Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 17.02.2009

LSG San: umschulung, ausbildungskosten, rechtswidrigkeit, weiterbildungskosten, hauptsache, ermessensausübung, maurer, unterbringung, erfüllung, ermessensleistung

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 17.02.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Magdeburg S 4 AS 1919/08 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 B 386/08 AS ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrte ursprünglich im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme
von Weiterbildungskosten durch die Antragsgegnerin, nunmehr ist noch streitig die Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Ablehnung der Übernahme der Weiterbildungskosten. Der am geborene Antragsteller verfügt über eine
abgeschlossene Lehre als Trockenbaumonteur. Er bezieht seit 1. Januar 2005 mit Unterbrechungen Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II). Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 stellte er bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf
"Finanzierung einer Ausbildung zum Lokführer". Ausweislich einer beigefügten Bescheinigung des Ausbilders, der
Ascherslebener Verkehrsgesellschaft (A.V.G.), war als Ausbildungszeitraum die Zeit vom 8. September 2008 bis 5.
Juni 2009 vorgesehen. Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der
Ausbildungskosten ab. Im Bereich des Berufsbildes des Trockenbauers/Maurers lägen genügend Stellenangebote vor;
die Notwendigkeit einer Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer bestehe daher nicht. Den dagegen eingelegten
Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2008 als unbegründet zurück. Der
Antragsteller sei nicht daran interessiert, das Vermittlungshemmnis fehlender Berufspraxis als Trockenbaumonteur zu
beseitigen. So habe er in der Vergangenheit verschiedene Trainingsmaßnahmen vorzeitig beendet. Berufspraxis habe
er dagegen als Maurer. Bereits am 14. Juli 2008 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung beim Sozialgericht Magdeburg (SG) gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die
Kosten der beruflichen Weiterbildung bei der A.V.G. zum Eisenbahnfahrzeugführer zu übernehmen. Zu
berücksichtigen sei insbesondere, dass er bereits seit sechs Jahren nicht mehr in seinem Beruf tätig gewesen sei.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 11. August 2008 zurückgewiesen. Gegen den ihm am 13. August 2008
zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 12. September 2008 Beschwerde eingelegt. Am 19. August 2008 hat
er beim SG Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin erhoben (S 8 AS 2337/08). Unter
dem 4. November 2008 hat der Antragsteller auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass er die Ausbildung aus
finanziellen Gründen nicht habe beginnen können; ein nachträglicher Einstieg in dieser Ausbildung sei nicht möglich.
Am 14. April 2009 beginne eine neue Ausbildung. Einen entsprechenden Antrag auf Übernahme der Kosten dieser
Weiterbildung habe er am 17. Januar 2009 bei der Antragsgegnerin gestellt. Es sei zu befürchten, dass die
Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Ausbildungskosten erneut ablehnen werde.
Er beantragt nunmehr nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, festzustellen, dass die Ablehnung der Übernahme
der Ausbildungskosten für die Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer durch den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 19. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2008 rechtswidrig war. Die
Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller habe ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der
Übernahme der Ausbildungskosten nicht glaubhaft gemacht. Er übe seit dem 28. Oktober 2008 eine
versicherungspflichtige Beschäftigung als Maurer aus, deren Befristung zum 30. November 2008 bis 19. Dezember
2008 verlängert worden sei. Diese Beschäftigung und die anderen vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten zeigten,
dass eine Ausbildung zum Lokführer zur Erlangung einer Beschäftigung nicht notwendig sei. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die
Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingereichte
Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Streitgegenstand ist vorliegend das Begehren der
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2008, nachdem das gerichtliche Eilverfahren durch Zeitablauf seine
Erledigung gefunden hatte. Nach dem Beginn der Ausbildung im September 2008 war es dem Antragsteller nicht mehr
möglich, an der begehrten Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Die Umstellung einer Klage in eine
Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist zwar auch noch in der Berufungsinstanz
möglich, da hierin keine Antragsänderung liegt (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 131, Rn.
8a). Eine verbindliche Entscheidung über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag kann jedoch grundsätzlich nur in
einem Hauptsacheverfahren getroffen werden. Im gerichtlichen Eilverfahren kann das Feststellungsinteresse nicht
befriedigt werden. Die einstweilige Anordnung dient allein der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses oder der
Sicherung eines Rechts; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder
Rechtswidrigkeit der Versagung des begehrten Verwaltungsaktes. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage
herbeizuführen ist aber gerade Sinn und Zweck eines Fortsetzungsfeststellungsantrages (vgl.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. Januar 1995, 7 VR 16/94, NVwZ 1995, 586 f.). Im Rahmen
eines gerichtlichen Eilverfahrens besteht nach der Erledigung des Antragsbegehrens folglich kein
Rechtsschutzbedürfnis zur Fortführung des Verfahrens mehr. Wegen der begrenzten Zielsetzung des Eilverfahrens
(vorläufige Entscheidung in der Regel bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache) kann im Eilverfahren
nämlich keine Entscheidung getroffen werden, die auf Grund summarischer Überprüfung eines zeitlich begrenzten
Zustands hinaus auch für künftige Rechtsschutzbegehren Bedeutung erlangt. Ein Bedürfnis nach gerichtlicher
Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren besteht nur ausnahmsweise dann, wenn das Interesse des
Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Ein für einen
Fortsetzungsfeststellungsantrag besonderes Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn das gerichtliche
Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch
einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5.
