Urteil des LSG Sachsen vom 17.07.2001

LSG Fss: erwerbsfähigkeit, rente, arbeitsmarkt, gutachter, wechsel, leistungsfähigkeit, schmerz, zahl, ausbildung, hüftleiden

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.07.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 17 RJ 472/99
Sächsisches Landessozialgericht L 5 RJ 91/00
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. Februar 2000 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen ist.
Die am ... geborene Klägerin absolvierte vom 01. September 1971 bis 31. August 1973 erfolgreich eine Lehre als
Facharbeiterin für Schreibtechnik. Den Beruf übte sie bis 1977 aus. Wegen Kindererziehung gab sie die Tätigkeit auf
und arbeitete von 1981 bis Juni 1991 als Häklerin in Heimarbeit. Danach war sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig
erkrankt und bezog Sozialleistungen. Im Mai und Juni 1997 arbeitete sie als Reinigungskraft 4,0 Stunden/Woche.
Ihren am 12. November 1998 gestellten Rentenantrag begründete die Klägerin mit Dysplasie-Coxarthrose. Die
Beklagte zog ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 14. Oktober 1998 bei
und ließ von dem Facharzt für Orthopädie, MR W ..., am 22. Januar 1996 ein Gutachten erstellen. Der Gutachter
diagnostizierte: Defektteilung nach konservativ behandelten Luxationshüften mit deutlicher Pfannendysplasie
beidseits, entrundetem Kopf, der links in deutlicher Antetorsion steht, nur mäßige sekundärarthrotische
Veränderungen mit dezenter Sklerosierung der dysplastischen Pfanne, rechtsseitig Gelenkspaltverschmälerung. Die
Klägerin sei für eine ganztägige, körperlich leichte Tätigkeit, teilweise sitzend, mit der Möglichkeit, auch aufstehen zu
können, einsatzfähig. Eine ständig laufende und stehende Tätigkeit sei ungeeignet, ebenso solche, die mit schwerem
Heben und Tragen verbunden sei.
Mit Bescheid vom 02. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1999 wies die Beklagte den
Antrag zurück. Die Klägerin sei noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung sowie
ohne häufiges Bücken auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) den Befundbericht von Dr. G ..., Facharzt für
Orthopädie/Chirotherapie, vom 13. Juli 1999 und ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes vom 16.
November 1999 beigezogen.
Mit Urteil vom 23. Februar 2000 wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nach den eingeholten medizinischen
Unterlagen noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne
Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Zwangshaltungen sowie
ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten vollschichtig zu verrichten. Sie sei als Häklerin allenfalls der
Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich zuzuordnen und auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt zu verweisen. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei nicht zu benennen. Mit dem vollschichtigen
Leistungsvermögen sei die Klägerin auch nicht erwerbsunfähig, da sie noch als Mitarbeiterin in einer Poststelle
arbeiten könne.
Hiergegen richtet sich die am 04. April 2000 erhobene Berufung der Klägerin. Sie weist nochmals auf ihre zahlreichen
Schmerzen und Beschwerden hin.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. Februar 2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der
Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 02. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai
1999 Rente wegen Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat einen Befundbericht von Dr. G ... vom 15. Juli 2000 beigezogen und ein Gutachten von Dr. P ...,
Oberarzt der Orthopädischen Klinik des Krankenhauses D ..., vom 07. März 2000 eingeholt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf
Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Die Klägerin ist weder berufs- noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch -SGB VI- in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.).
Berufsunfähigkeit im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen
Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich, geistig oder seelisch
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen
Verdienst sie in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die sie nach ihrem Gesundheitszustand und nach ihrem bisherigen
Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die
Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG SozR 2200 § 1246
RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung die
vollwertig oder nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Letzte Beschäftigung in
diesem Sinne ist die Tätigkeit als Häklerin in Heimarbeit, welche die Klägerin vollwertig, bewusst und gewollt von 1981
bis Juni 1991 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt hat.
