Urteil des LSG Sachsen vom 15.03.2001
LSG Fss: kündigung, versicherungspflicht, versicherungsverhältnis, könig, versicherungsnehmer, arbeitsamt, anfang, pflegebedürftigkeit, vertragsabschluss, abmeldung
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 5 P 10/99
Sächsisches Landessozialgericht L 1 P 23/00
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14.08.2000 wird
zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu
erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung für die Zeit von Januar 1998
bis einschließlich Januar 2000 i. H. v. 1.291,93 DM.
Die Beklagte schloss mit der Klägerin mit Wirkung ab 01.07.1997 einen privaten Pflegeversicherungsvertrag. Der
Monatsbeitrag zur Pflegeversicherung betrug ab 01.07.1997 58,25 DM und ab 01.01.1999 45,61 DM. Dem Vertrag
lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 1996) zugrunde.
Im Antrag hatte die Beklagte angegeben, selbständig im Bereich "Kurierdienst" tätig zu sein.
Nachdem sich die Beklagte beim Arbeitsamt L ... arbeitslos gemeldet hatte und von diesem ab 27.01.1998
Arbeitslosengeld bezog, leistete sie von Januar 1998 bis zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die
Klägerin zum 01.02.2000 keine Pflegeversicherungsbeiträge.
Am 08.09.1998 stellte die Klägerin beim Amtsgericht Hagen einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides im
Hinblick auf ausstehende Beiträge i. H. v. 524,25 DM für die Zeit vom 01.01.1998 bis 30.09.1998. Der Mahnbescheid
vom 10.09.1998 wurde der Beklagten am 14.09.1998 zugestellt. Am 16.09.1998 legte die Beklagte gegen den
Mahnbescheid Widerspruch ein. Auf Antrag der Klägerin gab das Amtsgericht Hagen das Verfahren an das
Sozialgericht Leipzig (SG) ab (Eingang am 23.03.1999).
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Beklagte, nachdem die Klägerin die Klage auf den Zeitraum bis zum
31.01.2000 erweitert hatte, mit Gerichtsbescheid vom 14.08.2000 (abgesandt am 15.09.2000) verurteilt, an die
Klägerin 1.291,93 DM zu zahlen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung habe die Klägerin nicht
vorgebracht.
Hiergegen richtet sich am 29.09.2000 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, dass sie nur vom
01.07.1997 bis 26.01.1998 bei der Klägerin pflegeversichert gewesen sei. Ab 17.01.1998 sei sie durch das Arbeitsamt
L ... bei der AOK pflegeversichert. Eine entsprechende Kündigung sowie eine Kopie der Gewerbeabmeldung habe sie
einem Vertreter der Klägerin, Herrn S ..., übergeben.
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesende und nicht vertretene Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14.08.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass dem
Außendienstmitarbeiter eine Kündigungserklärung übergeben worden sei. Außerdem liege auch keine
Gewerbeabmeldebescheinigung vor. Im Übrigen bedürften Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem
Versicherer der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme seien Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt. Hinsichtlich
der Kündigungsbestimmung infolge Pflichtversicherung sei auf § 13 (1) der MB/PPV 1996 sowie auf § 178h Abs. 2
VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zu verweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W ... S ... Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 46 ff.
LSG-Akte) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden
Rechtszügen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs.
1; § 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 143, 151, 105 Abs. 2 Satz 1 SGG) erhoben. Auch
ist für Streitigkeiten und Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG der
Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom
08.08.1996 - 3 BS 1/96).
In der Sache erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen
Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.1.2000
in Höhe von 1.291,93 DM.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem zwischen den Beteiligten wirksam geschlossenen privaten
Pflegeversicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag - VVG -, § 8
Abs. 1 MB/PPV 1996. Die Höhe der Forderung von 1.291,93 DM errechnet sich aus der Summe der geschuldeten
Versicherungsbeiträge im streitigen Zeitraum (12 Monate x 58,25 DM + 13 Monate x 45,61 DM).
Das Versicherungsverhältnis hatte Bestand bis einschließlich des 31.01.2000. Eine Beendigung zu einem früheren
Zeitpunkt ist nicht nachgewiesen. Namentlich die Kündigung des zwischen den Parteien des
Pflegeversicherungsvertrages durch die Beklagte mit Wirkung ab - wie von der Beklagten behauptet - 27.01.1998 ist
nicht nachgewiesen. Das Versicherungsverhältnis endete erst durch Kündigung seitens der Klägerin zum 31.01.2000.
Gem. § 27 Satz. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) können Personen, die nach den §§ 20 oder 21
versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit
versichert sind, ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Nach
herrschender Auffassung in der Literatur kann die Kündigung auch rückwirkend erfolgen (vgl. König in: Hauck/Haines
SGB XI § 27 Rz. 1, Baier in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung § 27 SGB XI Rn. 4).
Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob das außerordentliche Kündigungsrecht nur innerhalb einer bestimmten Frist
ausgeübt werden kann. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass eine Frist für die Ausübung des
Kündigungsrechts nach § 27 SGB XI nicht bestimmt sei. In den Vertragsbedingungen oder anderen vertraglichen
Vereinbarungen vorgesehene Kündigungsfristen und Termine würden nicht gelten. Es sei aber eine
selbstverständliche Obliegenheit des Privatpflegeversicherten im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses, das
Kündigungsrecht alsbald nach Kenntnis vom Eintritt der Versicherungspflicht auszuüben (vgl. Baier, a. a. O., Rz. 3
und 4).
Dem steht jedoch die Vorschrift des § 178h Abs. 2 VVG in der Fassung von Artikel 2 Nr. 16 des 3. Gesetzes zur
Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juli 1994
[BGBl. I S. 1630, 1660]) entgegen. Durch diesen ist die Möglichkeit einer rückwirkenden Kündigung des privaten
Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer eingeschränkt worden. Nach § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG
kann der private Pflegeversicherungsvertrag rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht nur binnen zwei
Monaten nach deren Eintritt gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung später, ist sie nur zum Ende des Monats
möglich, in dem der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist (§ 178h Abs. 2 Satz 3
VVG). Auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers vom Eintritt der gesetzlichen
Versicherungspflicht kommt es nicht an (vgl. auch Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 23.11.1998 - Az: 5 C 456/98).
Die Klägerin hat § 178h Abs. 2 VVG in § 13 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private
Pflegeversicherung übernommen. Gründe, die gegen eine Anwendung des § 178h Abs. 2 VVG im Rahmen der
Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrages gem. § 27 SGB XI sprächen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr
gilt die Regelung des § 178h Abs. 2 VVG aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. § 13 Abs. 1 der
MB/PPV 1996) auch für die private Pflegeversicherung (so auch Dalichau-Grüner-Müller-Alten, Pflegeversicherung,
Kommentar, § 27 SGB XI Abschn. II., König, a. a. O., § 27 SGB XI Rz. 10).
Da die Klägerin ab 27.01.1998 Arbeitslosengeld bezog, war sie gem. § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz
SGB XI ab diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Die 2-Monats-Frist des § 178h
Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 MB/PPV 1996 begann demnach gem. § 187 BGB, § 26 Abs. 1 SGB X am
28.01.1998 und endete gem. § 188 Abs. 2 BGB, § 26 Abs.1 SGB X am Freitag, den 27.03.1998. Bis zu diesem ist
eine Kündigung des Pflegeversicherungsvertrages durch die Beklagte ebenso wenig wie zu einem späteren Zeitpunkt
nachgewiesen. Die Behauptung der Klägerin, sie habe eine entsprechende Kündigung dem Zeugen Sahm übergeben,
wird durch die Aussage des Zeugen widerlegt. Der Zeuge hat unmissverständlich bekundet, dass ihm die Beklagte
eine Kündigungserklärung "zu keinem Zeitpunkt" übergeben hat. Vielmehr hat der Zeuge, der als freier
Versicherungsvermittler für die Klägerin im Rahmen der Kundenbetreuung tätig und zur Entgegennahme auch von den
den Versicherungsvertrag betreffenden Willenserklärungen befugt ist, mit der Beklagten im allgemeinen Sinne
zunächst allein die bevorstehende Abmeldung des von ihr geführten Gewerbes erörtert; insoweit hat der Zeuge den
Zeitpunkt des Gespräches auf "sieben oder acht Monate nach Vertragsabschluss", "wohl Anfang 1998" fixiert.
Zugleich hat der Zeuge glaubhaft bekundet, von der Beklagten eine Gewerbeabmeldung erhalten zu haben. Darin liegt
indessen ebenso wenig eine Kündigung des Versicherungsvertrages wie in der weiteren Nachfrage der Beklagten an
den Zeugen, welche Erfordernisse sie für eine - mithin noch ausstehende und noch nicht erklärte - Kündigung zu
beachten habe. Insoweit hat der Zeuge die Beklagte Anfang 1998 lediglich auf die von ihr noch zu beachtenden
Einzelheiten hingewiesen. Darin liegt aber keine Kündigung.
An der Aussage des Zeugen, die im Ganzen nachvollziehbar ist, hat der Senat keine Zweifel. Eine Kündigung des
Versicherungsvertrages gegenüber der Klägerin hat die Beklagte mithin nicht erklärt. Eine schriftliche Kündigung war
aber gem. § 16 Satz 1 MB/PPV Voraussetzung für deren Wirksamkeit gegenüber der Klägerin.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.