Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 10.01.2011

LSG San: vorläufige einstellung, vollziehung, anschlussbeschwerde, auflage, hauptsache, erlass, geldleistung, ermessen, aussetzung, verzinsung

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 10.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Magdeburg S 1 KR 90039/10 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 10 KR 71/10 B
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Streitwert unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des
Sozialgerichts Stendal vom 15. Oktober 2010 (AZ S 1 KR 39/10 ER) auf 181.101,23 Euro festgesetzt.
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird im Übrigen zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat im April 2010 beim Sozialgericht Stendal die Aussetzung der sofortigen Vollziehung von
Beitragsbescheiden beantragt, mit denen die Antragsgegnerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich
Säumniszuschlägen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2008 in Höhe von insgesamt 543.303,70 Euro
geltend gemacht hat. Nachdem die Antragsgegnerin sich bereit erklärt hatte, dem Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung der Beitragsbescheide bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit der Auflage der Verzinsung
zu entsprechen, haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15.
Oktober 2010 über die Kostentragung entschieden und den Streitwert auf 543.303,70 Euro festgesetzt. Diesbezüglich
hat es auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG)
hingewiesen, wonach die Höhe einer bezifferten Geldleistung maßgeblich sei, hier also die von der Antragsgegnerin
erhobene Forde-rung in Höhe von 543.303,70 Euro. Der Streitwertbeschluss ist dem Antragsteller am 22. Oktober
2010, der Antragsgegnerin am 21. Oktober 2010 zugestellt worden. Der Antragsteller hat hiergegen am 17. November
2010 Beschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Streitwert sei unter Berücksichtigung der Bedeutung
für den Kläger nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen. Da es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes gehandelt habe, sei der Streitwert mit einem Bruchteil der Forderung der Antrags-gegnerin
festzusetzen. Da es dem Antragsteller nur um eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung gegangen sei, komme für
die Streitwertfestsetzung maximal ein Drittel der Forderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (= 181.101,23
Euro) in Be-tracht. Die Antragsgegnerin hat mit einem am 28. Dezember 2010 eingegangenen Schriftsatz ebenfalls
beantragt, den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Stendal vom 15. Oktober 2010 aufzuheben und den Streitwert
des Verfahrens auf 135.825,93 Euro festzusetzen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin habe keine besondere
Bedeutung, da der Antrag durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 unzulässig geworden und
das Rechtschutzbedürfnis entfallen sei. In einem weiteren Antragsverfahren auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung habe das Sozialgericht Stendal den Streitwert (vorläufig) auf 181.101,23 Euro und damit auf ein Drittel der
Forderung festgesetzt. Nach Ziff. 7.2. des Streitwertkata-logs für die Sozialgerichtsbarkeit (Stand 1. April 2009)
betrage der Streitwert bei Regelungsanordnungen nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG (gemeint seien gerichtliche Verfahren
nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) ein Viertel des Hauptsachestreitwertes.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist außerhalb der
Beschwerdefrist eingegangen und könnte daher lediglich als unselbständige Anschlussbeschwerde entsprechend §
567 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung über die Beschwerde zulässig sein (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 9. Auflage, Vor § 172 Rn. 4a). Ob eine Anschlussbeschwerde aber auch in Streitwertverfahren nach §§ 63, 68
Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig ist (verneinend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 23.07.2009 –
5 E 79/09 sowie Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.10.2005 – 3 Ta 159/05) kann letztlich offen
bleiben, da sie jedenfalls unbegründet ist (vgl. hierzu unten). Nach § 52 Abs. 1 GKG wird in Verfahren vor den
Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert
nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmt. Bietet
der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert
von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). In Verfahren nach § 86b SGG bestimmt sich der Wert nach § 52
Abs. 1 und 2 GKG, wie in § 53 Abs. 2 Ziff. 4 GKG ausdrücklich angeordnet ist. Schon aus dieser Verweisung ergibt
sich, dass § 52 Abs. 3 GKG, nach welchem die Höhe einer bezifferten Geldleistung oder eines hierauf gerichteten
Verwaltungsaktes maßgebend ist, soweit der Antrag diese betrifft, nicht anwendbar ist. Bei dem Streitwertkatalog für
die Sozialgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2009, Stand 1. April 2009, vgl. www.Sozialgerichtsbarkeit.de) handelt es
sich lediglich um eine Empfehlung auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter
Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsliteratur. Die Empfehlungen sind Vorschläge ohne verbindliche Wirkung für
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Der Streitwertkatalog soll dazu beitragen, die Maßstäbe der Festsetzung des
Streitwertes zu vereinheitlichen und die Entscheidungen der Gerichte vorhersehbar zu machen (vgl. Streitwertkatalog
unter A 4.) Unter Punkt 7. des Streitwertkatalogs werden einstweilige Anordnungen aufgeführt. Danach beträgt der
Streitwert bei Regelungsanordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG ein Viertel bis zur Hälfte des Streitwertes der
Hauptsache je nach deren wirtschaftlicher Bedeutung. Bei Vorwegnahme der Hauptsache ist in der Regel der volle
Streitwert festzusetzen. Bei Verfahren nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg
ein Viertel des Hauptsachestreitwertes angenommen. Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller
scheint es hier angemessen, von einem Drittel der Forderung (= 181.101,23 Euro) auszugehen. Der Antragsteller hatte
dargelegt, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für ihn eine unbillige Härte darstelle, da er durch die
Zahlungsverpflichtung zahlungsunfähig werde und seine unternehmerische Tätigkeit einstellen müsse. Bei sofortiger
Vollziehung komme es daher zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden. Unter Berücksichtigung dieser
Aspekte war die Antragsgegnerin bereit, die Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit der
Auflage der Verzinsung auszusetzen. Mit Rücksicht auf diese Ausführungen ist von einer ganz besonderen
wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für den Antragsteller auszugehen, selbst wenn das Rechtschutzbedürfnis
später durch den Erlass des Widerspruchsbescheides entfallen ist. Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung
des Streitwertes auf ein Viertel der Hauptforderung (= 135.825,93 Euro) war daher nicht in vollem Umfang zu
entsprechen. Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.