Dezember 2001, 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00, BverfGE 104, 220 ff.). Dies ist im Rahmen des
gerichtlichen Eilrechtsschutzes in Fällen anzunehmen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen
Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die
gerichtliche Entscheidung in dem von der Prozessordnung gegebenen Instanzenzug kaum erlangen kann, so etwa in
Fällen der Wohnungsdurchsuchung, bei erledigten polizeirechtlichen Unterbindungsgewahrsam und bei vorläufiger
gerichtlich angeordneter Unterbringung psychisch auffälliger Personen, d. h. vornehmlich in Fällen, die schon das
Grundgesetz (GG) unter Richtervorbehalt gestellt hat (wie Art. 13 Abs. 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG). Ein solcher Fall
liegt hier nicht vor. Insbesondere kann der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung über ein
Fortsetzungsfeststellungsbegehren durch Umstellung seiner Klage erreichen. Die Beschwerde war nach alledem
zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Es war zu
berücksichtigen, dass auch der ursprüngliche Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der
Weiterbildungskosten mutmaßlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat. Es kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Gewährung der Kosten der vom Antragsteller begehrten Weiterbildungsmaßnahme vorlagen.
Bei der Entscheidung der Antragsgegnerin, ob und ggf. für welche Weiterbildung sie die Kosten übernimmt und in
welcher Weise sie die Eignung für die angestrebte Maßnahme feststellt, handelte es sich um eine
Ermessensentscheidung. Besonderheit einer Ermessensleistung ist es, dass das Gesetz der Verwaltung in
verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung der notwendigen Tatbestandvoraussetzungen im Einzelfall eine
bestimmte Rechtsfolge nicht vorgibt. Sie kann die begehrte Rechtsfolge verfügen, muss es aber nicht. Der
Antragsteller hat in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 des Ersten
Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I), nicht auf eine bestimmte Leistung. Eine fehlerfreie
Ermessensausübung hinsichtlich der in der Hauptsache begehrten Umschulung zum Eisenbahnfahrzeugführer hat hier
vorgelegen. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen bei der Entscheidung pflichtgemäß in einer dem Zweck der
Ermächtigung des § 77 SGB III entsprechenden Weise ausgeübt, ohne die Grenzen des Ermessens zu überschreiten
(§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die gerichtliche Kontrolle ist bei Annahme eines Beurteilungsspielraums auf die Frage
beschränkt, ob die Antragsgegnerin von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist,
und ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und
beachtet hat. Sie muss ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet haben, dass die Anwendung der
Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. November
1996, 7 RAr 58/95, BSGE 79, 269 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsgegnerin hat sich in
ihren Entscheidungen ausführlich damit auseinandergesetzt, welchen Zweck der Antragsteller mit der beantragten
Weiterbildung verfolgt hat, und ob dieses Ziel durch die Weiterbildung oder auch durch andere, weniger
kostenintensive Maßnahmen zu erreichen ist. Insbesondere arbeitsmarktpoltische Zweckmäßigkeitserwägungen hat
sie in ihre Ermessensentscheidung einfließen lassen. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten
Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, hätte ein Anspruch auf
diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, hier die begehrte Umschulung zum Eisenbahnfahrzeugführer
bestanden. Eine Ermessensreduzierung auf "Null" ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten
Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Ein solcher Fall liegt hier
jedoch nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Übernahme der Kosten für die Umschulung zum Lokführer die
einzig rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre. In Betracht kamen zur beruflichen Eingliederung des Antragstellers
auch die bereits von der Antragsgegnerin angebotenen Trainingsmaßnahmen zur Erlangung der Berufspraxis als
Trockenbaumonteur oder etwa der am 11. Juli 2008 ausgehändigte Vermittlungsgutschein. Das Vorliegen einer
Ermessensreduzierung in dem Sinne, dass jede andere Entscheidung als die Übernahme der Kosten der Umschulung
des Antragstellers zum Lokführer rechtswidrig gewesen wäre, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Der Beschluss ist
unanfechtbar (§ 177 SGG).