Urteil des LSG Sachsen vom 31.01.2001
LSG Fss: stammkapital, arbeitslosenversicherung, unfallversicherung, erwerbstätigkeit, gestaltung, beitragspflicht, geschäftsführer, bayern, gesellschafterversammlung, gesellschaftsvertrag
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 31.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 1 AL 779/97
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AL 115/98
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. August 1998 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Konkursausfallgeld (Kaug) aus einer Tätigkeit als
Geschäftsführer (GF) streitig.
Der am ... geborene Kläger, welcher eine berufliche Qualifikation als (Bau-)Meister und Bauingenieur aufweist, war
nach seinen eigenen Angaben ab 1976 zunächst als Brigadier, Meister und Bauleiter, zwischen 1986 und 1989 als
Bereichsleiter im VEB (K) Bau W ... sowie ab 1990 zuletzt als Kaufmännischer Leiter in einem Baubetrieb
beitragspflichtig beschäftigt. Von Anfang Januar 1993 bis März 1997 war er als GF der - nach Sachlage als
Nachfolgebetrieb des VEB Bau W ... errichteten - Baurepa GmbH, W ... erwerbstätig, an deren Stammkapital von
insgesamt 250.000,00 DM der Kläger mit einem Anteil von 50.000,00 DM beteiligt war. Weitere Gesellschafter dieser
GmbH waren die Idee-Konzept-Generalbau GmbH, O ... mit 100.000,00 DM, der Architekt D. H ... mit 75.000,00 DM
sowie die Bauingenieurin Ch. N ... mit 25.000,00 DM. Im Gesellschaftsvertrag der Baurepa GmbH war in § 12 Nr. 2
bestimmt, dass Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen
waren, wobei je 100,00 DM-Anteil am Stammkapital eine Stimme gewährten. Die Beschlussfähigkeit der
Gesellschafterversammlung setzte die Anwesenheit bzw. Vertretung von mindestens 60 v.H. des Stammkapitals
voraus (§ 11 Nr. 3 des Vertrages). Konkrete Regelungen über die Notwendigkeit anderer Mehrheitsverhältnisse für
einzeln bestimmte Beschlussfassungen sind in dem Vertrag nicht enthalten. Die Geschäftsführer der GmbH wurden
nach § 6 Nr. 1 des Vertrages von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Sie waren verpflichtet, die
Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag sowie den Beschlüssen
der Gesellschafter zu führen (Nr. 1). Soweit nur ein GF bestellt war, durfte er die Gesellschaft allein vertreten. Er
konnte hierzu durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit
werden. Eine dahingehende Befreiung ist für den Kläger in der Gesellschafterversammlung vom 05.04.1994
beschlossen worden. Eine in § 7 Nr. 3 des Vertrages als Möglichkeit vorgesehene Geschäftsordnung, in welcher
abweichende Regelungen der Stellung der Geschäftsführer erfolgen konnten, ist während der Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft nicht aufgestellt worden. Nach § 8 des GmbH-Vertrages bedurften der/die GF eines vorherigen
zustimmenden Gesellschafterbeschlusses für Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgingen (Nr. 1 a) oder durch die Gesellschafter oder die Geschäftsordnung für
zustimmungspflichtig erklärt worden waren (Nr. 1 b), u. a. für den Abschluss, die Änderung oder Aufhebung von Miet-,
Pacht-, Leasing-Verträgen (Nr. 1 m) und von Dienstverträgen mit Arbeitnehmern mit einer Vergütung von über
60.000,00 DM im Jahr (Nr. 1 n) sowie außerdem für Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, durch welche die generelle
Geschäfts- und Investitionspolitik der Gesellschaft und deren Zielsetzung betroffen war. Über den Inhalt der Tätigkeit
als GF sowie zur Regelung der Beziehungen zwischen diesem und der Gesellschaft wurde zwischen dem Kläger und
der GmbH am 25.11.1992 zum 01.01.1993 ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen, welcher im Wesentlichen u. a.
vorsah, dass der GF Dienstvorgesetzter sämtlicher Arbeitnehmer der Gesellschaft und für alle
Personalangelegenheiten zuständig ist (§ 1 Nr. 2). Die Vergütung des Geschäftsführers bestand danach aus einem
festen monatlichen Bruttogehalt von 8.000,00 DM in § 2 Nr. 1 a, daneben stand ihm für den Fall dienstlicher
Abwesenheit ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten sowie auf Zahlung einer
steuerlich zulässigen Pauschale zu (§ 3). Bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Dienstunfähigkeit oder andere
unverschuldete Gründe war das Bruttogehalt des GF bis zu einer Dauer von sechs Monaten weiterhin zu zahlen (§ 4).
