Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.11.2004
LSG San: gaststätte, abend, patientenakte, kopie, fraktur, zivilprozessordnung, zustand, brille, datum, versicherung
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 18.11.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dessau-Roßlau
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 8 (5) VG 22/00
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Kneist wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die 1945 geborene Klägerin ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des 1943 geborenen und im Juni 2002
verstorbenen W O. In der Hauptsache ist streitig, ob dieser (nachfolgend W.O.) Anspruch auf Versorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG) hatte.
W.O. beantragte am 4. Mai 1995 beim Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Er
gab an, er sei am 28. Februar 1995 (der Faschingsdienstag) um 21.45 Uhr in einer Gaststätte in R von dem
betrunkenen Gast B W zu Boden geschubst worden. Dabei habe er einen Oberschenkelhalsbruch rechts erlitten. Er
benannte die jetzige Klägerin als Zeugin. Diese war die Inhaberin der angegebenen Gaststätte, unter deren Anschrift
die Klägerin und ihr Ehemann auch wohnten.
W.O. hatte in seinem Antrag auch angegeben, er habe bei der Polizei in K Strafan-zeige erstattet. Die Ermittlungen
des Beklagten ergaben, dass über den von W.O. beschuldigten B W beim Polizeikreisamt Köthen und bei der
Staatsanwaltschaft Dessau nur Vorgänge über andere Vorfälle vorlagen.
Des Weiteren hatte W.O. in seinem Antrag angegeben, er sei wegen der durch die Tat erlittenen Körperschäden vom
"29. 2. 95 bis 28. 3. 95" im Kreiskrankenhaus K behandelt worden. Der Beklagte holte den Bericht der Chirurgischen
Abteilung des Kreiskrankenhauses vom 31. Mai 1995 ein. Darin teilte der Oberarzt Dipl.-Med. M mit, W.O. habe dort
in der Zeit vom 28. Februar bis 28. März 1995 als Übernahme von der Inneren Klinik des Kreiskrankenhauses wegen
einer Oberschenkelfraktur rechts stationär gelegen. Zum Aufnahmezeitpunkt habe er sich in einem prädeliranten
Zustand (Anfangsphase eines Delirs) befunden. In einem beigefügten Arztbrief des Chefarztes der Chirurgischen
Abteilung Dr. L vom 4. April 1995 wird mitgeteilt, W.O. habe sich die Fraktur nach einem Sturz in der Häuslichkeit im
alkoholisierten Zustand bei bekanntem, chronischen Alkoholabusus zugezogen.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Februar 1997 ab und führte zur Begründung an, nach dem
Ergebnis der Ermittlungen sei möglich, dass das Geschehen anders abgelaufen sei, als es W.O. dargestellt habe. Zur
Begründung seines Widerspruchs berief dieser sich auf eine Verurteilung des von ihm vor dem Amtsgericht K
beklagten B W (hier mit der Schreibweise "W ") zur Zahlung von Schmerzensgeld. Das Amtsgericht hatte ein
Versäumnisurteil vom 5. Juli 1996 durch Urteil vom 17. September 1996 aufrechterhalten, weil es das Vorbringen des
Beklagten als verspätet zurückgewiesen hat. Nach Beiziehung der Akte des Amtsgerichts wies der Beklagte den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1997 zurück. Eine Schädigung durch einen vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriff sei auch durch die allein auf prozessualen Vorschriften gründenden Urteile des
Amtsgerichts nicht nachgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des
W.O. erst am 23. April 1998 zugegangen.
Mit seiner am 25. Mai 1998, einem Montag, beim Sozialgericht Dessau erhobenen Klage hat der – durch den jetzigen
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretene – W.O. sein Begehren weiter verfolgt. Er hat eine eidesstattliche
Versicherung der Klägerin vom 2. Juni 1998 vorgelegt, in der diese den Vorgang schilderte, der zu der gesund-
heitlichen Schädigung ihres Ehemannes geführt habe. Sie habe am Abend des 28. Februar 1995 mit ihrem Mann
hinter der Theke ihrer Gaststätte "J " gestanden, als gegen 21.45 Uhr Herr "W " mit seiner Freundin das Lokal
betreten habe. Diese sei zur Damentoilette gegangen. Als sie nach längerer Zeit nicht herausgekommen sei, habe sie,
die Klägerin, festgestellt, dass die Freundin dort geweint habe. Der ersichtlich angetrunkene Herr "W " habe die
Damentoilette betreten wollen und sie, die Klägerin, mehrfach ins Gesicht geschlagen, als sie ihm das untersagt
habe. Daraufhin sei ihr Mann hinter der Theke hervorgetreten und habe Herrn "W " zur Rede gestellt. Dieser habe nun
ihren Mann ins Gesicht geschlagen. Dadurch sei der untere Teil seines Gebisses in seinem Mund gebrochen und
seine Brille zu Boden gefallen. Als sich ihr Mann gebückt habe, um die Brille aufzuheben, habe ihn Herr "W " ins
Gesäß ge-treten. Daraufhin sei ihr Mann gestürzt und habe sich bei dem Sturz den Oberschenkelhalsbruch
zugezogen.