Ob die Klägerin noch in der Lage ist, diesen zuletzt ausgeübten Beruf vollwertig zu verrichten, musste der Senat nicht
entscheiden, da die Klägerin zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar ist, bei welchen sie mehr als die Hälfte des
Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeit eine leistungsgeminderte Versicherte zumutbar verwiesen werden kann, hat
das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die
Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG SozR Nr. 103 zu §
1246). Später hat das BSG zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der Facharbeiter mit
Vorgesetztenfunktion hinzugefügt (vgl. BSGE 43, 243) zu welcher auch besonders hoch qualifizierte Facharbeiter
gehören (vgl. BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in
einen oberen und einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich
unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12
Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- und Anlernzeit von über 12
Monaten bis zu 24 Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten
zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein
Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein
solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143
m.w.N.).
In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf des
angelernten Arbeiters des unteren Bereiches zuzuordnen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin für die Tätigkeit
einer Häklerin eine Ausbildung von mehr als einem Jahr absolviert hat. Die Tätigkeit kann vielmehr in einer sehr
geringen Anlernzeit erlernt werden, die höchstens ein Jahr beträgt.
Als angelernte Arbeiterin des unteren Bereiches ist eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht
erforderlich, sie kann vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden (vgl. BSGE 59, 201).
Die Klägerin ist in der Lage, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und
Sitzen, mit einem Sitzanteil von mindestens 2/3 und in der Regel Steh- oder Gehphasen von 20 bis 30 Minuten, ohne
Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Zwangshaltung des Rumpfes, unter Tragen geeigneter
Arbeitskleidung bei Tätigkeiten im Freien, die Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft auf Lendenwirbelsäule und
Hüftgelenke abhält, vollschichtig zu verrichten. Der Senat stützt sich hierbei auf die übereinstimmenden
medizinischen Einschätzungen von Dr. W ... in seinem Gutachten vom 22. Januar 1999, des für das Arbeitsamt A ...
erstellten Gutachtens von Dipl.-Med. Gü ..., Fachärztin für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin vom 16. November 1999
und Dr. P ... vom 07. März 2001. In allen Gutachten wird die Leistungsfähigkeit der Klägerin hauptsächlich durch das
angeborene Hüftleiden als eingeschränkt angesehen. Während der Untersuchung bei dem amtsärztlichen Dienst des
Arbeitsamtes A ... konnte die Klägerin die tiefe Hocke auf Grund von Schmerzen im Hüftbereich nicht ausführen. Der
Laségue war auch beidseits bei 70 ° auslösbar. Röntgenologisch war bei der Klägerin eine hochgradige
Dysplasiecoxarthrose vorgefunden worden. Dipl.-Med. Gü ... stellte bei der Klägerin ein angeborenes Hüftleiden
beidseits mit mäßigen Verschleißzeichen und Bewegungseinschränkungen beidseits fest. Die Klägerin klage
besonders bei einer langanhaltenden Körperhaltung, wie Stehen, Sitzen oder auch Laufen, über zunehmende
Beschwerden mit Ausstrahlung in beide Beine und auch in den Wirbelsäulenbereich. Sie könne vollschichtig in allen
Schichten, in temperierten Räumen, in Werkhallen einer ständig leichten Tätigkeit nachgehen, wobei die
Arbeitshaltung im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu gestalten sei. Auszuschließen seien Tätigkeiten
mit häufigem schweren Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Zwangshaltungen im
Wirbelsäulenbereich, Tätigkeiten mit Absturzgefährdung von Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten in Nässe, Kälte,
Zugluft und unter Temperaturschwankungen. Die Psyche wird mit unauffällig angegeben.
Im vorangegangenen Gutachten von Dr. W ... wird im Wesentlichen gleiches festgestellt. Die Beweglichkeit der
Hüftgelenke wird mit 0/0/110 rechts und links 0/0/100 angegeben. Ab-/Adduktion mit 20/0/40 rechts und links 40/0/40,
die Außen-/Innenrotation mit 10/0/20 rechts und links 20/0/20. Auffällig war ein Druckschmerz am Tubus ilicum des
rechten Kniegelenkes. Der Gang war unauffällig und flüssig, ein Schmerz oder Insuffizienzhinken waren nicht
festzustellen. Röntgenologisch fand sich eine Defektteilung beider Hüftgelenke bei Luxationshüften mit verbliebener
erheblicher Pfannendysplasie beidseits, rechts mit etwas entrundetem Kopf, etwas verschmälertem Gelenkspalt und
dezenter Sklerosierung der Pfanne. Links fand sich neben der deutlichen Pfannendysplasie ein nur gering
verschmälerter Gelenkspalt, ein entrundeter Kopf, ein Trochanterhochstand, der Kopf zeigte insbesondere eine
deutliche Antetorsion. Auch links bestand eine dezente Sklerosierung der dysplastischen Pfanne.