Nach § 5 des Vertrages hatte der GF einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen, bei Nichteinbringung des
Jahresurlaubes aus zwingenden geschäftlichen Gründen stand ihm eine zusätzliche Vergütung in Höhe des anteiligen
Brutto-Monats-Gehaltes zu (§ 5 Nr. 2). An bestimmte Arbeitszeiten war der GF in seiner Tätigkeit nicht gebunden (§
8). Gemäß § 9 des Vertrages war der GF - in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftervertrag -
alleingeschäftsführungs- und alleinvertretungsberechtigt sowie von den Vertretungsbeschränkungen des § 181 BGB
befreit, jedoch verpflichtet, die von der Gesellschafterversammlung oder vom Firmeninhaber erteilten allgemeinen und
befreit, jedoch verpflichtet, die von der Gesellschafterversammlung oder vom Firmeninhaber erteilten allgemeinen und
besonderen Anweisungen auszuführen (Nr. 3). Nach § 12 des Geschäftsführervertrages war dieser Vertrag für beide
Teile mit einer Frist von drei Monaten zum 30.06. bis 31.12. eines jeweiligen Jahres kündbar.
Auf einen vom Kläger als GF für die GmbH gestellten Antrag stellte die Deutsche Angestelltenkrankenkasse (DAK)
als zuständige Einzugsstelle auf der Grundlage der vom Kläger hierzu am 20.10.1994 gemachten Angaben über die
Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit mit Bescheid vom 10.11.1994 fest, dass der Kläger nicht in einem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehe, sondern eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe und
somit weder der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung noch der Beitragspflicht zur
Arbeitslosenversicherung unterliege. Auf entsprechende weitere Anträge des Klägers wurde dieser daraufhin von der
DAK als freiwilliges Mitglied in die Krankenversicherung aufgenommen und von der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte die für ihn ab dem 01.01.1993 geleisteten Rentenversicherungsbeiträge in freiwillige Beiträge
umgewandelt, bzw. ab dem 01.12.1994 die Zulassung zur weiteren freiwilligen Rentenversicherung ausgesprochen
(Bescheide vom 14.11.1994 und vom 30.06.1995). Eine Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung erfolgte für den
Kläger nicht. Durch die Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen wurde der Kläger auf Grund einer
entsprechenden Anzeige dagegen als Beschäftigter im Sinne von § 539 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung
(RVO) in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen (Bescheid vom 04.04.1994).
Nachdem die Baurepa GmbH am 05.03.1997 ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hatte und zum 01.06.1997, das
Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde, beantragte der Kläger am 19.06.1997 bei der Beklagten die
Gewährung von Kaug. Auf Anforderung der Beklagten gab er in Ergänzung zu dem eingereichten GF-Vertrag in dem
Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschaftern/Geschäftsführern einer GmbH mit
einem Kapital-/Stimmanteil von weniger als 50 v. H. am 20.06.1997 u. a. an, bei der GF-Tätigkeit auf der Grundlage
des Gesellschafts- und Geschäftsführer-Vertrages Weisungen der Gesellschaft bezüglich Zeit, Ort und Art der
Beschäftigung nicht unterworfen gewesen zu sein (Nr. 2.5). Auch die tatsächliche laufende Ausübung eines
Weisungsrechts der Gesellschaft in der Praxis verneinte er (Nr. 2.6), er habe die Tätigkeit in der Gesellschaft - ggf.
von bestimmten wichtigen Geschäften abgesehen - frei bestimmen und gestalten können (Nr. 2.7). Gleichzeitig legte
der Kläger eine Ablichtung des Bescheides der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen vom 04.04.1995 über
seine Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung vor.
Mit Bescheid vom 07.08.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kaug ab. Ein Anspruch auf diese Leistungen
bestehe nicht, da der Kläger die Tätigkeit als GF nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt, nach dem GF-Vertrag vielmehr keinerlei Beschränkung bezüglich der Gestaltung und Ausführung dieser
Tätigkeit unterlegen habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13.08.1997 Widerspruch ein, zu dessen
Begründung er auf seine steuerrechtliche Einstufung als Arbeitnehmer durch das zuständige Finanzamt, die
Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung durch die zuständige Bau-BG sowie auf Entscheidungen des
Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtstellung eines GF hinwies.
Gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Arbeitslosengeld (Bescheid vom 23.07.1997) legte der
Kläger hingegen keinen Widerspruch ein. Am 10.12.1997 meldete er sich vielmehr rückwirkend zum 01.10.1997 als
Arbeitsloser/Arbeitssuchender wegen Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.1997 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung des Kaug
zurück. Der Kläger habe als GF der Baurepa GmbH keine unselbstständige Beschäftigung als Arbeitnehmer
ausgeübt.
Zur Begründung der gegen die Bescheide der Beklagten am 21.10.1997 zum Sozialgericht erhobenen Klage hat der
Kläger zunächst auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und die dazu vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Ergänzend hat er gegenüber der rechtlichen Wertung durch die Beklagte vorgetragen, er sei als GF nach den
Regelungen im GF-Vertrag vom Arbeitgeber abhängig gewesen, da ihm jegliche Nebentätigkeit untersagt (§ 11)
gewesen sei und er einem Wettbewerbsverbot unterlegen (§ 7) habe. Weisungen seien ihm zwar nicht im Sinne
täglicher Arbeitsanweisungen, jedoch in Gestalt von geltenden Gesetzen, dem Gesellschaftsvertrag, dem GF-Vertrag
und auf andere Weise erteilt worden. Ungeachtet der Regelung in § 8 des GF-Vertrages sei es für ihn als GF geradezu
erforderlich gewesen, entsprechend den Erfordernissen zur richtigen Zeit, für die notwendige Dauer am richtigen Ort
zu sein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger auf Befragung durch das Gericht
ergänzende Angaben zu seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen nach dem Bescheid der DAK vom
10.11.1994 gemacht und die Zusammensetzung seines im Leistungsantrag geltend gemachten Brutto-Monats-
Arbeitsentgeltes erläutert.
Mit Urteil vom 14.08.1998 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Ablehnungsbescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Der Kläger sei während seiner "Beschäftigung" für die
Baurepa GmbH nach den Gesamtverhältnissen nicht Arbeitnehmer gewesen. Nach den Vereinbarungen im GF-Vertrag
sei er der alleinvertretungsberechtigte GF und als solcher entscheidungsverantwortlich für wesentliche Funktionen des
Unternehmens gewesen. Er sei auch nicht bzw. nur bei außergewöhnlichen Geschäften Weisungen der Gesellschaft
unterworfen gewesen und habe seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten können. Er habe auch allein über
umfassende Branchenkenntnisse verfügt. Schließlich sei der Kläger vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB
befreit gewesen, was eine Erweiterung der grundsätzlich durch diese Vorschrift eingeschränkten Vertreterbefugnis
bedeute und ein weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit darstelle.
Gegen das ihm mit Schreiben vom 09.09.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.09.1998 Berufung eingelegt und
zur Begründung nochmals die bereits im Verwaltungs- und Klageverfahren vertretene tatsächliche und rechtliche
Auffassung wiederholt. Das Sozialgericht habe nicht genügend geprüft und dargelegt, worin seine Unabhängigkeit
gelegen habe. Er habe auf Grund seines Kapitalanteiles von (nur) 20 % am Stammkapital keine Sperrminorität gehabt
und sei damit in der Lage gewesen, ihm nicht genehme Entscheidungen in der Gesellschaft zu verhindern. Auch habe
er entgegen der Darstellung im Urteil nicht über die alleinigen und umfassenden Branchenkenntnisse verfügt. Für ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Baurepa GmbH spreche insbesondere, dass er regelmäßig nur für einen
Arbeitgeber gearbeitet, dabei eine arbeitnehmertypische Beschäftigung ausgeübt habe, d. h. Weisungen des
Auftraggebers unterlegen sei und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen sei, und schließlich nicht
unternehmerisch auf dem Markt aufgetreten sei. Es seien auch (von ihm?) keine versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigt worden.
