Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 23.12.2010

LSG San: besondere härte, hauptsache, sozialhilfe, unterhalt, verfügung, zivilprozessordnung, bedürftigkeit, zivilgerichtsbarkeit, erlass, beschwerdegegenstand

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 23.12.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stendal S 3 SO 44/07
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 8 SO 34/09 B
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 8. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Stendal (SG), das ihren
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzlich betriebenes Klageverfahren abgelehnt hat.
In der Sache begehrt sie die Gewährung von (weiteren) Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) ohne Anrechnung von Unterhaltsleistungen ihres ehemaligen
Ehemanns als Einkommen.
Die im Jahr 1952 geborene Klägerin beantragte bei dem Beklagten für die Zeit ab dem 1. November 2006
Sozialhilfeleistungen. Bei Antragstellung gab sie an, durch die Agentur für Arbeit würden Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nur noch bis zum 31. Oktober
2006 erbracht. Sie habe eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt; das Verfahren laufe noch. Sie sei seit dem
Jahr 1999 arbeitslos und habe bereits im Jahr 2001 für mehrere Monate Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) bezogen. Sie bewohne eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 32 m², für die sie eine Gesamtmiete iHv
228,00 EUR (Kaltmiete: 123,00 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 55,00 EUR, Heiz- und
Warmwasserkostenvorauszahlung 50,00 EUR) aufbringen müsse.
Die Klägerin ist seit dem September 2003 geschieden. Sie erhält keinen nachehelichen Unterhalt. Zuvor während der
Trennungsphase hatte sie einen titulierten Anspruch auf Trennungsunterhalt iHv 263,32 EUR, den der Ehemann zur
damaligen Zeit nicht leistete. Auf die Unterhaltsschulden zahlte er im Jahr 2006 bis September 2006 einen
Monatsbetrag iHv 150 EUR – bis auf den Monat August 2006, in dem die Zahlungen ausblieben. Im Oktober 2006
erhielt die Klägerin einen Betrag iHv 100 EUR.
Mit Bescheid vom 3. November 2006 gewährte der Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB
XII "ab dem 01.11.2006 bis auf weiteres" iHv 400 EUR monatlich. Er legte einen monatlichen Bedarf iHv 550 EUR
zugrunde (Regelbedarf nach § 28 Abs. 1 SGB XII iHv 331 EUR, Kosten der Unterkunft nach § 29 Abs. 1 SGB XII iHv
178 EUR und Heizkosten nach § 29 Abs. 3 SGB XII iHv 41 EUR; vom Vorauszahlungsbetrag für die Heizkosten zog
er einen Betrag 9 EUR für die Kosten der Wassererwärmung ab). Auf den Bedarf rechnete der Beklagte als
Einkommen die Zahlungen des ehemaligen Ehemanns iHv 150 EUR monatlich an. Nachdem die Klägerin unter
Vorlage ihres Kontoauszugs belegt hatte, dass ihr Ehemann für November nur 100 EUR überwiesen hatte, erfolgte
eine Nachzahlung per Scheck über 50 EUR für diesen Monat. Entsprechend wurde in den Folgemonaten verfahren.
Mit Schreiben vom 23. November 2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Leistungsbescheid ein. Sie wandte
sich zunächst gegen die fehlerhafte Annahme eines Regelbedarfs iHv 331 EUR anstelle von 345 EUR. Dies wurde in
der Folge korrigiert. Weiter widersprach sie der Berücksichtigung der Zahlungen ihres Ehemanns als Einkommen. Der
Trennungsunterhalt habe ihr vom Juni 2001 bis zum September 2003 zugestanden. Hätte ihr Ehemann korrekt
gezahlt, wäre die Angelegenheit erledigt gewesen. Es könne nicht angehen, dass sie nun für die jahrelange, böswillige
Zahlungsverweigerung ihres Ehemanns büßen müsse, indem ihr die Ratenzahlungen als Einkommen angerechnet
würden.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin ab dem 1. Juni
2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Die laufenden
Rentenzahlungen wur-den zum 1. Februar 2007 iHv 336,90 EUR monatlich aufgenommen. Daraufhin bewilligte der
Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 2007 für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008
Grundsicherungsleistungen iHv 127,10 EUR/Monat. Als Einkommen berücksichtigte er neben der
Erwerbsunfähigkeitsrente Zahlungen des Ehemanns iHv 100 EUR monatlich.