Als Ergebnis der Begutachtung hält er fest, dass beide Hüften noch ausreichend beweglich gewesen seien. Wegen
des Druckschmerzes am Ursprung der Hüftmuskulatur am Tubus ilicum im Sinne einer Periarthritis coxae erhalte die
Klägerin offensichtlich Injektionsbehandlung zum Abklinken. Die Lendenwirbelsäule sei gut beweglich und klinisch
unauffällig gewesen. Insbesondere haben sich keine Segmentlockerungen und kein radikulärer Ausfall der unteren
Extremitäten ergeben.
Nach dem Gutachten von Dr. P ... zeigte das Gangbild ein leichtes Schon- und Trendelenburghinken beidseits. Eine
Gehhilfe wurde nicht mitgeführt. Bei Kniebeuge wurde retropatellarer Schmerz angegeben. Links bestand 1 cm
Beinverkürzung. Zeichen nach Trendelenburg waren beiderseits negativ. Eine leichte Valgusstellung der Beine mit ca.
2,5 cm Innenknöchelabstand war festzustellen. Motorik und Sensibilität beider Beine waren völlig intakt. Zeichen nach
Laségue und Bragard waren beidseits negativ. Es bestand eine Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke in allen
Ebenen, die im Vergleich zu den Befunden von Januar 1999 etwas Progredienz aufwies. Die arthrotischen
Veränderungen der Hüftgelenke seien bisher nur als mittelgradig einzuschätzen. Neben dem Hüftgelenksschaden
bestand bei der Klägerin ein rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom bei ebenfalls nur mäßiggradigen
degenerativen Veränderungen. Ausgehend hiervon gelangt auch Dr. P ..., wie die Gutachter vor ihm, zu der
Auffassung, die Klägerin sei noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten,
in wechselnden Körperhaltungen, aber mit vorwiegendem Sitzen. Der Anteil des Sitzens an der täglichen Arbeitszeit
solle mindestens zwei Drittel betragen. Die Phasen des Stehens oder Gehens sollten im Einzelnen in der Regel 20 bis
maximal 30 Minuten nicht überschreiten. Das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sei zu vermeiden. Arbeiten in
Zwangshaltungen des Rumpfes, insbesondere in gebückter Haltung oder mit langzeitigen einförmigen Bewegungen,
wie z. B. beim Schaufeln oder Stapeln von Gegenständen seien ungünstig. Bei Tätigkeiten im Freien müsse durch
geeignete Arbeitskleidung die Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft auf Lendenwirbelsäule und Hüftgelenke
abgehalten werden. Als ungünstig anzusehen seien auch starke Ganzkörpererschütterungen, wie sie z. B. beim
Führen von schweren Baumaschinen oder auch Bussen auftreten. Eine verminderte geistige Belastbarkeit sei nicht
erkennbar. Entsprechend dem übersandten berufskundlichen Gutachten von Frau H ... vom 07. Januar 2000 könne
die Klägerin damit als Pförtnerin tätig sein. Aus orthopädischer Sicht sei die Klägerin auch in der Lage, auf dem Wege
von und zur Arbeitsstätte vier-mal täglich eine Wegstrecke von 500 m in nicht mehr als jeweils 20 Minuten zu Fuß zu
bewältigen.
