Urteil des LSG Sachsen vom 12.08.2009
LSG Fss: gerichtsverfahren, verwaltungsverfahren, vergütung, widerspruchsverfahren, anmerkung, reduktion, vertretung, einverständnis, vorbefassung, zivilverfahren
Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 24 SF 180/08 R-F
Sächsisches Landessozialgericht L 6 R 167/09 B KO
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27.02.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Vergütung aus der Staatskasse für den Beschwerdegegner, welcher mit PKH-
Bewilligungsbeschluss vom 13.08.2007 der Klägerin des Ausgangsverfahrens (Sozialgericht Dresden, Az. S 24 R
1080/07) beigeordnet worden war.
In jenem Verfahren war streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Hinterbliebenenrente der Klägerin gemäß § 22 b
FRG zu kürzen.
Am 14.08.2007 wurde den Beteiligten des Ausgangsverfahrens folgendes Hinweisschreiben des Gerichts übersandt:
Mit Artikel 9 Nr. 2 des am 26.07.2004 verkündeten Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes – RVNG – (BGBl. I
S. 1701) hat der Gesetzgeber bekanntlich klargestellt, dass die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte für anrechenbare
Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) "für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines
Berechtigten insgesamt" erfolgt und diese Änderung durch Artikel 15 Abs. 3 RVNG mit Wirkung vom 07.05.1996 in
Kraft gesetzt. Entgegen der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG vom 21.06.2005 (B 8 Kn 1/05 R, B 8 Kn 4/04 R,
B 8 Kn 10/04 R, B 8 Kn 9/04 R), die denGesetzgeber für berechtigt hält, die Rechtslage rückwirkend zu regeln, hat der
13. Senat des BSG in den Beschlüssen vom 29.08.2006 eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gefertigt, da
er davon ausgeht, dass Artikel 15 Abs. 3 RVNG insoweit rechtswidrig sei, als er Rückwirkung anordnet. Falls das
Bundesverfassungsgericht die Rechtsauffassung des 13. Senats des BSG bestätigt, stünde der Klägerin
gegebenenfalls der begehrte Zahlungsanspruch für die Zeit vom 01.10.2001 bis zum 31.07.2004 (Ende des Monats, in
dem das RVNG verkündet wurde) zu. Die Klägerin wie auch die Beklagte werden gebeten, umgehend eine
Kopie/Abschrift des Bewilligungsbescheides vom 04./07.02.2002 vorzulegen, aus dem sich die Berechnung des
Wertes des Rechts auf Witwenrente ergibt sowie eventuelle Folgebescheide, die die Berechnung des Wertes
abändern (das heißt nicht nur auf eine Änderung des anzurechnenden Einkommens beruhen). Das Gericht
beabsichtigt, die im vorliegenden Fall maßgebliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Die
Beteiligten werden gebeten, binnen drei Wochen mitzuteilen, ob sie wegen der anstehenden Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Mit Schreiben vom 10.10.2007 wurde angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG bestehe. Das Einverständnis wurde einen Tag später vom Beschwerdegegner
erklärt. Nachdem auch die Beklagte das entsprechende Einverständnis erklärt hatte, hat das Sozialgericht mit Urteil
vom 09.11.2007 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren, nicht aber im anschließenden
Widerspruchsverfahren vertreten.