Der geschiedene Ehemann zahlte in den Monaten von November 2006 bis März 2007 sowie im Mai und Juni 2007
jeweils 100 EUR monatlich auf die Unterhaltsrückstände. Im April und Juli 2007 erfolgte keine Zahlung. Nach Vorlage
von Kontoauszügen wurden jeweils die monatlichen Leistungen an die erbrachten Zahlungen des Ehemanns
angepasst und ggf. Nachzahlungen veranlasst. Ebenso wurde ab Februar 2007 bei der Leistungsgewährung das
Renteneinkommen der Klägerin berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung
aus, zum Einkommen nach § 82 SGB XII gehörten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Die Anrechnung der
tatsächlich erbrachten Zahlungen sei rechtmäßig. Mit Bescheid vom 10. Juli 2007 erhöhte der Beklagte die
Leistungsbewilligung auf 142,58 EUR/Monat im Zeitraum vom 1. August 2007 an, weil die Aufwendungen für
Betriebskosten gestiegen waren.
Bereits am 28. Juni 2007 hat die Klägerin bei dem SG Klage erhoben und Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, in der Zeit des Getrenntlebens habe sie den Unterhalt dringend zur
Finanzierung ihres Lebensunterhalts benötigt und wegen der Nichtzahlung erhebliche finanzielle Einschränkungen und
Entbehrungen hinnehmen müssen. Zusätzlich seien Kosten für Voll-streckungsversuche entstanden. Sie empfinde es
als grobe Ungerechtigkeit, wenn sie nunmehr finanzielle Nachteile aufgrund des Fehlverhaltens ihres Ehemanns durch
dessen verspätete Zahlungen habe. Es liege ein begründeter Einzelfall vor, in dem zur Vermeidung einer besonderen
Härte von der gesetzlichen Vorschrift zur Einkommensanrechnung abgewichen werden könne. Auch die Auszahlung
eines Guthabens aus einer Jahresabrechnung des Energieversorgers werde aus Härtefallgesichtspunkten nicht als
Einkommen berücksichtigt. Schließlich seien bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II die Zahlungen auf die
Unterhaltsrückstände nicht als Einkommen berücksichtigt worden.
Dazu hat der Beklagte ausgeführt, eine besondere Härte liege allenfalls dann vor, wenn im Zeitraum des
Getrenntlebens der Unterhaltsanspruch als Einkommen auf So-zialleistungen angerechnet worden sei, obwohl
tatsächlich keine Zahlungen geflossen seien. Die Außerachtlassung des Einkommens führe zu einer
Ungleichbehandlung mit anderen Leistungsbeziehern. Zuflüsse, die aus einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung
resultierten, würden als Einkommen berücksichtigt.
Darauf hat die Klägerin erwidert, nach ihrer Erinnerung sei der titulierte Unterhaltsanspruch seinerzeit bei der
Berechnung ihrer Arbeitslosenhilfeleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III)
als Einkommen berücksichtigt worden. Weiterer Sachvortrag dazu bleibe nach Einsichtnahme in die Unterlagen
vorbehalten. Es werde vorab um Entscheidung über das PKH-Gesuch gebeten.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2009 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die
Zahlungen seien als Einkommen anzurechnen. Im Zeit-punkt des Zuflusses hätten sie zur Bedarfsdeckung zur
Verfügung gestanden. Den Bedarf der Vergangenheit könne die Klägerin nicht mehr decken. Unter Beachtung des
Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII sei es nicht gerechtfertigt, höhere Sozialhilfeleistungen zu erbringen.