Zur weiteren Überprüfung der Verhältnisse hat der Senat die Mitgesellschafterin Ch. N ... zunächst schriftlich zu
Einzelheiten der Betriebsführung der Baurepa GmbH befragt (Auskunftsschreiben vom 23.09.2000) sowie von der
Bau-BG Bayern und Sachsen die Unterlagen über die Anmeldung des Unternehmens zur gesetzlichen
Unfallversicherung von Juli 1993 und über die bescheidmäßige Einbeziehung des Klägers in die gesetzliche
Unfallversicherung mit Bescheid vom 04.04.1995 beigezogen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.01.2001 hat der Senat ergänzend den Kläger selbst zu seiner Tätigkeit
als GF und der tatsächlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zur Baurepa GmbH angehört und die
Mitgesellschafterin Ch. N ... hierzu uneidlich als Zeugin vernommen. Wegen der Angaben des Klägers und der
Bekundungen der Zeugin wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14.08.1998 sowie den Bescheid vom 07.08.1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.10.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Konkursausfallgeld für den
ab dem 01.03.1997 entstandenen Arbeitsentgeltausfall in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat sich dem angefochtenen Urteil angeschlossen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der
Beklagten, der beigezogenen Unterlagen der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen sowie die
Verfahrensakten aus beiden Rechtszügen, insbesondere den darin enthaltenen Gesellschaftsvertrag und den
Geschäftsführervertrag vom 25.11.1992 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig,
in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage gegen die
Entscheidungen der Beklagten zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf
Konkursausfallgeld (Kaug) nicht zu. Die hierfür geforderten gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
Gemäß §§ 141a, 141b des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG - hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von
Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18.12.1992, BGBl. I S. 2044)
haben A r b e i t n e h m e r bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt des AFG
Anspruch aus Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes (Kaug) nach den weiteren Maßgaben in diesen
Bestimmungen. Die Vorschriften über das Kaug-Recht (§§ 141a bis 141n AFG) beinhalten keine eigene Bestimmung
des Begriffs des Arbeitnehmers. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sind daher für die Prüfung des
Arbeitnehmerstatus und insbesondere für die Abgrenzung zwischen einer Beschäftigung als Arbeitnehmer und der
Erwerbstätigkeit als Selbstständiger die in den Vorschriften über die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung
verwendeten Merkmale maßgeblich (vgl. etwa BSG SozR 4100 § 141b Nr. 41 S. 156 und BSG vom 30.01.1997 - 10
RAr 6/95 -, NZS 1997, 432 m. w. N.). Danach ist (gem. §§ 168 Abs. 1 Satz 1, 173a AFG i. V. m. § 7 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]) Arbeitnehmer, wer als Arbeiter oder Angestellter gegen Entgelt eine
nichtselbstständige Arbeit verrichtet, insbesondere also in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist (vgl. BSG SozR 3-
4100 § 168 Nr. 18 m. w. N.).
Hiervon ausgehend ist nach den von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis entwickelten Grundsätzen Arbeitnehmer,
wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, was inbesonderes dadurch gekennzeichnet ist, dass er in den
Betrieb des Unternehmers eingegliedert und dessen Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der
Arbeitstätigkeit unterworfen ist (vgl. dazu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4). Die selbstständige, nicht der Beitragspflicht zu
der gesetzlichen Sozialversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung unterliegende Tätigkeit ist demgegenüber
durch das Recht und die Möglichkeit bestimmt, über die eigene Arbeitskraft, den Arbeitsort und -zeit frei zu verfügen,
andererseits aber auch grundsätzlich einem unternehmerischen Risiko ausgesetzt zu sein.
Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Prüfung und Bewertung der Verhältnisse ist die für die Tätigkeit zwischen den
Beteiligten getroffene (arbeits-)vertragliche Regelung, welche allerdings zurücktritt, wenn die tatsächliche Gestaltung
der Verhältnisse in der Tätigkeitspraxis entscheidend davon abweicht. Im Zweifel ist darauf abzustellen, welche
Merkmale der Tätigkeit überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1997, a.a.O.).