Mit Schreiben vom 01.04.2008 bezifferte er seine Vergütungsforderungen gegen die Staatskasse wie folgt:
1. Rahmengebühr Nr. 3102 VV RVG (Mittelgebühr) 250,00 EUR 2. Terminsgebühr Nr. 3106 Nr. 1 VV RVG
(Mittelgebühr) 200,00 EUR 3. Postpauschale Nr. 7001 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 470,00 EUR Anrechung
gemäß Anmerkung 2 zu Nr. 2603 VV RVG (gemeint: Nr. 2503 VVRVG) 35,00 EUR Zwischensumme 435,00 EUR 16
% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 82,65 EUR Gesamtsumme 517,65 EUR
Die zuständige Kostenbeamtin setzte mit Beschluss vom 08.10.2008 die dem Beschwerdegegner aus der
Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 303,45 EUR fest. Die Verfahrensgebühr sei nach Nr. 3103 VV
RVG zu bestimmen, die Mittelgebühr aus diesem Rahmen betrage 170,00 EUR. Die Terminsgebühr sei nur in Höhe
der ½ Mittelgebühr, also in Höhe von 100,00 EUR entstanden, da ein schriftliches Surrogat einer mündlichen
Verhandlung nicht stattgefunden habe.
Mit der dagegen eingelegten Erinnerung wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass der Gebührentatbestand der Nr.
3103 VVRVG eine Abwandlung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sei. Dieser Sondertatbestand solle in
kostenrechtlicher Hinsicht berücksichtigen, dass der Anwalt mit der Sache bereits vorbefasst war und bereits eine
Geschäftsgebühr nach 2400 VV RVG erhalten habe. Dies gelte allerdings nicht, wenn der Rechtsanwalt den
Mandanten in behördlichen Verfahren auf Beratungshilfebasis vertreten habe und die Gebühr der Nr. 2400 VV RVG
gerade nicht erhalten habe. Es sei daher nicht sachgerecht, die Anrechung gemäß Anmerkung 2 zu Nr. 2503 VV RVG
auf die Gebühr der Nr. 3102 VV RVG vorzunehmen. Eine Anrechnung der hälftigen Beratungshilfegebühr auf die
Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG scheide völlig aus, da es dann zu einer doppelten Anrechnung komme. Es sei auch
nicht gerechtfertigt, die Terminsgebühr auf die halbe Mittelgebühr zu kürzen. In der Gesetzesbegründung zu Nr. 3104
VV RVG (BT Drucks. 15/1971) heiße es ausdrücklich: "in den Fällen, in denen das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheidet, erhält der Rechtsanwalt derzeit eine ½ Verhandlungsgebühr. Diese
in Nr. 2 genannten Fälle sollen künftig den in Nr. 1 genannten Fällen gleichgestellt werden. Dies bedeutet, dass der
Anwalt auch in diesen Fällen die volle Terminsgebühr erhalten würde. Ein Grund, weshalb die Fälle anders als die in
Nr. 1 genannten Fälle behandelt werden sollten, ist nicht ersichtlich." Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen
Regelungsabsicht sei daher der Ansatz der Mittelgebühr in Höhe von 200,00 EUR als Terminsgebühr nach Nr. 3106
VV RVG nicht unangemessen.
Die 24. Kammer des SG Dresden hat durch ihren Vorsitzenden am 27.02.2009 der Erinnerung teilweise stattgegeben
und die Vergütung auf 464,10 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr sei nach der Nr. 31.03 VV RVG als
Mittelgebühr in Höhe von 170,00 EUR entstanden. Auch die fiktive Terminsgebühr sei als Mittelgebühr nach Nr. 3106
VV RVG entstanden. Eine Anrechnung der hälftigen Beratungshilfegebühr in Höhe von 35,00 EUR habe zu
unterbleiben. Die Verfahrensgebühr sei vom Urkundsbeamten zutreffend nach Nr. 3103 VV RVG und nicht nach Nr.
