Urteil des LSG Sachsen vom 05.12.2000

LSG Fss: erwerbsfähigkeit, grüner star, rechtliches gehör, zumutbare tätigkeit, reaktive depression, rente, wechsel, berufsunfähigkeit, ausbildung, schuppenflechte

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.12.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 7 RJ 655/98
Sächsisches Landessozialgericht L 5 RJ 275/99
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 31. August 1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ... geborene Klägerin arbeitete bis November 1964 als Geflügelzüchterin. Danach war sie zunächst als
Bandarbeiterin und dann bis Dezember 1970 als Arbeiterin in der Landwirtschaft beschäftigt. Anschließend war sie als
Saisonkraft in einer Bäckerei, Reinigungskraft, Wäschereiarbeiterin, Pförtnerin, Telefonistin und zuletzt von 1991 bis
1997 als Straßenreinigerin tätig. Arbeitsunfähigkeit besteht seit 10. Februar 1997. Am 22. Januar 1998 stellte die
Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Bereits am 10. Februar 1997 hatte sie einen Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation gestellt, die ihr in
der Zeit vom 9. Dezember 1997 bis 6. Januar 1998 auch bewilligt worden waren. Im Entlassungsbericht vom 12.
Januar 1998 hatten Herr D ..., Kommissarischer Chefarzt, und Frau Dr. D ..., Stationsärztin, bei der Klägerin eine
belastungsabhängige Muskelschwäche bei bioptisch gesichertem Myoadenylatdeaminasemangel und ein
Lumbalsyndrom festgestellt.
Insgesamt hatten sie eingeschätzt, mit diesen Beschwerden könne die Klägerin noch leichte bis mittelschwere
Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten. Da die Beschwerden durch Kälte und Nässe verstärkt
würden, solle die Arbeit nicht ausschließlich im Freien stattfinden. Die Entlassung war als arbeitsunfähig erfolgt.
Nach Einsichtnahme in weitere medizinische Unterlagen - insbesondere in ein für den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung im Freistaat Sachsen erstelltes Gutachten vom 3. März 1998 - wies die Beklagte den Antrag der
Klägerin auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Bescheid vom 27. April 1998 i. d. F. des
Widerspruchsbescheids vom 06. Juli 1995 zurück.
Die gegen die Bescheide der Beklagten am 5. November 1998 eingegangene Klage hat das Sozialgericht Leipzig
durch Gerichtsbescheid vom 31. August 1999 abgewiesen. Seiner Entscheidung hat es vor allem ein Gutachten von
Herrn Dr. P ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, zu Grunde gelegt. Dieser hat nach einer Untersuchung der Klägerin am
21. Juni 1999 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
depressive Somatisierungsstörung,
Muskelschwäche bei nachgewiesenem Myoadenylatdeaminase-Mangel,
allgemeine Rückenmuskelverschmächtigung mit regionalen reaktiven Verspannungen,
medikamentös eingestellter Bluthochdruck,
medikamentös behandelter grüner Star,
anamnestisch Schuppenflechte auf dem behaarten Kopf.
Sämtliche Gesundheitsstörungen führten nur zu qualitativen, nicht aber zu quantitativen Leistungseinschränkungen.
Wesentlich sei die depressive Somatisierungsstörung, die die Klägerin ihre gelegentlichen körperlichen Beschwerden
übernachhaltig erleben lasse. Der Gutachter hat eingeschätzt, es kämen nur noch leichte körperliche Arbeiten in
Frage ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe. Reine Stehberufe
schieden aus. Arbeiten in Zwangshaltungen müssten gemieden werden. Die Merk- und Konzentrationsfähigkeit sei
nicht eingeschränkt. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr seien möglich. Einschränkungen hinsichtlich der Wegefähigkeit
bestünden nicht. Das Leistungsbild bestehe seit dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung. Tätigkeiten als Pförtnerin
oder Bürogehilfin seien vollschichtig zumutbar.
Das Sozialgericht hat argumentiert, auch wenn die Klägerin ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als
Straßenreinigerin nicht mehr verrichten könne, sei sie als angelernte Arbeiterin im unteren Bereich auf jede
erwerbswirtschaftliche Tätigkeitsart verweisbar, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit
bedürfe. Insbesondere bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten als Pförtnerin oder Bürogehilfin.
Gegen den am 22. September 1999 zugestellten Gerichtsbescheid vom 31. August 1999 hat die Klägerin durch am
21. Oktober 1999 eingegangenes Schreiben vom gleichen Tag Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht
eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, das Gutachten von Herrn Dr. P ..., welches das Sozialgericht seiner Entscheidung zu Grunde
gelegt habe, entbehre der erforderlichen Neutralität. Das Sozialgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz missachtet
und kein rechtliches Gehör gewährt, sondern trotz substantiierter Kritik an dem Gutachten durch Gerichtsbescheid
entschieden. Die Klägerin sei nur sehr eingeschränkt wegefähig. Schon auf Grund der Vielzahl ihrer Erkrankungen
ergebe sich, dass sie erwerbs-, mindestens aber berufsunfähig sei. Außerdem bedürfe es der Einholung eines
Zusatzgutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, wobei die neurologische Klärung der
Schmerzsymptomatik im Vordergrund stehe.