Der am 2. Dezember 1998 vom Sozialgericht als Zeuge vernommene B W hat ausgesagt, er sei am Abend des 28.
Februar 1995 nicht in der Gaststätte "J " gewesen, sondern den ganzen Abend mit Freunden zu Hause. Er hat diese
Freunde als Zeugen benannt.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2000 hat das Sozialgericht weitere Zeugen vernommen.
Die Ehefrau und jetzige Klägerin hat als Zeugin ausgesagt, sie habe am 28. Februar 1995 gegen 21.30 Uhr ihre
Gaststätte schließen wollen, als der Zeuge W und seine Freundin, die Zeugin U , in die Gaststätte gekommen seien.
In ihrer weiteren Schilderung des zur Schädigung ihres Ehemannes führenden Vorgangs hat sie im Wesentlichen die
Angaben in ihrer eidesstattlichen Versicherung wiederholt. Ihr Ehemann habe nach dem Sturz vor Schmerzen nicht
mehr stehen können. Gegen dreiviertel Zehn sei der Zeuge W hinzugekommen und ein bis zwei Stunden dageblieben.
Nach Mitternacht habe sie den Krankenwagen gerufen, der nach etwa einer Stunde gekommen sei. Als die Sanitäter
ihren Mann auf eine Trage gelagert hätten, habe er vor Schmerzen geschrieen. Sie sei nicht ins Krankenhaus
mitgefahren.
Der Zeuge W hat ausgesagt, er sei am 28. Februar 1995 gegen dreiviertel Zehn in die Gaststätte "J " gekommen und
habe dort die Zeugen W und U sowie die Klägerin und ihren Ehemann, der gejammert habe, angetroffen. Die Zeugen
W und U hätten die Gaststätte nach einigen Minuten verlassen. Er sei noch etwa eine halbe oder dreiviertel Stunde in
der Gaststätte geblieben. Die Zeugin U hat bekundet, sie und der Zeuge W seien im Februar 1995 nicht in der
Gaststätte "J " gewesen. Der von dem Zeugen W benannte Zeuge S hat unter Bezugnahme auf eine frühere Erklärung
ausgesagt, er habe an dem betreffenden Abend von halb acht bis nach Zwölf an einer Feier bei dem Zeugen W
teilgenommen; dieser und die Zeugin U seien nicht zwischendurch weg gewesen. Die weiteren von dem Zeugen W
benannten Zeugen konnten sich nicht erinnern.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. Juni 2000 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten
verurteilt, dem W.O. aus Anlass des Ereignisses vom 28. Feb-ruar 1995 Leistungen nach dem OEG zu gewähren. Die
Kammer sei davon überzeugt, dass W.O. am späten Abend des 28. Februar 1995 durch den Zeugen W zunächst
geschlagen und dann so getreten worden sei, dass er zu Boden gefallen sei und sich dabei den Oberschenkel
gebrochen habe. Die Schilderung des Geschehensablaufs durch W.O. sei von seiner Ehefrau im Wesentlichen
bestätigt worden. Auch der unbeteiligte Zeuge W habe bestätigt, dass W.O. am Abend des 28. Februar 1995
gejammert habe und die Zeugen W und U anwesend gewesen seien. Deren Aussagen seien nicht glaubhaft. Die
Angaben des Zeugen S seien zu vage. Gegen die Annahme einer Verletzung durch den Tritt des Zeugen W spreche
auch nicht die Angabe in dem Arztbrief des Chefarztes der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses K Dr. L ,
W.O. habe sich die Fraktur "nach einem Sturz in der Häuslichkeit" zugezo-gen. Denn es sei nicht ersichtlich, woher
der Arzt dies habe wissen können.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 1. November 2000 zugestellte Urteil noch im selben Monat mit der Begründung
Berufung eingelegt, der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Ehefrau des W.O. den Notarzt erst nach Mitternacht gerufen habe. Das Sozialgericht hätte insbesondere das
Notaufnahme-protokoll des Kreiskrankenhauses beiziehen müssen.