Diese Feststellungen sind weder durch die Bescheinigungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Zeit von Mai bis Juni
1997 noch durch die Befunderhebungen bzw. Stellungnahmen von Dr. G ... widerlegt. Nach der Bescheinigung des
Arbeitgebers war die Klägerin im genannten Zeitraum wöchentlich vier Stunden mit Reinigungsarbeiten über zwei
Etagen und ein Drittel der Arbeitszeit mit Schreibarbeiten beschäftigt gewesen sei. Da Reinigungsarbeiten eine
dauerhafte körperliche Belastung darstellen würden, habe die Klägerin diese Tätigkeit infolge ständiger Schmerzen in
Hüften und Beinen nicht mehr ausführen können. Da Reinigungsarbeiten aber eine körperlich schwere Tätigkeit
beinhalten, widerlegen sie nicht die auf Grund der eingeholten Gutachten feststehende vollschichtige
Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten, sondern bestätigen lediglich, dass die Klägerin zu schwerer
körperlicher Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist. Nach dem Befundbericht von Dr. G ... hat in der Zeit vom 27. August
1998 bis 31. August 1999 Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Zeitraum vom 23. April 1998 bis 31. Mai 2000 habe sich
keine Befundänderung ergeben. Eine Verstärkung der Beschwerden sei im Lumbalbereich erfolgt. Der klinische und
röntgenologische Befund korreliere mit den Beschwerdeangaben der Patientin. Eine übersteigerte
Schmerzempfindlichkeit liege seiner Meinung nach nicht vor. Eine neurologisch-psychiatrische Mitbehandlung halte er
nicht für notwendig. Nach der weiteren Stellungnahme von Dr. G ... vom 08. Juli 2001 ist bei der Klägerin eine
Verschlechterung der Hüftbeschwerden seit ca. April 2001 eingetreten. Die Schmerzen strahlen jetzt bis in beide
Kniegelenke aus. Hieraus ergibt sich jedoch keine wesentliche Änderung hinsichtlich der Beurteilung des
Leistungsvermögens als vollschichtig. Hierdurch wird vielmehr lediglich die bisherige Feststellung, dass die Klägerin
mit überwiegendem Sitzanteil und wenig Geh- bzw. Stehanteil arbeitstäglich belastet werden kann, bestätigt.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen liegt keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder
eine weitergehende, schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die es der Klägerin auch bei vollschichtiger
Leistungsfähigkeit unmöglich machen würde, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sog. "Katalogfälle" (vgl.
BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137). Insbesondere ist die Klägerin auch nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges,
also des Weges von ihrer Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10),
gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss sie während der Arbeitszeit
nicht einhalten.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre die Klägerin jedenfalls noch in der Lage, als Pförtnerin vollschichtig
tätig zu sein. Nach dem berufskundlichem Gutachten von Frau S ... H ... in dem Rechtsstreit L 5 RJ 167/98, das den
Beteiligten zur Kenntnis gegeben wurde, wird die Arbeit als Pförtner überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des
Haltungswechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet. Die Arbeit ist generell als körperlich leicht zu
bezeichnen. Zwar kann bei der Durchführung von Kontrollgängen die Einwirkungen von Nässe und Kälte sowie der
Temperaturwechsel zwischen warmen Räumen und Arbeit im Freien erfolgen, dies kann jedoch durch das Tragen
geeigneter Kleidung ausgeschlossen werden. Dementsprechend hält auch der medizinische Gutachter die Klägerin
nach Kenntnis des berufskundlichen Gutachtens für vollschichtig einsatzfähig in dem genannten Verweisungsberuf.
Als Pförtnerin etwa an einer Nebenpforte fallen auch die von dem Bevollmächtigten bei Einsatz in einer solchen
Tätigkeit befürchteten längeren Wachtätigkeiten, die mit Kontrollgängen verbunden wären, nicht an, da diese Tätigkeit
hauptsächlich darin besteht, bekannte Firmenfahrzeuge und Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 22.
Oktober 1996 - 13 RJ 35/95).
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu
finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur
Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der
gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die
Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSGE 80, 24).
Nachdem die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat sie erst recht keinen
Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB
VI (a.F. oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der Fassung ab
01. Januar 2001 - BGBl. I 2000, Seite 1827).
Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a.F. resultiert aus der Rentenantragstellung im November 1998 (§ 300 Abs. 2
SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht
vorliegen.