In Anwendung dieser Rechtslage und der für die Anwendung der maßgeblichen Vorschriften durch die Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, die auch für die Tätigkeit eines GF einer GmbH gelten, hat das Sozialgericht den Anspruch
des Klägers auf Kaug mangels einer Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zutreffend verneint. Nach dem Ergebnis
der vom Senat durchgeführten ergänzenden Ermittlungen ist diese Entscheidung des Sozialgerichts tatsächlich und
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers scheidet allerdings zunächst nicht bereits
allein aufgrund seiner Rechtsstellung als Gesellschafter-GF der Baurepa GmbH aus. Zwar ist grundsätzlich eine
Weisungsgebundenheit und somit Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft bzw. den (anderen) Gesellschaftern dann
zu verneinen, wenn der GF aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung am Stammkapital oder wenigstens aufgrund des
Besitzes einer so genannten Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben und somit ihm nicht
genehme Weisungen vermeiden kann. Wer - allein schon - kraft seiner Gesellschafterrechte die für den
Arbeitnehmerstatus typische Weisungsabhängigkeit von einem Arbeitgeber vermeiden kann, kann grundsätzlich nicht
Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Ein derartiger Fall liegt jedoch beim Kläger, welcher an dem Stammkapital der
Baurepa GmbH nur mit einem Anteil von 20 v. H. beteiligt war, unter Berücksichtigung der Stimmrechtsregelung in §
12 Nr. 2 des GmbH-Vertrages nicht vor.
Auch durch seine Organstellung als GF der GmbH allein war eine Abhängigkeit des Klägers gegenüber der
Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern nicht bereits zu verneinen. Selbst wenn ein GF als solcher gegenüber
Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt, ist damit nicht ausgeschlossen, dass er als GF gegenüber
einem Arbeitgeber weisungsabhängig ist und damit bei diesem als Arbeitnehmer beschäftigt sein kann (vgl. dazu BSG
SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 m. w. N.). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung als
Arbeitnehmer kann unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze aber dann nicht entscheidend auf die
Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft abgestellt werden, wenn der GF auf Grund der für seine Tätigkeit
maßgeblichen (vertraglichen) Vereinbarungen und der tatsächlichen Ausgestaltung seines Verhältnisses zu den
Gesellschaftern in der Lage ist, die GF-Tätigkeit im Wesentlichen frei und nicht beschränkt durch Weisungen der
Gesellschaft bzw. der Gesellschafter auszuüben. Das bedeutet, dass bei einer entsprechenden tatsächlichen
Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen GF und Gesellschaft sogar ohne eine Kapitalbeteiligung diese Tätigkeit in
Form einer selbstständigen Tätigkeit erfolgen kann und damit die Arbeitnehmerstellung im Sinne des AFG verneint
werden muss (vgl. so bereits BSG vom 08.12.1987 - 7 AR 25/86 - sowie BSG vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R -
jeweils m. w. N.). Dies war nach dem Ergebnis der im Klage- und Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen bei
den vom Kläger für die Baurepa GmbH im maßgeblichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten der Fall.
Die vom Senat im Berufungsverfahren veranlasste ergänzende Überprüfung hat die bereits durch die Beklagte im
Verwaltungs- und das Sozialgericht im Klageverfahren festgestellte tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse in der
GmbH im Wesentlichen bestätigt. Abweichend davon - allerdings ebenso noch von den eigenen Angaben des Klägers
vom 20.06.1997 in dem Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-
Geschäftsführern einer GmbH - konnte bei der rechtlichen Wertung dieser Verhältnisse nicht davon ausgegangen
werden, dass der Kläger als einziger Gesellschafter/Betriebsangehöriger über die für die Führung des Unternehmens
erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse verfügte. Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme
waren vielmehr entsprechende Kenntnisse und Qualifikationen auch bei den weiteren Mitgesellschaftern Höhnlein und
Nowsky gegeben. Allein dieser Umstand war unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgestaltung der Position des
Klägers in der GmbH und seines faktischen Einflusses als Gesellschafter-GF keine ausreichende Grundlage, das
Vorliegen eines zur Bundesanstalt für Arbeit beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses anzuerkennen. Vielmehr
ist insgesamt den in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts dargelegten
maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in vollem Umfang zu folgen. Deren Richtigkeit hat sich
aufgrund des Ergebnisses der weiteren Anhörung des Klägers selbst sowie der uneidlichen Befragung der Zeugin Ch.