3102 VV RVG bestimmt worden. Dieser Gebührenrahmen finde Anwendung, falls eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im
Verwaltungsverfahren oder im weiteren der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren
vorangegangen sei. Eine Anrechnung der Beratungshilfegebühr finde allerdings nicht statt. Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV
RVG sei vom Gesetzgeber irrtümlich zu weit gefasst worden und daher nach seinem Sinn und Zweck teleologisch zu
reduzieren. Wenn sich bei Ansatz von Betragsrahmengebühren in Gerichtsverfahren gerade wegen der
vorgerichtlichen Befassung des Rechtsanwalts ein verminderter Gebührenrahmen ergebe, dürfe entgegen dem
Wortlaut der Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG keine zusätzliche Anrechnung der Beratungshilfegebühr mehr erfolgen (Hinweis
auf Schneider, MAV August/September 2008 S. 8/9). Soweit nämlich in den Fällen des § 197a SGG eine Vergütung
nach Wertgebühren erfolge, komme trotz der Vorbefassung des Rechtsanwalts im vorangegangenen
Sozialverwaltungsverfahren kein verminderter Gebührenrahmen im nachfolgenden Sozialgerichtsverfahren zur
Anwendung, sondern die allgemeinen unverminderten Gebühren nach den Nrn. 3100/3101 und 3104/3105 VV RVG.
Auch das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18.03.2008 – L 1 B 21/07 AL –) habe entschieden, dass dann,
wenn – wie hier – die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG innerhalb und nicht außerhalb eines
behördlichen Verfahrens entstanden sei, eine Anrechnung auf die Betragsrahmengebühr ausscheide.
Die (fiktive) Terminsgebühr sei als Mittelgebühr verdient. Der Gesetzgeber habe grundsätzlich das schriftliche
Verfahren insoweit gebührenrechtlich dem Verfahren in mündlicher Verhandlung gleichgestellt. Allein der Umstand,
dass eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe, dürfe also gerade nicht dafür herangezogen werden, dass
die fiktive Terminsgebühr unter die Mittelgebühr herabzusenken sei. Bei einem Gerichtsbescheid, der gemäß § 105
Abs. 1 Satz 1 SGG nur bei einfacher Sach- und Rechtslage ergehen könne, möge häufig eine unterdurchschnittliche
Bewertung angemessen sein. Im Falle eines Urteils ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG gelte dies
jedoch nicht.
Das Sozialgericht hat gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG die Beschwerde wegen der
grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Zu der Frage der teleologischen Reduktion der Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG
existiere, soweit ersichtlich – außer zwei sich widersprechenden Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-
Westfalen (Beschluss vom 18.03.2008 – L 1 B 21/01 AL und Beschluss vom 01.02.2007 – L 12 B 8/06 AS) – keine
ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung.
Gegen den am 06.03.2009 dem Bezirksrevisor zustellten Beschluss richtet sich seine Beschwerde vom gleichen
Tage, mit welcher darauf hingewiesen wird, dass der Wortlaut der Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG eine Anrechnung der
hälftigen Beratungshilfegebühr zwingend vorschreibe.
Hinsichtlich der Terminsgebühr sei von der hälftigen Mittelgebühr auszugehen. Der Kostensenat des Sächsischen
Landessozialgerichts habe mit Beschluss vom 21.03.2007 (- L 6B 17/07 AS-KO -) entschieden, dass durchaus die
hälftige Mittelgebühr der Terminsgebühr anzunehmen sei, wenn nicht ein vergleichbarer Aufwand einer
durchschnittlichen Verhandlung (etwa 30 Minuten) entstanden sei. Die Terminsgebühr sei keineswegs parallel zur
Verfahrensgebühr festzustellen, gegebenenfalls sogar zur lediglichen Höhe der Mindestgebühr. Eine bloße
Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei auch wie eine bloße Zustimmung zur Entscheidung
durch Gerichtsbescheid ein Umstand, der die Terminsgebühr nach Nr. 31.06 VV RVG lediglich in Höhe der ½
Mittelgebühr entstehen lasse.
II.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist teils unzulässig, teils unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Zulassung auf die Frage beschränkt, inwieweit eine de facto Doppeltanrechnung der
Beratungshilfegebühr über Nr. 3103 VV RVG und Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG stattzufinden hat oder ob insoweit Nr. 2503
VV RVG durch teleologische Reduktion anders auszulegen ist. Eine solche Beschränkung der Beschwerdezulassung
ist zulässig (vgl. Hartmann Kostengesetze, 39. Auflage 2009 § 33 RVG Rn. 23 mit Hinweis auf § 66 Abs. 2 Satz 2
GKG, dort Rn. 33: es gelten die Bedingungen der Zulassungsrevision nach § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO).
