Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 23.12.2005

LSG San: anrechenbares einkommen, nichteheliche lebensgemeinschaft, zuschuss, wohnkosten, heizung, rente, form, krankenversicherung, bedürftigkeit, unterkunftskosten

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 23.12.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Magdeburg S 22 AS 511/05 ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 B 64/05 AS ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Oktober 2005 wird insoweit abgeändert, dass der Antragsgegner
verpflichtet wird, an den Antragsteller für September 2005 176,08 EUR und für Oktober 2005 87,08 EUR
Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Zuschussbeträgen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung
auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss zurückgewiesen. Der Beschwerdeführerin und
Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen Kosten des Beschwerde- verfahrens zu 2/3 zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur noch darüber, ob und in welcher Höhe der
Antragsteller einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausschließlich in der Gestalt eines befristeten Zuschlag nach
Bezug von Arbeitslosengeld hat.
Der am 1957 geborene Antragsteller ist arbeitslos. Er bezog bis zum 16. Oktober 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von
täglich 28,52 EUR bzw. wöchentlich 199,64 EUR.
Der Antragsteller bewohnt ein ihm gehörendes (geerbten) Einfamilienhaus. Er lebt dort zusammen mit der am 1958
geborenen (vom Sozialgericht gehörten) Zeugin E. und dem im Januar 1995 geborenen gemeinsamen Sohn S. sowie
der volljähriger Tochter der Zeugin E ... Das Kindergeld für den Sohn S. in Höhe von 154 Euro monatlich wird der
Zeugin E. überwiesen. Die Zeugin E. bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 7. September 2004 gab der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Bewilligung von
Arbeitslosengeld II (Alg II) ab. Im Antrag gab er an, mit der Zeugin E. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen
zu leben. Dem Antrag waren Belege über mit dem Hauseigentum zusammenhängenden Belastungen und für
bestehende Versicherungen beigefügt (insoweit wird wegen der genauen Beträge auf die Verwaltungsakte Bezug
genommen).
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Januar 2005
bis zum 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 566,79 EUR. Hiergegen erhob der Antragsteller am 14.
Dezember 2004 Widerspruch und trug unter anderem vor, er habe sich von seiner Lebenspartnerin trennen müssen.
Den Widerspruch wies der Antragsgegner als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2005 wird
ausgeführt: Das Einkommen der Lebensgefährtin aus der Rente übersteige den Bedarf um 462,23 EUR. Für den
Antragsteller und den Sohn S. ergebe sich ein Bedarf in Höhe von 614,10 Euro monatlich. Davon sei das Kindergeld
mit monatlich 154 EUR abzusetzen. Weiter sei das übersteigende Einkommen der Lebensgefährtin zu
berücksichtigen. Bei einem Gesamteinkommen von 616,23 EUR liege überhaupt kein Bedarf vor. Mit einem Bescheid
vom 10. Juni 2005 lehnte der Antragsgegner eine Weiterzahlung von Alg II ab und mit Bescheid vom 5. Juli 2005
bewilligte er dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 einen Zuschuss zur freiwilligen
Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 117,29 EUR. Der Antagsteller ist ab dem 1. Juli 2005 als
freiwilliges Mitglied bei der Siemens-BKK kranken- und pflegeversichert.
Der Antragsteller hat am 12. September 2005 beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Beim Sozialgericht Magdeburg ist auch ein Klageverfahren anhängig. Das
Sozialgericht Magdeburg hat die Zeugin E. am 27. September 2005 als Zeugin gehört. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf Blatt 20 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Beschluss vom 4. September 2005 hat
das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller "für September 2005 238,00 EUR und für Oktober
2005 104 EUR Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Zuschusses zur freiwilligen Kranken-
und Pflegeversicherung zu zahlen." Den weitergehenden Antrag hat das Sozialgericht zurückgewiesen und in den
Gründen ausgeführt: Nach summarischer Prüfung halte die Kammer es für wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit
der Zeugin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Der Antragsteller habe 164,44 EUR monatliche Wohnkosten
glaubhaft gemacht (für Grundsteuer, Abfallgebühren zuzüglich Pauschalen für Instandhaltung, Instandsetzung und
Bewirtschaftung des Hauses); Heizkosten seien nicht glaubhaft gemacht. Davon seien 82,22 EUR bei ihm (die andere
Hälfte bei der Zeugin) zu berücksichtigen. Weiter sei für September 2005 der befristete Zuschlag nach Bezug von
Arbeitslosengeld mit 288,37 EUR zu berücksichtigen. Dieser stehe dem Antragsteller zu, denn er sei nicht nur dann
zu gewähren, wenn bereits ohne seine Berücksichtigung ein Anspruch auf Alg II besteht. Für September 2005 ergebe
sich deshalb ein Bedarfsbetrag von 867,59 EUR für den Antragsteller und seinen Sohn, von dem 629,37 EUR
Einkommen abzusetzen seien, so dass sich ein Anspruch auf 238,22 Euro ergebe. Für Oktober 2005 sei der
Zuschuss nach Bezug von Arbeitslosengeld nur noch für die Zeit bis zum 16. des Monats mit 153,80 EUR zu
berücksichtigen, so dass sich ein Anspruch auf 103,65 EUR ergebe. Bei der aus der festgestellten Bedürftigkeit für
September und Oktober 2005 folgenden Beitragszahlung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung seien die
gezahlten Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung zu berücksichtigen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegnerin am 13. Oktober 2005 Beschwerde eingelegt und zur Begründung
vorgetragen: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld,
denn er sei nicht hilfebedürftig und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Hilfsweise sei zu beachten, dass
bei einem Anspruch auf den Zuschlag die Höchstgrenzen zu beachten wären, die im zweiten Jahr nur 50 v. H. der für
das erste Jahr maßgeblichen Summen betragen könnten.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Oktober 2005 aufzuheben und den Antrag im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren zurückzuweisen.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Oktober 2005 zurückzuweisen und
darüber hinausgehend den Beschluss so abzuändern, dass höhere Wohnkosten berücksichtigt werden.
Er hat erklärt, dass er im Klageverfahren weiter festgestellt haben will, dass er und die Frau E. nicht als nichteheliche
Lebensgemeinschaft zusammenleben. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beschränkt er sich aber darauf, die
Beschwerdeentscheidung mit der Maßgabe zu verteidigen, dass ihm ein höherer Betrag für die Wohnkosten (inklusive
Heizung) zugesprochen wird.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und form- und fristgerecht beim Sozialgericht Halle eingelegt worden
(§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese
dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt (§ 174 SGG).
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zum Teil begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass der
Antragsteller einen Anspruch auf Alg II in der Gestalt eines befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
hat. Es ist aber von zu hohen Zuschussbeträgen ausgegangen, so dass sich deshalb ein niedrigerer Anspruch ergibt.
Dem steht gegenüber, dass keine durchgreifenden Bedenken bestehen, bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft
und Heizung mangels glaubhaft gemachter tatsächlicher Kosten zumindest von einem zusätzlich in die Berechnung
einzustellenden Betrag von 48 Euro im Monat auszugehen. Einen solchen Betrag hat auch der Antragsgegner in seine
Bedarfberechnung eingestellt.
Das Sozialgericht hat das Begehren des Antragstellers zurecht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Regelungsanordnung ausgelegt. Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint.
Einschlägig ist hier die letztgenannte Alternative der Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Sie
entspricht der Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine derartige
Regelungsanordnung kann vom Gericht erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht (§ 920 ZPO in
Verbindung mit § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG), dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht
(Anordnungsanspruch) und dass der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche, in § 86b
Abs. 2 Satz 2 SGG näher gekennzeichnete Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).
Der Anordnungsgrund setzt voraus, dass dem Antragsteller bei Abwägung seiner Interessen gegen die des
Antragsgegners nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das ist regelmäßig
dann der Fall, wenn zu unrecht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für
Arbeitssuchende (SGB II) vorenthalten werden. Denn die Ansprüche nach dem SGB II sollen – wie der Name schon
sagt – nur der Grundsicherung eines vom Gesetzgeber festgelegten Existenzminimums dienen.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 19 Satz 1 SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als
Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung und unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag. Erwerbsfähige
Hilfebedürftige sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist
hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern
anderer Sozialleistungen erhält.