N ... bestätigt. Sowohl aus der Darstellung der tatsächlichen Unternehmensführung seitens des Klägers selbst als
auch aus den Aussagen der Zeugin N ... ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Tätigkeit des Klägers als
Gesellschafter-GF insbesondere auch im Verhältnis zu dem Mitgesellschafter Hähnlein und dem jeweils damit
befassten Vertreter der Idee Konzept-Generalbau GmbH als weiterem Mehrheitsgesellschafter durch eine weitgehend
eher formlose Verfahrensweise und im Übrigen durch eine im Interesse des Unternehmens liegende kooperative
Arbeitsgestaltung geprägt waren. Dabei war der Kläger ausweislich der eigenen Schilderung der wesentlichen
betrieblichen Leitungs- und Entscheidungsvorgänge aufgrund seiner ständigen Anwesenheit im Betrieb und seines
gerade gegenüber den Mehrheitsgesellschaftern wesentlich besseren Überblicks über die in Betracht kommenden
Marktverhältnisse in seiner Tätigkeit faktisch weitgehend weisungsfrei. Danach konnte er insbesondere
Entscheidungen über die Annahme von Aufträgen und auch über wichtige Anschaffungen des Betriebs grundsätzlich
ohne Einholung der Zustimmung der übrigen Gesellschafter und - einer betrieblich sachgerechten Verfahrensweise
entsprechend - nach Beratung bzw. in Absprache mit zuständigen Mitarbeitern der GmbH treffen. Lediglich "sehr
große Aufträge" sind danach vor einer Entscheidung darüber auch mit dem Mitgesellschafter H ... beraten worden, der
sich "dann diese Unterlagen auch angeguckt" hat. Hinsichtlich der praktischen Gestaltung der Arbeitstätigkeit des
Klägers war weiterhin zu beachten, dass bei diesem nach der Aussage der Zeugin anders als bei dieser selbst eine
Genehmigung für einen Urlaub auch seitens der Gesellschaft als nicht notwendig angesehen wurde. Dies belegt nach
Überzeugung des Senats, dass die im Geschäftsführervertrag vom 25.11.1992 in § 8 getroffene Regelung, dass der
Geschäftsführer in seiner Tätigkeit an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden war, auch tatsächlich praktiziert
wurde. Das Ergebnis der im gesamten Verfahren durchgeführten Ermittlungen hat auch keine Anhaltspunkte für eine
zur Begründung eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses führende tatsächliche Abweichung von den
sonstigen Vereinbarungen im GF-Vertrag erbracht. Vielmehr ist die Stellung des Klägers als GF rechtlich und
tatsächlich übereinstimmend davon geprägt gewesen, dass er infolge der zwar im Gesellschaftervertrag vorgesehenen
aber nicht verwirklichten Bestellung mehrerer GF als einziger Gesellschafter-GF zur alleinigen und von den
gesetzlichen Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Vertretung der Gesellschaft befugt und in der Lage war.
Bei der zusammenfassenden rechtlichen Wertung der vertraglichen und tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit des
Klägers als GF konnte schließlich nach Überzeugung des Senats nicht unberücksichtigt bleiben, dass deren
versicherungsrechtliche Beurteilung bereits im Jahre 1994 auf dessen eigenen Antrag und auf der Grundlage der von
ihm gemachten Angaben von der DAK als damals zuständiger Einzugsstelle überprüft wurde. Die Richtigkeit des dazu
erlassenen Bescheides vom 10.11.1994, mit welchem eine weder der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung noch der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung unterliegende selbstständige
Erwerbstätigkeit festgestellt wurde, ist vom Kläger nicht beanstandet worden. Dementsprechend hat er in der
Folgezeit zwar freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung jedoch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
geleistet. Die für die Annahme einer nichtversicherungspflichtigen, selbstständigen Erwerbstätigkeit maßgeblich
zugrunde liegenden Einschätzung, dass die Geschäftsführertätigkeit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Ausführung
keinem Direktionsrecht der Gesellschaft unterworfen sei, ist vom Kläger selbst im Übrigen auch noch nach deren
Ende bei seinen Angaben im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung am 20.06.1997 bestätigt
worden. Die demgegenüber pauschal und ohne nähere Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse auf der Grundlage
von Angaben des Klägers selbst durch Bescheid der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen vom
04.04.1994 vorgenommene Einbeziehung des Klägers in die gesetzliche Unfallversicherung gem. § 539 Abs. 1 Nr. 12
RVO ist im Hinblick auf die eigenständige gesetzliche Regelung der Versicherungspflicht in diesem
Sozialversicherungsbereich und unter Berücksichtigung der oben dargestellten tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse nicht geeignet, ein der Beitragspflicht zur Bundesanstalt unterliegendes Beschäftigungsverhältnis
anzuerkennen.
Nach alldem waren das angefochtene Urteil des Sozialgerichts sowie die Ablehnungsbescheide der Beklagten
tatsächlich und rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung einer Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.