Verwaltungstätigkeiten des
ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinden. In der tatsächlichen Ausgestaltung der Verhältnisse nehme der
Bürgermeister der Ast. hier u.a. die Funktion eines Arbeitgebers gegenüber zwei Gemeindearbeitern wahr. Die Ag.
habe die an H.M. gezahlte Aufwandsentschädigung zutreffend mit ihrem steuerpflichtigen Anteil der
Beitragsbemessung unterworfen.
Die Ast. hat gegen den ihr am 15. Dezember 2009 zugestellten Beschluss am 15. Januar 2010 Beschwerde eingelegt.
Eine aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ergebe sich bereits aus § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV. Sie gehe
weiterhin davon aus, ihr sei nicht in hinreichendem Umfang rechtliches Gehör gewährt worden. Ehrenbeamte stünden
vom Grundsatz her nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Soweit ihrem ehrenamtlichen Bürgermeister
ein Widerspruchsrecht gegen Entscheidungen des Gemeinderats zustehe, fehle es bereits an einem
Tätigkeitscharakter. Bei den vom Sozialgericht genannten Verwaltungsaufgaben des ehrenamtlichen Bürgermeisters
handele es sich um solche nur theoretischer Natur, die H.M. tatsächlich nicht wahrgenommen habe. Aus einer
Arbeitgeberfunktion lasse sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den Gesellschafter-Geschäftsführern
eine abhängige Beschäftigung nicht ableiten. Die Ast. beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle
vom 7. Dezember 2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 30. September 2009 anzuordnen.
Die Ag. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Der mit Wirkung vom 1. Januar 2008 außer Kraft getretene § 7 b
SGB IV und damit auch § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV fänden hier keine Anwendung mehr. Die Behauptung der Ast., ihr
ehrenamtlicher Bürgermeister nehme Verwaltungsaufnahmen tatsächlich nicht wahr, werde bereits dadurch widerlegt,
dass sie im vorliegenden Verfahren durch ihn vertreten wird.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Ag.
Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs der Ast. gegen den Bescheid der Ag. vom 30. September 2009 verneint.
Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende
Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG u.a. bei einer Entscheidung über die
Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen
öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.
Eine dieser Regelung vorgehende speziellere Vorschrift findet hier keine Anwendung. Nach § 7 b SGB IV in der vom
1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung tritt die Versicherungspflicht, wenn ein
Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7 a SGB IV feststellt, dass eine versicherungspflichtige
Beschäftigung vorliegt, unter bestimmten Voraussetzungen erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung
ein. Es handelte sich bei dieser Regelung um eine Übergangsvorschrift, die mit Wirkung zum 1. Januar 2008
("künftig") ersatzlos entfallen sollte (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Bundestags-Drucksache 16/6540 vom 28. September 2007, S. 23 zu Art. 1
Nr. 4 und Art. 1 Nr. 4 und Art. 21 Abs. 1 des entsprechenden Gesetzes vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024).
Es kann dahinstehen, ob insoweit bei einer nach der Gesetzesänderung durchgeführten Betriebsprüfung eine
differenzierte Betrachtung in Bezug auf eine vor bzw. nach der Gesetzesänderung ausgeübte Tätigkeit vorzunehmen
wäre. Denn die von der Ag. festgestellte Versicherungspflicht erstreckt sich lediglich auf den Zeitraum vom 1. Juli bis
zum 31. Dezember 2008, d.h. einen nach der Gesetzesänderung liegenden Zeitraum.
In den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht
der Hauptsache auf Antrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGG durch Beschluss die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung der Regelung in § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG
liegen die Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder
Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Nach überwiegender Auffassung setzt die Zulässigkeit des Antrags nach § 86 b Abs. 4 SGG eine vorausgegangene
Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über eine Aussetzung der Vollziehung nach § 86 a Abs. 3 SGG nicht
voraus. Insoweit gilt nichts anderes als für das Verhältnis des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die
Verwaltungsbehörde zum Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht (§ 80 Abs.
4 bzw. Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2009, §
80 RdNr. 138 m.w.N.). Diesen Regelungen der VwGO sind die Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz im SGG
nachgebildet. Eine § 80 Abs. 6 VwGO entsprechende Regelung enthält das SGG nicht (vgl. hierzu
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 - SozR 4-1935 § 17 Nr. 1 RdNr. 20).
Die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Ast. liegen nicht vor, da
sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung nicht als rechtswidrig darstellt und auch im Übrigen das
öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse der Ast. an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung
überwiegt.
Es kann offen bleiben, ob eine Verletzung der Anhörungspflicht vor Erlass einer belastenden Entscheidung nach § 24
Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnte. Denn im vorliegenden Fall hat die Ag. der Anhörungspflicht genügt.
Sie hat in dem angefochtenen Bescheid in der Begründung ausgeführt, die im Rahmen der Anhörung durch den
Bevollmächtigten der Ast. mit Schreiben vom 28. August 2009 vorgebrachten Argumente geprüft zu haben und zu
dem Ergebnis gekommen zu sein, dass es unter Abwägung aller in Betracht kommenden Möglichkeiten bei den
Prüffeststellungen bleibe. Die Anhörungspflicht beinhaltet nur die Pflicht zur Berücksichtigung der Argumente des
Betroffenen, nicht jedoch zur Übernahme seiner Rechtsauffassung.
Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Ag. gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über die Versicherungspflicht in
der Sozialversicherung des H.M. durch Verwaltungsakt gegenüber der Ast. zu entscheiden.
Die Ast. kann Adressatin eines Bescheides über die Feststellung einer Beitragsnachforderung sein. Solange die
Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, werden die Arbeitnehmer, die zur Erfüllung der Aufgaben des
eigenen bzw. übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind, von der Verwaltungsgemeinschaft - die eine
Dienstherrnfähigkeit besitzt - beschäftigt (§ 75 Abs. 4 Satz 1 GO LSA). Das schließt aber eine Arbeitgeberstellung der
Verwaltungsgemeinschaft gegenüber dem ehrenamtlichen Bürgermeister nicht ein. Denn nach § 44 Abs. 4 GO LSA ist
der Gemeinderat Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Bürgermeisters.
H.M. war in seiner Amtstätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister der Ast. zumindest in der Zeit vom 1. Juli bis zum
31. Dezember 2008 versicherungspflichtig in der Sozialversicherung.
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und Krankenversicherung sowie der sozialen
Pflegeversicherung sind insbesondere Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1
Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), §§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 1 Satz 1 Elftes
Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)).
Einer Versicherungspflicht des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach diesen Vorschriften steht nicht dessen Stellung
als Ehrenbeamter im Sinne des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA) entgegen. Versicherungsfrei in der
gesetzlichen Rentenversicherung sind Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe nur in Beschäftigungen, auf die
sich die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Eine
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung setzt einen Anspruch bei Krankheit auf Fortzahlung der
Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen voraus (§ 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Arbeitgeber auch keine Beiträge zur sozialen
Pflegeversicherung abzuführen. Einen Anspruch auf Versorgung, Beihilfe oder Heilfürsorge haben Ehrenbeamte in
Sachsen-Anhalt nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 83 ff. BG LSA jedoch nicht, sodass die Stellung als Ehrenbeamter
einer Versicherungspflicht nach den vorgenannten Regelungen nicht entgegensteht (vgl. im Ergebnis auch
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 6).
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die
Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Bei einer Tätigkeit in einem fremden Betrieb muss ein Beschäftigter in den
Betrieb eingegliedert sein und einem Zeit, Dauer und Ort der Ausführungen umfassenden Weisungsrecht des
Arbeitgebers unterliegen, wobei das Weisungsrecht bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur "funktionsgerecht
dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" modifiziert sein kann (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR
12/05 R - a.a.O. m.w.N.). Ob der Ehrenbeamte in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, ist
in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in
der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR
12/05 R - a.a.O.).
Eine Weisungsunterworfenheit des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Ast. in diesem modizierten Sinn ergibt sich
bereits aus der genannten Regelung in § 44 Abs. 4 GO LSA über die Vorgesetztenstellung des Gemeinderats diesem
gegenüber. Der ehrenamtliche Bürgermeister ist nach § 75 Abs. 5 Satz 6 GO LSA seinerseits Vorgesetzter einer der
Gemeinde auf Antrag zur Verfügung zu stellenden Bürokraft.
Eine verwaltende Tätigkeit wird von dem ehrenamtlichen Bürgermeister der Ast. auch tatsächlich ausgeübt.
Die Ast. wird durch ihren ehrenamtlichen Bürgermeister vertreten, soweit diese Aufgabe nicht auf die
Verwaltungsgemeinschaft übertragen ist (§ 51 Abs. 2 GO LSA). Zutreffend hat die Ag. darauf hingewiesen, dass die
Ast. z.B. im vorliegenden Verfahren durch ihren ehrenamtlichen Bürgermeister vertreten wird. Der Bürgermeister hat
auf Verlangen den Gemeinderat zu unterrichten und Fragen binnen einer angemessenen Frist zu beantworten (§ 44
Abs. 5 und 6 GO LSA).
Er hat den Gemeinderat einzuberufen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GO LSA), Beschlüsse des Gemeinderats vorzubereiten und
gesetzeswidrigen Beschlüssen zu widersprechen (§ 62 Abs. 1 und 3 GO LSA). Erklärungen, durch welche die
Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen, soweit sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, der
handschriftlichen Unterzeichnung durch den Bürgermeister (§ 70 Abs. 1 Satz 2 GO LSA). Die von H.M.
unterzeichnete Hauptsatzung der Ast. vom 18. September 1997, die also nach der Vereinbarung über die Bildung der
Verwaltungsgemeinschaft "Seegebiet Mansfelder Land" vom 28. März 1994 beschlossen wurde, ist ein Beispiel dafür,
dass der ehrenamtliche Bürgermeister der Ast. auch diese Aufgaben wahrnimmt.