Dagegen hat die Klägerin am 7. August 2009 Beschwerde eingelegt. Eine Nichtberücksichtigung von Einnahmen
wegen besonderer Härte komme insbesondere dann in Frage, wenn es um Nachzahlungen aufgrund einer vorherigen
Säumnis des Zahlungsverpflichteten gehe. Es sei unter Würdigung der Gesamtumstände unbillig, diese als
Einkommen anzurechnen und damit ihre Sozialhilfeleistungen zu kürzen. Sie habe bereits im Jahr 2001 von
Sozialleistungen gelebt, denn sie sei seit dem April 1997 arbeitsunfähig. Es sei möglich, dass der Unterhaltsanspruch
damals als Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 8. Juli 2009 aufzuheben und ihr für
das erstinstanzliche Verfahren (Az.: S 3 SO 44/07) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. aus
S. zu bewilligen.
Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, er könne keine Gründe dafür erkennen, die Zahlungen des
Ehemanns an die Klägerin als Einkommen unberücksichtigt zu lassen.
Auf einen Hinweis des Senats mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen des
Nichterreichens des Beschwerdewerts hat die Klägerin nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, das PKH-Beiheft und die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand
der Entscheidungsfindung.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 8. Juli 2009 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH
richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung
(ZPO). Diese Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, 444) mit Wirkung vom 1. April durch Ein-führung von § 172
Abs. 3 SGG modifiziert und geändert worden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse des 2. Senat vom 8. April 2009,
Az. L 2 B 264/08 AS, juris; des 5. Senats vom 20. Februar 2009, Az. L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris;
und des erkennenden Senats vom 24. November 2008, Az.: L 8 B 27/08 SO, n.v., und 22. November 2010, Az.: L 8 B
31/08 SO, n.v.).
Bis zum 31. März 2008 war gemäß § 73a SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung
von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Seit dem
1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH –
unabhängig von der Höhe des Beschwerdewerts – nunmehr "zusätzlich" und damit immer dann ausgeschlossen,
wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint. Die Beschwerde ist
seither nicht mehr statthaft, wenn das Gericht die Bedürftigkeit iSv §§ 114, 115 ZPO verneint. Die Neure-gelung ist
rechtlich eindeutig und nicht interpretationsbedürftig. Verfassungsrechtliche Bedenken an der insoweit gesetzlich
eingeschränkten Justiziabilität von sozialgerichtlichen Entscheidungen in PKH-Verfahren bestehen nicht.
Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum 11. August 2010 sieht
der Senat keinen Grund, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Er sieht sich im Gegenteil durch diese
Neufassung bestätigt (vgl. auch: Beschluss des 5. Senats vom 11. Oktober 2010, Az.: L 5 AS 223/10 B, n.v.). Nach
§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG n.F. ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,
wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen
Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen,
dass die Konvergenz zwischen PKH-Verfahren als Nebenverfahren und dem Verfahren in der Sache auch für das
einstweilige Rechtsschutzverfahren gilt. Es sollte verhindert werden, dass gegen die Ablehnung eines Antrages auf
PKH in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsmittel bestehen als im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren selbst (vgl. BT-DS 17/1684, S. 16,17).
Die Regelung ist eine Sonderregelung für einstweilige Rechtsschutzverfahren im Rahmen des SGG. Für das
Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits
manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-DS 14/163, S. 14): "In Rechtsprechung und Literatur ist seit
langem umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs.
2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, daß in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig wäre.
Ein Teil der Rechtsprechung wendet in diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine Beschwerde
nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß §
511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der
Interpretation möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Prozeßkostenhilfe
im Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten
Fällen gesetzlich geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluß auf eine sichere Grundlage zu stellen. Aus
Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluß angezeigt. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die
Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund für die wirtschaftlich weniger
bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird,
einen weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen. Bei PKH-Sachen greift die Beschränkung des
Beschwerderechtszuges nur für die Frage der Beurteilung der Erfolgsaussichten."