Am 10. Juni 2002 ist W.O. verstorben. Die Klägerin hat das Verfahren fortgeführt und das gemeinschaftliche
Testament vom 21. Februar 1989 vorgelegt, aufgrund dessen sie Alleinerbin ist.
Der Senat hat vom Kreiskrankenhaus K die Patientenakte über den stationären Aufenthalt des W.O. vom 28. Februar
bis zum 28. März 1995 in Kopie beigezogen. Ausweislich des Stammblatts ist W.O. am 28. Februar 1995 vom
Krankenhaus Süd kommend um 18.00 Uhr eingeliefert worden. Im Überwachungsblatt sind unter dem Datum vom 28.
Februar 1995 Uhr Messungen des Blutdrucks und des Pulses um 18.00, 19.00, 20.00, 21.30, 22.45 und 24.00 Uhr
aufgezeichnet worden. Außerdem ist um 18.00 Uhr eine Infusion vermerkt worden und um 22.45 Uhr "wenig gallig
erbrochen". Anschließend sind auf dem Blatt unter dem Datum vom 1. März stündliche Messungen bis 7.30 Uhr
eingetragen worden. Die Beteiligten haben diese Unterlagen in Kopie erhalten.
Die Klägerin bestreitet die Richtigkeit des Überwachungsblatts. Sie hält an dem Vor-bringen fest, zu der körperlichen
Attacke gegen ihren Ehemann sei es am 28. Februar 1995 gegen 21.45 Uhr gekommen. Sie trägt erstmals vor, sie
und ihr Ehemann hätten die ganze Nacht in der Gaststätte verbracht. Sie hätten dort gesessen und gelegentlich am
Tisch geschlafen. Gegen 7 Uhr morgens sei sie nach K zu dem – von ihr nun als Zeugen benannten – D P gefahren.
Mit diesem habe zunächst versucht werden sollen, ihrem Ehemann aufzuhelfen. Als dies gescheitert sei, sei die
Rettungszentrale informiert und ihr Ehemann gegen 8 Uhr mit dem Krankenwagen abgeholt worden. Die Klägerin
beruft sich außerdem auf das gegen den Zeugen W ergangene Versäumnisurteil.
Am 28. Mai 2004 hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt K
beantragt.
Der Berichterstatter hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsvorgänger das ihm günstige Urteil aufgrund
eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht erlangt haben und deshalb der nach § 73a Abs. 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend geltende § 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung nicht anzuwenden sein
könnte.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Beklagten
über den verstorbenen Ehemann der Klägerin - Antragsl.-Nr. 117/95 – sowie die Kopie der Patientenakte des
Kreiskrankenhauses Köthen haben dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschrif-ten der Zivilprozessordnung
(ZPO) über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung für jeden
Rechtszug besonders. Der Antrag ist daher dahin auszulegen, dass er sich nur auf das Berufungsverfahren bezieht.
1. Nach § 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Prüfung dieser
Voraussetzungen steht hier nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufung eingelegt hat. Nach § 119 Abs. 1 Satz 2
ZPO ist zwar in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
Diese Vorschrift beruht aber auf dem Gedanken, dass mit dem Obsiegen in der Vorinstanz eine gewisse
Erfolgsaussicht auch für die nächste Instanz erwiesen ist. In Ausnahmefällen, in denen diese Vermutung aus
besonderen Gründen nicht gerechtfertigt ist, ist § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO daher nicht anzuwenden (vgl. Philippi in
Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 119 Rdnr. 56; Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 62. Aufl.
2004, § 119 Rdnrn. 57 ff.; Kalthoener-Büttner-Wrobel=Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003,
Rdnr. 444; Reichold in Thomas/Putzo ZPO, 24. Aufl. 2002, § 119 Rdnr. 13; alle m.w.N.; zur Begründungsbedürftigkeit
im Einzelfall vgl. BVerfGE 71, 122 [136]). Dies gilt auch für die Sozialgerichtsbarkeit, wenn hier auch das prozessuale
Verhalten der Beteiligten wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes geringere Auswirkungen auf die gerichtliche
Entscheidung hat (einengend Knittel in Hennig, Komm. z. SGG und Nebenrecht, § 73a, Stand Febr. 2004, Rdnrn. 20-
21).
