Urteil des LSG Sachsen vom 12.12.2007
LSG Fss: ärztliche behandlung, feststellungsklage, versorgung, rahmenvertrag, krankenversicherung, abgrenzung, krankenpflege, unbefristet, verpflegung, krankheit
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.12.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 16 P 57/03
Sächsisches Landessozialgericht L 1 P 28/05
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. Au-gust 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zum Legen und Wechseln transurethraler Katheter.
Die Klägerin betreibt eine Pflegeeinrichtung und erbringt Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB
XI). Die Klägerin beauftragt Ärzte damit, Heimbewohnern transurethrale Blasenverweilkatheter zu legen und zu
wechseln. Nach Durchführung ihrer Leistungen stellen die Ärzte der Klägerin ihr Honorar privat in Rechnung
(Abrechnung nach GOÄ). Nach Ansicht der Klägerin zählt die Katheterisierung nicht zu den Maßnahmen der
medizinischen Behandlungspflege im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB XI. Aus den Richtlinien der Bundesärztekammer
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 22.09.1998 ergebe sich nichts anderes. Danach setze die
Verantwortung des Arztes für seinen Patienten grundsätzlich voraus, dass der Arzt auch bei der Durchführung der an
Mitarbeiter delegierten Leistungen in der Praxis anwesend sei. Es sei daher unzulässig, in der Arztpraxis aufgrund
genereller Anordnungen an das Praxispersonal Leistungen durchführen zu lassen, wenn der Arzt nicht persönlich in
der Praxis erscheinen könne oder aber für längere Zeit abwesend sei. Vor diesem Hintergrund könne und dürfe nur der
Arzt die Indikation zum Legen eines transurethralen Katheters stellen, da er allein medizinische Komplikationen, die
durch das Legen dieses Katheters entstehen könnten, zu verhindern vermöge. Die Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenhäuser über die Verordnung "häuslicher Krankenpflege" enthielten keine
Verpflichtung zum Legen eines transurethralen Katheters im Rahmen der Behandlungspflege. Da diese Richtlinien nur
die pflegerischen Leistungen bei der ambulanten Krankenpflege im häuslichen Bereich regel-ten, sei bestenfalls eine
entsprechende Anwendung dieser Vorschriften zulässig. Die Beklagte hat daraufhin erwidert, dass die Klage bereits
unzulässig sei. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten
Feststellung ergeben könne. Denn die Beklagte berühme sich weder eines Anspruchs gegenüber der Klägerin noch
bestreite sie einen ihrer erhobenen Ansprüche. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ein entsprechendes
Urteil die von der Klägerin bemühten Ärzte binden könne, da diese nicht am Verfahren beteiligt seien (§ 141
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). In der Sache sei die Klägerin verpflichtet, gemäß § 43 SGB XI transurethrale Katheter
zu legen oder zu wechseln.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.08.2005). Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig.
Insbesondere bestehe das erforderliche Feststellungsinteresse, soweit durch den 1997 zwischen der Klägerin und den
Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen geschlossenen Versorgungsvertrag Leistungen der vollstationären
Pflege für Ver-sicherte der Beklagten erbracht würden. Die Klage sei jedoch unbegründet. Nach § 4 des
Versorgungsvertrages sei die Klägerin verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürfti-ger nach Art und Schwere
ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Pflege nach § 43 SGB XI zu erbringen. Da die Regelung des §
43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI aus-drücklich auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege umfasse, sei die
Klägerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Versorgungsvertrages auch verpflichtet, derartige Leistungen zu erbringen. Die
streitgegenständliche Maßnahme sei zur Behandlungspflege zu zählen.