Auf das zeitliche Verhältnis von repräsentativen Aufgaben und verwaltenden Aufgaben im Prüfzeitraum kommt es
demgegenüber nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - a.a.O.). Andernfalls wäre ein
fortlaufender Wechsel zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit möglich, wobei der jeweilige Status
von äußeren Umständen abhinge. Ein Amtsinhaber, der nicht über eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung
verfügt, wäre durch eine solche Handhabung weitgehend schutzlos gestellt.
Der ehrenamtliche Bürgemeister der Ast. hat hier in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2008 auch gegen
Entgelt gearbeitet, da die ihm gezahlte Aufwandsentschädigung den tatsächlichen Aufwand übersteigt.
Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 GO LSA kann ehrenamtlich Tätigen eine angemessene Aufwandsentschädigung nach
Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf
Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes sowie der
zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten (a.a.O. Satz 2). Daneben erfolgt
eine Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften (s. hierzu a.a.O. Satz 3 und 4). Die
Ast. hat betont, dass die wesentlichen Verwaltungsaufgaben durch die Verwaltungsgemeinschaft ausgeübt werden,
sodass die Pauschale in Höhe von 767,00 EUR - unter Berücksichtigung einer ergänzenden Erstattung von
Reisekosten - den tatsächlichen Aufwand des ehrenamtlichen Bürgermeisters regelmäßig übersteigt.
Die Ag. hat zutreffend monatliche Einnahmen in Höhe von zwei Dritteln der Aufwandsentschädigung in Höhe von
767,00 EUR, d.h. 511,33 EUR, als steuerpflichtig und damit beitragspflichtig festgestellt.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer
Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in
welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr
erzielt werden. In der auf Grund der Ermächtigung in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV erlassenen Verordnung über die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) mit Geltung
ab dem 1. Januar 2007 wird bestimmt, wie das Arbeitsentgelt zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen ist. Nach § 1 Abs.
1 Satz 1 SvEV sind einmalige Einnahmen, laufende Zahlungen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen,
die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, dem Arbeitsentgelt nicht
zuzurechnen. In der beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts ist eine möglichst weitgehende
Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Die von der Ag. der Beitragspflicht unterworfenen Zahlungen der Ast. stellen keine in vollem Umfang steuerfreien
Einnahmen dar.
Nach § 3 Nr. 12 EStG sind steuerfrei aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem
Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung
beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung
festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen sind; das Gleiche gilt für andere
festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen sind; das Gleiche gilt für andere
Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt
werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den
Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder
auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder
Rechtsverordnung bestimmt, so ist die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von einem
Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens in Höhe von 154,00 EUR steuerfrei (R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr.
2 Lohnsteuer-Richtlinien 2005). Nach Teil 2 Nr. 1 des Runderlasses vom 1. Dezember 2004 u.a. zu § 33 GO LSA gilt
als Rahmen für die Höhe der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters bei einer Einwohnerzahl der
Gemeinde von 1.001 bis 1.400 Einwohnern ein Betrag von 461,00 EUR bis 767,00 EUR. Die H.M. für seine Tätigkeit
als ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde mit 1.005 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2008) gezahlte
Aufwandsentschädigung von monatlich 767,00 EUR entspricht damit der maßgebenden gesetzlichen Regelung. Damit
ist es nicht zu beanstanden, dass die Ag. monatliche Einnahmen in Höhe von zwei Dritteln dieses Betrages als
steuerpflichtig und damit beitragspflichtig angesehen hat.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auf Grund einer unbilligen Härte kommt bei einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung der Schutzrichtung des einstweiligen Rechtsschutzes im
Regelfall nicht in Betracht (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2004 - L 15 B 69/03 -
juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 ff. VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz
(GKG). Als Grundlage der Festsetzung hat der Senat ein Viertel der streitigen Beitragsforderung angesetzt (vgl.
Beschluss des Senats vom 14. Juli 2008 - L 3 B 16/08 R - nicht veröffentlicht). Die Säumniszuschläge wirken sich als
Nebenforderung nicht streitwerterhöhend aus. Nach § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderung nicht
berücksichtigt, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderung
betroffen sind. Der Zweck der nach § 24 Abs. 1 SGB IV pauschaliert zu erhebenden Säumniszuschlägen stimmt nicht
vollständig mit dem der Zinspflicht überein. Jeweils soll der Schuldner aber u.a. zur Zahlung angehalten werden,
sodass sich die Behandlung der Säumniszuschläge als den Zinsen vergleichbare Nebenforderung im Sinne des § 43
Abs. 1 GKG aufdrängt. Die Rechtsprechung, die Steuersäumniszuschläge als Nebenforderung im Sinne dieser
Vorschrift behandelt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 27. Juni 1956 - V ZR 143/54 - juris; Finanzgericht
Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 9 K 47/98 - juris), ist übertragbar (vgl. im Ergebnis LSG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2005 - L 5 B 192/05 KR - juris; Thüringer LSG, Urteil vom 29. Januar
2007 - L 6 RJ 1024/03 - juris; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2009 - L 10 R 5795/08 W-B -
juris).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Klamann gez. Fischer gez. Frank