Eine der Fallgruppen, in denen nach der Rechtsprechung und Kommentarliteratur § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO der
Prüfung der Erfolgsaussicht ausnahmsweise nicht entgegensteht, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller
in vorwerfbarer Weise ein unrichtiges Urteil der Vorinstanz herbeigeführt hat (vgl. insbesondere OLG Karlsruhe v. 5. 3.
1998 – 2 WF 146/97 - FamRZ 1999, 726 [728]; OLG Koblenz v. 19. 9. 1984 –13 UF 463/84 – FamRZ 1985, 301 [301
f.]; OLG Bamberg v. 6. 6. 1984 – 7 UF 44/84 – Jur-Büro 1985, 1111). Hierzu wird auch auf die Nummer 1 des § 124
ZPO hingewiesen, nach der die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, wenn die Partei die
hierfür maßgebenden Voraussetzungen durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses vorgetäuscht hat.
2. Das vom Beklagten angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist offensichtlich unrichtig. Der Oberschenkelbruch des
Ehemanns der Klägerin kann nicht am späten Abend des 28. Februar 1995 in der Gaststätte der Klägerin durch einen
Angriff des Zeugen W verursacht worden sein, weil der Ehemann bereits seit 18.00 Uhr im Kreiskran-kenhaus K
stationär behandelt worden ist. Dies geht aus dem Stamm- und aus dem Überwachungsblatt in der Patientenakte
zweifelsfrei hervor. Daraus folgt zugleich, dass die Darstellung des schädigenden Ereignisses durch den Ehemann
und damaligen Kläger und durch die damalige Zeugin und jetzige Klägerin, der die Kammer geglaubt hat, unrichtig war.
Der damalige Kläger und die jetzige Klägerin haben durch ihre wahr-heitswidrige Darstellung das Fehlurteil des
Sozialgerichts herbeigeführt. Die übrigen Zeugenaussagen, insbesondere die ebenfalls mit den
Kreiskrankenhausunterlagen unvereinbare Aussage des Zeugen W , haben das Sozial-gericht ausweislich der Ent-
scheidungsgründe in seiner Überzeugung nur bestärkt.
Die Klägerin hat die Richtigkeit des in der Patientenakte dokumentierten Zeitpunkts der Aufnahme ihres Ehemanns im
Kreiskrankenhaus K und der Zeitangaben in dem Überwachungsblatt nicht substantiiert bestritten. Der von ihr
angebotene Zeugenbeweis ist nicht geeignet, den Beweiswert dieser Urkunden zu entkräften. Es kann als wahr
unterstellt werden, dass die Klägerin am 1. März 1995 gegen 7 Uhr zu dem als Zeugen benannten D P nach K
gefahren ist. Die Klägerin behauptet zwar, zu dieser Zeit habe sich ihr Ehemann noch in ihrer Gaststätte aufgehalten.
Sie hat aber nicht vorgetragen, dass der Zeuge auch dies bekunden könne. In dem Schriftsatz ihres Anwalts ist
lediglich davon die Rede, mit dem Zeugen P habe versucht werden sollen, ihrem Ehemann aufzuhelfen und ihn zu
bewegen und dies sei dann gescheitert. Ihr angebliches Vorhaben, mit Hilfe des Zeugen ihrem Ehemann aufzuhelfen,
kann nach diesem Vortrag schon daran gescheitert sein, dass der Zeuge nicht in die Gaststätte mitgekommen ist.
Gegen die Ernsthaftigkeit des Beweisangebots spricht auch, dass die Klägerin außerdem geltend macht, aufgrund
des gegen den Zeugen W ergangenen Versäumnisurteils stehe fest, dass dieser die Körperverletzung begangen habe.
Dieser hat bereits zur Begründung seines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vorgebracht, er sei zu dem
betreffenden Zeitpunkt nicht in der Gaststätte gewesen. Das Amtsgericht K hat in seinem Urteil vom 17. September
1996 dieses Vorbringen als verspätet zurückgewiesen und das Versäumnisurteil ohne Sachprüfung aufrecht erhalten.
Nach alledem hat die Klage nicht einmal eine entfernte Erfolgsaussicht.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.