Nicht zu entscheiden ist also über die Frage der Höhe der fiktiven Terminsgebühr; betroffen sind nur die mit der die
Zulassung begründenden Rechtsfrage verbundenen Fragen, wie zum Beispiel die Anwendung des Gebührenrahmens
der Nr. 3103 VV RVG und die Frage, ob eine Reduktion der Mittelgebühr wegen einer Vorbefassung in Betracht
kommt.
Entgegen der Vorinstanz ist der Senat nicht der Meinung, dass eine Auslegung der Nr. 2503 VV RVG einschließlich
der amtlichen Anmerkung gegen den Wortlaut erforderlich ist, um zu dem auch vom Senat für richtig gehaltenen
Ergebnis einer Nichtanrechnung im vorliegenden Fall zu kommen. Gemäß Nr. 2503 VV RVG Anmerkung II ist die
Geschäftsgebühr von 70,00 EUR "auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren"
zur Hälfte anzurechnen. Eine Auslegung gegen den Wortlaut wäre allerdings erforderlich, wenn man mit dem LSG
NRW (Entscheidung vom 18.03.2008 – L 1 B 21/07 AL – NJW spezial 2008, 507 bis 508) generell den Satz
formulieren wollte, dass die vom Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen
Verwaltungsverfahren oder Widerspruchsverfahren verdiente Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV RVG nicht auf die
Verfahrensgebühr des anschließenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist (so der Leitsatz). Vom 12. Senat des
LSG NRW wird in derselben Allgemeinheit die gegenteilige Auffassung vertreten (Beschluss vom 01.02.2007 – L 12
8/06 AS – AGS 2008, 347 bis 348). Auch das Thüringer LSG (Entscheidung vom 16.01.2009 – L 6 B 255/08 SF – und
vom 26.01.2009 – L 6 B 256/08 SF -) nimmt eine ausnahmslose Anrechnung unter Hinweis auf den Wortlaut an, wobei
die dort zitierten angeblich entgegenstehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Entscheidung vom
30.04.2008 – III ZB 8/08) und vom OLG München (Entscheidung vom 30.08.2007 – 11 W 1779/07 –) die
Kostenfestsetzung im Zivilverfahren betreffen. Es leuchtet ein, dass die unterlegene Partei nicht davon profitieren
soll, wenn der Anwalt schon im vorgerichtlichen Verfahren tätig war. In diesen Fällen betrifft die Anrechung nicht das,
was der Gegner zu erstatten hat, sondern das, was der Anwalt insgesamt von seiner Mandantschaft fordern kann;
diese Frage wird aber im Kostenfestsetzungsverfahren gerade nicht erörtert.
Eine Doppeltanrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG ist nicht vorgesehen; um dieses Ergebnis zu
vermeiden, ist auch keine Auslegung gegen den Wortlaut erforderlich. Wenn es heißt, dass auf die Gebühren für ein
anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren die Gebühr zur Hälfte anzurechnen ist, so ist mit diesem
"oder" das ausschließende Oder im Sinne des lateinischen "aut" gemeint. Wenn die Gebühr also auf ein behördliches
Verfahren angerechnet wurde, findet eine weitere Anrechnung auf ein gerichtliches Verfahren nicht mehr statt.