Die Klägervertreterin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 31. August 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.
April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Januar 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich durch die Beweisaufnahme in ihrer Auffassung bestätigt, dass bei der Klägerin als Bürohilfskraft ein
vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe.
Zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht hat der Senat ein Gutachten auf arbeitsmedizinischem
Fachgebiet bei Herrn Dr. F ..., Facharzt für Arbeitsmedizin, eingeholt. Er hat in seinem Gutachten vom 2. Mai 2000
nach einer Untersuchung der Klägerin am 7. April 2000 folgende Diagnosen gestellt:
Muskelschwäche und Myalgie bei bekanntem Myoadenylatdeaminase- Mangel mit Verdacht auf depressive
Somatisierungsstörung,
Lumbalsyndrom,
Bluthochdruck (medikamentös behandelt),
geringe Struma parenchymatosa (unter Hormonbehandlung periphere Euthyreose),
Psoriasis (Schuppenflechte),
diskrete Varikosis bei Zustand nach Varizen-Operation ohne Stauungszeichen,
Zustand nach vaginaler Hysterektomie,
Glaukom (medikamentös behandelt),
chronisch-rezidivierende Gastritis und Post-Cholecystektomie- Syndrom,
Visusminderung beidseits,
reaktive Depression.
Neue Gesundheitsstörungen seien seit den Vorgutachten nicht zu verzeichnen, ebenso wenig wesentliche
Veränderungen im Gesundheitszustand. Für eine Tätigkeit als Straßenreinigerin sei die Erwerbsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt. Für Tätigkeiten aus den Berufskreisen Bürohilfskraft/Mitarbeiterin Poststelle/Pförtnerin/Telefonistin
liege eine leichtgradige Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor. Für die vielfältigen Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt müsse die Erwerbsfähigkeit auf Grund qualitativer Einschränkungen im Leistungsbild als mittelgradig
beeinträchtigt bewertet werden. Es kämen nur noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig in Betracht. Eine Tätigkeit
solle im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erfolgen können, wobei stehende Tätigkeiten jeweils bis zu 15
min und gehende jeweils bis zu längstens 30 min zumutbar seien. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit könne
ausgeübt werden, sofern ein frei wählbarer Wechsel zu Gehen/Stehen möglich sei. Die Arbeiten sollten überwiegend in
geschlossenen Räumen ausgeübt werden, um eine Zunahme der Schmerzen bei Kälte, Nässe oder Zugluft zu
vermeiden. Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord oder am Fließband könnten auf Grund der belastungsabhängigen
Muskelschwäche nicht verrichtet werden. Häufiges Heben und Tragen von Lasten sowie häufiges Bücken seien zu
vermeiden. Arbeiten auf Leitern/Gerüsten (Arbeiten mit Absturzgefahr) seien auf Grund der generellen Minderung der
Leistungsfähigkeit sowie des reduzierten Sehvermögens zu unterlassen. Trotz der vorhandenen Sehhilfe sei das
Sehvermögen nicht ausreichend, um aus arbeitsmedizinischer Sicht ständig Arbeiten an laufenden Maschinen oder
rotierenden Teilen zu gestatten. Den Mindestanforderungen an das Sehvermögen für die Arbeit an Bildschirm-
Arbeitsplätzen werde die Klägerin gegenwärtig nicht gerecht. Eine Exposition gegenüber starken
Temperaturschwankungen oder Reizstoffen sei zu vermeiden. Für Arbeiten mit besonderem Publikumsverkehr sei die
Klägerin nicht geeignet. Sie sei dazu in der Lage, viermal täglich einen Fußweg von mindestens 500 m
zurückzulegen. Für die Wegstrecke von 500 m würden dabei maximal 10 min benötigt. Besondere Anforderungen an
die nervliche Belastbarkeit, Stresstoleranz und geistige Beweglichkeit sollten der Klägerin nicht abverlangt werden.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2000 hat Herr Dr. F ...mitgeteilt, der Klägerin sei es nicht möglich,
ununterbrochen eine Stunde lang Hauspost zu verteilen. Sie bedürfe vielmehr mehrfacher kurzzeitiger
Unterbrechungen in freier Wahl während der Arbeitszeit.
Dem Senat haben die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Es kann dahinstehen, ob das Gutachten von Herrn Dr. P ... die dem Sachverständigen obliegende Neutralitätspflicht
verletzt hat. Denn der Sache nach gelangt auch der vom Senat beauftragte Gutachter, Herr Dr. F ..., zu einem
vollschichtigen Leistungsvermögen der Klägerin für die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle. Anzumerken ist
freilich, dass das Sozialgericht das per Telefax versandte anwaltliche Schreiben vom 31. August 1999 bei der
Entscheidung durch Gerichtsbescheid hätte berücksichtigen müssen, weil es bis zu diesem Zeitpunkt eine Frist zur
Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gesetzt hatte. Dass dies nicht geschehen
ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Sozialgericht auf keines der Argumente der Klägerseite eingegangen ist,
obwohl hierzu in der Tat Anlass bestanden hätte. Dies gilt jedenfalls für die Anmerkung des Gutachters, der Klägerin
sei es möglich gewesen, während der gesamten Untersuchung "zu quatschen".