Gegen das ihr am 20.09.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.10.2005 Berufung zum Sächsischen
Landessozialgericht eingelegt. Sie sei nicht verpflichtet, die streitgegenständlichen Maßnahmen auszuführen, da
diese aufgrund des medizinischen Risikos allein durch Ärzte vorzunehmen seien. Vor diesem Hintergrund könnten
entsprechende Verpflichtungen der Klägerin auch nicht durch den Versorgungsvertrag begründet werden.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. August 2005 aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht verpflichtet
ist, bei den bei der Beklagten versicherten Bewohnern ihrer Einrichtung im Rahmen der medizinischen
Behandlungspflege transurethrale Katheter zu legen oder zu wechseln.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend und bezieht sich zur Begrün-dung im Wesentlichen auf ihre
Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der von der Klägerin erhobenen negativen
Feststellungsklage auch um eine in diesem Fall zulässige Klageart. Das da-für notwendige Feststellungsinteresse
besteht.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses begehrt werden. Dabei muss es sich regelmäßig um öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse
handeln (vgl. Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 55 Rn. 4). Auf die Regelungen der von der
Klägerin angeführten, zwischen ihr und den Heimbewohnern bestehenden Heimverträge kommt es nicht an, da diese
zivilrechtlicher Natur sind. Unter Rechtsverhältnis versteht man die Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder
Personen und Gegenständen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis
mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
09.02.1995 – 7 RAr 78/93 – NZS 1996, 39; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 23.01.1992 – 3 C 50/89 –
BVerwGE 89, 327). Es kann sich auch um eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen handeln. Die Feststellungsklage
muss nicht auf das Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn abzielen; es kann auch auf die Feststellung einzelner
Rechte und Pflichten geklagt werden, die auf dem Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn basieren und vom Inhalt
dieses Rechtsverhältnisses abhängen (BSG, Urteil vom 06.03.2003 – B 11 AL 27/02 R – SozR 4-7822 § 3 Nr. 1).
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn in diesem Fall streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin aufgrund
Versorgungsvertrags dazu verpflichtet ist, die streitgegenständlichen Maßnahmen im Rahmen der Behandlungspflege
zu übernehmen; mithin wird um den Inhalt eines Teils der von ihr der Beklagten geschuldeten Hauptleistungspflicht
gestritten. Im Kern behauptet die Klägerin, sie habe Anspruch auf die Zahlung des Pflegesatzes durch die Beklagte in
Höhe des § 43 Abs. 2 SGB XI, ohne dass dafür das Legen und Wechseln von transurethralen Kathetern mit zu
erbringen ist. Derartige Maßnahmen sowie die erwähnte Vergütung stehen zueinander in einem synallagmatischen
Verhältnis; ob diesbezügliche (auch teilweise) Leistungspflichten bestehen oder nicht, kann Gegenstand einer
Feststellungsklage sein. Dabei ist mit den Beteiligten davon auszugehen, dass von der Klägerin laufend Bewohner
versorgt werden, die bei der Beklagten – als größter Pflegekasse in Sachsen – versichert sind.
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil die Beklagte die von der Klägerin
behauptete partielle Nichtleistungspflicht bestreitet. Dass die behandelnden Ärzte und die Heimbewohner an die
ergehende Entscheidung nicht gebunden sein werden (§ 141 SGG), steht nicht entgegen. Denn die von der Klägerin
begehr-te gerichtliche Feststellung dient ihren wirtschaftlichen Interessen, pauschal vergütete Maßnahmen der
medizinischen Behandlungspflege als Teil der allgemeinen Pflegeleistungen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XI
einzuschränken.
Mit der von der Klägerin begehrten Feststellung ergeben sich allerdings noch keine unmittelbaren Konsequenzen für
den Pflegesatz, der sich nach der für die Klägerin geltenden Pflegesatzvereinbarung richtet (zum Pflegesatzverfahren
siehe § 85 SGB XI), an der weite-re Kostenträger als Vertragspartner beteiligt sind, und die grundsätzlich
abschließend die Leistungspflicht der Pflegebedürftigen regelt. Wenn aber die Klägerin gegenüber allen am Abschluss
der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern, also nicht nur gegenüber der Beklagten, die begehrte negative
Feststellung herbeiführen könnte, stünde damit fest, dass der Einsatz transurethraler Katheter nicht vom Pflegesatz
erfasst wäre. Die Klägerin könnte dann die versicherten Pflegebedürftigen auf ihre Krankenversicherung verweisen
oder – falls sich die insoweit durch die negative Feststellung nicht gebundene Krankenversicherung auf den
Standpunkt stellen sollte, sie sei kraft Gesetzes kein zuständiger Leis-tungsträger – mit den Pflegebedürftigen oder
dem Sozialhilfeträger vereinbaren, dass sie auf deren (dessen) Kosten eine privatärztliche Behandlung veranlassen
dürfe. Die Pflegebedürftigen könnten dann der Klägerin jedenfalls nicht entgegenhalten, die Leistung sei mit dem
Pflegesatz abgedeckt.
Ob ein derartiger negativer Feststellungsanspruch auch gegenüber einer entgegenstehenden Regelung in einem
Rahmenvertrag auf Landesebene vorrangig ist, ist nicht bei der Zulässigkeit der Feststellungsklage unter dem
Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses zu prüfen, sondern – wie auch die damit im Zusammenhang stehenden
sonstigen vertraglichen Abreden und gesetzlichen Vorschriften – bei der Begründetheit der Feststellungsklage. Der
von der Klägerin gewählte Weg ist zwar in hohem Maße umständlich und von vielen weiteren Bedingungen abhängig.
Dadurch entfällt aber nicht das Feststellungsinteresse im Rechtssinne. Aufbauend auf einer erfolgreich
durchgesetzten negativen Feststellung könnte die Klägerin weitere rechtliche Schritte einleiten, um ihr Endziel zu
erreichen.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Klägerin aufgrund des
Rahmenvertrages in Verbindung mit dem Versorgungsvertrag und §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die
erforderlichen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege zu erbringen hat (1) und das Legen und Wechseln
transu-rethraler Katheter dazu zu zählen ist (2).
1. Nach § 69 Satz 1 SGB XI haben die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflich-tung eine bedarfsgerechte
und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende
pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Um diesen Sicherstellungsauftrag zu erfüllen, schließen
sie Versor-gungsverträge, Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern
von Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 SGB XI und sonstigen Leistungserbringern (§ 69 Satz 3 SGB XI). Die
Klägerin ist eine stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI, die aufgrund eines
Versorgungsvertrags gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zur Pflege zugelassen ist. Der Versorgungsauftrag der
Klägerin be-stimmt sich nach dem Versorgungsvertrag, dem Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen
zu entnehmen sind (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 4 Abs. 2 SGB XI). Die Klägerin ist nach § 74 Abs. 4 Satz 2 SGB
XI dazu verpflichtet, die Versicherten im Rahmen ihres Versorgungsauftrags pflegerisch zu versorgen.
Ausgehend hiervon sieht § 4 Abs. 1 Satz 1 des zwischen der Klägerin und den Landesverbänden der Pflegekassen in
Sachsen geschlossenen Versorgungsvertrages vom 05.06.1997 in der Fassung des diesen ersetzenden
Versorgungsvertrages vom 24.11.2003 unter anderem die Verpflichtung der Klägerin vor, alle für die Versorgung
Pflegebedürftiger nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Pflege nach § 43 SGB
XI zu erbringen. Bei dieser Formulierung handelt es sich um die Legaldefinition der "allgemeinen Pflegeleistungen" im
Sinne der §§ 84 Abs. 4 Satz 1, 4 Abs. 2 Satz 2 SGB XI. Die Klägerin hat nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des
Versorgungsvertrages zu gewährleisten, dass die Leistungen zur Verfügung gestellt werden, die aus besonderen
medizinischen oder pflegerischen Gründen erforderlich sind. § 4 Abs. 1 Satz 3 des Versorgungsvertrages verweist
bezüglich der näheren Einzelheiten zu den Leistungen auf den Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI.
Rahmenverträge sind gemäß § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI nicht nur für die Vertragsparteien, sondern auch für alle
Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Den Rahmenverträgen kommt
normative Wirkung zu. Aus der normativen Wirkung der Rahmenverträge folgt, dass die darin getroffenen
Bestimmungen den Vereinbarungen in Versorgungsverträgen (als Individualvereinbarungen) vorgehen, da Verträge nur
wirksam sind, soweit sie mit höherrangigem Recht – und hierzu zählen auch Normsetzungsverträge – vereinbar sind
(Knittel in: Krauskopf, Soziale Pflegeversicherung, Stand: Mai 2006, § 75 Rn. 8 m.w.N.). Die Rahmenverträge sollen
die wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherstellen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)
und regeln insbesondere den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den
allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie den Zusatzleistungen (§ 75 Abs.
2 Nr. 1 SGB XI). Diesbezüglich ist zu beachten, dass leistungsrechtlich nach den Einzelbestimmungen der §§ 36 ff.
SGB XI vorgesehene Ansprüche nicht durch vertragliche Regelungen beeinträchtigt werden dürfen (BSG, Urteil vom
23.03.1988 – 3/8 RK 5/87 – BSGE 63, 102, 103). In die Rahmenverträge können demnach grundsätzlich nur
Regelungen aufgenommen wer-den, die die gesetzlichen Ansprüche der Versicherten konkretisieren bzw.
Hilfestellungen zur verwaltungsmäßigen Realisierung der Ansprüche geben (Leitherer in: Kasseler Kommentar, Stand:
November 2006, § 75 SGB XI Rn. 15).
Der Rahmenvertrag – in der Fassung der Schiedsstellenentscheidung vom 21.11.2003 – regelt in seinem § 1, dass die
stationären Pflegeeinrichtungen die Versorgung der Versicherten der vertragsschließenden Pflegekassen mit
vollstationärer Pflege nach § 43 SGB XI übernehmen. § 2 Abs. 3 des Rahmenvertrages konkretisiert den Inhalt der
Pflege-leistungen sowie die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft
und Verpflegung und den Zusatzleistungen gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI dahin, dass die Körperpflege auch die
Darm- und Blasenentleerung umfasst, ein-schließlich der Pflege bei Katheter- und Urinalversorgung. Bei
Ausscheidungsproblemen hat die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung anzuregen.
Ferner ist die Klägerin nach § 2 Abs. 5 des Rahmenvertrages verpflichtet, für einen gesetzlich befristeten Zeitraum
(unter Bezugnahme auf die bis zum 30.06.2007 gültige Vorschrift des § 43 Abs. 5 SGB XI) auch Leistungen der
medizinischen Behandlungspflege zu erbringen, wobei es sich dabei insbesondere um die in der Anlage nach § 92
SGB V beschriebenen Leistungen handeln sollte. § 43 Abs. 2 SGB XI in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des
Wettbewerbes in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG), in Kraft ab dem 01.04.2007, sieht die
Übernahme der Aufwendungen der medizinischen Be-handlungspflege durch die Pflegekassen mittlerweile unbefristet
vor. Die entsprechende Anpassung des § 2 Abs. 5 des Rahmenvertrages ist noch nicht erfolgt. § 30 Abs. 3 des
Rahmenvertrages sieht vor, dass die Vertragsparteien unverzüglich in Verhandlungen eintreten, sofern
Rechtsänderungen auf die Inhalte des Rahmenvertrages einwirken. Sofern innerhalb von zwei Monaten nach
Bekanntmachung der Neuregelung keine Einigung erzielt werden kann, kann jede Vertragspartei den Rahmenvertrag
mit einer Frist von vier Wochen ganz oder teilweise kündigen. Dies ist bisher nicht geschehen. Vor diesem Hinter-
grund ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass die Klägerin auch nach Wegfall der
Befristung in § 43 Abs. 5 SGB XI a.F. verpflichtet ist, nunmehr unbefristet Leistungen der medizinischen
Behandlungspflege zu erbringen. Denn die Parteien des Rahmenvertrages hätten nicht die Kompetenz, die von der
Pflegeeinrichtung zu erbringenden Leistungen abweichend von § 43 SGB XI zu formulieren.
§ 43 SGB XI hat zwar lediglich die Vergütung der Behandlungspflege durch die Pflegekassen in den Blick genommen,
ohne auf den damit korrespondierenden Anspruch gegen die jeweiligen Leistungserbringer abzustellen, der den
Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen gemäß § 69 SGB XI insoweit tatsächlich zu realisieren hat. Der
Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen nach § 69 SGB XI wird aber seinerseits durch die §§ 84 ff. SGB XI im
Verhältnis zu den Leistungserbringern und damit auch durch § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XI konkretisiert, der inhaltlich §
43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI wiedergibt. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist die medizinische Behandlungspflege im
Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI von den Pflegesätzen mit erfasst. Danach haben vorliegend die Parteien des
Rahmenvertrages im Einklang mit den vorgenannten Vorschriften unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 5 SGB XI die
medizinische Behandlungspflege als Bestandteil der Leistungspflicht der stationären Pflegeeinrichtungen beschrieben
und können davon auch für die Zeit ab 01.04.2007 nicht abweichen, wenn sie nicht gegen die §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 84
Abs. 1 Satz 1 SGB XI verstoßen wollen.