Hiernach ergeben sich folgende Konstellationen, wobei die gebührenrechtlichen Auswirkungen jeweils durch
Ansetzung der Mittelgebühr verdeutlicht werden:
1) Es fand eine außerbehördliche Vertretung statt und ein anschließendes Gerichtsverfahren. Die Gebühr das
Gerichtsverfahren entsteht nach Nr. 3102 VV RVG, also in Höhe von 250,00 EUR, hierauf ist die Beratungsgebühr
nach Nr. 2501 in Höhe von 30,00 EUR voll anzurechnen, so dass es im Ergebnis zu einer Vergütung in Höhe von
250,00 EUR kommt. 2) Der Rechtsanwalt hat die Mandantschaft im Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren
vertreten, nicht aber im Widerspruchsverfahren. Nach dem Wortlaut muss Nr. 3103 zur Anwendung kommen, für das
Gerichtsverfahren wird also die Mittelgebühr in Höhe von 170,00 EUR fällig. Das Gerichtsverfahren hat sich allerdings
nicht an das Verwaltungsverfahren angeschlossen, so dass eine Anrechnung nach Nr. 2503 VV RVG nicht stattfindet.
Die Vergütung des Rechtsanwaltes setzt sich also aus 170,00 EUR (Nr. 3103 VV RVG) und 70,00 EUR (Nr. 2503 VV
RVG) zusammen, beträgt also 240,00 EUR. 3) Der Rechtsanwalt hat die Mandantschaft vor dem Gerichtsverfahren
behördlich und außerbehördlich vertreten. In diesem Fall ist für die außerbehördliche und die behördliche Vertretung
jeweils eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG entstanden; die zuerst entstandene ist aber auf die danach im
behördlichen Verfahren entstandene zur Hälfte anzurechnen, allerdings nicht mehr auf die Gerichtsgebühr. Die
Anrechenvorschrift des Abs. 2 der Nr. 2503 VV RVG ist dann bereits verbraucht. Zu der Gebühr nach Nr. 3103 VV
RVG in Höhe von 170,00 EUR ist also die zum Teil auferechnete Geschäftsgebühr für das außerbehördliche
Verfahren in Höhe von 35,00 EUR und die Geschäftsgebühr für das behördliche Verfahren in Höhe von 70,00 EUR
zuzuschlagen. Insgesamt ergibt sich somit eine Vergütung von 275,00 EUR, was die Verfahrensgebühr betrifft. 4) Der
Rechtsanwalt hat die Mandantschaft vorgerichtlich im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vertreten. Hier gilt das
oben Gesagte. Auch die im Verwaltungsverfahren verdiente Gebühr wird zur Hälfte auf das sich anschließende
Gerichtsverfahren aufgerechnet, allerdings nicht mehr auf das Gerichtsverfahren; es entstehen somit Gebühren in
Höhe von 275,00 EUR. 5) Eine Vertretung fand sowohl im Verwaltungs- auch als im Widerspruchsverfahren statt,
zusätzlich ist auch die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG entstanden. Auch in diesem Fall ergibt sich ein
Vergütungsanspruch von 250,00 EUR, da die Beratungsgebühr voll auf die sich anschließende Geschäftsgebühr für
das Verwaltungsverfahren aufgerechnet wird und im Übrigen das zu Ziffer 4 Gesagte gilt.
Es ist also keine Auslegung gegen den Wortlaut erforderlich, um zu plausiblen Ergebnissen zu kommen.
Im Falle des Klägers führt dies zur Festsetzung in Höhe von 464,10 EUR, wie vom Sozialgericht in dem
angefochtenen Beschluss berechnet.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Sozialgericht zu Recht entgegen der Berechnung des
Beschwerdegegners von 19 % Mehrwertsteuer ausgegangen ist, denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der
Mehrwertsteuer ist die Fälligkeit der Vergütungsforderung, also die Beendigung der Angelegenheit (§ 8 RVG).
Die Sache wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung durch Beschluss des Berichterstatters auf den Senat
übertragen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Hbs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG). Der Beschluss ist gebührenfrei, ohne
dass dafür Kosten zu erstatten sind (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Er kann nicht weiter angefochten werden (§ 56
Abs. 2 Satz 1 Hbs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Die Zulassung einer weiteren Beschwerde ist nicht
möglich.