Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 29.03.2011

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 29.03.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Halle (Saale) S 13 SO 146/10 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 8 SO 6/11 B ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 14. Februar 2011 wird als
unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat am 10. Dezember 2010 bei dem Sozialgericht Halle einen Antrag im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Kosten anlässlich einer Kur zu
erstatten, die ihm nicht anderweitig erstattet worden seien. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende habe
ihm ein Darlehen in Höhe von 820 EUR für die mit der Kur in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gewährt, das
er für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie für die Anschaffung von Reisetaschen, Sport- und
Badebekleidung und Kaffeehausbesuche verbraucht habe. Die Kosten für die Kurtaxe, Fahrtkosten, Zuzahlungen für
Behandlungen und eine Reiserücktrittskostenversicherung seien von niemandem übernommen worden.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. Februar 2011 abgelehnt und auf die Unanfechtbarkeit dieser
Entscheidung hingewiesen. In der Sache hat es den Antrag dahin gehend ausgelegt, der Antragsteller begehre die
Übernahme von ihm anlässlich der Kur entstandener Kosten in Höhe von 288,98 EUR. Es fehle an einem
Anordnungsgrund, da es um die Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen Kosten für die Vergangenheit gehe und es
deshalb zumutbar sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Ob die Rückzahlung des Darlehens rechtmäßig bzw.
verfassungswidrig sei, sei nicht in einem gegen die Antragsgegnerin gerichteten Verfahren zu klären.
Der Antragsteller hat am 9. März 2011 bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gegen den ihm am 16. Februar
2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt,
dass er seinen Antrag auf die Rechtsgrundlagen über Leistungen bei Krankheit nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) stützen könne.
Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für nicht statthaft.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2
Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab dem 11. August 2010 geltenden Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) ist
die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die
Berufung nicht zulässig wäre.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung hier nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24
Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
(SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Selbst bei Auslegung des Begehrens des Antragstellers entsprechend seiner
eingereichten Kostenaufstellung im Sinne eines geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 700,66 EUR wäre der
maßgebende Schwellenwert nicht erreicht.
Aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich, dass die weiteren
Zulassungsgründe für eine Berufung im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG im Rahmen des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht
zu prüfen sind (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS 1702/10 B - juris;
Beschluss des Senats vom 4. Februar 2011 - L 8 SO 22/10 B ER - nicht veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).