Für den Antragsteller und seinen Sohn ergibt sich ein Bedarf von 603,22 EUR (Grundbedarfe mit 298 EUR und 199
EUR sowie anteiligen Unterkunftskosten von 106,22 EUR (164,44 EUR zuzüglich 48 EUR pauschaler Heizkosten =
212,44 geteilt durch 4 Personen mal 2). Eigenes Einkommen oder verwertbares Vermögen hat der Antragsteller nicht.
Das Sozialgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass bei der Feststellung der Bedürftigkeit auch
das Einkommen der Zeugin E. herangezogen werden kann, weil diese im Sinne von § 7 Abs. 3 Ziffer 3b SGB II mit
dem Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Angesichts des langjährigen Zusammenlebens in einer
Wohnung, des gemeinsamen Sohnes und der von der Zeugin in der Vernehmung vor dem Sozialgericht bekundeten
emotionalen Verbundenheit sieht der Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Beurteilung in Frage zu stellen.
Bei Zugrundelegung der von dem Antragsteller glaubhaft gemachten Angaben ergibt sich aus der
Erwerbsunfähigkeitsrente ein anrechenbares Einkommen der Zeugin von 617,47 EUR. Dabei ist von einem Bedarf von
351,11 EUR (Regelbedarf von 298 EUR und anteiligen Unterkunftskosten von 53,11 EUR = 1/4 der Gesamtkosten von
212,44 EUR) und dem Einkommen aus der Erwerbsunfähigkeitsrente von 844,58 EUR abzüglich 30 EUR für
Versicherungsbeiträge sowie dem Kindergeld von monatlich 154 EUR auszugehen.
Weil das noch für eine Anrechnung beim Antragsteller als Partner einer Bedarfgemeinschaft zur Verfügung stehende
Einkommen der Zeugin E. höher ist als der Bedarf für den Antragsteller und den gemeinsamen Sohn scheidet ein
Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen
Kosten der Unterkunft nach § 19 Satz 1 Ziffer 1 SGB II aus. Das Sozialgericht hat aber dem Grunde nach zutreffend
einen Anspruch auf den nach § 19 Satz 1 Ziffer 2 SGB II unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II zu
gewährenden befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld bejaht.
Nach § 24 Abs. 1 SGB II erhält der Hilfebedürftige, der Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende
des Bezuges von Arbeitslosengeld bezieht, für diesen Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Auffassung des
Senats ist die Gewährung des Zuschlags nicht generell in den Fällen ausgeschlossen, in denen wegen
anzurechnenden Einkommens oder Vermögens keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich
der angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 19 Satz 1 Ziffer 1 SGB II zu gewähren sind. Zwar kann der
Zuschlag nur denjenigen gewährt werden, die Arbeitslosengeld II beziehen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II
umfasst das Arbeitslosengeld II aber auch den Zuschlag nach § 24 SGB II. Daraus kann gefolgert werden, dass der
Anspruch auf Arbeitslosengeld II auch (alleine) durch den Zuschlag ausgelöst werden kann (so Brünner in Lehr- und
Praxiskommentar SGB II, § 24 Rdnr. 6). Deshalb ist bei der Bedürftigkeitsprüfung festzustellen, ob wegen des
Bezuges von Einkommens oder wegen anrechenbaren Vermögens auch kein Anspruch auf den Zuschuss besteht.
Dies lässt sich feststellen, in dem der Zuschuss mit als Betrag bei der Berechnung des Bedarfs eingestellt wird (so
zutreffend Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 Rdnr. 19). Nur diese Auslegung der Bestimmungen in den §§ 19
und 24 SGB II wird der Intention des Gesetzgebers gerecht, mit dem befristeten Zuschlag "finanzielle Härten" für
Hilfebedürftige abzufedern, deren Anspruch auf ein nach einem hohen Bemessungsentgelt berechnetes
Arbeitslosengeld ausgelaufen ist (siehe zum Normzweck BT-Drucks. 15/1516, S. 47, 58).