2. Das Legen und Wechseln transurethraler Katheter ist eine Maßnahme der medizinischen Behandlungspflege im
Sinne der §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 84 Abs. 1 SGB XI. Dies folgt sowohl aus der Auslegung des Begriffs der
Behandlungspflege (a) als auch aus der vertraglichen Einbeziehung normkonkretisierender Vorschriften (b).
a) Die Gewährung von Behandlungspflege zielt darauf ab, die ärztliche Behandlung zu sichern. Dabei wird die
Behandlungspflege regelmäßig bewirken, dass sich die ärztlichen Leistungen in engeren Grenzen halten können (z. B.
weniger Hausbesuche, kaum Apparatemedizin). Der Sinn der Behandlungspflege liegt somit auch darin, Kosten zu
sparen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2002 – L 5 KR 116/01, zitiert nach juris, Rn. 32). Zur
Behandlungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die nur durch eine bestimmte Krankheit verursacht werden,
speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen,
ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese
Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von
Laien erbracht werden (BSG, Urteil vom 10.11.2005 – B 3 KR 42/04 R; Urteil vom 19.02.1998 – B 3 P 3/97 R – BSGE
82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; Urteil vom 17.03.2005 – B 3 KR 9/04 R – BSGE 94, 192 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 3;
Urteil vom 20.05.2003 – B 1 KR 23/01 R – BSGE 83, 254 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 1; Urteil vom 21.11.2002 – B 3 KR
13/02 R– BSGE 90, 143 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 5; Urteil vom 19.02.1998 – B 3 P 5/97 R – SozR 3-3300 § 14 Nr. 3;
Urteil vom 29.04.1999 – B 3 P 13/98 R – SozR 3-3300 § 14 Nr. 11). Das BSG hat dementsprechend die vom Hausarzt
verordne-te Blasenkatheterisierung als Leistung der Behandlungspflege angesehen, unabhängig davon, ob es sich um
Dauerkatheter oder Einmalkatheter handelt (Urteil vom 10.11.2005 – B 3 KR 42/04 R – USK 2005-83 [das dort
aufgeworfene Problem der Abgrenzung der Zuständigkeit von gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer
Pflegeversicherung ist nur für den Bereich der ambulanten Pflege bedeutsam]; ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom
28.10.2004 – L 4 KR 15/04 – zitiert nach juris, Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2002 – L 5 KR
116/01 – zitiert nach juris, Rn. 27).
Damit spricht nichts für die Annahme der Klägerin, dass nur ein Arzt transurethrale Katheter legen und wechseln dürfe
oder dieser bei einer solchen Maßnahme stets zugegen sein müsse. Vielmehr hat das SG unter Berücksichtigung des
von der Klägerin übermittelten Aufsatzes "Das Delegationsrecht hat Grenzen" (Altenheim 12/2003) zutreffend
aufgezeigt, dass es lediglich in Fällen, in denen aufgrund konkreter Umstände mit Komplikationen zu rechnen ist, die
Vornahme der streitgegenständlichen Maßnahme durch einen Arzt angezeigt sein dürfte. Dabei ist ferner zu
berücksichtigen, dass die Leistungen der Behand-lungspflege in den Pflegesatzvereinbarungen kalkuliert sind (§ 84
Abs. 1 Satz 1 SGB XI; in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 30.10.2001 – B 3 KR 27/01 R – BSGE 89, 50 = SozR
3-3300 § 12 Nr. 1) und sich die Klägerin keinen ihr nicht zustehenden wirtschaftli-chen Vorteil dadurch verschaffen
darf, dass sie bestimmte, von ihrem Versorgungsauftrag allerdings umfasste Leistungen nicht erbringt.
b) Die Klägerin ist auch nach § 4 Abs. 1 ihres Versorgungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und 5 des
Rahmenvertrages sowie § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XI verpflichtet, transurethrale Katheter zu legen oder zu wechseln.
Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die
Verordnung von "häuslicher Krankenpflege" vom 16.02.2000 in der Fassung vom 15.02.2005 (BAnz. 2005 Nr. 96 S.
7969; Inkrafttreten: 26.05.2005 – HKP-RL) keinerlei Verpflichtung enthalte, die streitgegenständliche Leistung zu
erbrin-gen. Vielmehr ist die Katheterisierung der Harnblase zur Ableitung des Urins in Nr. 23 der Anlage zur genannten
Richtlinie ausdrücklich erwähnt. Diese ist auch nicht lediglich ana-log anzuwenden, da § 2 Abs. 5 des
Rahmenvertrages die von den Pflegeeinrichtungen geschuldeten Leistungen der Behandlungspflege insbesondere als
diejenigen bezeichnet, die in der Anlage der Richtlinien nach § 92 beschrieben sind (wobei damit die HKP-RL ge-meint
sind).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO), die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 1 Nr.
4, 3 Abs. 1, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetzt (GKG). Der Auffangstreitwert von 5.000 Euro
gemäß
§ 52 Abs. 2 GKG kann nicht herangezogen werden, da der Streitwert gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG durch den Wert
des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist.