Urteil des LSG Sachsen vom 12.05.2009

LSG Fss: angemessene frist, vorläufiger rechtsschutz, form, selbsthilfe, heizung, hauptsache, erlass, unterhaltspflicht, gefahr, pfändbarkeit

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 17 AS 263/09 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 146/09 B ER
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 03.02.2009 wird abgeändert. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom 13.05.2009 bis zum
31.05.2009 Leistungen i. H v. 414,00 EUR zu zahlen, soweit die Beschwerdegegnerin nicht bereits anteilig Leistungen
erbracht hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens in
vollem Umfang und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/5 zu erstatten.
III. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 03.03.2009 ratenfrei Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter
Beiordnung seines im Rubrum bezeichneten Prozessbevollmächtigten bewilligt. Beträge aus dem Vermögen sind
nicht zu erbringen.
Gründe:
I.
Mit der Beschwerde wird ein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB
II) geltend gemacht.
Dem am 1967 geborenen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) waren von dem bis zum 30.11.2008 zuständigen
Leistungsträger für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.03.2009 mit Bescheid vom 05.09.2008 Leistungen nach dem
SGB II - wegen Berücksichtigung von Abzügen - ohne Einkommensanrechnung i. H. v. 648,00 EUR monatlich
bewilligt worden. Nachdem diese Entscheidung mit Bescheid vom 29.10.2008 wegen Wegfalls der örtlichen
Zuständigkeit des Leistungsträgers für die Zeit ab dem 01.12.2008 aufgehoben worden war, bewilligte die nunmehr
zuständige Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) dem Bf. auf dessen am 01.12.2009 unterschriebenen Antrag hin
mit Bescheid vom 03.12.2008 für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.05.2009 Leistungen i. H. v. 362,58 EUR
monatlich. Der Bg. lagen die Schreiben der Landeshauptstadt Dresden vom 28.08.2008 vor, wonach an die beiden
am.2001 geborenen Kinder des Bf. jeweils von dort eine Unterhaltsausfallleistung i. H. v. monatlich 37,00 EUR
gezahlt werde, da der Bf. seiner Unterhaltsverpflichtung jeweils i. H. v. 131,00 EUR monatlich nachkomme. Aus den
eingereichten Kontoauszügen ergibt sich die tatsächliche Unterhaltszahlung i. H. v. insgesamt 262,00 EUR monatlich.
Der Bf. bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung i. H. v. 315,42 EUR monatlich.
Gegen den Bescheid vom 03.12.2008 legte der Kläger am 15.12.2008 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die
tatsächlichen Kosten der Unterkunft von 308,00 EUR nicht voll berücksichtigt worden seien und angesichts der bisher
vorgenommenen Bereinigung seines Einkommens um 320,20 EUR kein anzurechnendes Einkommen verbleibe. Er
legte die Urkunden des Jugendamts der Stadtverwaltung Dresden vom 02.12.2004 über die Verpflichtung zur
Unterhaltsleistung vor, wonach ab dem 01.07.2005 57,9 % des jeweiligen Regelsatzes zu zahlen sind. Weiter belegte
er die Höhe der ab dem 01.01.2009 zu zahlenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit 23,29 EUR monatlich und
den Tarifbeitrag der fondsgebundenen "Riester"-Rentenversicherung von 80,00 EUR monatlich. Da er auf die volle
Leistung der Bg. angewiesen sei, setze er zur entsprechenden Abhilfe eine Frist bis zum 12.01.2009 und kündige an,
nach Fristablauf bei nicht erfolgter Abhilfe einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht zu suchen.
Am 15.01.2009 hat der Bf. den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der die Verpflichtung der Bg. zur
einstweiligen Gewährung von Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab Eingang des Antrages bei Gericht begehrt
worden ist.
Die Bg. hat sich dahin geäußert, dass ihrer Ansicht nach zusätzlich zu der bereits berücksichtigten
Versicherungspauschale von 30,00 EUR weitere 23,29 EUR Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrag und 5,00 EUR
Riesterrentenbeitrag vom monatlichen Renteneinkommen des Bf. abzuziehen seien, bei einem Unterschiedsbetrag
von 23,29 EUR zwischen bewilligter und zustehender Leistung aber kein Anordnungsgrund vorliege. Da der Bf. selbst
hilfebedürftig nach dem SGB II sei, treffe ihn die Pflicht, dies dem Jugendamt mitzuteilen, damit er keine
Unterhaltszahlungen mehr leisten müsse. Daher könnten seine Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden.
Das SG hat den Antrag des Bf. mit Beschluss vom 03.02.2009 abgelehnt mit der Begründung, dass für einen Betrag
von 23,29 EUR kein Anordnungsgrund vorliege. Die Bg. werde insoweit alsbald die erforderliche Korrektur vornehmen
müssen. Von der Rente des Bf. sei über die von der Bg. genannten Beträge hinaus nichts abzusetzen. Die
Aufwendungen des Bf. zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seien nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7
SGB II vom Einkommen in Abzug zu bringen, denn die Pfändung der Unfallrente sei gemäß § 850d ZPO mangels
hinreichenden Einkommens des Bf. ausgeschlossen.
Gegen diesen - dem Prozessbevollmächtigten des Bf. am 06.02.2009 zugestellten - Beschluss richtet sich die am
03.03.2009 eingegangene Beschwerde.
Der Bf. trägt vor, dass für die Berücksichtigung titulierter Unterhaltsverpflichtungen das vom SG angenommene
Erfordernis der Pfändbarkeit des Einkommens des Verpflichteten weder dem Gesetz noch der Kommentarliteratur
oder der Rechtsprechung zu entnehmen sei. Allein die rechtliche Durchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruchs könne
deswegen kein Maßstab für die Abzugsfähigkeit der Zahlungen hierauf sein, weil der Unterhaltsschuldner im
Mangelfall gemäß § 1603 Abs. 2 BGB "alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig
verwenden" müsse. Nur dann, wenn sich einem juristischen Laien evident aufdränge, dass keine Unterhaltspflicht
vorliege, könne die Bg. ggf. eine Einkommensanrechnung verweigern, wie dies vom Sächsischen LSG zum Az. L 3 B
19/07 AS-ER im Falle einer notariellen Unterhaltsvereinbarung entschieden worden sei. Wenn der Gesetzgeber ein
weiteres Tatbestandsmerkmal neben dem Vorliegen eines Unterhaltstitels hätte fordern wollen, so wäre eine
entsprechende Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II erforderlich gewesen. Im Übrigen bestehe die Gefahr der
strafrechtlichen Verfolgung, wenn man sich als Unterhaltsschuldner der Unterhaltspflicht entziehe.
Der Bf. hat am 03.03.2009 die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen
hierzu eingereicht.
Der Bf. beantragt,
ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen
sowie
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 03.02.2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin einstweilen zu
verpflichten, ihm ab dem 15.01.2009 Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Leistungsakte der Bg. und die Gerichtsakten
beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht durch § 172 Abs. 3 Nr.
1 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung ausgeschlossen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes in
der Hauptsache in Anbetracht der begehrten Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen i. H. v. 262,00 EUR
monatlich, die sich dahin auswirken, dass nach Berücksichtigung der übrigen Abzüge vom Einkommen weitere
Leistungen i. H. v. 257,13 EUR monatlich beansprucht werden könnten, 750,00 EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b SGG im Ergebnis zu Unrecht
abgelehnt.
a) Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können die Gerichte auf Antrag, der gem. § 86b Abs. 3 SGG
bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint. Dazu sind gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl
der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch)
als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der
Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen
und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem
Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die
summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 b RdNr. 16 c), wobei dann die Interessen- und
Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in Hk-SGG, 2. Aufl. 2006, § 86b RdNr. 42).
b) Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen summarischen
Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem
Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit
demselben Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts
wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, so weit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des
Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel, NZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank, aaO., RdNr. 152, 338; jeweils
m.w.N.).
Ausgehend hiervon besteht vorliegend der Anordnungsanspruch.
aa) Die Beklagte hat den Bedarf des Bf. mit insgesamt 653,33 EUR ausgehend von einer Regelleistung von 351,00
EUR monatlich zutreffend bemessen. Von den tatsächlichen monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) i.
H. v. 308,97 EUR hat sie hat sie als Bedarf 302,33 EUR berücksichtigt. Gegen den Abzug einer Pauschale i. H. v.
6,64 EUR für Warmwasserbereitung von den Heizkostenvorauszahlungen bestehen im Rahmen der im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung keine Bedenken.
bb) Jedoch ist dieser Bedarf entgegen der Auffassung der Bg. ungedeckt, denn der Bf. hat gegen die Bg., so lange er
auf die vorliegenden Urkunden des Jugendamts die sich daraus ergebenden Unterhaltsverpflichtungen erbringt,
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (s. unten ddd)) nach Aufforderung zur Abänderung der vorliegenden
Unterhaltstitel durch die Bg., einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in der Höhe, die sich ergibt, wenn von
seinem Einkommen die in § 11 Abs. 2 SGB II normierten Absetzungen vorgenommen werden. Nach Vornahme dieser
Absetzungen verbleibt aber im hier maßgeblichen Zeitraum kein anzurechnendes Einkommen mehr. Das ergibt sich
aus Folgendem:
aaa) Die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung von 23,29 EUR monatlich sind gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II als
gesetzlich vorgeschrieben in Abzug zu bringen; daneben ist als Pauschalbetrag für nach Grund und Höhe
angemessene Versicherungen der in § 3 Nr. 1 AlgII-V ein Betrag von 30,00 EUR anzusetzen.
bbb) Nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist vorliegend ein Mindesteigenbetrag i. H. v. 5,00 EUR zu berücksichtigen, wobei
dahinstehen kann, ob ein höherer Betrag anzusetzen ist, da die weiter zu berücksichtigenden Abzüge das nach Abzug
der vorstehenden Abzugsposten verbleibende Einkommen übersteigen.
ccc) Denn die vom Bf. aufgrund der beiden in Form der Urkunden des Jugendamts titulierten und vom Bf. auch nach
den vorliegenden Schreiben des Jugendamts i. H. v. jeweils 131,00 EUR monatlich bedienten Unterhaltsansprüche
seiner Kinder sind – jedenfalls im vorliegend zu betrachtenden Bewilligungsabschnitt – gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB
II mit 262,00 EUR monatlich vom Einkommen des Klägers in Abzug zu bringen. Die genannte Vorschrift verlangt für
die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsforderung lediglich, dass diese tituliert ist und die Zahlungshöhe innerhalb des durch
die Titulierung vorgegebenen Rahmens liegt ("bis zu dem in einem Unterhaltstitel festgelegten Betrag"). Nach der
Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/1410, S. 20) sind die entsprechenden Zahlungen vom Einkommen des nach dem
SGB II-Leistungsberechtigten abzuziehen, weil sie diesem tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Wegen der
jederzeitigen Pfändbarkeit soll dies auch für nicht gepfändete, aber titulierte Unterhaltsansprüche gelten. Angesichts
dessen ist die Frage, ob der titulierte Unterhaltsanspruch im konkreten Fall erfolgreich gepfändet werden könnte, für
die Berücksichtigung im Rahmen des § 11 Abs. 7 SGB II zunächst irrelevant (Ausnahmen gelten möglicherweise im
Rahmen des Subsidiaritätsprinzips des § 3 Abs. 3 SGB II, hierzu s. ddd). Denn ein gesetzgeberischer Wille
dahingehend, dass nur gepfändete oder aussichtsreich pfändbare Unterhaltstitel zu berücksichtigen wären, lässt sich
weder dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Für eine
einschränkende Auslegung in diesem Sinne ist daher kein Raum.
ddd) Der auf die Unterhaltstitel gezahlte Betrag ist dem Bf. – jedenfalls derzeit – nicht wegen unterlassener Selbsthilfe
entgegenzuhalten und in Konsequenz dessen als Absetzungsbetrag unberücksichtigt zu lassen. Zwar schließt das
Subsidiaritätsprinzip des § 3 Abs. 3 SGB II einen Leistungsanspruch grundsätzlich aus, wenn die Nutzung tatsächlich
bestehender Möglichkeiten zur kurzfristigen Selbsthilfe unterbleibt (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008,
RdNr. 14 zu § 11), jedoch ist selbst im Falle der regelmäßig – durch Umzug – möglichen Form der Selbsthilfe in Form
der Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung durch § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vom Gesetzgeber eine
Übergangsfrist vorgesehen, innerhalb derer die die angemessene Höhe übersteigenden Kosten zu übernehmen sind.
Es wäre daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Grundgesetz nach Auffassung
des Senats nicht zu rechtfertigen, wollte man denjenigen, der – wie hier – auf eine Entscheidung einer Behörde oder
eines Gerichts zur Senkung bzw. Beendigung seiner (grundsätzlich im Rahmen des SGB II zu berücksichtigenden)
Zahlungspflichten angewiesen ist, so stellen, als sei seine Zahlungspflicht reduziert oder bereits erloschen. Die
Mietzahlungsverpflichtung und die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung sind im hier maßgeblichen Lichte des SGB II
als Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen vergleichbar. Allenfalls ergibt sich, dass an die Nichtberücksichtigung
einer titulierten Unterhaltszahlung als Absetzungstatbestand höhere Anforderungen zu stellen sind als an die
Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Mietzinses. Denn die Unterhaltspflichtverletzung ist strafbewehrt (§ 170b
StGB), die unterlassene Mietzinszahlung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände jedoch regelmäßig nicht.
Angesichts dessen ist einem möglicherweise nicht oder teilweise nicht (mehr) zum Unterhalt Verpflichteten
mindestens eine angemessene Frist zu gewähren, in der er im Wege der Selbsthilfe seine Unterhaltsverpflichtung zu
reduzieren hat. Der Senat orientiert sich dabei an dem Zeitraum als Übergangsfrist, der in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
demjenigen gewährt wird, der unangemessen hohe Kosten der Unterkunft und Heizung aufzubringen hat. Bis zu sechs
Monate sind daher in der Regel bis zur Nichtberücksichtigung der tatsächlich aufgrund eines Unterhaltstitels erfolgten
Unterhaltszahlungen bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens zuzubilligen.
Nach alledem verbleibt hier bei einem insgesamt vom Einkommen des Bf. (315,42 EUR monatlich) abzusetzenden
Betrag von 320,29 EUR monatlich kein den Bedarf minderndes Einkommen mehr.
c) Im vorliegenden Falle besteht jedoch ein Anordnungsgrund erst für die Zeit ab Entscheidung des Senats über die
Beschwerde.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass die individuelle
Interessenlage des Antragstellers – unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des
Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter – es unzumutbar erscheinen lässt, den
Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank,
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 154 – 156 m. w. N.; ähnlich: Krodel,
NZS 2002, 234 ff.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung
wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen
nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass
der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl.
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b RdNr. 27 a).
Diese Voraussetzungen liegen hier teilweise vor. Der Bf. ist auf die Leistungen der Bg. angewiesen, um seinen
Lebensunterhalt zu sichern. Allerdings wird für den Erlass einer Regelungsanordnung vom Gesetz gefordert, dass
hierdurch die Abwendung wesentlicher Nachteile erreicht wird. Bei bereits eingetretenen Nachteilen - etwa der in
abgelaufenen Zeiträumen nicht erfolgten Zahlungen - kann eine "Abwendung" dieser Nachteile nicht mehr erfolgen.
Lediglich im Hinblick auf weitere (zukünftig) drohende Nachteile ist die Regelungsanordnung möglich (vgl. Krodel, Das
sozialgerichtliche Eilverfahren, Rdnr. 259 m. w. N; so auch SächsLSG, Beschluss v. 22.04.2008 – L 3 B 26/07 AS-
ER).
Zwar spricht viel dafür, dass der Bf. auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens wegen der Weiterzahlung des
geschuldeten Unterhalts nicht über ausreichende Mittel verfügte. Jedoch ist seitens des anwaltlich vertretenen Bf.
nichts dazu vorgetragen worden, dass dem Bf. etwa infolge der bislang unzureichenden Leistungserbringung durch die
Bg. Mietrückstände oder sonstige Verpflichtungen erwachsen wären, die die Folgen der Nichtzahlung als fortwirkend
ansehen ließen, so dass sie als (noch) gegenwärtiger Nachteil und damit (noch) als abwendbar anzusehen wären,
oder dass gerade wegen der Nichtzahlung in der Vergangenheit unmittelbar zukünftig wesentliche Nachteile drohten.
Mangels entsprechenden – belegten – Vortrags kann der Senat im Rahmen der summarischen Prüfung vom
Nichtvorliegen solcher – ggf. eine rückwirkende Zuerkennung von Leistungen bis auf den Tag des Eingangs des
Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigender – Umstände ausgehen und daher mit der gebotenen
einstweiligen Anordnung lediglich drohende Nachteile für die Zukunft, d. h. ab Beschlussfassung, abwenden.
Daher war die ab dem 13.05.2009 zustehende Leistung gemäß § 41 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II zu anteilig zu
berechnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass
bei sachgerechter Entscheidung der Bf. in erster Instanz voraussichtlich obsiegt hätte, und dass dort auch zum
Anordnungsgrund weiterer Vortrag erfolgt ist, insbesondere vorgetragen worden war, dass der Bf. lediglich noch über
Konto-guthaben i. H. v. 228,38 EUR verfügt hatte. Bei der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren war zu
berücksichtigen, dass der Bf. rückwirkend Leistungen ab dem Eingang des Antrags beim Sozialgericht begehrt hat,
ohne Gründe vorzutragen, die dies rechtfertigen könnten.
4. Dem Bg. ist gemäß § 73a SGG i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter
Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bot, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, und er auch bedürftig ist, wie sich aus der Erklärung über
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den hierzu eingereichten Unterlagen ergibt, die er zeitgleich
mit der Einlegung der Beschwerde eingereicht hat.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).