Die Anwendung dieses Gedankens auch für sozialrechtliche Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits
sichergestellt durch die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG. Für andere als Klageverfahren hat die
Zivilgerichtsbarkeit den Konvergenzgedanken des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat der
Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. Februar 2005 (Az.: XII ZB 1/03, juris) entschieden, eine Beschwerde
gegen eine PKH-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren (dort einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644
ZPO (nunmehr §§ 49, 57 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit [FamFG])), in denen die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine ausdrückliche
Regelung für die Behandlung von PKH-Verfahren in Verfahren der rechtswegbeschränkten einstweiligen Anordnung
fehlt sowohl in der ZPO als auch im SGG. Die Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO führt mithin nicht zum vom
Gesetzgeber geäußerten Willen, die Konvergenz auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im
sozialgerichtlichen Verfahren sicherzustellen. Es bedurfte insoweit einer gesetzlichen Regelung, zumal in der
Rechtsprechung und Literatur diese Rechtsfrage umstritten ist (vgl. nur: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.
März 2010, Az.: L 6 AS 122/10 B, juris; a.A.: Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. Oktober 2009, Az.: L 7 AS
525/09 B PKH, juris).
Die PKH-Beschwerde ist jedoch bei einem Wert des Beschwerdegegenstands über 750,00 EUR nur dann zulässig,
wenn PKH (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Wird der Wert
des Beschwerdegegenstandes von 750 EUR nicht erreicht, ist die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen
immer unstatthaft.
Im vorliegenden Fall hat das SG zwar die Erfolgsaussichten verneint. Jedoch ist die Beschwerde wegen des
Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässig. Denn streitgegenständlich ist im Klageverfahren ein Betrag iHv 700
EUR.
Gegenstand der Klage ist ausweislich der Klageschrift der Bescheid vom 3. November 2006, der zunächst nur die
Leistungsbewilligung für November 2006 regelte. In diesem Monat war – nach Korrektur – im Endeffekt ein
Einkommen aus der Unterhaltszahlung iHv 100 EUR angerechnet worden. In dieser Höhe ist die Klägerin
wirtschaftlich beschwert.
Selbst wenn man in Anwendung der Rechtsprechung des BSG zur Leistungsbewilligung "bis auf weiteres" (vgl. BSG,
Urteile vom 10. Juni 2008, Az.: B 8/9b AY 1/07 R, RN 11 f., juris, und Az.: B 8 AY 13/07 R, RN 11, juris) davon
ausgeht, dass streitgegenständlich neben dem Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids hier auch noch
derjenige bis zur Neuregelung der Leistungsbewilligung ist, ist, gelangt man zu einem streitigen Zeitraum von
insgesamt neun Monaten. Denn mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Juli 2007 änderte der Beklagte seine
Leistungsbewilligung für die Zeit ab 1. August 2007.
Während der streitbefangenen neun Monaten ist in sieben Monaten ein Einkommen iHv jeweils 100 EUR angerechnet
worden (November 2006 bis März 2007, Mai und Juni 2007). Denn im April und Juli 2007 erfolgten keine Zahlungen
des geschiedenen Ehemanns, und es wurde im Ergebnis auch kein Einkommen angerechnet. Denn nach Vorlage der
Kontoauszüge zahlte der Beklagte Leistungen in zutreffender Höhe nach. Ab Juli 2007 erbrachte der Ehemann keine
Zahlung mehr und Einkommen wurde nicht mehr angerechnet. Die Bewilligung von weiteren SGB XII-Leistungen iHv
insgesamt 700 EUR ist das hinter dem Streit stehende wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Dieser
Beschwerdegegenstand überschreitet die Wertgrenze von 750 EUR nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).