Bei der Berechnung des Zuschlages ist nach § 24 Abs. 2 SGB II von der Differenz des zuletzt bezogenen (hier bis
zum 16. Oktober 2003) Arbeitslosengeldes und dem Anspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB II auszugehen.
Weil der Antragsteller zuletzt im Monat 865,11 EUR Alg bezogen hat (199,64 EUR geteilt durch 13 mal 3) und ein
Anspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II sich nicht ergibt, entspricht der Leistungsbetrag der Differenz. Der
Zuschlag beträgt nach § 24 Abs. 2 SGB II zwei Drittel des Unterschiedsbetrages und wird nach Ablauf des ersten
Jahres (also im zweiten Jahr) um 50 vom Hundert gemindert. Weil der Antragsteller Arbeitslosengeld bis zum 16.
Oktober 2003 bezog, lief das erste Jahr nach dem Leistungsbezug am 16. Oktober 2004 und das zweite Jahr am 16.
Oktober 2005 ab. Bis zum 16. Oktober 2004 hätte der Zuschlagsbetrag rechnerisch 576,74 EUR betragen. Allerdings
wäre zu beachten gewesen, dass nach § 24 Abs. 3 SGB II der Zuschlag im ersten Jahr bei Partnern einer
Bedarfgemeinschaft auf 320 Euro zuzüglich weiteren 60 Euro pro minderjährigem Kind begrenzt ist, so dass für den
Antragsteller nur 380 EUR hätten gezahlt werden können. Weil der Zuschlag nach Ablauf des ersten Jahres um 50
vom Hundert zu mindern ist, kann sich für September 2005 nur noch der hälftige Betrag der Summe von 380 EUR, die
im ersten Jahr als Höchstbetrag zugestanden hätte, also ein Betrag von 190 EUR, ergeben. Für Oktober 2005 kann
der Zuschlag nur noch anteilig für die Zeit bis zum 16. Oktober mit gerundet 101,33 EUR (190 EUR geteilt durch 30
mal 16) berücksichtigt werden.
Damit ergibt sich für die Berechung des Leistungsanspruchs für September 2005 ein Betrag von 176,08 EUR (603,22
EUR eigentlicher Bedarf plus 190 EUR Zuschlagsbetrag = 793,22 EUR abzüglich EUR 617,47 EUR anrechenbares
Einkommen der Zeugin E. ).
Für Oktober 2005 ergibt sich ein Betrag 87,08 EUR (603,22 EUR eigentlicher Bedarf plus 101,33 EUR
Zuschlagsbetrag = 704,55 EUR abzüglich 617,47 EUR anrechenbares Einkommen der Zeugin E. ).
Von diesen Beträgen sind nicht die Beträge abzusetzen, die der Antragsgegner dem Antragsteller für September und
Oktober 2005 als Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gewährt hat. Zwar folgt aus dem
Anspruch auf Alg II grundsätzlich die Einbeziehung des Berechtigten in die gesetzliche Pflichtversicherung. Daraus
folgt die Pflicht des Antragsgegners, den Antragssteller bei der gesetzlichen Krankenversicherung als
Pflichtversicherten anzumelden. Der Antragsteller könnte dann die für den Zeitraum der Pflichtversicherung gezahlten
freiwilligen Beiträge von der Krankenkasse erstattet verlangen. Der Senat sieht im konkreten Fall aber im Rahmen des
hier zu gewährenden einstweiligen Rechtsschutzes keine Notwendigkeit, den Beschwerdegegner zur für die
Durchführung der Pflichtversicherung notwendigen Anmeldung zu verpflichten. Denn betroffen sind nur zurückliegende
Zeiträume, für die Krankenversicherungsschutz bestanden hat. Weil der Antragsteller hierfür die ihm vom
Antragsgegner geleisteten Beträge verwandt hat, scheidet die vom Sozialgericht ausgesprochene "Berücksichtigung"
des gezahlten Zuschusses jedensfalls bei der Auszahlung des sich ergebenden Anspruchs auf Alg II in der Form des
befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar. Auf § 178a SGG wird hingewiesen.