Bei der Klägerin liegt keine Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Absatz 2 SGB VI vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind
Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Gemäß Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen
und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der
besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Satz 4 bestimmt ausdrücklich,
dass berufsunfähig nicht ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Berufsunfähigkeit ist bei der Klägerin zu verneinen, weil sie nach den schlüssigen und nachvollziehbaren
medizinischen Ausführungen von Herrn Dr. F ... zwar nicht mehr als Straßenreinigerin zu arbeiten vermag, aber
weiterhin leichte Arbeiten unter bestimmten Einschränkungen vollschichtig verrichten kann und somit jedenfalls auf
den Beruf einer Mitarbeiterin in der Poststelle verwiesen werden kann.
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit bestimmt sich nach der qualitativen Wertigkeit des bisherigen Berufs.
"Bisheriger Beruf" im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. Februar 1997, Az.: 13 RJ 5/96, NZS 1997, Seite 478 [479]). Dies
ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie die qualitativ höchste ist.
Da die Klägerin ihre zunächst ausgeübten Beschäftigungen aus anderen als gesundheitlichen Gründen gewechselt
hat, stellt ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Straßenreinigerin ihren "bisherigen Beruf" dar. Sie kann somit allenfalls
als angelernte Arbeiterin eingestuft werden, so dass sie zumutbar auf die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle
verwiesen werden kann.
Zur Beurteilung der qualitativen Wertigkeit des bisherigen Berufs hat das Bundessozialgericht ein Stufenschema
entwickelt, welches verschiedene Berufsgruppen je nach Bedeutung, Dauer und Umfang der Ausbildung für die
Qualität des Berufs - unterscheidet. Danach ist zu differenzieren zwischen 1. Vorarbeitern mit Vorgesetztenfunktion
bzw. besonders hoch qualifizierten Facharbeitern, 2. Facharbeitern (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer
Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), 3. angelernten Arbeitern (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer
Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und 4. ungelernten Arbeitern. Im Rahmen des § 43 Absatz
2 SGB VI sind dem Versicherten im Allgemeinen nur Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe zumutbar, soweit sie
ihn nach seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen und seinem beruflichen Können und Wissen nicht überfordern
(BSG, Urteil vom 27. Februar 1997, Az.: 13 RJ 5/96, NZS 1997, Seite 478 [479]).
Nach diesen Kriterien ist der bisherige Beruf der Klägerin - wie bereits dargelegt - der Gruppe mit dem Leitberuf des
angelernten Arbeiters zuzuordnen. Sie ist deshalb sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der
Poststelle verweisbar, da es sich hierbei um eine Tätigkeit handelt, die dem ungelernten Bereich zuzurechnen ist und
von der Klägerin innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann. Den mit diesem Beruf verbundenen Anforderungen
wird sie auch von ihrem Leistungsvermögen her aus medizinischer Sicht gerecht. Die auszuführenden Tätigkeiten
(einfache und routinemäßige Hilfstätigkeiten wie Botendienste, Sortieren und Ablegen von Schriftgut) sind allesamt
leichter Natur und entsprechen somit dem bei der Klägerin bestehenden gesundheitlichen Leistungsprofil.
Bildschirmarbeit fällt in einer Poststelle nicht an, so dass der korrekturbedürftige Visus der Klägerin einer solchen
Arbeit nicht entgegensteht. Da eine derartige Tätigkeit eine weitgehend individuelle Gestaltung der Arbeitsplanung
ermöglicht, ist es auch nicht erforderlich, eine Stunde lang ununterbrochen Hauspost zu verteilen. Ein kurzfristiger
Wechsel der Körperhaltung ist stets möglich. Die Wegefähigkeit ist zwar eingeschränkt, aber in ausreichendem Maße
gegeben. Herr Dr. F ... hat ferner bestätigt, dass die psychomentalen Fähigkeiten für die Umstellung auf eine solche
Tätigkeit ausreichen. Sämtliche von ihm genannten Einschränkungen spielen für diese Tätigkeit keine Rolle. Der
Senat hat sich seiner Einschätzung angeschlossen, weil er das bei der Klägerin bestehende Beschwerdebild in Bezug
auf seine funktionellen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt gewürdigt hat. Alle von ihm genannten Einschränkungen
sind deshalb nachvollziehbar. Da er außerdem mitgeteilt hat, die Klägerin habe verbittert, aber nicht depressiv gewirkt,
war nach Auffassung des Senats die Einholung eines weiteren Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem
Fachgebiet nicht erforderlich. Dies um so weniger, als er auch das übernachhaltige Erleben der körperlichen
Beschwerden bei seiner Leistungseinschätzung berücksichtigt hat.
Liegt schon keine Berufsunfähigkeit vor, fehlt es erst recht an den weitergehenden Voraussetzungen für
Erwerbsunfähigkeit (§ 44 Absatz 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich.